Betreff
Wahl eines Beigeordneten
Vorlage
01 - 16 1151/2017/1
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.   …….. wird zum Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein gewählt und für die Dauer von acht Jahren zum Zeitpunkt des Amtsantritts an in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

2.   ……… wird gem. § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NW (EingruppierungVO) vom Zeitpunkt des Amtsantritts an in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppiert. Hinzu kommt gem. § 6 Abs. 1 EingruppierungsVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. des nach § 5 Abs. 1 EingruppierungsVO maßgeblichen Satzes.

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 21.03.2017 den Beschluss über die Schaffung der Stelle eines weiteren Beigeordneten getroffen (s. Vorlagennummern 01-16 1050/2017 und 01- 16 1051/2017). Die Leitung des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- sowie des Dezernates III (Fachbereiche 7 –Arbeit und Soziales- sowie Fachbereich 4 -Jugend, Schule und Sport-) wurden zum Verantwortungsbereich des Stelleninhabers bestimmt.

 

Rechtsgrundlage für die Wahl der Beigeordneten bildet § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

Die Wahlzeit beträgt 8 Jahre. Die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach den Bestimmungen der Eingruppierungsverordnung.

 

Gem. § 50 Abs. 2 GO NRW wird die Wahl, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Die Wahl der Beigeordneten erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass „Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, „da die Wahl der Beigeordneten keine „Personalangelegenheit“ im geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens  der Gemeinde ist“ (Komm. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu § 71 GO NRW).

 

Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stehen mehrere Personen zur Wahl und erreicht keine von ihnen mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Gem. § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

Der Haupt-und Finanzausschuss hat die Angelegenheit gem. § 7 Abs. 3 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vorberaten.

Die Beschlussempfehlung dieses Gremiums wird in der Sitzung bekannt gegeben.

 

 

Weite Informationen zum Auswahlverfahren, Bewerberkreis etc.  finden sich in der nichtöffentlichen Vorlage zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Haushaltsmittel stehen im Haushalt 2017 zur Verfügung

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter