Betreff
Bebauungsplanverfahren "Vergnügungsstättenausschluss Steinstraße";
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Vorlage
05 - 16 1091/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Vergnügungsstättenausschluss Steinstraße“ vom 30.09.2014 aufzuheben.

 

Sachdarstellung :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 30.09.2014 den Beschluss gefasst, für die Nord-seite der Steinstraße einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Mit dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sollte die Zulässigkeit aller Vergnügungsstätten innerhalb seines durch die an die nördliche Straßengrenze der Steinstraße angrenzenden Grundstücke gebildeten Geltungsbereich ausgeschlossen werden, um die städtebauliche Funktion der Steinstraße als Eingangsstraße in den Emmericher Innenstadt-bereich sowie als eine der Hauptgeschäftsstraßen und Hauptverkehrsader in angemessener Weise zu erhalten.

 

Mithilfe des § 9 Abs. 2b BauGB kann man Vergnügungsstätten steuern. Bordelle zählen laut Rechtsprechung nicht zu Vergnügungsstätten, sie gelten als gewerbliche Betriebe. Entsprechend des vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes, in dem auch die Thematik der Bordelle abgehandelt worden ist, sollen Bordelle in der Innenstadt ebenfalls ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen greift der § 9 Abs. 2b BauGB zu kurz.

Stattdessen soll für die Innenstadt ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der ganzheitlich, für die gesamte Innenstadt, Vergnügungsstätten und Bordelle steuert. Das Bebauungsplanverfahren „Stadtkern“ wird in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 02.05.2017 eingeleitet. Die Nordseite der Steinstraße wird in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter