hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Beschluss zur Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.
E 33/1 -Kaserne-.
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst die Fläche des geplanten Gesundheitswohnparks mit Klinik und
Tagespflege (Teilbereich des SO 3 „Gesundheitswohnpark“ sowie das MI 1 + 2) im
Bebauungsplan E 33/1 -Kaserne-.
Es ist in der
beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Bebauungsplan
Nr. E 33/1 „Kaserne“ wurde am 19.08.2016 rechtskräftig. Darin wurde das Gelände
der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne auf Grundlage einer vom Rat der Stadt
Emmerich beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanung neu überplant und hierfür
ein Bebauungsplan aufgestellt. Parallel dazu wurde die 68. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein durchgeführt.
Gegenstand der
Rahmenplanung und auch der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung war
eine Nutzung des ehemaligen Kasernengeländes unter anderem mit einem
„Gesundheitswohnpark“ im Zentrum des Plangebietes. Zur Umsetzung dieses
Planungszieles wurde ein Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Gesundheitswohnpark“ und ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
Die zu diesen
Baugebieten getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen orientierten sich an
den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorliegenden Objektplanungen.
Diese sahen u.a. eine Kombination aus einem betreuten Wohnen, Wohnen für
Demenzerkrankungen, Pflege und medizinischen Klinikleistungen vor. Darüber
hinaus war eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für medizinische- und
Pflegeberufe sowie Wohnungen für die Beschäftigten vorgesehen.
Im Rahmen der
konkreten Objektplanung zu diesen Vorhaben ist nunmehr deutlich geworden, dass
einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes E 33/1 „Kaserne“ der Umsetzung
dieser Vorhaben entgegenstehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
Festsetzungen zu den zulässigen Gebäudehöhen und einer erforderlichen
Optimierung der internen Erschließung der geplanten Bauvorhaben.
In dem westlich der
Hauptachse gelegenen SO 3 „Gesundheitswohnpark“ wurden in Bezug auf die
Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhen bereits Befreiungen gem. § 31 Abs. 2
BauGB erteilt, um eine Realisierung der geplanten Vorhaben bei Beibehaltung der
max. zulässigen 3-geschossigen Bauweise zu ermöglichen.
Da auch in dem
östlich der Hauptachse gelegenen Mischgebiet die Errichtung einer Klinik mit
vergleichbaren Geschosshöhen geplant ist, soll nunmehr die max. Gebäudehöhe an
die konkrete Vorhabenplanung angepasst werden. Darüber hinaus steht auf Grund
der geplanten Gebäudelängen in dem Mischgebiet mit einer Länge von mehr als 50
m die bislang festgesetzte „offene Bauweise“ diesen Planungen entgegen, so dass
hier nunmehr eine abweichende Bauweise zugelassen werden soll, in der auch
Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m errichtet werden können. Darüber
hinaus sollen Regelungen zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen durch
technische Einrichtungen (z.B. Aufzüge, Lüftungsanlagen, etc.) getroffen
werden.
Neben diesen für die
Realisierung der Planung erforderlichen Anpassungen des Maßes der baulichen
Nutzung (Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen bei Beibehaltung der zulässigen
Geschossigkeit) sollen auch funktionale Verknüpfungen zwischen den einzelnen
Nutzungen realisiert werden. Dazu zählt die Planung einer Brücke auf Höhe des
1. OG zwischen den geplanten Gebäuden in dem SO 3-Gebiet westlich und dem
Mischgebiet östlich der Erschließungsachse (Verlängerung Nollenburger Weg).
Weiterhin ist zur
Gewährleistung eines ausreichenden Parkplatzangebotes die Errichtung eines
Parkhauses in dem östlich gelegenen und bereits festgesetzten Gewerbegebietes
GE 2 vorgesehen. Zur funktionalen Anbindung dieses Parkhauses ist die Herstellung
eines barrierefreien Fußweges erforderlich, der von dem Gewerbegebiet durch das
Mischgebiet bis an die Hauptachse des Plangebietes führt und so eine fußläufige
Verbindung zwischen dem Parkhaus und den Wohn-, Misch- und Sondernutzungen im
Änderungsbereich des Bebauungsplanes gewährleisten soll. Diese
Fußwegeverbindung soll über den im Bereich des Mischgebietes festgesetzten
Erholungswaldes führen.
Um zudem eine
ausreichende verkehrliche Erschließung des Mischgebietes in dem zurückliegenden
Bereich östlich des im Änderungsbereich vorhandenen Waldes zu ermöglichen,
sollen hier ausreichende Eckausrundungen ausgebildet werden. Die Waldfläche
reduziert sich dadurch um ca. 72 m² zu Gunsten des Mischgebietes.
Insgesamt betrachtet
wird die dem Bebauungsplan Nr. E 33/1 „Kaserne“ zu Grunde liegende
Plankonzeption durch die anstehende 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht
beeinträchtigt, da hierdurch lediglich eine Feinsteuerung der
planungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich der konkreten Objektplanung erfolgt.
Insbesondere erfolgt durch die Planänderung keine Ausweitung der zulässigen
Nutzungen, der Grund- oder Geschossflächenzahlen oder –mit Ausnahme der
Errichtung einer Brückenverbindung zwischen 2 Gebäuden über eine öffentliche
Verkehrsfläche hinweg- eine Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen.
Zu 2)
Die Änderung des
Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt
werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es wird außerdem kein Vorhaben vorbereitet,
das gegenüber dem bisherigen Planungsrecht ein UVP-pflichtiges Vorhaben
darstellt, noch wird eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung im Sinne des § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall
soll der Planungsvorentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung
für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Hierbei haben
interessierte Bürger die Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis
zu verschaffen und Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Grundstückseigentümer
der benachbarten Flächen werden durch persönliche Anschreiben auf die
Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Antragsteller
hat ein Planungsbüro für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das
Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter