hier: Erste Änderungssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die dieser Vorlage als Anlage
2 beigefügte „Satzung der Stadt
Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsunterkünften“
Sachdarstellung :
Aufgrund der veränderten
Situation nach dem starken Zuzug von Asylsuchenden im Jahr 2015 muss die
bestehende Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und
Benutzung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012 um wesentliche Punkte ergänzt
werden, die in der aktuellen Fassung nicht geregelt sind.
- Geltungsbereich:
Lediglich die traditionellen Unterkünfte für Flüchtlinge sind
aktuell auch als solche gewidmet und unterliegen somit den Regelungen der bestehenden
Satzung. Damit auch die insbesondere erst seit 2015 für die Unterbringung
von Asylsuchenden genutzten Unterkünfte durch den Satzungstext geregelt
werden, wird im neuen Text jeder Wohnraum, der zu diesem Zweck erworben,
angemietet oder zur Verfügung gestellt wird oder wurde, als Unterkunft und
damit Gegenstand der neuen Satzung definiert
- Rechte
und Pflichten anerkannter ehemaliger Asylsuchender in den Unterkünften: Da die
Erfahrungen der vergangenen Monate zeigen, dass die Wohnungssuche nach
erfolgter Anerkennung als Schutzsuchender in einigen Fällen nicht kurzfristig
zum erwünschten Erfolg führt, leben in den als vorübergehende Bleibe
angelegten Unterkünften für die Zeit der Wohnungssuche auch einige
anerkannte ehemalige Asylsuchende. Diese müssen ebenso wie Asylsuchende im
laufenden Verfahren mitunter aufgrund von Sachgründen (wie beispielsweise
der Zuweisung weiterer Asylsuchender) auf Veranlassung des Fachbereichs
den zunächst zugewiesenen Wohnraum zugunsten einer anderen Unterkunft
verlassen. Dafür gibt es in der bestehenden Satzung jedoch keine rechtliche
Grundlage, die durch die neue Satzung geschaffen wird.
- Höhe
und Anpassungsmöglichkeit der Benutzungsgebühr: Die Höhe der
Benutzungsgebühren ist in der bestehenden Satzung als fester Betrag
definiert. Da die Kosten für die Unterbringung genau wie die Zahl der
untergebrachten Personen jedoch variabel ist, empfiehlt sich stattdessen
eine Formel nach der in einem regelmäßigen Turnus (hier ein Jahr) die
Gebühr jeweils neu berechnet wird. Relevant ist dieser Betrag für die
Asylsuchenden im laufenden Verfahren nicht, da sie - solange sie
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und kein eigenes
Einkommen erzielen – von der Gebührenpflicht befreit sind. Zutage tritt
der errechnete und mit der neuen Satzung für alle Benutzer einheitliche
Betrag jedoch bei der Erzielung eines eigenen Einkommens durch
Erwerbsarbeit noch während des laufenden Asylverfahrens bzw. nach der
Anerkennung, wenn die Kosten der Unterkunft für den de facto weiter
bezogenen Wohnraum in den Unterkünften durch das Jobcenter getragen
werden.
Vorstehend beschriebener Änderungsbedarf ist
in der als Anlage 1 beigefügten Synopse abgebildet. Da nahezu jeder
Paragraph sowie der Titel der bisher gültigen „Satzung der Stadt Emmerich am
Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen“ einer
Modifizierung bedürfen, empfiehlt sich eine Neufassung der Satzung.
Anlage 1
Synopse Satzung
der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von
Übergangswohnheimen vom 19.12.2012
Wortlaut 19.12.2012 |
Vorschlag neue Satzung |
§ 1 Unterkünfte, Begriffsbestimmungen (1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgende
Unterkünfte: Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer. |
§ 1
Unterkünfte, Begriffsbestimmungen (1)
Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgendes Übergangsheim für die
Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Tackenweide 19 Für
anderweitige Unterbringungen erfolgt seitens der Stadt die Anmietung von
privatem Wohnraum oder die Bereitstellung eigenen Wohnraums. Der
Bürgermeister kann bei Bedarf weitere Einrichtungen bzw. Wohnungen
bereitstellen, die ebenfalls den Regelungen dieser Satzung unterliegen.
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und
anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel wird der Aufenthalt bis zum Bezug
einer privat angemieteten Wohnung gestattet. |
2) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige
öffentliche Anstalten. |
bleibt |
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt
Emmerich am Rhein und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich;
es wird kein Mietverhältnis begründet. |
bleibt |
§ 2 Art und Umfang der Benutzung (1) Räume bzw. Bettenplätze in den Unterkünften
werden den in Betracht kommenden Personen durch den Bürgermeister zugewiesen.
Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das
Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen
Bettenplatzes. |
§ 2 Art
und Umfang der Benutzung bleibt |
(2) Die Unterkünfte haben ausschließlich den
Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu
dienen. |
bleibt |
(3) In den Unterkünften dürfen nur die
eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche
Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet. |
bleibt |
(4) Die Ordnung in den Unterkünften wird durch
eine Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt. |
bleibt |
|
Zusätzlich (5)
Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der
Benutzer kann innerhalb der einzelnen Unterkünfte aus sachlichen Gründen
umgesetzt werden. Umsetzungen können nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung
durchgesetzt werden. |
§ 3 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden
Gebühren erhoben. |
§ 3
Gebührenpflicht (1)
Für die Benutzung der Unterkünfte werden öffentlich rechtliche
Benutzungsgebühren erhoben. |
(2) Mit den Gebühren sollen die Bewirtschaftungs-
und Verwaltungskosten gedeckt werden. |
(2)
Mit den Benutzungsgebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten
sowie die Ausgaben für die Abschreibung und Verzinsung des aufgewendeten
Kapitals gedeckt werden. |
|
Zusätzlich (3)
Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der
Gebührenpflicht befreit. |
|
Zusätzlich (4)
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und
anderer aufenthaltsbegründender Rechtstitel sind für die Dauer des
Aufenthaltes bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung
gebührenpflichtig. |
§ 4 Höhe der Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren
sind a) die
durchschnittliche Belegung mit Personen, b) die
tatsächlichen Kosten lt. Gebührenbedarfsberechnung. |
§ 4 Höhe
der Gebühr (1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind a)
die durchschnittliche Belegung des Vorjahres mit Personen, b)
die betriebsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung c)
die verbrauchsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung |
|
Zusätzlich (2)
Aus den vorgenannten Daten wird eine Gebühr je Person und Monat ermittelt und
den Betroffenen
durch Bescheid mitgeteilt. |
|
Zusätzlich (3)
Die Gebühren gem. Absatz 1 werden jährlich zum 01.07. neu festgesetzt. |
(2) Die Nebenkosten für Strom- und Wasserverbrauch
sowie Heizung werden aufgrund der Abrechnungen festgelegt und zusätzlich zu
den Gebühren gem. Abs. 1 erhoben. |
entfällt |
(3) Die vorstehenden Gebühren und Nebenkosten
gemäß Abs. 1 und 2 werden je Person festgesetzt. |
entfällt |
(4) Die Wohnraumbenutzungsgebühr für die Bewohner
im Übergangsheim beträgt 80 € pro Person/mtl. |
entfällt |
(5) Die Nebenkosten betragen insgesamt 47 € pro
Person/mtl. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 21 € Nebenkosten, 15 €
Heizkosten, 11 € Stromkosten |
entfällt |
(6) Werden Räume bzw. Bettenplätze im Laufe des
Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten tageweise
berechnet. |
Bleibt
als (4) |
(7) Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden
werden den Benutzern die tatsächlichen Instandhaltungskosten in Rechnung
gestellt. |
als (5) Für
selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die
tatsächlichen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt. |
§ 5 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig sind die Benutzer der
Übergangsheime. |
§ 5
Gebührenschuldner Bleibt
als (1) |
|
Zusätzlich (2)
Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren. |
§ 6 Fälligkeit Die monatlichen Gebühren und Nebenkosten gem. § 4
Abs. 4 und 5 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis
zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu
entrichten. |
§ 6
Fälligkeit Die
monatlichen Benutzungsgebühren gem. § 4 sind spätestens am 3. Tag nach dem
Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die
Stadtkasse Emmerich zu entrichten. |
§ 7 Ausnahmen Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in
einzelnen Härtefällen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. |
§ 7
Ausnahmen bleibt |
§ 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Emmerich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom
22.12.1997 außer Kraft. |
§ 8
Inkrafttreten (1)
Diese Satzung tritt am 01.08.2017.2017 in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 19.12.2012 außer
Kraft. |
Anlage 2
Satzung der Stadt
Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von
Übergangsunterkünften
vom ________
Aufgrund der §§ 7,
8 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29.
November 2016, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28.
Dezember 2016, des § 4 des Landesaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen -LAufG
vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 95) und des § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003
(GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28.
Dezember 2016 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am
xxxxxxxxx folgende Satzung über die
Errichtung und Benutzung von
Übergangsunterkünften beschlossen:
§ 1
Unterkünfte, Begriffsbestimmungen
(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgendes Übergangsheim für
die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz: Tackenweide 19
Für anderweitige Unterbringungen erfolgt seitens der Stadt die Anmietung
von privatem Wohnraum oder die Bereitstellung eigenen Wohnraums. Der
Bürgermeister kann bei Bedarf weitere Einrichtungen bzw. Wohnungen
bereitstellen, die ebenfalls den Regelungen dieser Satzung unterliegen. Inhabern
einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer aufenthaltsbegründender
Rechtstitel wird der Aufenthalt bis zum Bezug einer privat angemieteten Wohnung
gestattet.
(2) Die Unterkünfte sind nicht
rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3) Das Benutzungsverhältnis
zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den untergebrachten Personen ist
öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis begründet.
§ 2
Art und Umfang der
Benutzung
(1) Räume bzw. Bettenplätze in
den Unterkünften werden den in Betracht kommenden Personen durch den
Bürgermeister zugewiesen. Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem
Widerruf erlischt das Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des
zugewiesenen Bettenplatzes.
(2) Die Unterkünfte haben
ausschließlich den Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als
Notbleibe zu dienen.
(3) In den Unterkünften dürfen
nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die
zusätzliche Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht
gestattet.
(4) Die Ordnung in den
Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister
erlässt.
(5) Ein Anspruch auf Zuweisung
einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann innerhalb der
einzelnen Unterkünfte aus sachlichen Gründen umgesetzt werden. Umsetzungen
können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der
jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der
Unterkünfte werden öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Mit den Benutzungsgebühren
sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten sowie die Ausgaben für die
Abschreibung und Verzinsung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden.
(3) Bezieher von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
(4) Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens und anderer
aufenthaltsbegründender Rechtstitel sind für die Dauer des Aufenthaltes bis zum
Bezug einer privat angemieteten Wohnung gebührenpflichtig.
§ 4
Höhe der Gebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die
Höhe der Gebühren sind
a) die durchschnittliche
Belegung des Vorjahres mit Personen,
b) die betriebsbedingten
Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung
c) die
verbrauchsbedingten Kosten des Vorjahres lt. Gebührenbedarfsberechnung
(2) Aus den vorgenannten Daten
wird eine Gebühr je Person und Monat ermittelt und den
Betroffenen durch Bescheid mitgeteilt.
(3) Die Gebühren gem. Absatz 1
werden jährlich zum 01.07. neu festgesetzt.
(4) Werden Räume bzw. Bettenplätze
im Laufe des Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten
tageweise berechnet.
(5) Für selbst verursachte
Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen
Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der
Übergangsheime.
(2) Rückständige
Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 6
Fälligkeit
Die monatlichen
Benutzungsgebühren gem. § 4 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der
Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse
Emmerich zu entrichten.
§ 7
Ausnahmen
Der Bürgermeister
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung
zulassen. Insbesondere kann in einzelnen Härtefällen die Gebühr ganz oder
teilweise erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am
01.08.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen
vom 19.12.2012 außer Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.
Peter Hinze
Bürgermeister