Beschlussvorschlag
Der
Rat beschließt, die Bürgeranregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander
Soranto Neu, Fraktion Die Linke, gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
zum Thema „Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern“ als
unzulässig zurückzuweisen
Begründung
Mit
E-Mail vom 18.07.2017 (Anlage 1) regt der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander
Soranto Neu, Fraktion Die Linke, gem. § 24 GO NRW folgendes an:
„Der
Rat möge beschließen:
Jugendliche,
bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden,
ebenso wie deren Eltern, angeschrieben und über die beabsichtigte
Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch
beigefügt.“
Der
Petent hält es im Sinne einer bürgernahen Verwaltung für sinnvoll, Jugendliche
direkt auf die Datenweitergabe durch die Städte und Gemeinden an die Bundeswehr
und ihr Widerspruchsrecht gegen eine Datenweitergabe hinzuweisen.
Die
ausführliche Begründung ist der E-Mail v. 18.07.2017, die als Anlage beigefügt
ist, zu entnehmen.
Die
vorgenannte Bürgeranregung wurde lt. Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017 des
Städte- und Gemeindebundes NRW (Anlage 2) vom Bundestagsabgeordneten Dr. Neu
flächendeckend an Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verschickt.
Im
Schnellbrief weist der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darauf hin,
dass ein kommunaler Bezug nach § 24 GO NRW zwar gegeben ist. Dennoch könne man
sich nach ihrer Einschätzung auf den Standpunkt stellen, dass es sich im
vorliegenden Fall um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen
handelt.
Diese
Einschätzung wird gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, das
in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (Az.: 2 L 272/12)
entschieden hat, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines
Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der
Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und
Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner
Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein
Rechtschutzbedürfnis bestehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der
Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge
bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an
einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der
Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die
Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.
Gleichwohl
sei die Anregung dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO
NRW der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten keine eigene
Vorprüfungsbefugnis einräumt.
Daraus
folgt, dass die vorliegende Bürgeranregung nach § 24 GO NRW gem. § 4 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein dem Rat vorgelegt werden muss.
Dieser
kann die Eingabe aus den vorgenannten Gründen als unzulässig zurückweisen.
Anlagen :
1.
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe
an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern- E-Mail von Dr. Alexander Soranto Neu,
MdB, Fraktion Die Linke, v. 18.07.2017
2.
Schnellbrief 184/2017 StGB NRW v. 19.07.2017
Sachverhalt :
sh. Begründung
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister