hier: 1) Bericht über die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 1
und 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I) Der
Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach §
3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Zu II.1 - 5) Der
Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die jeweiligen
Ausführungen der Verwaltung dazu zur Kenntnis.
III) Der
Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die jeweiligen
Ausführungen der Verwaltung dazu zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 92. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als 92. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB hat vom 12.12.2016 bis zum
13.01.2017 einschließlich stattgefunden. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel dazu durchgeführt.
Die Offenlage hat
vom 05.07.2017 bis zum 05.08.2017 einschließlich stattgefunden. Auch hier wurde
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB parallel
dazu durchgeführt.
Im Rahmen der
landesplanerischen Abstimmung sind keine Bedenken geäußert worden.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II 1.)
Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich
Die Technischen
Werke Emmerich weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Planbereich
abwassertechnisch nicht erschlossen ist und in absehbarer Zeit nicht an das
öffentliche Kanalsystem angeschlossen werden soll. Somit ist eine
Versickerungsanlage notwendig. Es muss geprüft werden, ob eine Vorbehandlung
des anfallenden Regenwassers erforderlich ist. Des Weiteren ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung notwendig.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Planungsunterlagen sind um Details zur Beseitigung des
Niederschlagwassers ergänzt worden. Von der Fahrstreifenmitte aus erhält die
Stellplatzfläche ein Gefälle von ca. 2,5% nach außen und Süden verlaufend. Das
Niederschlagswasser wird im südlichen Teil der Stellplatzfläche gefasst und über
eine Rohrleitung an die bestehende Niederschlagswasserleitung unter dem alten
LKW-Parkplatz angeschlossen. Das gesammelte Niederschlagswasser wird einem
Lamellenklärer zugeleitet, vorbehandelt und ortsnah versickert.
II 2.)
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke
verweisen in ihrer Stellungnahme auf verschiedene Leitungen, die bei der
Planung und Ausführung von Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ein entsprechender
Hinweis wird im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens
aufgenommen. Genaueres wird anschließend im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geregelt.
II 3.)
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve
Von dem eingebauten
Material dürfen keine negativen Einflüsse auf die Umgebung (Auswaschung von
Schadstoffen etc.) ausgehen. Dies gilt sowohl für den neuen Parkplatz
(östlicher Bereich) als auch für den alten Parkplatz (westlicher Bereich).
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des
parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bodenuntersuchung
durchgeführt. Die Ergebnisse wurden der Unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt.
Der vorgeschlagene Lösungsweg der Unteren Bodenschutzbehörde wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens befolgt.
II 4.)
Stellungnahme des Dez. 54 (Gewässerschutz) der Bez.-Reg.
Das Dez. 54 weist in
seiner Stellungnahme darauf hin, dass die kartografische Darstellung des
Überschwemmungsgebietes des Rheins im Vorentwurf, im Umweltbericht sowie in der
Begründung zur 92. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht dem aktuellen
Überschwemmungsgebiet, das sich derzeit im Festsetzungsverfahren befindet,
entspricht.
In der Begründung
auf S. 9, Fußnote Nr. 6 wird auf anstatt
auf Kartenblatt 12 der Hochwassergefahren- und risikokarten auf
Kartenblatt 27 hingewiesen.
Noch nicht
festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1
Satz 1 WHG sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der angesprochene
Verweis auf S. 9, Fußnote Nr. 6 wurde entsprechend ausgetauscht. Die Anpassung
der kartographischen Darstellungen wurde vorgenommen.
II 5.)
Stellungnahme des Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten) der Bez.-Reg.
Es werden keine
Bedenken geäußert. Dennoch wird zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher
Belange empfohlen, das LVR-Amt für Denkmalpflege und das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege sowie die zuständige untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Empfehlung wird
Folge geleistet.
III Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
III 1.)
Stellungnahme des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband
Bislich-Landesgrenze teilt in seiner Stellungnahme mit, dass er gegen die
Planung keine Bedenken erhebt. Das aus dem Bauvorhaben resultierende
Oberflächenwasser dürfe allerdings nicht in die alte bestehende
Niederschlagswasserleitung des alten LKW Platzes angeschlossen werden, da das
Oberflächenwasser dann ungereinigt in das Gewässer W3 eingeleitet würde. Eine
wasserrechtliche Erlaubnis sei beim Kreis Kleve einzuholen. Des Weiteren weist
der Deichverband darauf hin, dass er lediglich Stellung zum beantragten Vorhaben
hinsichtlich der Aufgaben des Verbandes nimmt, ausgenommen davon seien die
Klärung der Verkehrssicherungspflicht, die Zustimmung des jeweiligen
Grundstückseigentümers sowie die Einhaltung etwaiger weiterer Vorschriften.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Entwässerung mit der Unteren
Wasserbehörde abgestimmt. Erläuterungen sind dem nachfolgenden Punkt zu
entnehmen.
III 2.)
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve
Die Untere
Wasserbehörde des Kreises Kleve teilt in ihrer Stellungnahme zum parallel
laufenden Bebauungsplan mit, dass die im Vorentwurf vorgesehene
Regenwasserbehandlung für den Bereich der LKW Parkfläche nicht ausreichend ist.
An der Stelle sei eine weitergehende Behandlung vorzusehen, sowie eine Trennung
der unterschiedlich belasteten Teilströme.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Rahmen des Verfahrens hat man sich in Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde auf folgende Punkte geeinigt:
Das
Niederschlagswasser vom PKW-Parkplatz soll ohne Behandlung auf die südliche
Wiese eingeleitet und versickert werden.
Das Niederschlagswasser vom LKW-Parkplatz soll gesammelt, in einem neu
anzulegenden Ölabscheider vorbehandelt und in ein Retentions-/
Bodenfilterbecken eingeleitet werden. Das Becken hat den Schichtaufbau:
Abdichtung, Filterbett, belebte Bodenschicht.
Das gefilterte Wasser wird im Becken über ein Drainagesystem gesammelt und in
den Graben eingeleitet. Das Becken ist je nach Höhenverhältnissen leicht
verwallt und mit einem
Einleitungsbauwerk, einem Sicherheitsüberlauf sowie einem Kontroll-/Spülschacht
ausgestattet.
Da der Entwurf nach
der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurde, die Änderung jedoch nicht
die Grundzüge der Planung betreffen, wurden die von der Änderung betroffenen
Behörden nach § 4a Abs. 3 BauGB nochmals beteiligt. Dabei sind keine Bedenken
vorgetragen worden. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit hat nicht
stattgefunden, da die Änderungen lediglich das Grundstück vom Vorhabenträger
betrifft, keine Grundzüge der Planung betroffen sind und die Öffentlichkeit
sich bislang ohnehin nicht im Verfahren eingebracht hat.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 92. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 92. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt. Hierbei erfolgt
auch die Abbuchung der Fläche aus dem Gewerbeflächenpool des Kreises Kleve.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter