Betreff
Bebauungsplanverfahren E 18/12 - Südliches Fünfeck -;
hier: Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.08.2015
Vorlage
05 - 16 1117/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den für den Bereich zwischen Alter Markt, Neumarkt, Kirchstraße, Christoffelstraße und Fischerort am 25.08.2015 gefassten Aufstellungsbeschluss dahin gehend zu ändern, dass die in den Verfahrensbereich einbezogene Teilfläche der öffentliche Verkehrsfläche Neumarkt / Kirchstraße, Gemarkung Emmerich, Flur 18, Flurstück 526 aus dem Verfahren entlassen wird.

 

Sachdarstellung :

 

Zur Bereinigung des bestehenden, aus heutiger Sicht mit Mängeln behafteten Planungsrechtes im Bebauungsplan E 18/1 -Altstadtsanierung Kirchstraße- für den Bereich zwischen Alter Markt, Neumarkt, Kirchstraße, Christoffelstraße und Fischerort hat der Ausschuss für Stadtentwicklung am 25.08.2015 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Das beschlossene Verfahrensgebiet umfasst neben den einen fünfeckigen Baublock mit innerer Freifläche bildenden Wohn- und Geschäftshäusern zur geometrisch eindeutigen Abgrenzung auch Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.

 

Da das Plangebiet in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den anstehenden städtebaulichen Maßnahmen auf dem Neumarkt steht, erfolgte die seinerzeitige Verfahrenseinleitung auch in der Absicht, die Entwicklung des südlichen Neumarktumfeldes planungsrechtlich zu steuern und im Rahmen der Verfahrensdurchführung eine Anpassung an die seinerzeit noch nicht konkret angegangene Bauleitplanung für den Neumarkt und sowie den hieran westlich und östlich angrenzenden Bereich vornehmen zu können. Gleichzeitig sollen die Ergebnisse des damals in Angriff genommenen Vergnügungsstättensteuerungskonzeptes sowie des sich derzeit in Aktualisierung befindlichen Einzelhandelskonzeptes in den neuen Bebauungsplan E 18/12 einfließen. Daher war für die Verfahrensdurchführung eine zeitliche Abfolge in Abhängigkeit von den anderen Planungen vorgegeben.

 

Nachdem für den Bereich des Neumarktes vor kurzem die Bebauungspläne E 18/13 -VEP Neumarkt- und E 18/14 -Neumarkt Umgebung- als Satzung beschlossen wurden, das Vergnügungsstättensteuerungskonzept zwischenzeitlich erlassen worden ist und die Zielvorstellungen für den Bereich Neumarkt in der Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes als hinreichend konkret zu erachten sind, soll die weitere Verfahrensabwicklung des Planverfahrens E 18/12 nunmehr kurzfristig aufgenommen werden. Hierzu ist jedoch eine formelle Änderung des bisherigen Aufstellungsbeschlusses erforderlich.

 

Das mit Aufstellungsbeschluss vom 26.04.2016 eingeleitete Bebauungsplanverfahren E 18/14 -Neumarkt Umgebung- verfolgt u.a. das Planungsziel, den Ausbau und die Umgestaltung der Platzfläche und des Parkplatzes im Bereich Neumarkt/Kirchstraße nach Realisierung des Bauvorhabens „Neumarkt“ planungsrechtlich vorzubereiten. Hierzu fasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans E 18/14 die gesamte öffentliche Verkehrsfläche des Neumarktes abzüglich der Vorhabenfläche des VEP Neumarkt sowie der Kirchstraße ein. Dabei wird eine Teilfläche des im Aufstellungsbeschluss vom 25.08.2015 definierten Verfahrensbereiches E 18/12 mit erfasst. Es handelt sich hierbei um das Flurstück Gemarkung Emmerich, Flur 18, Flurstück 526, welches einen Teil der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Neumarkt und Kirchstraße darstellt. Mit dem Satzungsbeschluss E 18/14 ergibt sich für die betroffene Fläche keine weiterer Planungsbedarf. Daher soll das genannte Flurstück formell aus dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 18/12 entlassen werden.

 

Die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 25.08.2015 verfolgten Planungsziele bleiben unverändert bestehen. Es ist weiterhin beabsichtigt, das in der Innenstadtgeschäftslage liegende Plangebiet entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur im Bestand zu überplanen und dabei sowohl die vorhandene Wohnnutzung als auch die überwiegend nur in den Erdgeschossebenen anzutreffenden gewerblichen Nutzungen abzusichern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter