Beschlussvorschlag
1)
Der Rat beschließt folgende Verteilung der
Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze
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Ausschuss |
Ausschussvorsitz |
Stellvertretender
Ausschussvorsitz |
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1. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
2. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
3. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
4. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
5. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
6. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
7. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
8. |
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…-Fraktion |
…-Fraktion |
2)
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die
Fraktionen folgende Ausschussvorsitzende/
stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt haben:
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Ausschuss |
Ausschussvorsitze/r |
Stellvertretende/r
Ausschussvorsitzende/r |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8- |
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Sachdarstellung:
Die unter Tagesordnungspunkt 4; Vorlagenummer 01-16 1079/2017 erfolgte
Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse bedingt auch die Neubenennung der
Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.
1. Allgemeines
Zu Vorsitzenden in
den Ausschüssen können nur stimmberechtigte
Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren
über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW)
betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse, die
freiwilligen Ausschüsse sowie den Schulausschuss und den Wahlprüfungsausschuss.
Ausgenommen von
dieser Regelung sind :
- der Haupt- und
Finanzausschuss (HFA)
Den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister
inne. Der Ausschuss wählt aus seiner
Mitte
einen oder mehrere Vertreter (§ 57 Abs. 3 GO RW)
- der
Jugendhilfeausschuss (JHA).
Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG werden der
Vorsitzende des JHA und dessen
Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den
Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören (Ratsmitglieder), gewählt.
-der Wahlausschuss
Den Vorsitz hat der Wahlleiter inne.
Es verbleiben
somit nachfolgend genannte 8
Ausschüsse, auf die das Zugriffverfahren Anwendung findet :
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2. Verfahren nach
§ 58 Abs. 5 GO NRW
2.1 Verteilung der
Ausschussvorsitze nach Einigung
Die Fraktionen
können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle
Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der
Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung
nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier:
mindestens 7 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die
Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen
stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.2 Zuteilung der
Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.
Falls eine
Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 7
Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem
Zugriffsverfahren zu verteilen.
Den Fraktionen
werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch
Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben
(dHondt)..
Gemäß § 58 Abs. 5
Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen.
Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen
Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze
bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.
Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen
benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.
2.3
Stellvertretende Ausschussvorsitze
Für die
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen
Verfahrensregeln entsprechend.
Fraktionsgemeinschaft
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf
einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die
Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.
Die Anlage 1
bildet verschiedene Rechenbeispiele unter Zugrundelegung diverser Annahmen
(Anzahl Fraktionen, Zusammenschlüsse etc.) ab.
Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein
Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister