hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
2) Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in den
Bebauungsplan eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
bezüglich des bestehenden Gewerbebetriebes Mühlenweg/Am Portenhövel aufgenommen
wird.
Zu
I.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in den
Bebauungsplan eine Festsetzung zur Beschränkung der nördlichen Bauzeile (WA 2)
am Mühlenweg auf Einzel- und Doppelhäuser aufgenommen wird.
Zu
I.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die
Anregungen der Einwenderin mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der Firma Schönmackers mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in den
Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis zu Kampfmittelvorkommen aufgenommen
wird.
Zu
II.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, Ausführungen zur
artenschutzrechtlichen Prüfung in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
II.d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in die
Begründung ein Passus zur Regen- und Schmutzwasserbeseitigung aufgenommen wird.
Zu
II.e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in den
Bebauungsplan entsprechende Hinweise aufgenommen und in die Begründung
textliche Ausführungen zum Umgang mit den Altlasten im Plangebiet ergänzt
werden.
Zu
II.f) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die
Anregungen des Kreises Kleve – Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.g) Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Hinweise der Stadtwerke Emmerich zur Kenntnis und beschließt, dass in die
Begründung ein Passus zum Anschluss an die bestehenden Versorgungsnetze
aufgenommen wird.
Zu
II.h) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass in die
Begründung ein Textbaustein zum Anschluss an die Mischwasserkanalisation
aufgenommen wird.
Zu
II.i) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass eine entsprechende Festsetzung zum Bestandsschutz und zum
Umgang mit Gewerbelärm in den Plan aufgenommen wird.
Zu
II.j) Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Zustimmung der Bezirksregierung zur Kenntnis und beschließt, eine Festsetzung
zur Steuerung des Einzelhandels in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
III.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass ein entsprechender Hinweis betreffend die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
Zu
III.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen betreffend das Thema Erschließungsstraßen mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregungen zur Tischlerei mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu V.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Pflanzliste mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu V.b) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zur Tischlerei
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu V.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der unteren Landeschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass
die Anregungen der unteren Wasserbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass
die Anregungen zum Brandschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu VI.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zum Mischgebiet mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zu Garagen und Stellplätzen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zu den allgemeinen Wohngebieten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E
8/6 -Wassenbergstraße/Katjes- als Offenlegungsentwurf und beauftragt die
Verwaltung, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aufgrund des gewählten
Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13
a BauGB wurde auf die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung in Form
einer Bürgerversammlung verzichtet.
Stattdessen hat die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 8/6 – Wassenbergstraße/Katjes – gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in
Form einer öffentlichen Auslegung im Rathaus Emmerich vom 21.05.2010 bis zum
22.06.2010 stattgefunden.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 im Rahmen des o. g. Verfahrens beteiligt.
Die Beteiligung der
Behörden und der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der
Zeit vom 08.12.2010 bis einschließlich 12.01.2011 statt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Ausschuss für Stadtentwicklung nunmehr unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
Die eingegangenen
Anregungen beziehen sich auf den zu dieser Zeit verfolgten Planansatz ohne
konkrete Investorenplanung. Aufgrund der Berücksichtigung der Anregungen sowie
des inzwischen vorliegenden Plankonzeptes eines Projektentwicklers wurde der
Bebauungsplanentwurf entsprechend angepasst und die erforderlichen Gutachten
überarbeitet. Die Unterlagen befinden sich derzeit in der Endabstimmung, so
dass es noch zu kleineren marginalen Änderungen bis zur öffentlichen Auslegung
kommen könnte.
Der angepasste
Bebauungsplanentwurf soll erneut öffentlich ausgelegt werden. Die
Behördenbeteiligung wird parallel erneut durchgeführt.
I. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme betreffend eines bestehenden
Gewerbebetriebes am Mühlenweg/Am Portenhövel
Der Einwender regt
an, für den im westlichen Teil des Plangebietes bestehenden Tischlereibetrieb
spezielle Regelungen zur weiteren Zulässigkeit im geplanten Mischgebiet
vorzusehen, um diesen in seinem Bestand zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang mit den
gewerblichen Emissionen erfolgen (s. II.i).
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung gemäß § 1
Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der Änderungen,
Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten Betriebes
ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen auf
die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen bleiben (s. Stellungnahme
zu II.i)
b) Stellungnahme betreffend
Parkplatzsituation am Mühlenweg
Die Einwender merken
an, dass die Parkplatzsituation im Bereich des Mühlenweges bereits heute
angespannt ist, weil die vorhandenen Parkplätze im öffentlichen Raum entlang
der Fabrikhallen bereits heute voll belegt seien. Durch die Errichtung von Gebäuden
südlich des Mühlenweges wird die Anzahl der Parkplätze durch die Zufahrten
erheblich reduziert.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird durch den Bebauungsplan insoweit Rechnung getragen,
dass entgegen der ursprünglichen Konzeption der Rahmenplanung für das
Katjesgelände für die Bebauung südlich des Mühlenweges keine Reihenhäuser mehr
zugelassen werden. Die nunmehr durch den Bebauungsplan vorgesehenen Einzel- und
Doppelhäuser verfügen über seitliche Abstandsflächen auf den Grundstücken, in denen
der private Stellplatznachweis erfolgen kann. Darüber hinaus sind die
Grundstückszuschnitte in Hinblick auf die Länge entlang des Mühlenweges
breiter, so dass hier weniger Ein- und Ausfahrtsbereiche entstehen.
Für die dann noch entfallenden Parkplätze im Straßenraum wird in Teilen
entlang der neuen Erschließungsstraße im Plangebiet Ersatz geschaffen.
c) Stellungnahme betreffend eine
Grundstückserweiterung
Die Einwenderin regt
an, dass sie ihre Parzelle des Grundstücks Mühlenweg 52 nach Westen erweitern
möchte, um den heute über das Katjesgelände angelegten seitlichen Zugang zu
ihrem Gartenbereich dauerhaft zu erhalten.
Darüber hinaus weist
sie darauf hin, dass westlich ihres Gebäudes eine Abwasserleitung verläuft.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Regelung zukünftiger Flurstücksgrenzen oder Grundstückszuschnitte
ist nicht Gegen-stand des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Planvollzuges kann
zwischen den beiden betroffenen Eigentümern eine privatrechtliche Regelung
(Grundstückskaufvertrag) geschlossen werden.
Im Rahmen der
Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine Entwässerungsplanung erarbeitet, für
die der Hinweis auf die vorhandene Abwasserleitung aufgenommen wird. Dort kann
dann überprüft werden, ob diese Leitung durch die neue Bebauung weiterhin
benötigt wird und sie dazu evtl. einer öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Sicherung bedarf.
II. Anregungen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme der Firma Schönmackers
Umweltdienste
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß der Unfallverhütungsvorschriften „Müllbeseitigung“ Müll
nur dann abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen
so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist oder eine
Wendeanlage am Ende einer Sackgasse vorgesehen wird.
Darüber hinaus
müssen die Standplätze bzw. die Zugänge zu diesen folgende Anforderungen
erfüllen:
-
Es ist
ein ebener und trittsicherer Belag der Zugänge erforderlich, der den
Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Behälter standhält,
-
die
Transportwege müssen von Laub, Grasbüscheln und Moos frei sein und im Winter
geräumt werden,
-
die
Transportwege sind ausreichend zu beleuchten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Dem Hinweis auf die Befahrbarkeit wird im Bebauungsplan insofern
entsprochen, dass eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg nicht
vorgesehen ist und die öffentlichen Verkehrsflächen so dimensioniert sind, dass
eine Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge gewährleistet ist (s. III a).
Die Hinweise zur Ausgestaltung der Zugänge zu den Müllbehältern können
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Berücksichtigung finden. Diese
werden dem Vorhabenträger zur Weiterleitung an spätere Grundstückseigentümer
weitergegeben.
b) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf/Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Durch die
Bezirksregierung wurde eine Luftbildauswertung des Plangebietes im Hinblick auf
Hinweise für die Existenz von Kampfmitteln durchgeführt. Diese konnte nur für
Teile des Plangebietes ausgeführt werden. Dabei wurden 3 Hinweise auf
Bombenblindgänger lokalisiert.
Der KBD empfiehlt daher eine geophysikalische Untersuchung der
Kampfmittel sowie der zu überbauenden Fläche.
Für die nicht ausgewerteten Bereiche wird darauf hingewiesen, dass
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Empfehlung zur geophysikalischen Untersuchung der zu überbauenden
Fläche wird an den Vorhabenträger weitergegeben. Diese ist sinnvollerweise im
Rahmen der Rückbauarbeiten an den bestehenden Hallen durchzuführen.
Der von der Bezirksregierung ausgesprochene Hinweis für den Umgang mit
den nicht ausgewerteten Bereichen wird als Hinweis in den Bebauungsplan
übernommen.
c) Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass Aussagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung fehlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Begründung wurde um Aussagen zum Thema Artenschutz ergänzt.
d) Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
(UWB) des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Erläuterungstexte zum Rahmenplan keine Aussagen zur
geplanten Regen- und Schmutzwasserbeseitigung im Plangebiet enthalten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt. Nach
einem Abstimmungstermin mit der Unteren Wasserbehörde und den Technischen
Werken Emmerich (TWE) wurde die Begründung um Aussagen zur Regen- und
Schmutzwasserbeseitigung ergänzt.
e) Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass sich im Plangebiet der Altstandort „ehem. Taufabrik (Az. 69
32 02-668)“ befindet, der in das Kataster der altlastenverdächtigen Flächen
eingetragen ist. Die Erläuterungstexte zum Rahmenplan enthalten keine Aussagen
zu möglichen Boden- und Grundwasserbelastungen. Daher wird empfohlen, im
weiteren Verfahren Untersuchungen zur Eignung der Fläche für die beabsichtigte
Nutzung im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorzunehmen und
die Ergebnisse bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde durch einen Gutachter eine orientierende
Untersuchung zum Thema Altlasten im Boden durchgeführt. Im Rahmen eines
Abstimmungstermins mit der Unteren Bodenschutzbehörde wurden Hinweise zur
Aufnahme in den Bebauungsplan und Textbausteine zur Aufnahme in den
städtebaulichen Vertrag abgestimmt. In die Begründung wurde eine entsprechende
Textpassage aufgenommen.
f) Stellungnahme des Kreises Kleve –
Immissionsschutz
Es wird darauf
hingewiesen, dass in der weiteren Planung auch auf den südlich vom Plangebiet
befindlichen Sportplatz und evtl. daraus resultierende Konflikte eingegangen
werden sollte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein Schallschutzgutachten erstellt, in dem die
Immissionen des Sportplatzes untersucht werden. Der Gutachter kommt zu dem
Ergebnis, dass die für Sportanlagen geltenden Richtwerte im Plangebiet nicht
überschritten werden.
g) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke
Emmerich weisen auf folgende Details hin:
-
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes finden sich Netzanschlussleitungen der
Stadtwerke Emmerich GmbH, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind.
-
das
Plangebiet kann über die Wassenbergstraße und/oder den Mühlenweg mit Strom und
Trinkwasser versorgt werden. Bei genügend Interesse ist auch eine Versorgung
mit Erdgas möglich.
-
Die
Stadtwerke bieten ihren Kunden unter bestimmten Bedingungen auch ein
„Wärme-Contracting“ an, um ein klimaschonendes Energieversorgungskonzept zu
unterstützen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf den vorhandenen Leitungsbestand wird an den
Vorhabenträger weitergegeben und ist im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Der Hinweis, dass
eine Versorgung des Plangebietes durch die bestehenden Leitungsnetze möglich
ist, wird zur Kenntnis genommen und als Textpassage in die Begründung
aufgenommen.
Das Angebot des Wärme-Contractings ist im weiteren Planverfahren zu
überprüfen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist für das Plangebiet ein
Energiekonzept erarbeitet worden. Dies stellt die Versorgung des Gebietes mit
Nahwärme als eine der möglichen Varianten zur klimaschonenden Energieversorgung
des Gebietes dar. Mit dem Vorhabenträger werden im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages weitere Regelungen zur Umsetzung dieses Energiekonzeptes getroffen.
h) Stellungnahme der Technischen Werke
Emmerich (TWE)
Die TWE weisen
darauf hin, dass das Plangebiet von einer Mischwasserkanalisation umschlossen
ist, wobei der Anschluss des Plangebietes an den Kanal in der Wassenbergstraße
erfolgen sollte. Hieran ist auch die Straßenentwässerung anzuschließen.
Die Niederschlagswasser der Dachflächen und sonstiger privater Flächen
könnten örtlich versickert werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf die Anschlussmöglichkeiten an das Kanalisationsnetz
wird zur Kenntnis genommen und als Textpassage in die Begründung eingefügt.
Dieser Anschluss ist im Rahmen der Erschließungsplanung weiter zu detaillieren.
Die örtliche Versickerung ist nach Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde sowie den Technischen Werken (TWE) im Rahmen eines
Behördentermins und im Rückgriff auf das erstellte hydrogeologische Gutachten
nicht vorgesehen (s. Stellungnahme zu II.d). Das anfallende Niederschlagswasser
soll ebenfalls in die Kanalisation eingeleitet werden.
i) Stellungnahme der Handwerkskammer
Düsseldorf
Die Handwerkskammer
regt an, für den im westlichen Teil des Plangebietes bestehenden
Tischlereibetrieb spezielle Regelungen zur weiteren Zulässigkeit im geplanten
Mischgebiet vorzusehen, um diesen in seinem Bestand zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang mit den
gewerblichen Emissionen erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung gemäß § 1
Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der Änderungen,
Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten Betriebes
ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen auf
die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen bleiben (s. Stellungnahme
zu I.a).
Die Berücksichtigung der gewerblichen Emissionen ist im Rahmen des
Schallgutachtens erfolgt. Daraus wurden entsprechende Festsetzungen für die
Nutzung der alten Taufabrik in den Bebauungsplan übernommen.
j) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 32 (Regionalplanung)
Im Rahmen der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW erhebt die Bezirksregierung keine
landesplanerischen Bedenken gegen die Berichtigung des FNP im Rahmen des
Verfahrens nach § 13 a BauGB.
Die notwendige Anpassung der zeichnerischen Darstellung des
Regionalplanes soll im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des GEP99 erfolgen.
Im Hinblick auf die geplante Berichtigung der Darstellungen des FNP der
Stadt Emmerich am Rhein weist die Bezirksregierung darauf hin, dass durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan hinreichend sicherzustellen ist, dass im
Mischgebiet keine Zulässigkeit für großflächigen Einzelhandel ermöglicht wird,
da dieser dem Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein widersprechen
würde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Durch die im Bebauungsplan gewählte Art der Nutzung als Mischgebiet und
die dazu ergänzend aufgenommenen textlichen Festsetzungen zur Regelung der
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet, wird den Vorgaben der Regionalplanungsbehörde
entsprochen.
III.
Ergänzungen
a) Einleitung von Niederschlagswasser
Mit Rücksicht auf
die Straßeneinlauf-Kapazitäten ist es verboten, Oberflächenwasser der privaten
Stellplätze, Garagenzufahrten, Vorplätze usw. den öffentlichen Flächen
zuzuleiten.
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis, in die Begründung
zum Bebauungsplan eine Textpassage mit einer Erläuterung des Sachverhaltes
aufgenommen.
b) Erschließungsstraßen
Die
Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes sollten für 3-achsige
Müllfahrzeuge befahrbar sein, ansonsten ist ein entsprechender
Müllgefäßsammelplatz einzurichten. Bei einer Abbindung des Plangebietes vom
Mühlenweg wäre darüber hinaus ein entsprechender Wendeplatz für Müllfahrzeuge einzurichten.
Die Erschließungsstraßen sollten eine Mindestbreite von 5,00 m
aufweisen, über zusätzliche Parkflächen in direkter Hausnähe sollte ebenfalls
nachgedacht werden.
Die Anregungen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die
Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge zu gewährleisten.
Eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg ist nicht
vorgesehen, so dass auch keine Wendeanlage für Müllfahrzeuge geplant ist. Die
Breite der Straßen ist mit 5,00 m im Plangebietsinneren und mit 7,00 m an der
Hauptachse dimensioniert. Durch die möglichst flächensparende Ausweisung der
Verkehrsflächen im Inneren des Plangebietes und die zahlreichen
Grundstückszufahrten sowie im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch
Müllfahrzeuge sind die Möglichkeiten zur Errichtung zusätzlicher Parkplätze im
Straßenraum derzeit sehr begrenzt. Dies ist im Rahmen der weiteren
Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Der Stellplatzbedarf der Wohnbebauung
kann auf den Grundstücken nachgewiesen werden.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Tischlerei Schlichtenbrede
Die Einwender
schließen sich den Ausführungen der Handwerkskammer in vollen Umfang an.
Stellungnahme der
Verwaltung
s. Ausführungen der
Handwerkskammer (V. b)
V. Anregungen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 2 BauGB
a) Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein,
Schreiben vom 26.11.2010
In Kapitel 5 der
Begründung seien die Baumarten anhand der Pflanzliste festgesetzt. Für die
Bäume im Bereich der geplanten Stellplätze in westlicher Richtung hinter der
alten Taufabrik sollten keine Lindenbäume (Tiliaarten) verwendet werden. Auch
die neuen Sorten sonderten immer noch Honigtau von den Blättern ab, so dass es
immer wieder zu Beschwerden bezüglich verschmutzter Fahrzeuge kommen könnte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, Lindenbäume aus der Pflanzliste
zu streichen, da diese Honigtau von den Blättern absondern, wird gefolgt.
b) Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom
11.01.2011
Die Festsetzung des
Betriebsgrundstücks der Tischlerei als Fremdkörper im Mischgebiet werde
begrüßt. Allerdings seien die baulichen und nutzungsmäßigen Veränderungen in
Zukunft lediglich „ausnahmsweise“ zulässig. Der Handwerksbetrieb verfüge über
eine Baugenehmigung, die ihn vom Grundsatz her nicht auf eine ausnahmsweise
Zulässigkeit einschränke. Diese Rechtsposition werde auch dadurch nicht
geschmälert, dass der Betrieb die gebotene Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung
nehmen müsse.
Aus den aufgeführten
Gründen werde angeregt, in der textlichen Festsetzung 1.7 den Begriff
„ausnahmsweise“ gegen „allgemein“ auszutauschen. Die übrigen Festsetzungen des
Planentwurfs berücksichtigten dagegen die vom Einwender vertretenen Belange.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, den im Plangebiet vorhandenen
Tischlereibetrieb im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes als
„allgemein” zulässig festzusetzen, wird gefolgt. Im Sinne einer gerechten
Abwägung der verschiedenen Belange wird damit der Bestandsschutz des
vorhandenen Betriebes gleichrangig mit den Belangen der Entwicklung der
angrenzend festgesetzten gemischten Bauflächen berücksichtigt.
c) Kreis Kleve, Schreiben vom 11.01.2011
Untere Landschaftsbehörde
Zur Berücksichtigung
der artenschutzrechtlichen Bestimmungen werde darauf hingewiesen, dass für das
genehmigungspflichtige Vorhaben die artenschutzrechtlichen Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45 BNatschG) anzuwenden sind. In einer
Artenschutzprüfung (ASP) sei daher darzustellen, ob die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Diese Darstellung fehle in der
Begründung -Entwurf- zum Bebauungsplan Nr. E 8/6 „Wassenbergstraße/Katjes“ der
Stadt Emmerich.
Im Kapitel 53
Artenschutz, des o. g. Bebauungsplanes, werde ausgeführt dass ein Vorkommen von
Arten gem. § 7 BNatSchG nicht anzunehmen sei, da auf dem gewerblich genutzten
Gelände, das fast vollständig versiegelt sei, keine hochwertigen
Einzelstrukturen mit Habitatpotential vorkämen.
Diese Begründung sei
nicht schlüssig, da als planungsrelevante Arten das Messtischblatt 4103, in
dessen Bereich der Bebauungsplan liege, sehr wohl Fledermausarten und
Vogelarten aufgeführt seien, die Gebäude als Fortpflanzungsstätte nutzen. Bei
der Sanierung der Fabrik müssten daher ggf. die Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten an bzw. in
den Gebäuden erhalten bleiben bzw. durch
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (geeignete Nistkästen für die
entsprechenden Arten), die der dauerhaften Sicherstellung der ökologischen
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Ort dienen, ersetzt werden.
Insbesondere bei der
Fassadenrenovierung bzw. dem Gebäudeabriss seien die Tötungsverbote des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten, entsprechende Maßnahmen des Risikomanagement
seien zu benennen.
Es werde darum
gebeten, die Artenschutzprüfung wie gefordert zu ergänzen, damit eine
abschließende Beurteilung möglich werde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, zu dem Planverfahren eine
Artenschutzprüfung gem. den Vorgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen,
wurde gefolgt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter
Berücksichtigung einer ökologischen Baubegleitung bei Abriss der östlichen Produktionshalle und Erhalt des westlichen
Gebäudekomplexes durch den Bebauungsplan keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände, die der Umsetzung des Bebauungsplanes entgegenstehen
könnten, ausgelöst werden.
Mit Datum vom 30.03.2011 wurde seitens der
Unteren Landschaftsbehörde eine entsprechende positive Stellungnahme hierzu
abgegeben. Die in der Artenschutzprüfung
benannten Anforderungen zur Vermeidung von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit der Umsetzung
des Bebauungsplanes werden in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen und Gegenstand
der Regelungen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Emmerich am
Rhein und dem Vorhabenträger.
Untere Wasserbehörde
Der im Plan als
Altlastenfläche markierte Bereich gehe über die in den Vorgesprächen
thematisierten Flächen hinaus. Insbesondere für die Grundstücke
Wassenbergstraße 33-39 und Mühlenweg 52-56 bestehe kein Verdacht auf schädliche
Bodenveränderungen oder dieser wurde durch Recherchen (Haus Wassenbergstraße
39) ausgeräumt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Dem Hinweis, dass für die Grundstücke
Wassenbergstraße 33 - 39 und Mühlenweg 52 – 56 kein Verdacht auf schädliche
Bodenverunreinigungen besteht, wird insofern gefolgt, dass die Kennzeichnung
des als Altlastenfläche markierten Bereiches in der Planzeichnung des Bebauungsplanes
entsprechend reduziert wird.
Brandschutz
Die
Löschwasserversorgung sei mit mindestens 96 m³/h über 2 Stunden
sicherzustellen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf die erforderliche
Löschwasserversorgung wird in die Hinweise und in die Begründung zum B-Plan
aufgenommen.
VI.
Ergänzungen
a)
Mischgebiet
Die Problematik, dass innerhalb der
festgesetzten Mischgebiete kein gleichgewichtiges Nutzungsverhältnis entstehen
könnte, ist auf Ebene des Bebauungsplanes nicht lösbar. Auf Ebene des
Bebauungsplanes werden bisher keine Regelungen getroffen, die zu
problematischen Nutzungsverteilungen führen könnten.
Das Mischgebiet soll im Bereich des
Flurstücks 1109 bewusst von Bebauung freigehalten werden, da sich in der
Örtlichkeit der Parkplatz des Discount-Marktes befindet.
b)
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung der abweichenden Bauweise
bezieht sich auf die mit WA 2 gekennzeichneten Gebiete – und insofern auf das
gesamte Baugebiet. Zur Klarstellung werden die Formulierungen in der textlichen
Festsetzung Nr. 21 an die in der Begründung angepasst.
Grundsätzlich ist gegen eine weitere
Konkretisierung der Planung hinsichtlich der Gebäudehöhen nichts einzuwenden.
Allerdings sind die möglichen Unsicherheiten aufgrund des „ebenen” Geländeverlaufs
begrenzt. Im vorliegenden Fall müsste hierzu jedoch eine Erschließungsplanung
erstellt werden, für die derzeit noch der Vorhabenträger fehlt. Vor diesem
Hintergrund sollte diese Frage erst einmal zurückgestellt werden, bis ein
Investor gefunden ist.
Der Anregung, die maximale Gebäudeoberkante
in der Planzeichnung mit „OKmax = ” an Stelle von „OK = ” zu bezeichnen wird
gefolgt.
c)
Garagen und Stellplätze
Der angesprochene Widerspruch zwischen
Begründung und Planfestsetzung bzgl. der Zulässigkeit von Garagen und
Stellplätzen ist anhand der zitierten Textpassagen, die sich so in der
aktuellen Begründung nicht wiederfinden, nicht nachvollziehbar.
d)
Allgemeine Wohngebiete
Der Hinweis bzgl. der fehlenden Genauigkeit
der Formulierung „WA 2-4” wird dahingehend berücksichtigt, dass die
Formulierung in „WA 2, WA 3, WA 4” geändert wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter