Betreff
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012;
hier: Erste Änderungssatzung
Vorlage
07 - 16 1107/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die dieser Vorlage als Anlage 2  beigefügte „Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsunterkünften“

 

Sachdarstellung :

 

Aufgrund der veränderten Situation nach dem starken Zuzug von Asylsuchenden im Jahr 2015 muss die bestehende Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012 um wesentliche Punkte ergänzt werden, die in der aktuellen Fassung nicht geregelt sind.

 

  • Geltungsbereich: Lediglich die traditionellen Unterkünfte für Flüchtlinge sind aktuell auch als solche gewidmet und unterliegen somit den Regelungen der bestehenden Satzung. Damit auch die insbesondere erst seit 2015 für die Unterbringung von Asylsuchenden genutzten Unterkünfte durch den Satzungstext geregelt werden, wird im neuen Text jeder Wohnraum, der zu diesem Zweck erworben, angemietet oder zur Verfügung gestellt wird oder wurde, als Unterkunft und damit Gegenstand der neuen Satzung definiert
  • Rechte und Pflichten anerkannter ehemaliger Asylsuchender in den Unterkünften: Da die Erfahrungen der vergangenen Monate zeigen, dass die Wohnungssuche nach erfolgter Anerkennung als Schutzsuchender in einigen Fällen nicht kurzfristig zum erwünschten Erfolg führt, leben in den als vorübergehende Bleibe angelegten Unterkünften für die Zeit der Wohnungssuche auch einige anerkannte ehemalige Asylsuchende. Diese müssen ebenso wie Asylsuchende im laufenden Verfahren mitunter aufgrund von Sachgründen (wie beispielsweise der Zuweisung weiterer Asylsuchender) auf Veranlassung des Fachbereichs den zunächst zugewiesenen Wohnraum zugunsten einer anderen Unterkunft verlassen. Dafür gibt es in der bestehenden Satzung jedoch keine rechtliche Grundlage, die durch die neue Satzung geschaffen wird.
  • Höhe und Anpassungsmöglichkeit der Benutzungsgebühr: Die Höhe der Benutzungsgebühren ist in der bestehenden Satzung als fester Betrag definiert. Da die Kosten für die Unterbringung genau wie die Zahl der untergebrachten Personen jedoch variabel ist, empfiehlt sich stattdessen eine Formel nach der in einem regelmäßigen Turnus (hier ein Jahr) die Gebühr jeweils neu berechnet wird. Relevant ist dieser Betrag für die Asylsuchenden im laufenden Verfahren nicht, da sie - solange sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und kein eigenes Einkommen erzielen – von der Gebührenpflicht befreit sind. Zutage tritt der errechnete und mit der neuen Satzung für alle Benutzer einheitliche Betrag jedoch bei der Erzielung eines eigenen Einkommens durch Erwerbsarbeit noch während des laufenden Asylverfahrens bzw. nach der Anerkennung, wenn die Kosten der Unterkunft für den de facto weiter bezogenen Wohnraum in den Unterkünften durch das Jobcenter getragen werden.

 

Vorstehend beschriebener Änderungsbedarf ist in der als Anlage 1 beigefügten Synopse abgebildet. Da nahezu jeder Paragraph sowie der Titel der bisher gültigen „Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen“ einer Modifizierung bedürfen, empfiehlt sich eine Neufassung der Satzung.

 


 

Anlage 1

 

Synopse Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012

 

Wortlaut 19.12.2012

Vorschlag neue Satzung

§ 1 Unterkünfte, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgende Unterkünfte:

Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer.

§ 1 Unterkünfte, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgendes Übergangsheim für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Tackenweide 19

Für anderweitige Unterbringungen erfolgt seitens der Stadt die Anmietung von privatem Wohnraum oder die Bereitstellung eigenen Wohnraums. Der Bürgermeister kann bei Bedarf weitere Einrichtungen bzw. Wohnungen bereitstellen, die ebenfalls den Regelungen dieser Satzung unterliegen. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel wird der Aufenthalt bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gestattet.

2) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.

bleibt

3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis begründet.

bleibt

§ 2 Art und Umfang der Benutzung

(1) Räume bzw. Bettenplätze in den Unterkünften werden den in Betracht kommenden Personen durch den Bürgermeister zugewiesen. Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen Bettenplatzes.

§ 2 Art und Umfang der Benutzung

bleibt

(2) Die Unterkünfte haben ausschließlich den Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu dienen.

bleibt

(3) In den Unterkünften dürfen nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet.

bleibt

(4) Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt.

bleibt

 

Zusätzlich

(5) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann innerhalb der einzelnen Unterkünfte aus sachlichen Gründen umgesetzt werden. Umsetzungen können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.

§ 3 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden Gebühren erhoben.

§ 3 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Mit den Gebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten gedeckt werden.

(2) Mit den Benutzungsgebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten sowie die Ausgaben für die Abschreibung und Verzinsung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden.

 

Zusätzlich

(3) Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.

 

Zusätzlich

(4) Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel sind für die Dauer des Aufenthaltes bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gebührenpflichtig.

§ 4 Höhe der Gebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind

 a) die durchschnittliche Belegung mit Personen,

 b) die tatsächlichen Kosten lt. Gebührenbedarfsberechnung.

§ 4 Höhe der Gebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind

a) die durchschnittliche Belegung des Vorjahres mit Personen,

b) die betriebsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung

c) die verbrauchsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung

 

Zusätzlich

(2) Aus den vorgenannten Daten wird eine Gebühr je Person und Monat ermittelt und den

Betroffenen durch Bescheid mitgeteilt.

 

Zusätzlich

(3) Die Gebühren gem. Absatz 1 werden jährlich zum 01.07. neu festgesetzt.

(2) Die Nebenkosten für Strom- und Wasserverbrauch sowie Heizung werden aufgrund der Abrechnungen festgelegt und zusätzlich zu den Gebühren gem. Abs. 1 erhoben.

entfällt

(3) Die vorstehenden Gebühren und Nebenkosten gemäß Abs. 1 und 2 werden je Person festgesetzt.

entfällt

(4) Die Wohnraumbenutzungsgebühr für die Bewohner im Übergangsheim beträgt 80 € pro Person/mtl.

entfällt

(5) Die Nebenkosten betragen insgesamt 47 € pro Person/mtl. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 21 € Nebenkosten, 15 € Heizkosten, 11 € Stromkosten

entfällt

(6) Werden Räume bzw. Bettenplätze im Laufe des Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten tageweise berechnet.

Bleibt als (4)

(7) Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt.

als (5)

Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.

§ 5 Gebührenschuldner

Bleibt als (1)

 

Zusätzlich

(2) Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 6 Fälligkeit

Die monatlichen Gebühren und Nebenkosten gem. § 4 Abs. 4 und 5 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu entrichten.

§ 6 Fälligkeit

Die monatlichen Benutzungsgebühren gem. § 4 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu entrichten.

§ 7 Ausnahmen

Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in einzelnen Härtefällen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Ausnahmen

bleibt

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Emmerich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 22.12.1997 außer Kraft.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2017.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012 außer Kraft.

 


 

 

Anlage 2

 

 

Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von

Übergangsunterkünften vom ________

 

Aufgrund der §§ 7, 8 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016, des § 4 des Landesaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen -LAufG vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 95) und des § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xxxxxxxxx folgende Satzung über die Errichtung und Benutzung von

Übergangsunterkünften beschlossen:

 

§ 1

Unterkünfte, Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgendes Übergangsheim für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Tackenweide 19

Für anderweitige Unterbringungen erfolgt seitens der Stadt die Anmietung von privatem Wohnraum oder die Bereitstellung eigenen Wohnraums. Der Bürgermeister kann bei Bedarf weitere Einrichtungen bzw. Wohnungen bereitstellen, die ebenfalls den Regelungen dieser Satzung unterliegen. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel wird der Aufenthalt bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gestattet.

 

(2)     Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.

 

(3)     Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis begründet.

 

§ 2

Art und Umfang der Benutzung

 

(1)     Räume bzw. Bettenplätze in den Unterkünften werden den in Betracht kommenden Personen durch den Bürgermeister zugewiesen. Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen Bettenplatzes.

 

(2)     Die Unterkünfte haben ausschließlich den Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu dienen.

 

(3)     In den Unterkünften dürfen nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet.

 

(4)     Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt.

 

(5)     Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann innerhalb der einzelnen Unterkünfte aus sachlichen Gründen umgesetzt werden. Umsetzungen können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.

 

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1)     Für die Benutzung der Unterkünfte werden öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.

 

(2)     Mit den Benutzungsgebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten sowie die Ausgaben für die Abschreibung und Verzinsung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden.

 

(3)     Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.

 

(4)     Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel sind für die Dauer des Aufenthaltes bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung gebührenpflichtig.

 

§ 4

Höhe der Gebühr

 

(1)     Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind

a)           die durchschnittliche Belegung des Vorjahres mit Personen,

b)           die betriebsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung

c)           die verbrauchsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung

 

(2)     Aus den vorgenannten Daten wird eine Gebühr je Person und Monat ermittelt und den

Betroffenen durch Bescheid mitgeteilt.

 

(3)     Die Gebühren gem. Absatz 1 werden jährlich zum 01.07. neu festgesetzt.

 

(4)     Werden Räume bzw. Bettenplätze im Laufe des Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten tageweise berechnet.

 

(5)     Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.

 

§ 5

Gebührenschuldner

 

(1)        Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.

 

(2)     Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

§ 6

Fälligkeit

 

Die monatlichen Benutzungsgebühren gem. § 4 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu entrichten.

 

§ 7

Ausnahmen

 

Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in einzelnen Härtefällen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)     Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012 außer Kraft.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister