Betreff
Finanzielle Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder
Vorlage
01 - 16 1082/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, dass fraktionslose Ratsmitglieder gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW statt Sachmitteln und Kommunikationsmitteln zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln mit Inkrafttreten der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein finanzielle Zuwendungen in Höhe von 72,25 Euro monatlich erhalten.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

Dabei erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (Anm.: 2 Mitglieder) nach § 56 Abs. 1 S. 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.

 

Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in an-gemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorberei-tung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betra-ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 beschlossen, den fraktionslosen Ratsmitgliedern finanzielle Zuwendungen in Höhe von bislang 46,66 Euro monatlich/559,92 Euro jährlich zukommen zu lassen.

 

Durch die 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein (hier : § 9 Auslagenersatz für Fraktionen) ändert sich die Bezugsgröße zur Bestimmung der Höhe finanzieller Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder.

 

Einer Fraktion wird nunmehr zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Fraktion zuzüglich eines Betrages von 800 Euro jährlich für jedes Mitglied der Fraktion zuteil.

 

Die kleinste Fraktion (zwei Mitglieder) erhält danach einen jährlichen Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.600 Euro; eine Gruppe erhielte zwei Drittel dieses Betrages, also 1.734 Euro.

 

Ein fraktionsloses Ratsmitglied kann somit aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von maximal 867  € (= ½ von 1.734 €) jährlich erhalten.

 

Aufwendungen, die den Fraktionen für einen Büroraum samt dazugehöriger Ausstattung zuzurechnen sind (geldwerte Leistungen) sind bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Arnsberg, Urteil  vom 12. November 2010, Az. 12 K 3635/09)

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt vor zu beschließen, dass fraktionslose Ratsmit-glieder statt Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzung aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen in Höhe von 72,25 € monatlich / 867,00 Euro jährlich erhalten.

 

Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister jährlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Einsprechende Haushaltsmittel stehen im Haushalt 2017 zur Verfügung

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister