hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3
und 4 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.1) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung das Baufeld im
Bereich des Vereinsheimes über die Abgrenzung des bestehenden Gebäudes hinaus
an zupassen, sodass sich dort eine Entwicklungsmöglichkeit eröffnet, zu folgen.
Zu I.2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung auf dem Flurstück
377, Flur 31, Gemarkung Emmerich ein Baufeld zu ergänzen, gefolgt wird.
Zu I.3) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt zur Kenntnis, dass derzeit keine Bäume in
der Erschließungsplanung vorgesehen sind.
Zu I.4) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum
Vereinsheim zur Kenntnis.
Zu I.5) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, eine textliche Festsetzung im
Entwurf aufzunehmen, dass in den Bereichen WA 1 und WA 2 maximal zwei
Wohneinheiten je Gebäude zulässig sind.
Zu I.6) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum
Einfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebung zur Kenntnis.
Zu I.7 - 10) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Zu II.1) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt den Hinweis der DB AG zur Kenntnis.
Zu II.2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass ein entsprechender Hinweis,
zu Kampfmittelablagerungen im Bebauungsplanentwurf aufgenommen ist.
Zu II.3 - 7) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Zu III) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen
eingegangen sind.
Zu IV.1 - 6) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorlegten Entwurf des Bebauungsplanes E 31/5 Im Polderbusch West gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der
Bebauungsplanaufstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung, die am 05.07.2016
stattgefunden hat. Anschließend wurde eine Frist bis zum 05.08.2016 gewährt um
eine Stellungnahme abzugeben. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum
vom 16.06.2016 bis zum 16.07.2016 durchgeführt.
Die Offenlage nach §
3 Abs. 2 BauGB hat vom 09.02.2017 bis zum 10.03.2017 einschließlich stattgefunden.
Die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 2 BauGB wurde parallel dazu durchgeführt.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1) Baufeld im Bereich Vereinsheim
Im Rahmen der
Bürgerversammlung wurde angeregt, dass das Baufeld im Bereich des bestehenden
Vereinsheimes nicht wie im Vorentwurf dargestellt entlang der Gebäudegrenzen
verlaufen solle, sondern Entwicklungsmöglichkeiten bieten solle.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Verwaltung hält
diese Anregung für sinnvoll und schlägt vor, dem zu entsprechen. Sollte das
Vereinsheim künftig anbauen wollen oder sollte die Nutzung aufgegeben werden
und die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden, wäre dies nach Anpassung
des Baufeldes künftig möglich.
I.2) Ergänzung
eines Baufeldes
Im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist die Anregung eingegangen, ein Baufeld auf
dem Flurstück 377, Flur 31, Gemarkung zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Sinne des
städtebaulichen Zieles der Nachverdichtung hält die Stadtverwaltung diesen
Vorschlag für sinnvoll und schlägt dem Ausschuss für Stadtentwicklung vor, der
Anregung zu folgen.
I.3) Keine Bäume
im Straßenraum
Es wird gewünscht,
dass keine Bäume im Straßenbereich geplant werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der aktuelle
Straßenplan sieht keine Bäume vor. Der Bebauungsplan setzt keine Bäume im
Straßenraum fest. Die endgültige Ausgestaltung der Verkehrsfläche erfolgt auf
der nachfolgenden Genehmigungsebene.
I.4)
Umformulierung der Begründung in Punkt 11.2
Im Rahmen der
Bürgerversammlung ist es unter Punkt 11.2 der Begründung zum Vorentwurf zu
einem Missverständnis gekommen. Um dies zu vermeiden wurde der ursprüngliche
Satz „Auch unzumutbare Beeinträchtigungen aus Sport- und Freizeitlärm sind in
der direkten Umgebung auszuschließen“ umformuliert in „Auch unzumutbare
Beeinträchtigungen aus Sport- und Freizeitlärm sind in der direkten Umgebung
nicht zu erwarten“.
Hier ist
festzuhalten, dass das Vereinsheim von dieser Festsetzung nicht betroffen ist.
Das Vereinsheim mit dem Schießstand ist im allgemeinen Wohngebiet im Sinne
einer Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
I.5) Ergänzung
einer textlichen Festsetzung zur Regelung der Wohneinheiten
Im Rahmen der
Bürgerversammlung wurde deutlich, dass die Bürger kritisch gegenüber
Mehrfamilienhäuser im südöstlich angrenzenden Bereich zur vorhandenen
Wohnbebauung stehen. Aufgrund dessen soll eine textliche Festsetzung regeln,
dass in den Bereichen WA 1 und WA 2 maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude
zulässig sind.
I.6) Das geplante
Mehrfamilienhaus soll in Höhe und Gestaltung der umgebenden Bebauung angepasst
werden
Es wird gebeten, das
geplante Mehrfamilienhaus in Höhe und Gestaltung den umliegenden
Einfamilienhäusern anzupassen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Das geplante
Mehrfamilienhaus soll im Bereich des WA3 errichtet werden. WA3 enthält die
Festsetzungen, dass lediglich zwei Vollgeschosse, eine offene Bauweise und eine
Grundflächenzahl von 0,4 möglich sein sollen. Dies entspricht zum einen den
anderen Bereichen des Bebauungsplangebietes und zum andren finden sich in der
Umgebung ebenfalls diverse zweigeschossige Häuser. Die Bestimmung der
Obergrenze der Grundflächenzahl mit 0,4 entspricht den Vorgaben der BauNVO (§
17). Die festgesetzten Bauhöhen für die Fläche des geplanten Mehrfamilienhauses
gehen geringfügig über die Höhen der Umgebung
hinaus. Anders wäre das geplante Bauvorhaben nicht realisierbar. Die
Höhenfestsetzungen für die vier Teilflächen sind gestaffelt und orientieren
sich an den jeweils durch den Investor geplanten Bauformen. Insgesamt leitet
sich die Höhenentwicklung aus der näheren Umgebung ab. Zwischen dem geplanten
Mehrfamilienhaus und den nächstgelegenen bestehenden Einfamilienhäusern besteht
zudem ein angemessener und ausreichender Abstand. Aufgrund der Lage und
Ausrichtung der Gebäude tritt zudem keine Verschattung der Bebauung am
Borgheeser Weg auf. Im Zuge der Vorentwurfsplanung wurde im Übrigen für das
gesamte Gebiet eine Verschattungsprognose für verschiedene Jahreszeiten
erarbeitet, aus der hervorging, dass die bestehende Verschattung des Geländes
nur unwesentlich von der zukünftigen unterscheiden wird. Bezüglich der
Gestaltung sollen keine weiteren Festsetzungen getroffen werden. Der
Vorhabenträger und die späteren Eigentümer sollen bezüglich der Gestaltung
nicht zu sehr eingeschränkt werden. Dazu gibt es an dieser Stelle keinen
Anlass. Die genaue Gestaltung des neuen Mehrfamilienhauses ist Gegenstand des
nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
I.7) Die geplante
Straße möge eine Anwohnerstraße werden
Es wird angeregt,
dass die geplante Straße eine Anliegerstraße werden soll, da befürchtet wird,
dass Autofahrer die neu geplante Straße zum Abkürzen nutzen könnten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war die Erschließung des Bereiches der
ehemaligen Gaststätte durch einen Durchstich der Straßen Im Polderbusch und dem
Borgheeser Weg geplant. Inzwischen hat der Vorhabenträger das Ingenieurbüro
Kottowski mit einer Straßenplanung beauftragt. Aufgrund von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Büros priorisiert der Vorhabenträger nun
einen Stichweg mit einer Wendeanlage vom Polderbusch aus zur Erschließung der
neuen Baufelder im Innenbereich des Plangebietes. Die Stadtverwaltung begrüßt
diese Lösung.
I.8) Keine
Parkbuchten auf der geplanten Straße
Es wird angeregt,
auf Parkbuchten in der neuen Straße zu verzichten. Als Gründe werden eine
mögliche Beeinträchtigung der Nachtruhe durch Ein- und Ausparkvorgänge und ein
mögliches Sicherheitsrisiko beim Verlassen von privaten Ausfahrten aufgrund
einer Beeinträchtigten Sicht auf Fußgänger und Radfahrer genannt. Des Weiteren
würden parkende Fahrzeuge Reinigungsmaschinen der Stadt behindern, sodass die
Regenabflussrinnen nicht vernünftig gereinigt werden könnten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die bisher
vorliegende Straßenplanung sieht für die neue Straße keine Parkbuchten vor. Die
endgültige Detailplanung der Straße ist aber nicht Gegenstand des
Bebauungsplans.
I.9) Erschließungskosten
Die Anwohner
fürchten, dass Erschließungskosten für die neue Straße für sie anfallen könnten
und fordern, dass der Vorhabenträger die Kosten übernehmen soll.
Stellungnahme der
Verwaltung
Es wird ein
Erschließungsvertrag mit dem Vorhandenträger geschlossen, in dem sichergestellt
wird, dass er sich verpflichtet, die neu geplanten Erschließungsanlagen auf
seine Kosten zu errichten. Die Verkehrsfläche, die im Bebauungsplanentwurf als
öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen ist, geht anschließend in die öffentliche
Hand über.
I.10) Stellplätze
Es wird gefragt, ob
Stellplätze in den Vorgärten möglich sein werden. Denn die textliche
Festsetzung Nummer 2 (Stand: Vorentwurf) schließt überdachte Stellplätze und
Garagen aus. Der Antragsteller erklärt, dass seiner Ansicht nach ein Stellplatz
pro Wohneinheit zu wenig seien und möchte so gesichert wissen, dass die
künftigen Eigentümer die Möglichkeit bekommen, sich neben dem ohnehin
notwendigen Stellplatz einen weiteren Stellplatz anzulegen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Stellplätze werden
in den Vorgärten möglich sein, überdachte Stellplätze aus städtebaulichen
Gründen nicht.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II 1.
Stellungnahme der DB AG
Seitens der DB AG
bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise
beachtete werden: Durch den eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht
werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
II 2.
Stellungnahme der Kampfmittelbeseitigungsdienst
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ein
Hinweis mit den entsprechenden Inhalten zur Aufklärung der Bauherren befindet
sich auf der Planzeichnung.
II.3 Stellungnahme des der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve
Die Untere Landschaftsbehörde stellt fest, dass die erforderliche
Artenschutzprüfung im weiteren Verfahren vorgelegt werden soll, sodass hierzu
keine Stellungnahme erfolgen kann.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Artenschutzprüfung liegt vor und wird der Unteren Landschaftsbehörde
im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Die Beeinträchtigung
artenschutzrechtlicher Belange ist nicht zu erwarten.
II.4 Stellungnahme des der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planung, weist jedoch darauf hin, dass sich im nördlichen Bereich des
Plangebietes das Vereinsheim der St. Michael Schützenbrüderschaft, wo auch eine
Schießanlage betrieben wird, befindet. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung
an das vorhandene Vereinsheim könne eine Konfliktsituation vor allem in Bezug
auf Lärmimmissionen entstehen. Durch die Vorlage einer Lärmprognose sei der
Nachweis zu erbringen, dass durch das Heranrücken der Wohnbebauung an das
Vereinsheim die nach TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an der
Wohnbebauung eingehalten werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Diese mögliche Konfliktsituation,
die die Untere Immissionsschutzbehörde anspricht, wurde seitens der
Stadtverwaltung ebenfalls erkannt. Der Vorhabenträger hat bereits ein
Gutachterbüro eingeschaltet.
Im Rahmen des
Gutachtens wurde im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme
ermittelt, ob die Verträglichkeit bezüglich des Schießstandes und Vereinsheim
St. Michael mit der heranrückenden Wohnbebauung gegeben ist. Das Gutachten
kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass kein Konflikt entstehen wird.
Das Gutachten hat
sich des Weiteren mit dem Lärm der B220, der sich auf das Plangebiet auswirkt,
auseinandergesetzt. Hierzu wurden unter Punkt 5 der textlichen Festsetzungen
umfangreiche Festsetzungen getroffen.
II.5 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke Emmerich stellen fest, dass ihre Belange in den
Erläuterungen zum Vorentwurf unter Punkt 8.1 berücksichtigt sind. Sie stellen
klar, dass eine Erschließung des Baugebietes mit Erdgas nur erfolgt, wenn die
Nutzung/Abnahme dessen gesichert ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Eine Regelung zur
Erdgasabnahme kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen
werden. Dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB entsprechend kann
keine planungsrechtliche Festsetzung zu dieser Thematik getroffen werden. Die
Thematik ist eine Verhandlungssache zwischen dem Vorhabenträgers und den
Stadtwerken.
II.6 Stellungnahme von Straßen NRW
StraßenNRW äußert keine Bedenken sofern die folgenden vier Punkte
Berücksichtigung finden.
- Die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1
FStrG ist darzustellen. Hochbauten und zwingend zu Hochbauten außerhalb
der Anbauverbotszone gehörende bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Zone
verboten.
- Gegenüber der Straßenbauverwaltung
können weder jetzt noch zukünftig aus diesen Planungen Ansprüche auf
aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Für
Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin.
- Vom Straßeneigentum der B220 inkl.
Böschungsflächen dürfen keine Arbeiten an den Baumaßnahmen ausgeführt
werden. Auch das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen sowie das Lagern von
Baustoffen, Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder sonstigen Materialien
auf Straßeneigentum ist nicht zulässig.
- Dem Straßengrundstück darf weder
mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1: Die
Anbauverbotszone wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Die
überbaubaren Grundstücksflächen liegen außerhalb dieses Bereichs.
Zu 2: Lärmschutzansprüche
werden nicht geltend gemacht. Ein Schallgutachten wurde erarbeitet, um das
schallschutzbezogene Abwägungsmaterial zusammenzutragen.
Zu 3: Die
Baumaßnahmen werden vom Polderbusch aus erschlossen.
Zu 4: Eine
Entwässerung von Flächen im Plangebiet auf das Straßengrundstück ist nicht
vorgesehen.
II.7 Stellungnahme der Telekom
Die Telekom geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass eine Versorgung
der neu zu errichtenden Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die
Telekom erforderlich ist. Es ist eine
Koordinierung der Neuverlegung mit dem Straßenbau notwendig. Bestehende
Leitungen im Gebiet dürfen nicht beschädigt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Rahmen der Ausführungsplanung der neu zu errichtenden Straße soll eine
Koordinierung mit der Telekom stattfinden.
III Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Es sind keine
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangen.
IV Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
IV.1 Stellungnahme von Straßen NRW
StraßenNRW äußert keine Bedenken sofern die folgenden vier Punkte
Berücksichtigung finden.
- Die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1
FStrG ist darzustellen. Hochbauten und zwingend zu Hochbauten außerhalb
der Anbauverbotszone gehörende bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Zone
verboten.
- Gegenüber der Straßenbauverwaltung
können weder jetzt noch zukünftig aus diesen Planungen Ansprüche auf
aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Für
Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin.
- Vom Straßeneigentum der B220 inkl.
Böschungsflächen dürfen keine Arbeiten an den Baumaßnahmen ausgeführt
werden. Auch das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen sowie das Lagern von
Baustoffen, Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder sonstigen Materialien
auf Straßeneigentum ist nicht zulässig.
- Dem Straßengrundstück darf weder
mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ebendiese Anregungen
hat Straßen NRW im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB angeregt.
Zu 1: Die
Anbauverbotszone wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Die
überbaubaren Grundstücksflächen liegen außerhalb dieses Bereichs.
Zu 2: Lärmschutzansprüche
werden nicht geltend gemacht. Ein Schallgutachten wurde erarbeitet, um das
schallschutzbezogene Abwägungsmaterial zusammenzutragen.
Zu 3: Die
Baumaßnahmen werden vom Polderbusch aus erschlossen.
Zu 4: Eine
Entwässerung von Flächen im Plangebiet auf das Straßengrundstück ist nicht
vorgesehen.
IV.2 Stellungnahme vom Eisenbahnbundesamt
Gegen das Verfahren werden keine Bedenken geäußert, soweit der
Bebauungsplan der bestehenden Planung für den Ausbau der Strecke Oberhausen –
Emmerich – Staatsgrenze nicht widerspricht.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass etwaige
Entschädigungsansprüche wegen Lärm oder Erschütterungen ausgeschlossen sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für die Grundstücke, die für den
dreigleisigen Ausbau benötigt werden, kraft Gesetzes die Veränderungssperre des
§ 19 AEG gilt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Planung steht in keinem Widerspruch zu der Ausbau-Planung der Bahn.
IV.3 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Auf dem Grundstück
bzw. Areal des Bauvorhabens befinden sich Versorgungsanlagen (Leitungen
und/oder Anlagen) der Stadtwerke Emmerich GmbH. Vor Beginn der Bauausführung
(Neubau, Umbau, Anbau, Abbruch u.ä) ist der Bauherr verpflichtet, sich über das
Vorhandensein von Versorgungsanlagen zu erkundigen, um ggf. erforderliche
Schutzvorkehrungen, Mindest- bzw. Sicherheitsabstände und Auflagen zum Schutz
der Versorgungsanlagen einzuhalten.
Veränderungen des
Geländeniveaus durch Geländemodellierungen (Aufschüttungen oder Abtragungen)
führen zur Veränderung der Leitungsdeckung und können den Leitungsbestand
gefährden. Diese Maßnahmen sind mit der Stadtwerke Emmerich GmbH abzustimmen.
Es besteht
Erkundigungspflicht für den Bauherrn und die planenden sowie bauausführenden
Firmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Hinweise werden weitergegeben, erfordern allerdings keine
Festsetzung im Bebauungsplan.
IV.4 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Kleve weist darauf hin, dass
die Nebenbestimmungen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten sind.
Die Nebenbestimmung lautet:
Um die Störwirkung der künstlichen Beleuchtungsquellen (Außenbeleuchtung
und Straßenbeleuchtung) im plangebiet zu minimieren sind als
Vermeidungsmaßnahmen Beleuchtungsquellen mit kleiner Streuung und gezielter
Ausleuchtung zu verwenden. Der Spektralbereich der Lampen soll so gewählt
werden, dass eine anlockung von Insekten (und damit indirekt von
Fledermausarten) unterbleibt.
Geeignet sind hierfür Lampen mit einem geringen Spektralbereich (570-630
mm) wie Natriumdampf-Hochdrucklampen. Möglichst sollen Lampen mit einem engen
Spektralbereich (590 nm) wie Natriumdampf-Niederdrucklampen eingesetzt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Eine entsprechende Regelung wird im Erschließungsvertrag aufgenommen. Im
Rahmen des Bebauungsplanes kann dazu keine Festsetzung getroffen werden, da der
abschließende Festsetzungskatalog § 9 BauGB dazu keine Grundlage bietet.
IV.5 Stellungnahme Unteren
Wasserschutzbehörde
Die Untere
Wasserbehörde des Kreises Kleve weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass
der für die Planung der Versickerungsmulden zur Regenwasserbeseitigung der
öffentlichen Verkehrsflächen angegebene kf-Wert 10-4 m/s als
„Betriebswert“ nicht erreichbar sei. Selbst bei optimaler Einstellung der
Bodenmatrix sei allenfalls ein kf-Wert von 5 10-5 m/s umsetzbar.
Das mit der
Straßenplanung betraute Ingenieurbüro Kottowski nimmt dazu wie folgt Stellung:
Für die Herstellung der Versickerungsmulden
ist es geplant, den vorhandenen recht inhomogenen Boden gegen einen
versickerungsfähigen Boden mit einem
Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 * 10-4 oder besser
auszutauschen und die Oberflächen der Mulde, d.h. die belebte Bodenschicht, mit
min. 20 cm Mutterboden anzudecken. Da sich erfahrungsgemäß die
Versickerungsanlagen mit der Zeit verdichten und leicht zusetzen,
wurde für die Dimensionierung der Mulden -
wie auch von der Unteren Wasserbehörde vorgeschlagen – ein
Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 * 10-5 zu Grunde gelegt. Die
Mulden sind also ausreichend groß dimensioniert.
IV.6 Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve weist darauf hin,
dass sie lediglich für anlagenbezogenen Immissionsschutz zuständig ist und es
dazu keinerlei Bedenken gegen die Planung gibt.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der schalltechnischen
Untersuchung Überschreitungen im Bereich des Verkehrslärms der B220
prognostiziert werden. Für die Überwachung des Immissionsschutzes sei hier
allerdings der Träger der Baulast, in dem Fall der Landesbetrieb Straßenbau NRW
zuständig.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW wurde im Rahmen der beiden im Verfahren durchgeführten
Behördenbeteiligungen um Stellungnahme gebeten. Zur Lärm-Thematik hat Straßen
NRW folgende Stellungnahme abgegeben:
„Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus
diesen Planungen Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend
gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion
hin.“
Resultierend aus der
schalltechnischen Untersuchung wurden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche und
Maßnahmen festgesetzt, die sicherstellen sollen, dass die geplanten Gebäude
entsprechend „ausgestattet“ werden. So wird bspw. festgesetzt, dass die
Grundrisse der Gebäude innerhalb der ersten Baugrenze südöstlich der B220 sowie
der ersten Baugrenze südöstlich der neuen Erschließungsstraße so anzuordnen
sind, dass die Fenster, Dachgauben etc. der schutzbedürftigen Räume –
insbesondere die der Schlaf- und Kinderzimmer – auf den der B 220 abgewandten
Seiten der Gebäude liegen.
Zu 2)
Das Vorhaben entspricht im Bereich einer
Teilfläche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP), da dieser
dort eine Gemeinbedarfsfläche der Zweckbestimmung Schießsportanlage darstellt.
Die Darstellung soll im Wege der Berichtigung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
angepasst und als Wohnbaufläche dargestellt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen. Des Weiteren wird
ein Erschließungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter