Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern; hier: Eingabe Nr. 9/2017 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 16 1174/2017
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, die Bürgeranregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu, Fraktion Die Linke, gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zum Thema „Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern“ als unzulässig zurückzuweisen

 

Begründung

Mit E-Mail vom 18.07.2017 (Anlage 1) regt der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu, Fraktion Die Linke, gem. § 24 GO NRW folgendes an:

 

„Der Rat möge beschließen:

Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden, ebenso wie deren Eltern, angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt.“

Der Petent hält es im Sinne einer bürgernahen Verwaltung für sinnvoll, Jugendliche direkt auf die Datenweitergabe durch die Städte und Gemeinden an die Bundeswehr und ihr Widerspruchsrecht gegen eine Datenweitergabe hinzuweisen.

Die ausführliche Begründung ist der E-Mail v. 18.07.2017, die als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.

Die vorgenannte Bürgeranregung wurde lt. Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017 des Städte- und Gemeindebundes NRW (Anlage 2) vom Bundestagsabgeordneten Dr. Neu flächendeckend an Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verschickt.

Im Schnellbrief weist der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass ein kommunaler Bezug nach § 24 GO NRW zwar gegeben ist. Dennoch könne man sich nach ihrer Einschätzung auf den Standpunkt stellen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt.

Diese Einschätzung wird gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, das in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (Az.: 2 L 272/12) entschieden hat, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.

Gleichwohl sei die Anregung dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten keine eigene Vorprüfungsbefugnis einräumt.

Daraus folgt, dass die vorliegende Bürgeranregung nach § 24 GO NRW gem. § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein dem Rat vorgelegt werden muss.

Dieser kann die Eingabe aus den vorgenannten Gründen als unzulässig zurückweisen.   

Anlagen :

1.   Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern- E-Mail von Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Fraktion Die Linke, v. 18.07.2017

2.   Schnellbrief 184/2017 StGB NRW v. 19.07.2017

 

Sachverhalt :

 

sh. Begründung

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister