Beschlussvorschlag
- Der Rat beschließt, die Stelle
einer/eines Beigeordneten gemäß Anlage 1 auszuschreiben und stimmt dem im
Sachverhalt beschriebenen Verfahren zu.
- Der Rat entsendet nachfolgend genannte
Ratsmitglieder in die für dieses Auswahlverfahren zu gründende
Personalfindungskommission :
stimmberechtigte Mitglieder:
CDU
1.
2.
3.
SPD
1.
2.
BGE
1.
GRÜNE
1.
Embrica
1.
UWE
1.
Das fraktionslose Ratsmitglied Herr Kukulies wird als beratendes
Mitglied in die Personalfindungskommisson entsandt.
Sachdarstellung :
Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.03.2017 die Verwaltung beauftragt,
die Ausschreibung einer/s Beigeordneten (Verwaltungsvorlage 01-16 1025/2017
Handlungsoption 3 – Beigeordneter FBL 7 „plus“) unter Schwerpunktsetzung auf
die erforderliche Fachlichkeit zu initiieren. Der Ausschreibungstext ist dem
Rat zur Abstimmung vorzulegen.
Die Beschlussfassung des Rates sieht darüber hinaus die Bildung einer
Personalfindungs-kommission vor.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl der Beigeordneten finden sich in §
71 der Gemeindeordnung des Landes NRW (GO NRW). Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl der Beigeordneten durch
die Hauptsatzung festgelegt. Die unter TOP 3 Vorlagenummer 01-16 1050/2017
beschlossene 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung modifiziert den § 14 Satz 1
dergestalt, dass der Rat zwei hauptamtliche Beigeordnete wählt.
Beigeordnete werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt, sie
sind somit kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie sind verpflichtet, eine erste und
zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer
Wahlzeit wiedergewählt werden.
Gem. § 71 Abs. 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende
Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Die Besonderheit des Aufgabenzuschnitts vor Ort liegt darin, dass
die/der Bewerber/in befähigt sein muss, sowohl als Dezernent/in das neu zu
schaffende Dezernat III (bestehend aus den Fachbereichen 4 –Jugend, Schule und
Sport- und 7 –Arbeit und Soziales) und zugleich als Fachbereichsleiter/in den
Fachbereich 7 zu leiten.
Die aus dem Aufgabenprofil erwachsenden Anforderungen an den zukünftigen
Stellen-inhaber setzen eine besondere fachliche Eignung voraus. Vor diesem
Hintergrund hat der Rat bestimmt, die Stellenausschreibung unter
Schwerpunktsetzung auf die geforderte Fachlichkeit zu initiieren.
Die Stelle der Fachbereichsleitung 7 ist dem 2. Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Allgemeine Dienste (alt: höherer Dienst)
zugeordnet. Insofern muss die/der Bewerberin/Bewerber, die/der sowohl den
Fachbereich 7 als auch das Dezernat III leiten wird, auch die Qualifikation zur
Bekleidung des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verfügen.
Darüber hinaus bilden nachgewiesene Führungserfahrung sowie belegbare
Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsbereichen weitere wesentliche Faktoren
des Anforderungsprofils.
Es ist zulässig – und vor dem Hintergrund des vor Ort gewählten
Verantwortungsbereiches geboten- in der Ausschreibung Anforderungen zu
formulieren, die über die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs. 3 GO NRW
hinausgehen. Mit Beschlussfassung bindet sich der Rat selbst, nur solche
Bewerber zu wählen, die diese Anforderungen erfüllen (Anlage 1).
Besoldung
Die Besoldung der Beigeordneten richtet sich nach § 2 der Verordnung
über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände
(Eingruppierungsverordnung).
Demnach werden die Ämter der sonstigen Beigeordneten, nach bestimmten
Größenklassen gestaffelt, Besoldungsgruppen zugewiesen. Für die Stadt Emmerich
am Rhein gilt:
Einwohnerzahl sonstige
Beigeordnete
30.001-40.000 A
15 / A 16
Von den beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen dürfen die Gemeinden
die höhere Besoldungsgruppe für das Amt nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihre
Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer
Größenklasse überschritten hat oder wenn ein/e Wahlbeamter/in in dasselbe Amt
wiederberufen wird, in dem sie/er bereits eine ganze Wahlzeit abgeleistet hat
(§ 2 Abs. 3 EingruppierungsVO).
Die Unterschreitung der jeweils unteren Besoldungsgruppe oder die
Überschreitung der jeweils oberen Besoldungsgruppe ist in keinem Fall zulässig.
Die Eingruppierung der/des weiteren Beigeordneten vor Ort hat somit nach
A 15 LBesG zu erfolgen.
Verfahren
Zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird die folgende Verfahrensweise:
Stellenausschreibung Printmedien (*Anmerkung:
Kurztext) Online-Plattformen |
Ende 12.KW (25.03.2017) |
Ende der 5 wöchigen Bewerbungsfrist |
Ende 17.KW (29.04.2017) |
- Sichtung Bewerbungsunterlagen durch Mitglieder der Kommission - Entscheidung, welche Bewerber zum Vorstellungsgespräch
eingeladen werden |
ab 18.KW (02.05-05.05) |
-Vorstellungsgespräche -Entscheidung durch Kommission |
ab 21.KW ( ab 22.05.2017) |
-Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen durch die Ratsmitglieder -ggf. Vorstellung der/des Bewerber/s in den Fraktionen |
ab 22.KW (ab 29.05.2017) |
Wahl im Rat |
Sondersitzung Rat Juni 2017 |
*Anmerkung
Kurztext (Anlage 2):
Aus
Kostengründen wird in den Printmedien eine Kurzfassung der Stellenausschreibung
mit Hinweis auf weiterführende Informationen auf der Internetseite der Stadt
Emmerich am Rhein empfohlen. Diese Verfahrensweise hat sich bei
Stellenausschreibungen bewährt und durchgesetzt.
Die
Version der Kurzfassung ist der Vorlage ebenfalls beigefügt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Für
die Stellenausschreibung werden Kosten in Höhe von ca.
11.000 € anfallen. Entsprechende Haushaltsmittel werden bereitgestellt.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister