Beschlussvorschlag
1.
…….. wird zum Beigeordneten der Stadt Emmerich am
Rhein gewählt und für die Dauer von acht Jahren zum Zeitpunkt des Amtsantritts
an in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2.
……… wird gem. § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung
NW (EingruppierungVO) vom Zeitpunkt des Amtsantritts an in die Besoldungsgruppe
A 15 eingruppiert. Hinzu kommt gem. § 6 Abs. 1 EingruppierungsVO eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. des nach § 5 Abs. 1
EingruppierungsVO maßgeblichen Satzes.
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 21.03.2017
den Beschluss über die Schaffung der Stelle eines weiteren Beigeordneten
getroffen (s. Vorlagennummern 01-16 1050/2017 und 01- 16 1051/2017). Die
Leitung des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- sowie des Dezernates III
(Fachbereiche 7 –Arbeit und Soziales- sowie Fachbereich 4 -Jugend, Schule und
Sport-) wurden zum Verantwortungsbereich des Stelleninhabers bestimmt.
Rechtsgrundlage für die Wahl der Beigeordneten bildet § 71 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Beigeordneten müssen die für ihr
Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende
Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Die Wahlzeit beträgt 8 Jahre. Die Eingruppierung der kommunalen
Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach den Bestimmungen der
Eingruppierungsverordnung.
Gem. § 50 Abs. 2 GO NRW wird die Wahl, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Die Wahl der Beigeordneten erfolgt
grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass
„Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln sind, „da die Wahl der Beigeordneten keine „Personalangelegenheit“ im
geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde ist“ (Komm. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch
zu § 71 GO NRW).
Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stehen mehrere Personen
zur Wahl und erreicht keine von ihnen mehr als die Hälfte der Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Gem. § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
Der Haupt-und Finanzausschuss hat die Angelegenheit gem. § 7 Abs. 3
Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vorberaten.
Die Beschlussempfehlung dieses Gremiums wird in der Sitzung bekannt
gegeben.
Weite Informationen zum Auswahlverfahren, Bewerberkreis etc. finden sich in der nichtöffentlichen Vorlage
zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Haushaltsmittel stehen im Haushalt 2017 zur Verfügung
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter