hier: Auflösung und Neubildung
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat beschließt die Auflösung seiner nachfolgend
genannten Ausschüsse :
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Ausschuss für Stadtentwicklung
Kulturausschuss
Schulausschuss
Sozialausschuss
Betriebsausschuss Kommunalbetriebe Emmerich
Wahlausschuss
Vergabeausschuss
2.
Der Rat beschließt für seine Ausschüsse, in denen
keine namentliche / persönliche Stellvertretung vorgeschrieben ist, dass alle
Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder
(Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in denjenigen Ausschüssen vertreten
können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind.
Die Vertretung tritt in alphabetischer
Reihenfolge (Familienname, dann Vorname) ein.
3. Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des
als Anlage 2
beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.
Sachdarstellung :
Eine Verpflichtung zur Neubesetzung der
Ausschüsse und Gremien kann sich im Laufe der Wahlzeit des Rates ergeben, wenn
es nach Konstituierung zu Änderungen der Kräfteverhältnisse im Rat gekommen ist
und der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit aufgrund der Wesentlichkeit der
Veränderungen eine Anpassung der Besetzung der Gremien und Ausschüsse bedingt.
Auflösung und Neubildung der Ausschüsse:
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die
Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für die Prinzipien
der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Somit
repräsentiert die gewählte Gemeindevertretung die Gemeindebürger. Diese
Repräsentation erfolgt nicht nur im Rat, sondern auch in den Ausschüssen des
Rates. Daher muss jeder Gemeindeausschuss grundsätzlich ein verkleinertes Bild
des Rates sein und diesen in seiner Zusammensetzung wiederspiegeln. Der
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass jeder Ausschuss die
Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten
organisatorischen Gestalt verkleinert abbildet.
Dieser
verfassungsrechtlich verankerte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz hat zur Folge,
dass auch Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des
Gemeinderates während der Wahlzeit des Rates grundsätzlich durch eine Anpassung
der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind (vgl. zuletzt OVG NRW,
Beschl. v. 30.01.2017, Az. 15 B 1308/16).
Bei Austritten von Mitgliedern aus
Ratsfraktionen, der Neubildung von Fraktionen oder den Übertritten von
Fraktionsmitgliedern zu anderen Fraktionen kommt es immer zu einer Verschiebung
der Kräfteverhältnisse im Rat. Diese gehen mit einer Prüfpflicht des Rates
einher, ob die Änderung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen so wesentlich
sind, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beeinträchtigt und daher die
Anpassung der Ausschussbesetzung an die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse
geboten ist.
Ein Handlungsbedarf in Form einer Anpassung
der Ausschüsse an die geänderten Kräfteverhältnisse besteht dann, wenn der Rat
nach dieser Prüfung dieser Kräftever-
hältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass der
sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen nicht mehr gewahrt
ist.
Ist dies zu bejahen, ist in Folge eine
Auflösung und Neubildung der Ausschüsse vorzunehmen. Vor Ort liegt dieser
Handlungsbedarf vor.
Die aktuelle Besetzung der Ausschüsse basiert
auf einem einheitlichem Besetzungs-vorschlag und dem hierzu ergangenen
einstimmigen Ratsbeschluss vom 17.06.2014.
Die Erstellung des Wahlvorschlages erfolgte
auf Grundlage einer verwaltungsseitig erarbeiteten Beschlussvorlage anhand der
Kräfteverhältnisse der damals fünf Fraktionen und einer Berechnung nach
Hare/Niemeyer.
Nach
der Neuwahl des Rates 2014 stellten sich die Fraktionsstärken im Rat der Stadt
Emmerich am Rhein (34 Ratsmitglieder plus Bürgermeister) wie folgt dar:
CDU
Fraktion = 13 Mitglieder (13), SPD Fraktion = 10, BGE-Fraktion = 6, Fraktion
Embrica = 3, Bündnis 90 /DIE GRÜNEN = 2 . Die Fraktion Embrica stellte den
Zusammenschluss aus jeweils einem Einzelratsmitglied der Parteien "DIE
LINKE" und "FDP" sowie der BSD.NRW dar.
Die
Fraktion Embrica zerbrach in ihrer Ursprungsformation (3 Ratsmitglieder) schon
am 15.09.2015, nachdem ein Mitglied aus dieser Fraktion austrat und seither als
fraktionsloses Mitglied im Rat vertreten ist.
Aufgrund
dieser Verschiebung formulierte die Fraktion Bündnis 90 / GRÜNE bereits mit
Schreiben vom 16.11.2015 den Prüfauftrag, welche Auswirkungen die Veränderung
der Mitgliedsstärke der Fraktion Embrica habe und regte die Auflösung und
Neubildung diverser Ausschüsse an.
Die
verwaltungsseitig erstellte Vorlage 01- 16 0604/2015 wurde den politischen
Entscheidungsträgern in der Sitzung des HFA am 26.01.2016 zugeleitet. Der HFA
stellte seinerzeit fest, „dass eine Auflösung und Neubildung aller bzw.
einzelner Ausschüsse aufgrund veränderter Fraktionsstärken nicht erforderlich
sei.“
Die
Fraktionsstruktur veränderte sich seither noch weiter:
Am
01.05.2016 erklärte ein Mitglied (Frau Bongers) seinen Austritt aus der Fraktion
BGE. Dieses Mitglied blieb zunächst als fraktionsloses Einzelratsmitglied im
Rat der Stadt und schloss sich mit Wirkung zum 01.02.2017 der CDU-Ratsfraktion
an. Die BGE verfügte seitdem nur noch über 5 RM, die CDU-Fraktion vergrößerte
sich auf 14 Mitglieder.
Schließlich
erklärten am 20.02.2017 zwei weitere Ratsmitglieder -die Herren Bartels (bis zu
diesem Termin Fraktionsvorsitzender der BGE) und Brockmann (bis dato
Fraktionsgeschäftsführer der BGE)- ihren
sofortigen Austritt aus der Fraktion BGE.
Beide schlossen
sich unmittelbar nach ihren Austritten zu einer neuen 2er Fraktion
"Unabhängige Wähler Emmerich; kurz UWE" zusammen.
Die
Fraktionsstärken stellen sich zu diesem Zeitpunkt somit aktuell wie folgt dar:
CDU-Fraktion
= 14 Mitglieder (14), SPD-Fraktion = 10 =BGE-Fraktion = 3, Fraktion Embrica =
2, Bündnis 90/DIE GRÜNEN = 2, UWE= 2. Hinzu kam das fraktionslose Ratsmitglied.
Am
21.02.2017 verstarb ein Mitglied der Fraktion UWE, so dass diese nunmehr nicht
mehr besteht. Das verbliebene Mitglied gehört dem Rat nunmehr als
fraktionsloses Ratsmitglied an. Der Nachfolger für den vakanten Sitz im Rat der
Stadt bestimmt sich nach der Reserveliste der Fraktion BGE.
Durch
die Fraktionsaus- und -übertritte haben sich die Kräfteverhältnisse innerhalb
des Rates dergestalt verschoben, dass die Spiegelbildlichkeit zwischen Rat und Ausschüssen nicht mehr gegeben ist. Eine
Beibehaltung der jetzigen Ausschussbesetzungen, basierend auf einem Beschluss
vom 17.06.2014, wird daher als nicht zulässig bewertet
Verwaltungsseitig
wird daher die Auflösung und Neubildung der kommunalen Ausschüsse empfohlen.
Eine
Ausnahme bildet der Jugendhilfeausschuss. Die Bildung erfolgte aufgrund
spezialgesetzlicher Regelungen (§71 SBG VIII; AG-KJHG) für die Dauer der Wahlzeit des Rates.
Zusammensetzung
der Ausschüsse
Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1
GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse
und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7
Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.
Im Einzelnen sind dies:
Pflichtausschüsse gemäß § 57
Abs. 2 GO NW
·
Haupt- und Finanzausschuss, 18
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Rechnungsprüfungsausschuss, 10
stimmberechtigte Mitglieder
(beiden Ausschüssen können nur
Ratsmitglieder angehören.)
Pflichtausschüsse nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen
·
Wahlprüfungsausschuss, 6
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Wahlausschuss, 8 Beisitzer
·
Betriebsausschuss KBE, 17
stimmberechtigte Mitglieder
·
Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder
·
Jugendhilfeausschuss,
15 stimmberechtigte Mitglieder
Freiwillige Ausschüsse
·
Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Ausschuss für Stadtentwicklung, 21
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Schulausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder.
Sofern Spezialgesetze keine
anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen
Gremien folgende Grundsätze zwingend
zu beachten:
·
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu
Mitgliedern der Ausschüsse mit Ausnahme der in § 59 GO vorgesehenen Ausschüsse
(HFA, RPA) neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger bestellt
werden.
Bei
Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz
3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn
die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen
Bürger übersteigt.
·
§ 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat
die Bestellung stellvertretender
Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche
Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren
Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um
spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der
Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes
Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle
Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig im
Beschlussvorschlag unter Ziffer 2 formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.
Diese
erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:
HFA/RPA
(Ordentliche Mitglieder sowie
Stellvertreter nur Ratsmitglieder),
Ausschuss
für Stadtentwicklung,
Kulturausschuss,
Schulausschuss,
Sozialausschuss,
Wahlprüfungsausschuss.
·
Die persönliche Stellvertretung ist
für folgende Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der
Beratungsmaterie geboten:
Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes
stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
Betriebsausschuss KBE
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.
Wahlausschuss
Gemäß
Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu benennen.
Vergabeausschuss
Einvernehmen besteht seit der erstmaligen
Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich
ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder)
mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt
sich auch hier, die persönliche
Stellvertretung zu beschließen.
Besetzung der Ausschüsse
Einheitlicher Besetzungsvorschlag
Haben sich alle Fraktionen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag
geeinigt, so ist der einstimmige
Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht
an.
Bei einer Gegenstimme ist das
Einigungsverfahren gescheitert.
Besetzung nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen (Verfahren Hare / Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Der Vorlage beigefügt (Anlage 1) sind mit
Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu besetzenden
Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Fraktionen zu erzielende
Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen
Wahlvorschlag.
Basis für die Ermittlung der Anzahl der zu
entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das Berechnungsverfahren
Hare / Niemeyer.
Die Darstellung erfolgt zum einen auf der
Annahme einer künftigen Ratsarbeit mit 6 Faktionen (CDU (14), SPD (10), BGE
(3), Embrica (2), GRÜNE (2) und UWE (2) –Anlage 1 Annahme 1.
Darüber hinaus wurde
verwaltungsseitig die Ausschussbesetzung auf Basis einer Ratsarbeit mit 5
Fraktionen (CDU (14), SPD (10), BGE (4), Embrica (2) und GRÜNE (2) errechnet.
Die entsprechenden Seiten wurden zur besseren Unterscheidung in blau kenntlich
gemacht – Anlage 1 Annahme 2.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der
Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen
Wahlvorschlag oder Verhältniswahl kein
Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister