Betreff
77. Änderung des Flächennutzungsplanes betr. Aufhebung der bisherigen Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behör-
den
2) Beschluss zur erneuten Offenlage
Vorlage
05 - 16 1131/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der landesplanerischen Abstimmung nach § 35 Abs. 5 LPlG zur Kenntnis.

 

2)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorgelegten Entwurf zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung als Entwurf der erneuten Offenlage und beauftragt die Verwaltung eine zweite öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)  Bericht über die Ergebnisse der ersten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 LPlG

 

Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ wird  ein einheitliches Planwerk geschaffen, welches die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt übernehmen soll. Die gültige Konzentrationszonendarstellung für Windenergie im allgemeinen Flächennutzungsplan im Bereich zwischen Kappelenberger Weg und Bundesautobahn soll im zukünftigen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ neu dargestellt werden. Zur Einbeziehung der bestehenden Gesamtanlagen einschließlich Rotorüberdeckungsfläche in die Konzentrationszone soll dabei eine geringfügige Änderung der Abgrenzung erfolgen. Gleichzeitig wird auf die bisherige Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen (100 m Nabenhöhe über Gelande) verzichtet, um die Errichtung von Windkraftanlagen der nächsten Generationen, die entsprechend der eingetretenen Anlagenentwicklung auf größere Anlagenhöhen hinauslaufen, zu ermöglichen. Zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtswirkungen im Falle doppelter Konzentrationszonendarstellungen für in etwa den gleichen Bereich ist es daher erforderlich, die bestehende Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan formell zu löschen. Dies soll im Verfahren der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen.

 

Die 77. FNP-Änderung ist originär mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ verknüpft und wird auch nur dann zur Rechtskraft gebracht werden, wenn der Teilflächennutzungsplan zustande kommt. Dies schlägt sich u.a. auch in der gemeinsamen Begründung nieder. Die Verfahren werden gleichzeitig durchgeführt.

 

Die in der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und in der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen beziehen sich unisono nicht auf die geplante Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan sondern auf die Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergie im sachlichen Teilflächennutzungsplan und die Berücksichtigung öffentlicher Belange im Rahmen der Genehmigungsplanungen der einzelnen Anlagen. Zur formellen Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Dies betrifft auch die Stellungnahme im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 LPlG. Die Berücksichtigung oder Zurückweisung der vorliegenden Stellungnahmen zur Gesamtplanung im Rahmen der weiteren Verfahrensdurchführung sind in der vorlaufenden Vorlage 05-16  1130/2017 zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ thematisiert.

 

 

Zu 2)   Beschluss zur erneuten Offenlage

 

Auch wenn sich das Planungsziel der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der formellen Aufhebung der bestehenden Darstellung einer Konzentrationszone nicht geändert  hat und Rahmen der erfolgten Offenlage hierzu keine Bedenken und Anregungen vorgetragen wurden, soll von der Möglichkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, bei einer erneuten Offenlage die Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen zuzulassen, abgesehen werden. Der Entwurf der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zwar hinsichtlich der Plandarstellung unverändert, da die gemeinsame Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ und zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch gegenüber der 1. Offenlage ergänzt wird, empfiehlt es sich zur Vermeidung von etwaigen Verfahrensfehlern, eine vollständige erneute Auslegung auch des Entwurfes zur 77. FNP-Änderung vorzunehmen.

 

In der Anlage ist die Plandarstellung der 77. FNP-Änderung beigefügt. Die gemeinsame Begründung 77. FNP-Änderung / sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wird

in der Vorlage 05-16 1130/2017 zum Teilflächennutzungsplan vorgestellt.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter