Betreff
Wahl eines Beigeordneten
hier: Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 11.07.2017 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW
Vorlage
01 - 16 1176/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

I.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hebt seinen am 11.07.2017 mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt 6 (Vorlage Nr. 01-06 1151/2017/1) gefassten  Beschluss

1.   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass ein umfassendes Auswahlverfahren unter Federführung der Verwaltung und der durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein berufenen Auswahlkommission zur Wahl eines zweiten Beigeordneten, welches dediziert die fachliche und persönliche Eignung der Kandidaten prüfte, durchgeführt wurde. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt darüber hinaus fest, dass daran anschließend, nach einer Vorauswahl der Kommission und nach Absprache mit den Fraktionen, zwei Bewerbern die Möglichkeit zur weiteren Vorstellung vor den Fraktionen gegeben wurde. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt abschließend die nach Auswahl und Vorstellungsverfahren mehrheitlich getroffene Empfehlung der durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein berufenen Auswahlkommission zur Wahl eines zweiten Beigeordneten für Herrn Stephan Wedding zur Kenntnis.

2.   Herr Stephan Wedding wird zum Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein gewählt und für die Dauer von acht Jahren zum Zeitpunkt des Amtsantritts an in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

3.   Herr Stephan Wedding wird gem. § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NW (EingruppierungVO) vom Zeitpunkt des Amtsantritts an in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppiert. Hinzu kommt gem. § 6 Abs. 1 EingruppierungsVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. des nach § 5 Abs. 1 EingruppierungsVO maßgeblichen Satzes.

 

auf.

 

II.

Der Rat stellt fest, dass das Besetzungsverfahren um die Stelle einer/eines weiteren Beigeordneten mit dem Beschluss zu I. beendet ist.

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 mehrheitlich unter I. genannten Beschluss (Ziffern 1 – 3) gefasst.

 

§ 54 Abs. 2 GO NRW begründet die Beanstandungspflicht des Bürgermeisters. Diese Norm dient dem Zweck, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde weitestgehend zu vermeiden.

Der Bürgermeister muss demnach einschreiten, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat.

Die erfolgte rechtliche Würdigung des Gesamtsachverhaltes führt zu dem Ergebnis, dass der am 11.07.2017 unter Tagesordnungspunkt 6 (Vorlage Nr. 01-06 1151/2017/1) „Wahl eines Beigeordneten“ gefasste Beschluss materiell rechtswidrig und damit zu beanstanden ist, da der gewählte Bewerber nicht die gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, konkretisiert durch die Stellenausschreibung, erforderliche Amtsbefähigung besitzt.

Ich verweise auf die ausführliche Begründung, die den Ratsmitgliedern mit Vorlage Nr. (01 – 16 1175/2017)  zugeleitet und in den nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates am 28.07.2017 behandelt wurde.

 

 

Hinweis:

Wird meiner rechtlichen Würdigung in einem bestätigenden Beschluss des Rates widersprochen – hält der Rat also trotz der Beanstandung an seinem Votum fest – so habe ich die Pflicht, unverzüglich die Entscheidung des Landrates des Kreises Kleve als zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen.

 

Meine Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung bleibt bestehen, bis der Rat den die Beanstandung begründenden Beschluss aufhebt bzw. für den Fall, dass der Rat an seinem Beschluss festhält, bis zur Entscheidung durch die Kommunalaufsicht.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister