Beschlussvorschlag
Der Rat bestellt folgende Ratsmitglieder und sachkundige Bürger zu
beratenden bzw. stellvertretenden beratenden Mitgliedern der Ausschüsse:
Sachdarstellung :
Gemäß § 58 Abs. 1
Satz 7 ff GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen
Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen.
Darüber hinaus
bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 11, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens
einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Das benannte
Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses bestellt. Er wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit; das
Stimmrecht steht ihm nicht zu. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der
Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird das genannte Ratsmitglied oder der
sachkundige Bürger nicht mitgezählt.
Die Bestellung
beratender Mitglieder für den Wahlausschuss ist unzulässig.
Der Bürgermeister besitzt gemäß § 40 Abs. 2 GN NRW
kein Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Entsprechende
Finanzmittel stehen im Haushalt 2017 bereit
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister