Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
- nimmt die Begründung zum Erlass der
Neufassung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und
- beschließt die mit Anlage 1
gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Am 16.07.2016 ist
das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559
ff.). Die Regelungen zur Abwasserbeseitigung werden jetzt in den §§ 43 bis 59
LWG NRW getroffen. Hierdurch wird eine Anpassung der Entwässerungssatzung
notwendig. Allein durch die Verweise auf das LWG NRW sind 16 der 22 Paragraphen
der Entwässerungssatzung betroffen. Daher wird die Entwässerungssatzung nach
der Vorlage der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes neu
gefasst.
Die mit Anlage 1
gekennzeichnete Entwässerungssatzung entspricht mit kleinen Abweichungen der
o.g. Mustersatzung. Sie ist mit farbigen Kennzeichnungen versehen. Die Passagen
in roter Schrift sind Änderungen zu der zurzeit gültigen Entwässerungssatzung
auf Grundlage der Mustersatzung. Die Passagen in grüner Schrift sind
Änderungen, die sich in der praktischen Anwendung der Satzung als sinnvoll erwiesen
haben.
Die Änderungen im Einzelnen:
§ 1 Allgemeines
Neben den
Verweisen auf das LWG NRW wird im Absatz
1 die Bezeichnung Stadt Emmerich am Rhein mit dem Zusatz „ im Satzungstext
bezeichnet als Stadt.“
versehen. In den
nachfolgenden Paragraphen wird, soweit nicht schon erfolgt, nur noch „Stadt“
anstelle von Stadt Emmerich am Rhein oder Gemeinde verwendet.
Die alte Nummer 6 in Absatz 1 (Die
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlangen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW) entfällt, weil bezogen auf die Überwachung von
Kleinkläranlagen in der Satzung keine Regelungen mehr getroffen werden müssen,
weil diese Pflicht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht mehr enthalten
ist. Die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen
im Hinblick auf Kleinkläranlagen liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit
der unteren Wasserbehörde als unter Umweltbehörde.
§ 2 Begriffsbestimmung
In Nummer 6. d) entfällt der
Hinweis (die in der Satzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen der Stadt
vom 4.3.1987 geregelt sind)
auf die Satzung
über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, da dieser schon in § 1
Abs. 1 Nr. 5 erfolgt ist.
In Nummer 7. b) werden der Definition der
Hausanschlussleitungen noch die Schächte und Inspektionsöffnungen aufgeführt,
da diese nachfolgende in der Satzung noch Erwähnung finden.
In Nummer 9. wird jetzt darauf
hingewiesen, dass im Druckentwässerungsnetz nur der Transport von Schmutzwasser
erfolgt. Dies dient als ausdrücklicher Hinweis, da die vorherige Bezeichnung
„Abwasser“ grundsätzlich auch Niederschlagswasser
beinhaltete.
Die Nummer 14. wird für die Definition des
Kanalscheines neue aufgenommen
§ 3 Anschlussrecht
Änderung in
„Stadt“
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
Neben den
Verweisen auf das LWG NRW wird
in Absatz 2 auf die Zuständigkeit der Unteren
Wasserbehörde hingewiesen.
§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser
Neben den
Verweisen auf das LWG NRW kann auf den bisherigen
Absatz 3 (Darüber hinaus
ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht
ausgeschlossen, wenn die Stadt von der
Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a ‚Satz 2
LWG NRW Gebrauch macht) verzichtet werden, da
die einschlägige Regelung im
§ 49 LWG getroffen wird.
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes
In Absatz 2 Nummer 5 wird im Rahmen
der Begrenzung des Benutzungsrechts die Nennwärmeleistung in KW bei der
Einleitung aus Brennwertanlagen erstmalig festgelegt
In Absatz 5 wird die Änderung in „Stadt“ vorgenommen.
Im Absatz 7
Buchstabe b) wird die Auflistung, der auf Antrag zugelassenen Flüssigkeiten
gem. § 37 WHG um „sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser“ ergänzt.
Der Absatz 9 wird neu eingefügt. Es wird festgelegt,
dass kein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, besteht,
selbst, wenn eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Durch den Einschub
erhält der bisherige Absatz 9 die
Nummerierung (10).
§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
In Absatz 2 wird die Änderung in „Stadt“ vorgenommen.
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
Änderungen der
Verweise auf das LWG NRW.
Der Absatz 9 über Abbrüche von Gebäuden wird gestrichen
und unter § 13 Absatz 11 mit Erweiterungen aufgenommen
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
für Schmutzwasser
In Absatz 1 wird ergänzt, dass auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser nur befreit werden kann, wenn
dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige
Behörde übertragen wurde.
Der Absatz 2 wird neu hinzugefügt und stellt klar, dass
das Interesse Schmutzwassergebühren zu sparen, keinen Befreiungsgrund
darstellt.
§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers
Für die Nutzung
des Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück verzichtet die Stadt
entgegen der Mustersatzung auf einen Überlauf an den Kanal, wenn sichergestellt
ist, dass Nachbargrundstücke nicht überschwemmt werden.
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
Die Absätze 1, 3, 4, 5 und 7 erhalten ergänzende
Hinweise zur Herstellung von Revisionsschächten, Rückstausicherungen und
Hebeanlagen.
Im Absatz 8 werden Ergänzungen zur Art der Absicherung von Leitungsrechten vorgenommen
und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung hingewiesen, wenn der
entsprechende Nachweis nicht geführt wird. Die ist notwendig geworden, da
vermehr immer wieder Fälle auftauchen, in denen Leitungsrechte nicht
abgesichert wurden, und im Rahmen von Gerichtverfahren ein getrennter Anschluss
durchgesetzt wurde.
Der Absatz 11 wurde neu aufgenommen
(bisher § 9 Abs. 9), da Abbrüche thematisch besser in den Bereich der
Ausführung von Anschlussleitungen passen. Zusätzlich werden eine
Fotodokumentation und die Angabe des ausführenden Unternehmers gefordert.
§ 14 Zustimmungsverfahren
Im Absatz 1 wird der
Zeitraum, wann spätestens ein Antrag auf Zustimmung bei Herstellung oder
Änderung eines Anschlusses vorgelegt werden muss, auf acht Wochen erhöht. Die
Praxis hat gezeigt, dass vier Wochen für die Herstellung einer
Grundstücks-anschlussleitung bei Weitem nicht ausreichen. Der letzte Satz (Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn
eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt
ist). entfällt, da eine Abnahme an der offenen Baugrube vor
Zustimmungserteilung tatsächlich nicht stattfindet.
Der Absatz 2 (Den Abbruch
eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine
Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese
verschließt die Anschlussleitung sowie ggf. die Druckpumpe und Druckleitung auf
Kosten des Anschlussnehmers.) entfällt ebenfalls, da die Modalitäten von
Abbrüchen in dieser Satzung in § 13 Absatz 11 geregelt werden.
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
Es
ändern sich nur die Verweisungen auf das LWG NRW.
§ 16 Indirekteinleiter-Kataster
In Absatz 2 wird die Änderung
in „Stadt“ vorgenommen. Darüber hinaus kann der letzte Satz (Soweit es sich um
genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG
NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der
zuständigen Wasserbehörde.) entfallen, da die Entscheidung ob und in welchem
Umfang Auskünfte eingefordert werden im Einzelfall entschieden wird.
§ 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht;
Betretungsrecht
In Absatz 1 ändern sich nur die Verweisungen auf das LWG NRW.
In
Absatz 5 wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass die Grundrechte aus Artikel
2, 13 und 14 durch die Regelungen des LWG NRW Einschränkungen erfahren.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 Nummer 9 wird um
die Anforderungen an den Nachweis über den Abbruch eines Anschlusses erweitert.
In Absatz 3 wird die Höhe der Geldbuße
gem. § 7.2 GO NRW i.V.m. § 117 OwiG auf 1.000,00 € herabgesetzt.
Die
Betriebsleitung schlägt vor dem Rat zu
empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2017 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
Betriebsleiter