Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein am 17.12.2014; hier: Neufassung der Satzung
Vorlage
70 - 16 1055/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

  1. nimmt die Begründung zum Erlass der Neufassung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

Am 16.07.2016 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559 ff.). Die Regelungen zur Abwasserbeseitigung werden jetzt in den §§ 43 bis 59 LWG NRW getroffen. Hierdurch wird eine Anpassung der Entwässerungssatzung notwendig. Allein durch die Verweise auf das LWG NRW sind 16 der 22 Paragraphen der Entwässerungssatzung betroffen. Daher wird die Entwässerungssatzung nach der Vorlage der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes neu gefasst.

Die mit Anlage 1 gekennzeichnete Entwässerungssatzung entspricht mit kleinen Abweichungen der o.g. Mustersatzung. Sie ist mit farbigen Kennzeichnungen versehen. Die Passagen in roter Schrift sind Änderungen zu der zurzeit gültigen Entwässerungssatzung auf Grundlage der Mustersatzung. Die Passagen in grüner Schrift sind Änderungen, die sich in der praktischen Anwendung der Satzung als sinnvoll erwiesen haben.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

§ 1 Allgemeines

Neben den Verweisen auf das LWG NRW wird im Absatz 1 die Bezeichnung Stadt Emmerich am Rhein mit dem Zusatz „ im Satzungstext bezeichnet als Stadt.“

versehen. In den nachfolgenden Paragraphen wird, soweit nicht schon erfolgt, nur noch „Stadt“ anstelle von Stadt Emmerich am Rhein oder Gemeinde verwendet.

Die alte Nummer 6 in Absatz 1 (Die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlangen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW) entfällt, weil bezogen auf die Überwachung von Kleinkläranlagen in der Satzung keine Regelungen mehr getroffen werden müssen, weil diese Pflicht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht mehr enthalten ist. Die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als unter Umweltbehörde.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

In Nummer 6. d) entfällt der Hinweis (die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Stadt  vom 4.3.1987 geregelt sind)

auf die Satzung über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, da dieser schon in § 1 Abs. 1 Nr. 5 erfolgt ist.

In Nummer 7. b) werden der Definition der Hausanschlussleitungen noch die Schächte und Inspektionsöffnungen aufgeführt, da diese nachfolgende in der Satzung noch Erwähnung finden.

In Nummer 9. wird jetzt darauf hingewiesen, dass im Druckentwässerungsnetz nur der Transport von Schmutzwasser erfolgt. Dies dient als ausdrücklicher Hinweis, da die vorherige Bezeichnung „Abwasser“ grundsätzlich auch Niederschlagswasser

beinhaltete.

Die Nummer 14. wird für die Definition des Kanalscheines neue aufgenommen

 

§ 3 Anschlussrecht

Änderung in „Stadt“

 

 

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts

Neben den Verweisen auf das LWG NRW wird

in Absatz 2 auf die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde hingewiesen.

 

§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser

Neben den Verweisen auf das LWG NRW kann auf den bisherigen

Absatz 3 (Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht

ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a ‚Satz 2

LWG NRW Gebrauch macht) verzichtet werden, da die einschlägige Regelung im

§ 49 LWG getroffen wird.

 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes

In Absatz 2 Nummer 5 wird im Rahmen der Begrenzung des Benutzungsrechts die Nennwärmeleistung in KW bei der Einleitung aus Brennwertanlagen erstmalig festgelegt

In Absatz 5 wird die Änderung in „Stadt“ vorgenommen.

Im Absatz 7 Buchstabe b) wird die Auflistung, der auf Antrag zugelassenen Flüssigkeiten gem. § 37 WHG um „sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser“ ergänzt.

Der Absatz 9 wird neu eingefügt. Es wird festgelegt, dass kein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, besteht, selbst, wenn eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.

Durch den Einschub erhält der bisherige Absatz 9 die Nummerierung (10).

 

§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen

In Absatz 2 wird die Änderung in „Stadt“ vorgenommen.

 

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

Änderungen der Verweise auf das LWG NRW.

Der Absatz 9 über Abbrüche von Gebäuden wird gestrichen und unter § 13 Absatz 11 mit Erweiterungen aufgenommen

 

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser

In Absatz 1 wird ergänzt, dass auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser nur befreit werden kann, wenn dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde übertragen wurde.

Der Absatz 2 wird neu hinzugefügt und stellt klar, dass das Interesse Schmutzwassergebühren zu sparen, keinen Befreiungsgrund darstellt.

 

§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers

Für die Nutzung des Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück verzichtet die Stadt entgegen der Mustersatzung auf einen Überlauf an den Kanal, wenn sichergestellt ist, dass Nachbargrundstücke nicht überschwemmt werden.

 

 

 

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen

Die Absätze 1, 3, 4, 5 und 7 erhalten ergänzende Hinweise zur Herstellung von Revisionsschächten, Rückstausicherungen und Hebeanlagen.

Im Absatz 8 werden Ergänzungen zur Art der Absicherung von Leitungsrechten vorgenommen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung hingewiesen, wenn der entsprechende Nachweis nicht geführt wird. Die ist notwendig geworden, da vermehr immer wieder Fälle auftauchen, in denen Leitungsrechte nicht abgesichert wurden, und im Rahmen von Gerichtverfahren ein getrennter Anschluss durchgesetzt wurde.

Der Absatz 11 wurde neu aufgenommen (bisher § 9 Abs. 9), da Abbrüche thematisch besser in den Bereich der Ausführung von Anschlussleitungen passen. Zusätzlich werden eine Fotodokumentation und die Angabe des ausführenden Unternehmers gefordert.

 

§ 14 Zustimmungsverfahren

Im Absatz 1 wird der Zeitraum, wann spätestens ein Antrag auf Zustimmung bei Herstellung oder Änderung eines Anschlusses vorgelegt werden muss, auf acht Wochen erhöht. Die Praxis hat gezeigt, dass vier Wochen für die Herstellung einer Grundstücks-anschlussleitung bei Weitem nicht ausreichen. Der letzte Satz  (Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist). entfällt, da eine Abnahme an der offenen Baugrube vor Zustimmungserteilung tatsächlich nicht stattfindet.

Der Absatz 2 (Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung sowie ggf. die Druckpumpe und Druckleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.) entfällt ebenfalls, da die Modalitäten von Abbrüchen in dieser Satzung in § 13 Absatz 11 geregelt werden.

 

§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Es ändern sich nur die Verweisungen auf das LWG NRW.

 

§ 16 Indirekteinleiter-Kataster

In Absatz 2 wird die Änderung in „Stadt“ vorgenommen. Darüber hinaus kann der letzte Satz (Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.) entfallen, da die Entscheidung ob und in welchem Umfang Auskünfte eingefordert werden im Einzelfall entschieden wird.

 

§ 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht

In Absatz 1 ändern sich nur die Verweisungen auf das LWG NRW.

In Absatz 5 wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass die Grundrechte aus Artikel 2, 13 und 14 durch die Regelungen des LWG NRW Einschränkungen erfahren.

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Absatz 1 Nummer 9 wird um die Anforderungen an den Nachweis über den Abbruch eines Anschlusses erweitert.

In Absatz 3 wird die Höhe der Geldbuße gem. § 7.2 GO NRW i.V.m. § 117 OwiG auf 1.000,00 € herabgesetzt.

 

Die Betriebsleitung schlägt  vor dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein  zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2017 vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter