Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
01 - 16 1080/2017
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

1)    Der Rat beschließt folgende Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze

 

 

Ausschuss      

Ausschussvorsitz

Stellvertretender Ausschussvorsitz

 

 

 

 

1.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

2.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

3.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

4.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

5.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

6.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

7.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

8.

 

…-Fraktion

…-Fraktion

 

2)    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen folgende Ausschussvorsitzende/

stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt haben:

 

 

 

Ausschuss      

Ausschussvorsitze/r

Stellvertretende/r Ausschussvorsitzende/r

 

 

 

 

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8-

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Die unter Tagesordnungspunkt 4; Vorlagenummer 01-16 1079/2017 erfolgte Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse bedingt auch die Neubenennung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

 

1. Allgemeines

Zu Vorsitzenden in den Ausschüssen können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder bestellt werden. Das nachstehend unter 2. beschriebene Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) betrifft die nach der Gemeindeordnung zu bildenden Pflichtausschüsse, die freiwilligen Ausschüsse sowie den Schulausschuss und den Wahlprüfungsausschuss.

 

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind :

- der Haupt- und Finanzausschuss (HFA)

   Den Vorsitz im HFA hat der Bürgermeister inne. Der Ausschuss wählt aus seiner

   Mitte einen oder mehrere Vertreter (§ 57 Abs. 3 GO RW)

- der Jugendhilfeausschuss (JHA).

   Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG werden der Vorsitzende des JHA und dessen

   Stellvertretung  von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den

   Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Ratsmitglieder), gewählt.

-der Wahlausschuss

  Den Vorsitz hat der Wahlleiter inne.

 

Es verbleiben somit nachfolgend genannte 8 Ausschüsse, auf die das Zugriffverfahren Anwendung findet :

 

  • Ausschuss für Stadtentwicklung
  • Betriebsausschuss KBE
  • Kulturausschuss
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Schulausschuss
  • Sozialausschuss
  • Vergabeausschuss
  • Wahlprüfungsausschuss

 

2. Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW

2.1 Verteilung der Ausschussvorsitze nach Einigung

Die Fraktionen können sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Am Einigungsverfahren müssen alle Fraktionen des Rates beteiligt sein. Die Einigung ist durch Erklärung der Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung festzustellen. Falls dieser Einigung nicht von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (hier: mindestens 7 Ratsmitglieder) widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

2.2 Zuteilung der Ausschussvorsitze im Zugriffsverfahren.

Falls eine Einigung nach Ziff. 2.1 nicht zustande kommt oder der Einigung von mindestens 7 Ratsmitgliedern widersprochen wird, sind die Ausschussvorsitze nach dem Zugriffsverfahren zu verteilen.

Den Fraktionen werden die Ausschussvorsitze nach den Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (dHondt)..

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NW ist es zulässig, dass sich mehrere Fraktionen zusammenschließen. Bei der Durchführung des Zugreifverfahrens ist eine Fraktionsgemeinschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder.

2.3 Stellvertretende Ausschussvorsitze

Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten die vorstehend beschriebenen Verfahrensregeln entsprechend.

Fraktionsgemeinschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig und unmissverständlich auf einen Zusammenschuss zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze hingewiesen hat.

 

Die Anlage 1 bildet verschiedene Rechenbeispiele unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Anzahl Fraktionen, Zusammenschlüsse etc.) ab.

 

Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister