Betreff
Bestellung von beratenden Ausschussmitgliedern und deren Stellvertreter gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 11 GO NRW
Vorlage
01 - 16 1081/2017
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat bestellt folgende Ratsmitglieder und sachkundige Bürger zu beratenden bzw. stellvertretenden beratenden Mitgliedern der Ausschüsse:

 

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 ff GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen.

Darüber hinaus bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 11, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

 

Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Er wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit; das Stimmrecht steht ihm nicht zu. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird das genannte Ratsmitglied oder der sachkundige Bürger nicht mitgezählt.

 

Die Bestellung beratender Mitglieder für den Wahlausschuss ist unzulässig.

 

Der Bürgermeister besitzt gemäß § 40 Abs. 2 GN NRW kein Stimmrecht.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Entsprechende Finanzmittel stehen im Haushalt 2017 bereit

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister