hier: 1) Bericht über die Erörterung
2) Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Entwurf vom 06.07.2017
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt
die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung
zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf
(RPD) der 3.Beteiligung als Grundlage für die im
Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am
Rhein bis zum 04.10.2017 gegenüber der
Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende
Stellungnahme.
Sachdarstellung :
1) Bericht
über die Erörterung
Zur Aufstellung des
Regionalplans hat die Bezirksregierung Düsseldorf einen zweiten Planentwurf
(Stand: 23.06.2016) gefertigt. Zu diesem Entwurf fand eine Beteiligung der
betroffenen Kommunen statt. Die Stellungnahme der Stadt zum Regionalplanentwurf
vom 23.06.2016 wurde vom ASE am 04.10.2016 beschlossen und der Bezirksregierung
vorgelegt.
Die Anregungen
wurden mit Stellungnahmen der Bezirksregierung abgewogen. Der Stellungnahme der
Stadt wurde im Wesentlichen bei folgenden Themen weitestgehend entsprochen:
-
Mehr
Entwicklungsspielraum für Ortslagen außerhalb von ASB (Bsp. Vrasselt)
-
Rücknahme
der GIB-Darstellung zur Hafenerweiterung im Bereich der Mülldeponie, da diese
realistisch nicht genutzt werden kann
-
Rücknahme
von BSLE und Darstellung eines Sondierungsbereiches für GIB an der Grenze zu
´s-Heerenberg, jedoch keine direkte GIB-Ausweisung
Ab dem 15.05.2017
fand im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gemäß § 19
Abs. 3 Landesplanungsgesetz eine nicht-öffentliche Erörterung mit
Verfahrensbeteiligten (Kommunen, IHKs etc.) statt.
Dabei hatten die
Beteiligten Gelegenheit, sich zum Abwägungsvorschlag der Bezirksregierung zur
Stellungnahme aus der 2. Beteiligungsrunde zu äußern. Vertreter des Kreises
Kleve sowie die Verwaltung haben sich zu folgenden Belange im Rahmen der
Erörterung geäußert und die Argumentation aus der schriftlichen Stellungnahme
bekräftigt:
-
Ausweisung
von ASB-Fläcjhe statt einer Sondierungsfläche zur Wohnbaulandentwicklung in
Elten zwischen Beeker und Stokkumer Straße
-
Ausweisung
GIB statt Sondierungsfläche an der Grenze zu ´s-Heerenberg gem. Memorandum
„Grenzüberschreitende Logistikregion Emmerich - ´s-Heerenberg“ sowie östlich
Weseler Straße, um schnelle Umsetzung zu ermöglichen
-
Darstellung
Elten als ZASB zur Unterbringung von gesamtstädtisch bedeutsamen Einrichtungen
(u. a. im Hinblick auf die Beantragung Kneipp-Kurort)
-
Darstellung
der Ortsumgehung Klein-Netterden (L90) im Regionalplan
Die in der
Erörterung erneut vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden im 3. Entwurf
zum Regionalplan nicht berücksichtigt.
2) Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
zum RPD- Entwurf vom 06.07.2017
Die Ergebnisse der
zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im
Regionalplanverfahren im Jahre 2016 sowie des ersten Erörterungsverfahrens im
Mai 2017 haben zu weiteren Änderungen des Regionalplanentwurfes und seines
Umweltberichtes geführt. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen an
geänderte Vorgaben, z.B. nach Inkraftsetzung des neuen LEP NRW vorzunehmen.
Der Regionalrat
Düsseldorf hat am 06.07.2017 einen geänderten 3. Regionalplanentwurf
beschlossen und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, eine auf die gegenüber
dem Entwurf der 2. Beteiligung (Stand 26.09.2016) vorgenommenen Änderungen
inhaltlich beschränkte 3. formelle Beteiligung durchzuführen. Der Stadt
Emmerich am Rhein wurde im Rahmen der in der Zeit vom 04. August 2017 bis 04.
Oktober 2017 stattfindenden 3. öffentlichen Auslegung Gelegenheit zur erneuten
Stellungnahme gegeben.
2.1 Inhalt der
Änderungen im 3. RPD-Entwurf
Die
Auslegungsunterlagen des dritten Regionalplanentwurfes beziehen sich auf die
Darlegung der Änderungen gegenüber dem Entwurf der 2. Beteiligung (Stand
26.09.2016). Sofern keine Änderungen vorgenommen wurden, gelten die Teile des
bisherigen Entwurfes der 2. Beteiligung weiter. Die Gesamtunterlagen der 3.
Beteiligung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html .
Die westlichen
Änderungen im 3. RPD-Entwurf gegenüber der Fassung des 2. Entwurfes betreffen
im Textteil Regelungen und Erläuterungen zu einzelnen Kapiteln sowie Änderungen
der zeichnerischen Darstellungen bei den Planzeichen des Siedlungsraumes, des
Freiraumes und der Infrastruktur. Im Gesamtplanungsraum ergeben sich die
meisten Veränderungen bei den Bereichen zum Schutz der Natur, bei den Straßen-
und Schienendarstellungen sowie bei den Windenergiebereichsdarstellungen.
Letztere werden allerdings für den Emmericher Bereich nach wie vor nicht
dargestellt.
Da die betreffenden
Entwurfsänderungen unter Berücksichtigung eingegangener Stellungnahmen der
Akteure vorgenommen wurden und sich insbesondere bei den zeichnerischen
Darstellungen überwiegend nur auf lokal begrenzte Sachverhalte in den
betroffenen Kommunen beschränken, werden die Belange der Stadt Emmerich am
Rhein naturgemäß nur teilweise von den Entwurfsänderungen zur 3. Beteiligung
betroffen. Im Rahmen der bisherigen Beteiligungen städtischerseits vorgetragene
Forderungen bilden sich dabei weiterhin nicht ab, siehe hierzu Bericht über die
erste Erörterung.
Zum Entwurf der
zweiten Beteiligung ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Entwurfsänderungen,
durch die die Belange der Stadt Emmerich am Rhein berührt werden. Auf die
Darlegung der Änderungen, von denen die Stadt Emmerich am Rhein nicht
unmittelbar betroffen ist, wird im Rahmen dieser Vorlage verzichtet.
Zur Vorbereitung der
anschließenden Stellungnahme an die Landesplanungsbehörde ist zu den einzelnen
Punkten jeweils in Kursivschrift das in den Beteiligungsunterlagen aufgeführte
Kürzel übernommen, welches den Bezug zu den Beteiligungsunterlagen des 2.
RPD-Entwurfes herstellt.
2.1.1 Änderungen
im Textteil
2.1.1.1 Kapitel 2.2 Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland -
Lebendiges
Erbe
weiterentwickeln, Grundsatz 2
(Ä3BT-Kap. 2.2 G2)
Der den Erhalt in
der Beikarte 2B dargestellter landschaftlicher und kulturhistorischer Elemente
betreffende Grundsatz 2 wird um dem Hinweis ergänzt, dass die Möglichkeit einer
Nutzungsänderung von Denkmälern und kulturlandschaftsprägenden Gebäuden nicht
eingeschränkt wird.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Beikarte 2B
stellt für den Emmericher Stadtbereich einige solcher Denkmäler dar (siehe Pkt.
2.1.2.4). Gegen den betreffenden Hinweis, der den Wandel der Kulturlandschaft
herausstellt, sind keine Bedenken vorzutragen. Für die Stadt Emmerich am Rhein
könnte sich zu diesem Aspekt die Notwendigkeit zur Erstellung entsprechender
Nutzungskonzepte ergeben.
2.1.1.2 Kapitel 2.3.2 Klimaökologische Ausgleichsräume, Grundsatz
1
(Ä3BT-Kap. 2.3.2 G1)
Im Grundsatz 1
werden die Ausführungen zur Umsetzung der Sicherung der Funktionsfähigkeit
raumbedeutsamer klimaökologischer Ausgleichsräume durch Bauleitplanung und
Landschaftsplanung gestrichen, da die betreffende Zuständigkeit nachrangigen
Planungsebenen im Planungssystem vorgesehen ist.
Stellungnahme Verwaltung:
Diese Änderung
berücksichtigt die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zur 1.
Beteiligung, in welcher sie die Planungshoheit der Gemeinden in der Umsetzung
der klimaökologischen Ziele nach der Formulierung des Grundsatzes als
unzulässigerweise angetastet erachtete. Gegen die Entwurfsänderung bestehen
daher keine Bedenken.
2.1.1.3 Kapitel 3.1.2 Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme,
Grundsatz
1
(Ä3BT-Kap. 3.1.2 G1)
Der Grundsatz 1
dieses Kapitels soll wie folgt ergänzt werden:
Stellungnahme Verwaltung:
In der Begründung zu dieser Änderung heißt es:
Im
Nachgang zur Erörterung wurde durch den Regionalrat erwogen, dem Belang der
landwirtschaftlichen Nutzbarkeit bei der Auswahl von Kompensationsflächen mehr
Gewicht einzuräumen. Vor dem Hintergrund der knappen Flächenverfügbarkeit für
die Landwirtschaft soll dieser Belang gestärkt werden, auch wenn hierdurch die
Suche nach Möglichkeiten zur Kompensation eingeschränkt wird.
Der Grundsatz zielt
darauf ab, flächenintensive
Ausgleichsmaßnahmen zur vorrangigen baulichen Ausnutzung von
Siedlungsreserveflächen in den Freiraum zu verlagern.
Die im Emmericher
Stadtbereich ausgewiesenen BSN-Bereiche sind nahezu deckungsgleich mit den
festgesetzten Naturschutzgebieten und eignen sich entsprechend deren
Schutzzwecke nicht für flächenintensive Kompensationsmaßnahmen. Die Darstellung
regionaler Grünzüge ist im RPD für das Emmericher Stadtgebiet nicht vorgesehen.
Von daher bieten sich nach diesem Grundsatz nur die als BSLE dargestellten
Bereiche für die Umsetzung flächenintensiver Ausgleichsmaßnahmen an. Von der
Nutzungsstruktur her handelt es sich in Emmerich dabei aber ausschließlich um
landwirtschaftlich genutzte Flächen, während sich andere Flächen, z.B. für ein Brachflächenrecycling nicht anbieten.
Bisher durch die
Stadt Emmerich am Rhein durchgeführte Kompensationsmaßnahmen bestanden für den
mengenmäßig überwiegenden Kompensationsbedarf aus der Bauleitplanung in
Extensivierungsmaßnahmen landwirtschaftlicher Nutzung auf bestehenden
Landwirtschaftsflächen. Die Stadt Emmerich am Rhein hat sich in diesem
Zusammenhang eine Selbstverpflichtung auferlegt, dabei keine Grundstücke mit
wertvollen ertragsreichen Böden zu verwenden, sondern auf geringerwertige
Flächen zurückzugreifen.
Der
Handlungsspielraum der Stadt Emmerich am Rhein zur Auswahl geeigneter
Kompensationsmaßnahmen würde durch die vorgesehene Ergänzung des Grundsatzes
wesentlich eingeschränkt und tendiert hinsichtlich der Umsetzung
flächenintensiver Maßnahmen gegen Null. Das bedeutet einerseits eine erhebliche
Beschneidung der Planungshoheit und bewirkt andererseits, dass im Rahmen der
Bauleitplanung voraussichtlich eine merkliche Steigerung der Kosten für die
Baureifmachung von Grundstücken anstehen würde.
Aus diesem Grunde
sind gegen die betreffende Ergänzung des Grundsatzes 1 im Entwurf der 3.
Beteiligung Bedenken vorzutragen.
2.1.1.4 Kapitel 3.3.3 Virtueller
Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises
Kleve,
Ziel 1
(Ä3BT-Kap. 3.3.3 Z1)
Im RPD-Entwurf der
2. Beteiligung ist in Ziel 1 zum „Virtuellen Gewerbeflächenpool für den Kreis
Kleve“ als landesplanerischem Steuerungsmodell für die interkommunal
abgestimmte Mengensteuerung der Gewerbeflächenentwicklung bereits eine Regelung
zur Fortsetzung des zunächst für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen landesplanerischen Vertrages vom 22.09.2010 enthalten.
Hierbei wird den
Gemeinden als Ergebnis der zu Beginn 2016 durchgeführten Evaluation ein
erweiterter Handlungsspielraum eingeräumt, indem die Größe von
Angebotsplanungen und der Zeitpunkt zur Einleitung des entsprechenden
Bauleitplanverfahrens geändert werden. Zusätzlich wird eine Ausnahmeregelung
für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter Brachflächen und zur
Umplanung bestehender Gewerbegebiete eingeführt, wonach in diesen Fällen kein
Nachweis für den Bedarf einer Angebotsplanung oder Investorenplanung
erforderlich ist.
Im Rahmen der 2.
Beteiligung haben sich der Kreis Kleve und alle kreisangehörigen Gemeinden für
die Fortsetzung des Gewerbeflächenpools und die vorgesehenen Änderungen im
Vertragswerk ausgesprochen. Zwischenzeitlich wurde von den Vertragsparteien ein
entsprechender Änderungsvertrag nach den Vorgaben des Zieles 1 abgeschlossen,
der auch die Geltungsdauer des ursprünglichen Vertrages bis zum Wirksamwerden
des Änderungsvertrages verlängert. Der Änderungsvertrag liegt dieser Vorlage
zur Kenntnisnahme als Anlage bei.
Die
RPD-Entwurfsänderungen zu Ziel 1 sind nicht inhaltlich sondern lediglich
redaktioneller Natur, indem das Datum des geschlossenen Änderungsvertrages
ergänzt wird. Hierzu bestehen keine Bedenken.
2.1.1.5 Kapitel 5.1.3 Schienennetz, Grundsatz 5
(Ä3BT-Kap. 5.1.3 G5)
Der RPD-Entwurf der zweiten Beteiligung
beschränkt sich in der zeichnerischen Darstellung von Haltepunkten im
Schienennetz auf die in Betrieb befindlichen Haltepunkte, die im
Nahverkehrsplan des VRR 2009 enthaltenen Haltepunkte und die Haltepunkte, die
in die Prüfung von in einem Bedarfsplan enthaltenen regionalbedeutsamen
Strecken einbezogen waren. Der aktuelle RPD-Entwurf erweitert diese
Darstellungen um weitere potentielle Haltepunkte, die im Zeitraum der
Erarbeitung des RPD diskutiert wurden und z.T. auch bereits im GEP99 abgebildet
waren. Zur Anpassung an diese erweiterten Darstellungen wird der Grundsatz 5
wie folgt geändert:
Stellungnahme Verwaltung:
Für die zusätzlich
dargestellten Haltepunkte ist die technische und fahrplanmäßige Machbarkeit als
Darstellungsvoraussetzung nach dem bisherigen Grundsatz bislang nicht
nachgewiesen. Darüber hinaus enthält der aktuelle Entwurf des Nahverkehrsplans
des VRR deutlich weniger Haltepunkte als bisher. Unter die hierin nicht mehr
aufgeführten Haltepunkte fallen auch solche Haltepunkte für die der
Regionalplanungsbehörde Anregungen auf Darstellung vorliegen. Daher hat sie
sich dazu entschieden, eine landesplanerische Option für die Entwicklung von
weiteren Haltepunkten einzuräumen. Hierdurch wird keine Verpflichtung zur
Realisierung solcher Haltepunkte begründet.
Unter die
zusätzliche Darstellung von Haltepunkten fällt auch die Darstellung des im
GEP99 bereits enthaltenen, bislang aber verworfenen Haltepunktes im Ortsteil
Hüthum (siehe Pkt. 2.1.2.3). Nach dem Stand der aktuellen
Planfeststellungsverfahren zum 3. Bahngleis ist die Einrichtung eines solchen
Haltepunktes infolge mangelnden Bedarfes zwar nicht absehbar, jedoch könnten
sich im Zeithorizont der Anwendung des RPD Entwicklungen auf den Reserveflächen
im Ortsteil Hüthum ergeben, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Bedarf
entstehen lassen könnten. Im Fall des Nachweises einer technischen und
fahrplanmäßigen Machbarkeit wäre dann die Hürde einer landesplanerischen
Vereinbarkeit bereits genommen. Daher sind gegen diese Änderung des
RPD-Entwurfes seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine Bedenken vorzutragen.
2.1.1.6 Kapitel 5.4.2 Lagerstätten fossiler Energie und Salze, Grundsatz 3
(Ä3BT-Kap. 5.4.2 G3)
(Ä3BT-Kap. 5.4.2 Z1)
Der Grundsatz 3 und
das Ziel 1, in welchen die Bereiche definiert werden, die zum Zwecke der
Vermeidung erheblicher Risiken auf Mensch, Natur und Landschaft für den Einsatz
der Methode „Hydraulic Fracturing“ zur Nutzung unkonventioneller
Erdgasvorkommen ausgeschlossen sind oder ausgeschlossen werden sollen, werden
aufgehoben. Der neue Landesentwicklungsplan LEP NRW trifft in Ziel 10.3-4.
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen
Lagerstätten
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich
in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, mittels Einsatz der
Fracking-Technologie ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie
erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind
und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
bereits eine
weiterreichende Regelung.
Stellungnahme Verwaltung:
Seitens der Stadt
Emmerich am Rhein sind keine Bedenken gegen die Entwurfsänderung durch
Streichung von Grundsatz 3 und Ziel 2 in Kap. 5.4.2 vorzutragen.
2.1.1.7 Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen, Grundsätze 1 und 2
(Ä3BT-Kap. 5.5.1 G1)
(Ä3BT-Kap. 5.5.1 G2)
Die bisherigen
Grundstücke zur landesplanerischen Steuerung von Windenergieanlagen G1 und G2
werden gestrichen.
Stellungnahme Verwaltung:
Die allgemeinen
Grundsätze zur Energieversorgung im LEP NRW
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen
Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am
Vorrang und den Potenzialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient
einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen,
ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger
eingesetzt werden. Diese sollen, soweit erforderlich und mit den
Klimaschutzzielen vereinbar, durch die hocheffiziente Nutzung fossiler
Energieträger flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die
Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen
für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und
für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
stützen auch bei Streichung
der betroffenen Grundsätze im RPD den Ausbau der erneuerbaren Energien in
ausreichendem Umfang. Gleiches gilt für die Vorgabe in § 2 Abs. 2 Nr. 6
Raumordnungsgesetz zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau
erneuerbarer Energien. Darüber hinaus wird mit den weiterhin vorgesehenen
zeichnerischen Darstellungen für die Windenergienutzung im RPD eine Steuerung
solcher Anlagen auf der Regionalplanebene vorgenommen.
Mit den Streichungen
wird die Planungshoheit der Gemeinden gestützt.
Für den Stadtbereich
Emmerich sind nach wie vor keine raumbedeutsamen Eignungsbereiche für Windkraft
im RPD-Entwurf vorgesehen.
Es bestehen keine
Bedenken gegen die betreffenden Änderungen im RPD-Entwurf.
2.1.1.29 Kapitel 5.5.3 Biomasseanlagen,
Ziele 1 und 2 und Grundsatz 1
(Ä3BT-Kap. 5.5.3 Z1)
Im Entwurf des RPD
werden die Ziele 1 und 2 sowie der Grundsatz 1, mit denen der Ansiedlungsraum
und die Standorte für raumbedeutsame Biomasseanlagen gesteuert werden sollten,
gestrichen. Als landesplanerische Vorgabe bleibt allein der bisherige Grundsatz
2, nach dem im Fall der bauleitplanerischen Sicherung von Anlagenstandorten in
Siedlungslagen oder Ortsteilen bevorzugt GIB oder Industriegebiete genutzt
werden sollen.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Streichung der
genannten Vorgaben erfolgt vor dem Hintergrund einer weitgehenden Einschränkung
der Planung und Erweiterung von Biomasseanlagen durch das Ziel 2-3 zur
räumlichen Struktur des Landes im LEP NRW
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den
siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der
Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig
Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum)
erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich
innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.
Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung
vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts
der landwirt-schaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung
und vorhandener Betriebe auszurichten.
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten
Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn
- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche
Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder
- die jeweiligen baulichen Nutzungen
einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind.
Die
Regionalplanungsbehörde erachtet eine darüber hinaus gehende Einschränkung
dieser regenerativen Energieform nicht für erforderlich.
Die Errichtung
raumbedeutsamer Biomasseanlagen ist in Emmerich bislang noch nicht thematisiert
worden. Gegen die Streichung der genannten Vorgaben im RPD-Entwurf bestehen
keine Bedenken.
2.1.2 Änderungen
der zeichnerischen Darstellung
Die Darlegung der
Änderungen in den grafischen Darstellungen erfolgt in den Auslegungsunterlagen
durch ausschnittsweise Gegenüberstellung der bisher geplanten Darstellungen
(Entwurf 26.09.2016) und der beschlossenen Änderung im Entwurf 2017 mit einer
beigefügten Begründung (blau umrandet). Hierauf wird in der nachfolgenden
Aufführung der die Belange der Stadt Emmerich am Rhein betreffenden geänderten
zeichnerischen Darstellungen zurückgegriffen.
Die Stadt Emmerich
am Rhein ist durch die folgenden geänderten zeichnerischen Darstellungen in der
Entwurfskarte sowie in einzelnen Beikarten betroffen:
2.1.2.1 Allgemeiner Freiraum mit
Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN)
(Ä3BT-Kreis-Kleve-KÜ-Emmerich-am-Rhein – Rees
Nr.01)
(Ä3BT-Emmerich-am-Rhein Nr.02)
Im Bereich Praest
und Vrasselt wird die Darstellung des BSN-Bereiches südlich der Bundesautobahn
bis auf eine Fläche rund um das Mettmeer zurückgenommen und in BSLE (Bereich
für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung)
zurückgestuft. Im Wesentlichen erfolgt dabei eine Anpassung an die bestehenden
Naturschutzgebietsfestsetzungen im Bereich Hetter.
Aufgehobener
BSN-Bereich
Stellungnahme Verwaltung:
Durch die
Reduzierung der Darstellung eines BSN-Bereich südlich der Hetter werden die
Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt. Es werden Bedenken
der Eigentümer gegen die Vorbereitung etwaige Nutzungseinschränkungen
ausgeräumt. Städtische Planungsabsichten für diesen Freiraumbereich sind nicht
absehbar.
Es bestehen daher
keine Bedenken gegen die geänderte grafischen Darstellung.
2.1.2.2 Allgemeiner Freiraum mit
Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN)
(Ä3BT-Emmerich-am-Rhein Nr.01)
Im Bereich Elten
wird die Darstellung eines nördlich des Naturschutzgebietes „Knauheide“
gelegenen und von diesem durch die Autobahn getrennten BSN-Bereiches aufgehoben
und in BSLE zurückgestuft.
Stellungnahme Verwaltung:
Durch die Aufhebung
der BSN-Darstellung in der Nachbarschaft des Naturschutzgebietes Knauheide
werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt.
Städtische Planungsabsichten für diesen Freiraumbereich sind nicht absehbar.
Gegen die Änderung
der betroffenen grafischen Darstellung werden keine Bedenken erhoben.
2.1.2.3 Verkehrsdarstellungen
(Ä3BT-V-KÜ-Mönchengladbach - Wuppertal - Solingen -
Krefeld - Tönisvorst
- Kempen -
Mettmann - Emmerich Nr.01)
Im Entwurf der 3.
Beteiligung wird innerhalb der Darstellung des Schienenweges in der Lage des
Ortsteils Hüthum um die Darstellung eines weiteren Haltepunktes ergänzt. Dieser
ist bereits im GEP99 dargestellt, wurde jedoch in den bisherigen RPD-Entwürfen
verworfen.
Stellungnahme Verwaltung:
Siehe Ausführungen
zu Pkt. 2.1.1.5.
Durch betreffende
Ergänzung werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt.
Vielmehr eröffnen sich landesplanerisch gestützte Möglichkeiten, deren
Inanspruchnahme nach den aktuellen Planfeststellungsverfahren zum 3. Bahngleis
jedoch noch nicht absehbar ist.
Gegen die Änderung
der betroffenen grafischen Darstellung werden keine Bedenken erhoben.
2.1.2.4 Beikarte 2B
Kulturlandschaften Erhalt
(Ä3BT-Beikarte-2B)
Die Darstellung des
Inventars der bestehenden Kulturlandschaft wurde im gesamten Planungsbereich
nachträglich noch um prägende Reliefkanten ergänzt. Im Emmericher Stadtbereich
betrifft diese Ergänzung die Darstellung der Reliefkante des Eltenberges.
Bisherige
Darstellung (RPD-Entwurf 26.09.2016)
Neue
Darstellung (geänderte Darstellung 3.
Beteiligung)
Ergänzung
prägende Reliefkante Eltenberg
Stellungnahme Verwaltung:
Die betreffende
Ergänzung der Darstellung prägender Reliefkanten komplettiert das Bild der
bestehenden Kulturlandschaft im Emmericher Stadtgebiet. Hiergegen sind keine
Bedenken vorzutragen. Vielmehr entspricht diese Ergänzung der in den bisherigen
kommunalen Planungen dem Bereich Eltenberg bereits zugemessenen herausragenden
Bedeutung im Stadtgefüge.
2.1.2.5 Beikarte 4A
Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)
(Ä3BT-Beikarte-4A-KÜ-Kranenburg-Emmerich Nr.01)
Mit Verzicht auf die
bisher vorgesehene Darstellung unzerschnittener verkehrsarmer Räume einer Größe
zwischen 10 und 20 km² im Grenzraum zu den Niederlanden wird der Schwellenwert
für aus regionalplanerischer Sicht besonders zu berücksichtigender
unzerschnittener verkehrsarmer Bereiche in der Planungsregion nunmehr
einheitlich auf >= 20 km² festgesetzt. Die vormalige Darstellung von an die
Bundesgrenze angrenzenden UZVR geringerer Größe entsprach der Annahme, dass
sich diese Räume jenseits der Grenze entsprechend fortsetzen, ohne hierzu
belastbare Daten von niederländischer Seite einfließen lassen zu können.
Für das Emmericher
Stadtgebiet entfällt damit die Darstellung eines UZVR von rd. 11,5 km² Größe im
Bereich Hüthum. Es handelt sich hierbei um den gesamten Freiraum südlich der
Bahnlinie im Westen und der B 8 im Osten zwischen der Landesgrenze und der B
220.
Stellungnahme Verwaltung:
Gegen die
Herausnahme der Darstellung der betroffenen Fläche als UZVR in der Beikarte 4A
bestehen keine Bedenken.
Gemäß Grundsatz 5 in
Kap. 4.1.1 soll die Zerschneidung bislang unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume vermieden
werden. Insbesondere sollen die in der Beikarte 4A – Unzerschnittene
verkehrsarme Räume – dargestellten unzerschnittenen verkehrsarmen Räume
oberhalb einer Größe von zukünftig einheitlich 20 km² nicht durch linienhafte
Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. Einer solchen Entwicklung stehen in
wesentlichen Teilen der
aufgehobenen Bereichsdarstellung auch anderweitige Freiraumfunktionen,
insbesondere naturschutzfachliche Funktionen (BSN) entgegen. Von daher wird mit
der Aufhebung der Darstellung keine gegenläufige Entwicklung in Gang gesetzt
werden.
2.1.2.6 Beikarte 4J
Landwirtschaft
(Ä3BT-Beikarte-4J)
Die Darstellungen
agrarstrukturell bedeutsamer Flächen im Emmericher Stadtgebiet werden in der
Beikarte 4J geringfügig verändert. Einerseits fällt die Darstellung von zwei
Flächen östlich der ehemaligen Mülldeponie an der Reeser Straße zwischen L 7
und Hauptstraße fort. Andererseits werden einige
Landwirtschaftsflächendarstellungen südlich des Naturschutzgebietes Hetter auf der
Südseite der Bundesautobahn ergänzt.
Bisherige
Darstellung (RPD-Entwurf 26.09.2016)
Neue
Darstellung (geänderte Darstellung 3.
Beteiligung)
Herausnahme
von Landwirtschaftsflächen Ergänzung
von Landwirtschaftsflächen
Stellungnahme Verwaltung:
Gegen die genannten
Änderungen der Darstellung agrarstrukturell bedeutsamer Flächen in der Beikarte
4J sind keine Bedenken vorzutragen.
Gemäß Grundsatz 2 in
Kap. 4.5.1 sollen in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen
agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen
mit hoher Produktivität nicht für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in
Anspruch genommen werden, sofern diese deren agrarwirtschaftliche Bedeutung
beeinträchtigen.
Die Änderungen
gegenüber dem Entwurf der 2. Beteiligung dienen der Anpassung an die Erläuterungen in Kap. 4.5.1 und die
Begründung. Dabei werden Flächendarstellungen, die in Bereichen mit
Vorrangfunktionen für andere Nutzungen liegen, herausgenommen (Flächen östlich
der ehemaligen Mülldeponie) und andere Flächen, deren Freiraumfunktionen
zurückgenommen wurden (Reduzierung BSN südlich der Autobahn) in die Darstellung
in der Beikarte aufgenommen. Betroffen sind jeweils abseits liegende Bereiche,
für die keine siedlungsbezogenen oder infrastrukturellen Nutzungen absehbar
geplant werden sollen.
2.2 Stellungnahme
der Stadt Emmerich am Rhein
Der RPD-Entwurf der
3. Beteiligung kommt den im Rahmen der zweiten Beteiligung seitens der Stadt
Emmerich am Rhein aufrecht erhaltenen und in der ersten Erörterung
vorgetragenen Forderungen weiterhin nicht entgegen. Die in den aktuellen
Entwurf tatsächlich eingegangenen Änderungen, die Gegenstand der beschränkten
dritten Beteiligung sind, beziehen sich für den Emmericher Stadtbereich im
Wesentlichen auf geringfügige Ergänzungen und Anpassungen aufgrund zusätzlicher
Bewertungen der Schutzwürdigkeit von Flächennutzungen. Die Belange der Stadt
Emmerich am Rhein sind dabei i.d.R. nicht negativ berührt, so dass mit einer
Ausnahme Bedenken nicht vorgetragen werden sollen.
Die besagte Ausnahme
betrifft den Grundsatz des Ausschlusses landwirtschaftlich genutzter Flächen
zur Durchführung flächenintensiver Ausgleichmaßnahmen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter