Betreff
92. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein - Umwandlung einer Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche im südöstlichen Bereich der Wardstraße -;
hier: 1) Bericht über die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 1
und 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Vorlage
05 - 16 1182/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Zu I)            Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Zu II.1 - 5)  Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die jeweiligen Ausführungen der Verwaltung dazu zur Kenntnis.

 

III)               Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die jeweiligen Ausführungen der Verwaltung dazu zur Kenntnis.

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 92. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als 92. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB hat vom 12.12.2016 bis zum 13.01.2017 einschließlich stattgefunden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel dazu durchgeführt.

 

Die Offenlage hat vom 05.07.2017 bis zum 05.08.2017 einschließlich stattgefunden. Auch hier wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB parallel dazu durchgeführt.

 

Im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung sind keine Bedenken geäußert worden.

 

Bei diesen Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.

 

 

I           Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

II          Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

II 1.) Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich

Die Technischen Werke Emmerich weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Planbereich abwassertechnisch nicht erschlossen ist und in absehbarer Zeit nicht an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen werden soll. Somit ist eine Versickerungsanlage notwendig. Es muss geprüft werden, ob eine Vorbehandlung des anfallenden Regenwassers erforderlich ist. Des Weiteren ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung notwendig.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Planungsunterlagen sind um Details zur Beseitigung des Niederschlagwassers ergänzt worden. Von der Fahrstreifenmitte aus erhält die Stellplatzfläche ein Gefälle von ca. 2,5% nach außen und Süden verlaufend. Das Niederschlagswasser wird im südlichen Teil der Stellplatzfläche gefasst und über eine Rohrleitung an die bestehende Niederschlagswasserleitung unter dem alten LKW-Parkplatz angeschlossen. Das gesammelte Niederschlagswasser wird einem Lamellenklärer zugeleitet, vorbehandelt und ortsnah versickert.

 

II 2.) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich

Die Stadtwerke verweisen in ihrer Stellungnahme auf verschiedene Leitungen, die bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ein entsprechender Hinweis wird im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens aufgenommen. Genaueres wird anschließend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt.

 

 

II 3.) Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve

Von dem eingebauten Material dürfen keine negativen Einflüsse auf die Umgebung (Auswaschung von Schadstoffen etc.) ausgehen. Dies gilt sowohl für den neuen Parkplatz (östlicher Bereich) als auch für den alten Parkplatz (westlicher Bereich).

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden der Unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt. Der vorgeschlagene Lösungsweg der Unteren Bodenschutzbehörde wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens befolgt.

 

 

II 4.) Stellungnahme des Dez. 54 (Gewässerschutz) der Bez.-Reg.

Das Dez. 54 weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die kartografische Darstellung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Vorentwurf, im Umweltbericht sowie in der Begründung zur 92. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht dem aktuellen Überschwemmungsgebiet, das sich derzeit im Festsetzungsverfahren befindet, entspricht.

 

In der Begründung auf S. 9, Fußnote Nr. 6 wird auf anstatt  auf Kartenblatt 12 der Hochwassergefahren- und risikokarten auf Kartenblatt 27 hingewiesen.

 

Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der angesprochene Verweis auf S. 9, Fußnote Nr. 6 wurde entsprechend ausgetauscht. Die Anpassung der kartographischen Darstellungen wurde vorgenommen.

 

 

II 5.) Stellungnahme des Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten) der Bez.-Reg.

Es werden keine Bedenken geäußert. Dennoch wird zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfohlen, das LVR-Amt für Denkmalpflege und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege sowie die zuständige untere Denkmalbehörde zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Empfehlung wird Folge geleistet.

 

 

III         Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

III 1.) Stellungnahme des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze

Der Deichverband Bislich-Landesgrenze teilt in seiner Stellungnahme mit, dass er gegen die Planung keine Bedenken erhebt. Das aus dem Bauvorhaben resultierende Oberflächenwasser dürfe allerdings nicht in die alte bestehende Niederschlagswasserleitung des alten LKW Platzes angeschlossen werden, da das Oberflächenwasser dann ungereinigt in das Gewässer W3 eingeleitet würde. Eine wasserrechtliche Erlaubnis sei beim Kreis Kleve einzuholen. Des Weiteren weist der Deichverband darauf hin, dass er lediglich Stellung zum beantragten Vorhaben hinsichtlich der Aufgaben des Verbandes nimmt, ausgenommen davon seien die Klärung der Verkehrssicherungspflicht, die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers sowie die Einhaltung etwaiger weiterer Vorschriften.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Rahmen des Verfahrens wurde die Entwässerung mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Erläuterungen sind dem nachfolgenden Punkt zu entnehmen.

 

III 2.) Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve

Die Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve teilt in ihrer Stellungnahme zum parallel laufenden Bebauungsplan mit, dass die im Vorentwurf vorgesehene Regenwasserbehandlung für den Bereich der LKW Parkfläche nicht ausreichend ist. An der Stelle sei eine weitergehende Behandlung vorzusehen, sowie eine Trennung der unterschiedlich belasteten Teilströme.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Rahmen des Verfahrens hat man sich in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde auf folgende Punkte geeinigt:

Das Niederschlagswasser vom PKW-Parkplatz soll ohne Behandlung auf die südliche Wiese eingeleitet und versickert werden.

Das Niederschlagswasser vom LKW-Parkplatz soll gesammelt, in einem neu anzulegenden Ölabscheider vorbehandelt und in ein Retentions-/ Bodenfilterbecken eingeleitet werden. Das Becken hat den Schichtaufbau: Abdichtung, Filterbett, belebte Bodenschicht.

Das gefilterte Wasser wird im Becken über ein Drainagesystem gesammelt und in den Graben eingeleitet. Das Becken ist je nach Höhenverhältnissen leicht verwallt und mit einem
Einleitungsbauwerk, einem Sicherheitsüberlauf sowie einem Kontroll-/Spülschacht ausgestattet.

 

Da der Entwurf nach der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurde, die Änderung jedoch nicht die Grundzüge der Planung betreffen, wurden die von der Änderung betroffenen Behörden nach § 4a Abs. 3 BauGB nochmals beteiligt. Dabei sind keine Bedenken vorgetragen worden. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit hat nicht stattgefunden, da die Änderungen lediglich das Grundstück vom Vorhabenträger betrifft, keine Grundzüge der Planung betroffen sind und die Öffentlichkeit sich bislang ohnehin nicht im Verfahren eingebracht hat.

 

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 92. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 92. Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt. Hierbei erfolgt auch die Abbuchung der Fläche aus dem Gewerbeflächenpool des Kreises Kleve.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

Für die Übernahme der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren entstehen, wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter