hier: Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 11.07.2017 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW
Beschlussvorschlag
I.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hebt
seinen am 11.07.2017 mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt 6 (Vorlage Nr. 01-06
1151/2017/1) gefassten Beschluss
1.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest,
dass ein umfassendes Auswahlverfahren unter Federführung der Verwaltung und der
durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein berufenen Auswahlkommission zur Wahl
eines zweiten Beigeordneten, welches dediziert die fachliche und persönliche
Eignung der Kandidaten prüfte, durchgeführt wurde. Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein stellt darüber hinaus fest, dass daran anschließend, nach einer
Vorauswahl der Kommission und nach Absprache mit den Fraktionen, zwei Bewerbern
die Möglichkeit zur weiteren Vorstellung vor den Fraktionen gegeben wurde. Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt abschließend die nach Auswahl und
Vorstellungsverfahren mehrheitlich getroffene Empfehlung der durch den Rat der
Stadt Emmerich am Rhein berufenen Auswahlkommission zur Wahl eines zweiten
Beigeordneten für Herrn Stephan Wedding zur Kenntnis.
2.
Herr Stephan Wedding wird zum Beigeordneten der
Stadt Emmerich am Rhein gewählt und für die Dauer von acht Jahren zum Zeitpunkt
des Amtsantritts an in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
3.
Herr Stephan Wedding wird gem. § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung
NW (EingruppierungVO) vom Zeitpunkt des Amtsantritts an in die Besoldungsgruppe
A 15 eingruppiert. Hinzu kommt gem. § 6 Abs. 1 EingruppierungsVO eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. des nach § 5 Abs. 1
EingruppierungsVO maßgeblichen Satzes.
auf.
II.
Der Rat stellt fest, dass das
Besetzungsverfahren um die Stelle einer/eines weiteren Beigeordneten mit dem
Beschluss zu I. beendet ist.
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in
seiner Sitzung am 11.07.2017 mehrheitlich unter I. genannten Beschluss (Ziffern
1 – 3) gefasst.
§ 54 Abs. 2 GO NRW begründet die
Beanstandungspflicht des Bürgermeisters. Diese Norm dient dem Zweck, die
Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten und Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde weitestgehend zu vermeiden.
Der Bürgermeister
muss demnach einschreiten, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Rat einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat.
Die erfolgte
rechtliche Würdigung des Gesamtsachverhaltes führt zu dem Ergebnis, dass der am
11.07.2017 unter Tagesordnungspunkt 6 (Vorlage Nr. 01-06 1151/2017/1) „Wahl
eines Beigeordneten“ gefasste Beschluss materiell rechtswidrig und damit zu
beanstanden ist, da der gewählte Bewerber nicht die gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 GO
NRW, konkretisiert durch die Stellenausschreibung, erforderliche Amtsbefähigung
besitzt.
Ich verweise auf
die ausführliche Begründung, die den Ratsmitgliedern mit Vorlage Nr. (01 – 16
1175/2017) zugeleitet und in den
nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates am
28.07.2017 behandelt wurde.
Hinweis:
Wird meiner rechtlichen Würdigung in einem
bestätigenden Beschluss des Rates widersprochen – hält der Rat also trotz der
Beanstandung an seinem Votum fest – so habe ich die Pflicht, unverzüglich die
Entscheidung des Landrates des Kreises Kleve als zuständige Aufsichtsbehörde
einzuholen.
Meine Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2
Satz 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung bleibt
bestehen, bis der Rat den die Beanstandung begründenden Beschluss aufhebt bzw.
für den Fall, dass der Rat an seinem Beschluss festhält, bis zur Entscheidung
durch die Kommunalaufsicht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Peter Hinze
Bürgermeister