hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behör-
den
2) Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB sowie der landesplanerischen Abstimmung nach § 35 Abs. 5 LPlG zur Kenntnis.
2) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den
vorgelegten Entwurf zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich
Begründung als Entwurf der erneuten Offenlage und beauftragt die Verwaltung
eine zweite öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht über die Ergebnisse der ersten
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
sowie der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 LPlG
Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans
„Windenergie“ wird ein einheitliches
Planwerk geschaffen, welches die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher
Stadtgebiet zukünftig insgesamt übernehmen soll. Die gültige
Konzentrationszonendarstellung für Windenergie im allgemeinen
Flächennutzungsplan im Bereich zwischen Kappelenberger Weg und Bundesautobahn
soll im zukünftigen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ neu dargestellt
werden. Zur Einbeziehung der bestehenden Gesamtanlagen einschließlich
Rotorüberdeckungsfläche in die Konzentrationszone soll dabei eine geringfügige
Änderung der Abgrenzung erfolgen. Gleichzeitig wird auf die bisherige
Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen (100 m Nabenhöhe über Gelande) verzichtet,
um die Errichtung von Windkraftanlagen der nächsten Generationen, die
entsprechend der eingetretenen Anlagenentwicklung auf größere Anlagenhöhen
hinauslaufen, zu ermöglichen. Zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtswirkungen
im Falle doppelter Konzentrationszonendarstellungen für in etwa den gleichen
Bereich ist es daher erforderlich, die bestehende Konzentrationszonendarstellung
im allgemeinen Flächennutzungsplan formell zu löschen. Dies soll im Verfahren
der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen.
Die 77. FNP-Änderung ist originär mit der Aufstellung des
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ verknüpft und wird auch nur dann zur
Rechtskraft gebracht werden, wenn der Teilflächennutzungsplan zustande kommt.
Dies schlägt sich u.a. auch in der gemeinsamen Begründung nieder. Die Verfahren
werden gleichzeitig durchgeführt.
Die in der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und in der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen beziehen
sich unisono nicht auf die geplante Aufhebung der bestehenden
Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan sondern auf
die Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergie im sachlichen
Teilflächennutzungsplan und die Berücksichtigung öffentlicher Belange im Rahmen
der Genehmigungsplanungen der einzelnen Anlagen. Zur formellen Aufhebung der
bestehenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen Flächennutzungsplan
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Dies betrifft auch die
Stellungnahme im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5
LPlG. Die Berücksichtigung oder Zurückweisung der vorliegenden Stellungnahmen
zur Gesamtplanung im Rahmen der weiteren Verfahrensdurchführung sind in der
vorlaufenden Vorlage 05-16 1130/2017 zum sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ thematisiert.
Zu 2) Beschluss
zur erneuten Offenlage
Auch wenn sich das Planungsziel der 77. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit der formellen Aufhebung der bestehenden Darstellung
einer Konzentrationszone nicht geändert
hat und Rahmen der erfolgten Offenlage hierzu keine Bedenken und
Anregungen vorgetragen wurden, soll von der Möglichkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 2
BauGB, bei einer erneuten Offenlage die Stellungnahmen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen zuzulassen, abgesehen werden. Der Entwurf der 77.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist zwar hinsichtlich der Plandarstellung
unverändert, da die gemeinsame Begründung zum sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ und zur 77. Änderung des
Flächennutzungsplanes jedoch gegenüber der 1. Offenlage ergänzt wird, empfiehlt
es sich zur Vermeidung von etwaigen Verfahrensfehlern, eine vollständige
erneute Auslegung auch des Entwurfes zur 77. FNP-Änderung vorzunehmen.
In der Anlage ist die Plandarstellung der 77. FNP-Änderung beigefügt.
Die gemeinsame Begründung 77. FNP-Änderung / sachlicher Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ wird
in der Vorlage 05-16 1130/2017 zum Teilflächennutzungsplan vorgestellt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter