hier : Änderung der Benutzungsordnungen
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt
die als Anlage 1 beigefügte
4. Änderungssatzung der Benutzungsordnung für die Benutzung der Aula der
städt. Realschule (Stadttheater), des pädagogischen Zentrums (PZ) des
städtischen Willibrord-Gymnasiums sowie der Aula der
Europa-Gemeinschaftshauptschule in Emmerich am Rhein vom 05.11.1980
und die als Anlage 2 beigefügte
2. Änderungssatzung der Benutzungsordnung
für die Benutzung von Schulräumen und –einrichtungen der Stadt Emmerich am
Rhein vom 05. November 1980
2.
Der Widmungszweck von Schulen, die sich in
der Trägerschaft der Stadt Emmerich am Rhein befinden, wird für die Zukunft
entsprechend eingeschränkt. Bei seiner Entscheidung macht sich der Rat die im
Begründungsteil aufgeführten Ermessenserwägungen zu Eigen.
Sachdarstellung :
I. Ausgangslage
Die in der Stadt Emmerich am Rhein
befindlichen Schulen gelten grundsätzlich als ein Ort der weltanschaulichen,
religiösen und politischen Neutralität. Der Umstand, dass Ende vergangenen
Jahres einer Partei auf ihren Antrag hin der Klassenraum einer Schule zur
Abhaltung einer parteilichen Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden
musste, führte zu Unmut. In den Medien wurde die Zurverfügungstellung
diskutiert und kritisiert. Die Schulleitungen und Fraktionen im Rat der Stadt
Emmerich am Rhein vertreten die Auffassungen, dass keine Partei die Schulen vor
Ort für ihre Parteiarbeit nutzen sollte und baten die Verwaltung, die Änderung
der Benutzungsordnungen vorzubereiten.
II. Lösungsansatz
Die in Anlage 1 und Anlage 2 abgebildeten Änderungssatzungen zur Benutzungsordnung
für die Benutzung der Aula der städt. Realschule (Stadttheater), des
pädagogischen Zentrums (PZ) des städtischen Willibrord-Gymnasiums sowie der
Aula der Europa-Gemeinschaftshauptschule in Emmerich am Rhein vom 05.11.1980
und zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Schulräumen und –einrichtungen
der Stadt Emmerich am Rhein vom 05. November 1980 schaffen die Voraussetzungen
dafür, künftige Anträge mit Verweis auf die satzungsrechtlichen Bestimmungen
vor Ort abzulehnen.
In den Benutzungsordnungen wird nunmehr klargestellt, dass die
Schulräume und –einrichtungen der Stadt
Emmerich am Rhein für die Durchführung von Veranstaltungen durch politische
Parteien, politische Vereinigungen, sonstige politische Gruppierungen sowie
politisch tätige Einzelpersonen künftig generell nicht mehr zu Verfügung
gestellt werden.
III. Rechtliche Würdigung
Diese Regelung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen:
Die rechtliche Grundlage hinsichtlich des Nutzungsrechtes gemeindlicher
Einrichtungen findet sich in § 8 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 8 Abs. 1 und 2
GO NRW
Nach § 8 Abs. 1 GO NRW schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen
ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Nach § 8
Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und
verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der
Gemeinde ergeben. Dieser Nutzungsanspruch gilt gem. § 8 Abs. 4 GO NRW für
juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechend.
§ 8 Abs. 1 GO NRW gebietet aber nicht, dass eine Gemeinde Einrichtungen
für die Nutzung durch politische Parteien schaffen oder bereitstellen muss.
Denn grundsätzlich steht es einer Gemeinde aufgrund ihres durch Art. 28 Abs. 2
S. 1 GG garantierten Grundsatzes auf Selbstverwaltung frei, zu entscheiden, an
wen sie eine öffentliche Einrichtung vermietet oder ob sie einer Partei, einer
Wählergemeinschaft etc. zur Verfügung stellt.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die Auslegung des § 8 GO NRW mit anderen
Gesetzen in Einklang zu bringen ist. Hier gilt es insbesondere, die
Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 GG) und den Bestimmungen des Parteiengesetzes (hier: § 5
Parteiengesetz) aufzuzeigen.
In Ausübung ihres Ermessens ist der Stadt Emmerich am Rhein bewusst,
dass durch die vorgesehene Änderung der Benutzungsordnungen der
grundrechtsrelevante Bereich tangiert sein kann. Das Recht der politischen
Parteien (...) wird hierdurch insbesondere im Hinblick auf die politische
Versammlungsfreiheit, die zweifelsfrei als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
zu qualifizieren ist, eingeschränkt.
Es gilt daher, nicht nur dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3
GG) Rechnung zu tragen, sondern darüber hinaus die Sondervorschrift des § 5
Abs. 1 Parteiengesetzes zu beachten.
Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 des Grundgesetzes)
Vor dem Hintergrund des in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten
Grundsatzes der Gleichbehandlung ist es nicht möglich, einzelne Parteien oder
politische Vereinigungen von der Benutzung auszuschließen. Es muss daher ein
Ausschluss aller politischen Parteien etc. erfolgen. Die gewählte Formulierung
trägt diesem Grundsatz Rechnung.
§ 5 Abs. 1
Parteigengesetz
Demnach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger
öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Werden
jedoch sämtliche politische Gruppierungen von der Nutzung der öffentlichen
Einrichtung in gleichem Umfang und in gleicher Art und Weise ausgeschlossen,
liegt kein Verstoß gegen das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor.
Es gilt eine sach- und interessengerechte Abwägung des Interesses der
politischen Parteien an der Nutzung schulischer Räume und Einrichtungen auf der
einen Seite mit dem Gemeinwohlinteresse auf der anderen Seite vorzunehmen.
Hierbei ist die Wahrung des eigentlichen und ursprünglichen
Widmungszweckes der Schulen vor Ort von starkem Gewicht. Diesen liegt darin,
dass der gesetzliche Auftrag zur Erziehung und Bildung von Kindern und
Jugendlichen und die Bereitstellung der Schulen für einen ordnungsgemäßen
Unterricht rechtssicher und störungsfrei an solchen Orten wahrgenommen werden
kann, an denen eine weltanschauliche, religiöse und politische Neutralität
weitestgehend sichergestellt ist.
Dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung an Schulen muss zu jeder
Zeit – auch außerhalb der eigentlichen Schulbetriebes – gebührend Rechnung
getragen werden, um die Schulräume und Anlagen vor Vandalismus und anderen
Schäden zu bewahren.
Bereits die öffentlich geführte Diskussion um die Bereitstellung von
Klassenräumen an eine politische Organisation Ende 2016 hat gezeigt, dass der Grundsatz der
politischen Neutralität verletzt werden und auch der Ruf der Schule Schaden
nehmen kann.
Vor diesem Hintergrund wurde die Forderung -u.a. seitens der
Schulleitungen- an die Stadt herangetragen, diese Vergabepraxis künftig zu
unterbinden.
Der Genehmigung und Durchführung der Nutzung einer öffentlichen
Einrichtung in der Stadt Emmerich am Rhein durch eine Partei etc. können zudem
auch erhebliche Bedenken hinsichtlich möglicher Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
So birgt die Durchführung von politischen Veranstaltungen in Schulen
nach allgemeiner Lebenserfahrung auch immer das Risiko in sich, dass es
insbesondere aufgrund politischer Protestkundgebungen zu Sachschäden am und im
Gebäude kommen kann. Neben diesem Risiko gilt es zu bedenken, dass den Schulen
sowie auch ihren Lehrkräften und Schülerinnen darüber hinaus ein immaterieller
Schaden entstehen kann, wenn zum Beispiel durch radikales Gedankengut und auch
durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen der Ruf und das
Ansehen einer Schule in der Öffentlichkeit beschädigt wird.
Die Einschränkung des Widmungszweckes aus den vorgenannten Gründen steht
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kommune ist nicht
verpflichtet, ihre Schulen für Zwecke politischer Veranstaltungen von Parteien
und ähnlichen Vereinigungen zur Verfügung zu stellen. Die insoweit bestehende
Entscheidungsfreiheit ist allein durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. Sachs.
OVG, Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 4 B 140/12, it. Nach JURIS, Rdnr. 9; VG
Karlsruhe, Beschl. vom 10.09.2014, Az. 6K 1670/14 zit. Nach JURIS, Rdnr. 11;
OVG Münster, Beschluss vom 07.09.1979, Az.: II B 1224/79, NJW 1980, S. 901).
Da für die Einschränkung des Widmungszweckes vorliegend sachliche Gründe
ausschlaggebend sind, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot zu verneinen.
Das Ergebnis dieser rechtlichen Prüfung wird darüber hinaus durch die
Erfordernisse und die gängige Praxis bestätigt. Die Parteien und
Wählergemeinschaften vor Ort begehrten in der Vergangenheit –mit Ausnahme des
oben genannten Falles Ende 2016- nicht die Zurverfügungstellung von Schulräumen
und -aulen für ihre politischen Zwecke.
IV. Fazit
Die vorgeschlagenen Änderungen in den o.g. Benutzungsordnungen bilden
eine normkonforme Grundlage dafür, die Durchführung von Veranstaltungen
politischer Parteien etc. in Schulräumen und –einrichtungen der Stadt Emmerich
am Rhein zu untersagen.
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die bestehenden
Benutzungsordnungen um den Zusatz
„Für die
Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien, politische
Vereinigungen und sonstige politische Gruppierungen oder politisch tätige
Einzelpersonen werden Schulräume und –einrichtungen (bzw. diese Einrichtungen)
nicht zur Verfügung gestellt.“
zu ergänzen.
Die Ergänzungen sind in den in Anlage 1 und 2 beigefügten
Änderungssatzungen abgebildet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister