Betreff
Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD);
hier: 1) Bericht über die Erörterung
2) Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Entwurf vom 06.07.2017
Vorlage
05 - 16 1186/2017
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung

    zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) der 3.Beteiligung als Grundlage für die im

    Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am

    Rhein bis zum 04.10.2017 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende

    Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

1)      Bericht über die Erörterung

 

Zur Aufstellung des Regionalplans hat die Bezirksregierung Düsseldorf einen zweiten Planentwurf (Stand: 23.06.2016) gefertigt. Zu diesem Entwurf fand eine Beteiligung der betroffenen Kommunen statt. Die Stellungnahme der Stadt zum Regionalplanentwurf vom 23.06.2016 wurde vom ASE am 04.10.2016 beschlossen und der Bezirksregierung vorgelegt.

 

Die Anregungen wurden mit Stellungnahmen der Bezirksregierung abgewogen. Der Stellungnahme der Stadt wurde im Wesentlichen bei folgenden Themen weitestgehend entsprochen:

 

-       Mehr Entwicklungsspielraum für Ortslagen außerhalb von ASB (Bsp. Vrasselt)

 

-       Rücknahme der GIB-Darstellung zur Hafenerweiterung im Bereich der Mülldeponie, da diese realistisch nicht genutzt werden kann

 

-       Rücknahme von BSLE und Darstellung eines Sondierungsbereiches für GIB an der Grenze zu ´s-Heerenberg, jedoch keine direkte GIB-Ausweisung

 

Ab dem 15.05.2017 fand im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gemäß § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz eine nicht-öffentliche Erörterung mit Verfahrensbeteiligten (Kommunen, IHKs etc.) statt.

 

Dabei hatten die Beteiligten Gelegenheit, sich zum Abwägungsvorschlag der Bezirksregierung zur Stellungnahme aus der 2. Beteiligungsrunde zu äußern. Vertreter des Kreises Kleve sowie die Verwaltung haben sich zu folgenden Belange im Rahmen der Erörterung geäußert und die Argumentation aus der schriftlichen Stellungnahme bekräftigt:

 

-       Ausweisung von ASB-Fläcjhe statt einer Sondierungsfläche zur Wohnbaulandentwicklung in Elten zwischen Beeker und Stokkumer Straße

 

 

 

 

-       Ausweisung GIB statt Sondierungsfläche an der Grenze zu ´s-Heerenberg gem. Memorandum „Grenzüberschreitende Logistikregion Emmerich - ´s-Heerenberg“ sowie östlich Weseler Straße, um schnelle Umsetzung zu ermöglichen

 

 

 

 

-       Darstellung Elten als ZASB zur Unterbringung von gesamtstädtisch bedeutsamen Einrichtungen (u. a. im Hinblick auf die Beantragung Kneipp-Kurort)

 

 

 

-       Darstellung der Ortsumgehung Klein-Netterden (L90) im Regionalplan

 

 

 

Die in der Erörterung erneut vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden im 3. Entwurf zum Regionalplan nicht berücksichtigt.

 

 

 

2)      Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum RPD- Entwurf vom 06.07.2017

 

Die Ergebnisse der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Regionalplanverfahren im Jahre 2016 sowie des ersten Erörterungsverfahrens im Mai 2017 haben zu weiteren Änderungen des Regionalplanentwurfes und seines Umweltberichtes geführt. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen an geänderte Vorgaben, z.B. nach Inkraftsetzung des neuen LEP NRW vorzunehmen.

 

Der Regionalrat Düsseldorf hat am 06.07.2017 einen geänderten 3. Regionalplanentwurf beschlossen und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, eine auf die gegenüber dem Entwurf der 2. Beteiligung (Stand 26.09.2016) vorgenommenen Änderungen inhaltlich beschränkte 3. formelle Beteiligung durchzuführen. Der Stadt Emmerich am Rhein wurde im Rahmen der in der Zeit vom 04. August 2017 bis 04. Oktober 2017 stattfindenden 3. öffentlichen Auslegung Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben.

 

 

2.1    Inhalt der Änderungen im 3. RPD-Entwurf

 

Die Auslegungsunterlagen des dritten Regionalplanentwurfes beziehen sich auf die Darlegung der Änderungen gegenüber dem Entwurf der 2. Beteiligung (Stand 26.09.2016). Sofern keine Änderungen vorgenommen wurden, gelten die Teile des bisherigen Entwurfes der 2. Beteiligung weiter. Die Gesamtunterlagen der 3. Beteiligung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html .

 

Die westlichen Änderungen im 3. RPD-Entwurf gegenüber der Fassung des 2. Entwurfes betreffen im Textteil Regelungen und Erläuterungen zu einzelnen Kapiteln sowie Änderungen der zeichnerischen Darstellungen bei den Planzeichen des Siedlungsraumes, des Freiraumes und der Infrastruktur. Im Gesamtplanungsraum ergeben sich die meisten Veränderungen bei den Bereichen zum Schutz der Natur, bei den Straßen- und Schienendarstellungen sowie bei den Windenergiebereichsdarstellungen. Letztere werden allerdings für den Emmericher Bereich nach wie vor nicht dargestellt.

 

Da die betreffenden Entwurfsänderungen unter Berücksichtigung eingegangener Stellungnahmen der Akteure vorgenommen wurden und sich insbesondere bei den zeichnerischen Darstellungen überwiegend nur auf lokal begrenzte Sachverhalte in den betroffenen Kommunen beschränken, werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein naturgemäß nur teilweise von den Entwurfsänderungen zur 3. Beteiligung betroffen. Im Rahmen der bisherigen Beteiligungen städtischerseits vorgetragene Forderungen bilden sich dabei weiterhin nicht ab, siehe hierzu Bericht über die erste Erörterung.

 

Zum Entwurf der zweiten Beteiligung ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Entwurfsänderungen, durch die die Belange der Stadt Emmerich am Rhein berührt werden. Auf die Darlegung der Änderungen, von denen die Stadt Emmerich am Rhein nicht unmittelbar betroffen ist, wird im Rahmen dieser Vorlage verzichtet.

 

Zur Vorbereitung der anschließenden Stellungnahme an die Landesplanungsbehörde ist zu den einzelnen Punkten jeweils in Kursivschrift das in den Beteiligungsunterlagen aufgeführte Kürzel übernommen, welches den Bezug zu den Beteiligungsunterlagen des 2. RPD-Entwurfes herstellt.

 

 

 


 

2.1.1   Änderungen im Textteil

 

2.1.1.1             Kapitel 2.2      Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland - Lebendiges
                                                Erbe weiterentwickeln, Grundsatz 2

(Ä3BT-Kap. 2.2 G2)

 

Der den Erhalt in der Beikarte 2B dargestellter landschaftlicher und kulturhistorischer Elemente betreffende Grundsatz 2 wird um dem Hinweis ergänzt, dass die Möglichkeit einer Nutzungsänderung von Denkmälern und kulturlandschaftsprägenden Gebäuden nicht eingeschränkt wird.

 

Stellungnahme Verwaltung:

Die Beikarte 2B stellt für den Emmericher Stadtbereich einige solcher Denkmäler dar (siehe Pkt. 2.1.2.4). Gegen den betreffenden Hinweis, der den Wandel der Kulturlandschaft herausstellt, sind keine Bedenken vorzutragen. Für die Stadt Emmerich am Rhein könnte sich zu diesem Aspekt die Notwendigkeit zur Erstellung entsprechender Nutzungskonzepte ergeben.

 

 

2.1.1.2             Kapitel 2.3.2   Klimaökologische Ausgleichsräume, Grundsatz 1

(Ä3BT-Kap. 2.3.2 G1)

 

Im Grundsatz 1 werden die Ausführungen zur Umsetzung der Sicherung der Funktionsfähigkeit raumbedeutsamer klimaökologischer Ausgleichsräume durch Bauleitplanung und Landschaftsplanung gestrichen, da die betreffende Zuständigkeit nachrangigen Planungsebenen im Planungssystem vorgesehen ist.

 

Stellungnahme Verwaltung:

Diese Änderung berücksichtigt die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zur 1. Beteiligung, in welcher sie die Planungshoheit der Gemeinden in der Umsetzung der klimaökologischen Ziele nach der Formulierung des Grundsatzes als unzulässigerweise angetastet erachtete. Gegen die Entwurfsänderung bestehen daher keine Bedenken.

 

 

2.1.1.3             Kapitel 3.1.2   Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme,
                                                Grundsatz 1

(Ä3BT-Kap. 3.1.2 G1)

 

Der Grundsatz 1 dieses Kapitels soll wie folgt ergänzt werden:

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

In der Begründung zu dieser Änderung heißt es:

Im Nachgang zur Erörterung wurde durch den Regionalrat erwogen, dem Belang der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit bei der Auswahl von Kompensationsflächen mehr Gewicht einzuräumen. Vor dem Hintergrund der knappen Flächenverfügbarkeit für die Landwirtschaft soll dieser Belang gestärkt werden, auch wenn hierdurch die Suche nach Möglichkeiten zur Kompensation eingeschränkt wird.

 

Der Grundsatz zielt darauf ab, flächenintensive Ausgleichsmaßnahmen zur vorrangigen baulichen Ausnutzung von Siedlungsreserveflächen in den Freiraum zu verlagern.

 

Die im Emmericher Stadtbereich ausgewiesenen BSN-Bereiche sind nahezu deckungsgleich mit den festgesetzten Naturschutzgebieten und eignen sich entsprechend deren Schutzzwecke nicht für flächenintensive Kompensationsmaßnahmen. Die Darstellung regionaler Grünzüge ist im RPD für das Emmericher Stadtgebiet nicht vorgesehen. Von daher bieten sich nach diesem Grundsatz nur die als BSLE dargestellten Bereiche für die Umsetzung flächenintensiver Ausgleichsmaßnahmen an. Von der Nutzungsstruktur her handelt es sich in Emmerich dabei aber ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen, während sich andere Flächen, z.B. für ein Brachflächenrecycling nicht anbieten.

 

Bisher durch die Stadt Emmerich am Rhein durchgeführte Kompensationsmaßnahmen bestanden für den mengenmäßig überwiegenden Kompensationsbedarf aus der Bauleitplanung in Extensivierungsmaßnahmen landwirtschaftlicher Nutzung auf bestehenden Landwirtschaftsflächen. Die Stadt Emmerich am Rhein hat sich in diesem Zusammenhang eine Selbstverpflichtung auferlegt, dabei keine Grundstücke mit wertvollen ertragsreichen Böden zu verwenden, sondern auf geringerwertige Flächen zurückzugreifen.

 

Der Handlungsspielraum der Stadt Emmerich am Rhein zur Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen würde durch die vorgesehene Ergänzung des Grundsatzes wesentlich eingeschränkt und tendiert hinsichtlich der Umsetzung flächenintensiver Maßnahmen gegen Null. Das bedeutet einerseits eine erhebliche Beschneidung der Planungshoheit und bewirkt andererseits, dass im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich eine merkliche Steigerung der Kosten für die Baureifmachung von Grundstücken anstehen würde.

 

Aus diesem Grunde sind gegen die betreffende Ergänzung des Grundsatzes 1 im Entwurf der 3. Beteiligung Bedenken vorzutragen.

 

 

2.1.1.4             Kapitel 3.3.3   Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises
                                                Kleve, Ziel 1

(Ä3BT-Kap. 3.3.3 Z1)

 

Im RPD-Entwurf der 2. Beteiligung ist in Ziel 1 zum „Virtuellen Gewerbeflächenpool für den Kreis Kleve“ als landesplanerischem Steuerungsmodell für die interkommunal abgestimmte Mengensteuerung der Gewerbeflächenentwicklung bereits eine Regelung zur Fortsetzung des zunächst für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen landesplanerischen Vertrages vom 22.09.2010 enthalten.

 

Hierbei wird den Gemeinden als Ergebnis der zu Beginn 2016 durchgeführten Evaluation ein erweiterter Handlungsspielraum eingeräumt, indem die Größe von Angebotsplanungen und der Zeitpunkt zur Einleitung des entsprechenden Bauleitplanverfahrens geändert werden. Zusätzlich wird eine Ausnahmeregelung für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter Brachflächen und zur Umplanung bestehender Gewerbegebiete eingeführt, wonach in diesen Fällen kein Nachweis für den Bedarf einer Angebotsplanung oder Investorenplanung erforderlich ist.

 

Im Rahmen der 2. Beteiligung haben sich der Kreis Kleve und alle kreisangehörigen Gemeinden für die Fortsetzung des Gewerbeflächenpools und die vorgesehenen Änderungen im Vertragswerk ausgesprochen. Zwischenzeitlich wurde von den Vertragsparteien ein entsprechender Änderungsvertrag nach den Vorgaben des Zieles 1 abgeschlossen, der auch die Geltungsdauer des ursprünglichen Vertrages bis zum Wirksamwerden des Änderungsvertrages verlängert. Der Änderungsvertrag liegt dieser Vorlage zur Kenntnisnahme als Anlage bei.

 

Die RPD-Entwurfsänderungen zu Ziel 1 sind nicht inhaltlich sondern lediglich redaktioneller Natur, indem das Datum des geschlossenen Änderungsvertrages ergänzt wird. Hierzu bestehen keine Bedenken.

 

 

2.1.1.5             Kapitel 5.1.3   Schienennetz, Grundsatz 5

(Ä3BT-Kap. 5.1.3 G5)

 

Der RPD-Entwurf der zweiten Beteiligung beschränkt sich in der zeichnerischen Darstellung von Haltepunkten im Schienennetz auf die in Betrieb befindlichen Haltepunkte, die im Nahverkehrsplan des VRR 2009 enthaltenen Haltepunkte und die Haltepunkte, die in die Prüfung von in einem Bedarfsplan enthaltenen regionalbedeutsamen Strecken einbezogen waren. Der aktuelle RPD-Entwurf erweitert diese Darstellungen um weitere potentielle Haltepunkte, die im Zeitraum der Erarbeitung des RPD diskutiert wurden und z.T. auch bereits im GEP99 abgebildet waren. Zur Anpassung an diese erweiterten Darstellungen wird der Grundsatz 5 wie folgt geändert:

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Für die zusätzlich dargestellten Haltepunkte ist die technische und fahrplanmäßige Machbarkeit als Darstellungsvoraussetzung nach dem bisherigen Grundsatz bislang nicht nachgewiesen. Darüber hinaus enthält der aktuelle Entwurf des Nahverkehrsplans des VRR deutlich weniger Haltepunkte als bisher. Unter die hierin nicht mehr aufgeführten Haltepunkte fallen auch solche Haltepunkte für die der Regionalplanungsbehörde Anregungen auf Darstellung vorliegen. Daher hat sie sich dazu entschieden, eine landesplanerische Option für die Entwicklung von weiteren Haltepunkten einzuräumen. Hierdurch wird keine Verpflichtung zur Realisierung solcher Haltepunkte begründet.

 

Unter die zusätzliche Darstellung von Haltepunkten fällt auch die Darstellung des im GEP99 bereits enthaltenen, bislang aber verworfenen Haltepunktes im Ortsteil Hüthum (siehe Pkt. 2.1.2.3). Nach dem Stand der aktuellen Planfeststellungsverfahren zum 3. Bahngleis ist die Einrichtung eines solchen Haltepunktes infolge mangelnden Bedarfes zwar nicht absehbar, jedoch könnten sich im Zeithorizont der Anwendung des RPD Entwicklungen auf den Reserveflächen im Ortsteil Hüthum ergeben, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Bedarf entstehen lassen könnten. Im Fall des Nachweises einer technischen und fahrplanmäßigen Machbarkeit wäre dann die Hürde einer landesplanerischen Vereinbarkeit bereits genommen. Daher sind gegen diese Änderung des RPD-Entwurfes seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine Bedenken vorzutragen.

 

 

2.1.1.6             Kapitel 5.4.2   Lagerstätten fossiler Energie und Salze, Grundsatz 3

(Ä3BT-Kap. 5.4.2 G3)

(Ä3BT-Kap. 5.4.2 Z1)

 

Der Grundsatz 3 und das Ziel 1, in welchen die Bereiche definiert werden, die zum Zwecke der Vermeidung erheblicher Risiken auf Mensch, Natur und Landschaft für den Einsatz der Methode „Hydraulic Fracturing“ zur Nutzung unkonventioneller Erdgasvorkommen ausgeschlossen sind oder ausgeschlossen werden sollen, werden aufgehoben. Der neue Landesentwicklungsplan LEP NRW trifft in Ziel 10.3-4.

 

10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten

Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, mittels Einsatz der Fracking-Technologie ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.

 

bereits eine weiterreichende Regelung.

 

Stellungnahme Verwaltung:

Seitens der Stadt Emmerich am Rhein sind keine Bedenken gegen die Entwurfsänderung durch Streichung von Grundsatz 3 und Ziel 2 in Kap. 5.4.2 vorzutragen.

 

 

2.1.1.7             Kapitel 5.5.1   Windenergieanlagen, Grundsätze 1 und 2

(Ä3BT-Kap. 5.5.1 G1)

(Ä3BT-Kap. 5.5.1 G2)

 

Die bisherigen Grundstücke zur landesplanerischen Steuerung von Windenergieanlagen G1 und G2 werden gestrichen.

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Die allgemeinen Grundsätze zur Energieversorgung im LEP NRW

 

10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung

In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potenzialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern.

Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen, soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar, durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden.

 

10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung

Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.

 

stützen auch bei Streichung der betroffenen Grundsätze im RPD den Ausbau der erneuerbaren Energien in ausreichendem Umfang. Gleiches gilt für die Vorgabe in § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau erneuerbarer Energien. Darüber hinaus wird mit den weiterhin vorgesehenen zeichnerischen Darstellungen für die Windenergienutzung im RPD eine Steuerung solcher Anlagen auf der Regionalplanebene vorgenommen.

 

Mit den Streichungen wird die Planungshoheit der Gemeinden gestützt.

 

Für den Stadtbereich Emmerich sind nach wie vor keine raumbedeutsamen Eignungsbereiche für Windkraft im RPD-Entwurf vorgesehen.

 

Es bestehen keine Bedenken gegen die betreffenden Änderungen im RPD-Entwurf.

 

 

2.1.1.29           Kapitel 5.5.3   Biomasseanlagen, Ziele 1 und 2 und Grundsatz 1

(Ä3BT-Kap. 5.5.3 Z1)

 

Im Entwurf des RPD werden die Ziele 1 und 2 sowie der Grundsatz 1, mit denen der Ansiedlungsraum und die Standorte für raumbedeutsame Biomasseanlagen gesteuert werden sollten, gestrichen. Als landesplanerische Vorgabe bleibt allein der bisherige Grundsatz 2, nach dem im Fall der bauleitplanerischen Sicherung von Anlagenstandorten in Siedlungslagen oder Ortsteilen bevorzugt GIB oder Industriegebiete genutzt werden sollen.

 

Stellungnahme Verwaltung:

Die Streichung der genannten Vorgaben erfolgt vor dem Hintergrund einer weitgehenden Einschränkung der Planung und Erweiterung von Biomasseanlagen durch das Ziel 2-3 zur räumlichen Struktur des Landes im LEP NRW

 

2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum

Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.

Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.

 

Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirt-schaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten.

 

Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn

- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder

- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind.

 

Die Regionalplanungsbehörde erachtet eine darüber hinaus gehende Einschränkung dieser regenerativen Energieform nicht für erforderlich.

 

Die Errichtung raumbedeutsamer Biomasseanlagen ist in Emmerich bislang noch nicht thematisiert worden. Gegen die Streichung der genannten Vorgaben im RPD-Entwurf bestehen keine Bedenken.

 

 


 

 

2.1.2   Änderungen der zeichnerischen Darstellung

 

Die Darlegung der Änderungen in den grafischen Darstellungen erfolgt in den Auslegungsunterlagen durch ausschnittsweise Gegenüberstellung der bisher geplanten Darstellungen (Entwurf 26.09.2016) und der beschlossenen Änderung im Entwurf 2017 mit einer beigefügten Begründung (blau umrandet). Hierauf wird in der nachfolgenden Aufführung der die Belange der Stadt Emmerich am Rhein betreffenden geänderten zeichnerischen Darstellungen zurückgegriffen.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist durch die folgenden geänderten zeichnerischen Darstellungen in der Entwurfskarte sowie in einzelnen Beikarten betroffen:

 

 

2.1.2.1             Allgemeiner Freiraum mit Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN)

(Ä3BT-Kreis-Kleve-KÜ-Emmerich-am-Rhein – Rees Nr.01)

(Ä3BT-Emmerich-am-Rhein Nr.02)

 

Im Bereich Praest und Vrasselt wird die Darstellung des BSN-Bereiches südlich der Bundesautobahn bis auf eine Fläche rund um das Mettmeer zurückgenommen und in BSLE (Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung) zurückgestuft. Im Wesentlichen erfolgt dabei eine Anpassung an die bestehenden Naturschutzgebietsfestsetzungen im Bereich Hetter.

 

Aufgehobener BSN-Bereich

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Durch die Reduzierung der Darstellung eines BSN-Bereich südlich der Hetter werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt. Es werden Bedenken der Eigentümer gegen die Vorbereitung etwaige Nutzungseinschränkungen ausgeräumt. Städtische Planungsabsichten für diesen Freiraumbereich sind nicht absehbar.

 

Es bestehen daher keine Bedenken gegen die geänderte grafischen Darstellung.

 

 

2.1.2.2             Allgemeiner Freiraum mit Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN)

(Ä3BT-Emmerich-am-Rhein Nr.01)

 

Im Bereich Elten wird die Darstellung eines nördlich des Naturschutzgebietes „Knauheide“ gelegenen und von diesem durch die Autobahn getrennten BSN-Bereiches aufgehoben und in BSLE zurückgestuft.

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Durch die Aufhebung der BSN-Darstellung in der Nachbarschaft des Naturschutzgebietes Knauheide werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt. Städtische Planungsabsichten für diesen Freiraumbereich sind nicht absehbar.

 

Gegen die Änderung der betroffenen grafischen Darstellung werden keine Bedenken erhoben.

 

 

2.1.2.3             Verkehrsdarstellungen

                        (Ä3BT-V-KÜ-Mönchengladbach - Wuppertal -  Solingen -  Krefeld - Tönisvorst
                        - Kempen - Mettmann - Emmerich Nr.01)

 

Im Entwurf der 3. Beteiligung wird innerhalb der Darstellung des Schienenweges in der Lage des Ortsteils Hüthum um die Darstellung eines weiteren Haltepunktes ergänzt. Dieser ist bereits im GEP99 dargestellt, wurde jedoch in den bisherigen RPD-Entwürfen verworfen.

 

 

 


 


Stellungnahme Verwaltung:

Siehe Ausführungen zu Pkt. 2.1.1.5.

 

Durch betreffende Ergänzung werden die Belange der Stadt Emmerich am Rhein nicht negativ berührt. Vielmehr eröffnen sich landesplanerisch gestützte Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme nach den aktuellen Planfeststellungsverfahren zum 3. Bahngleis jedoch noch nicht absehbar ist.

 

Gegen die Änderung der betroffenen grafischen Darstellung werden keine Bedenken erhoben.

 

 

2.1.2.4             Beikarte 2B   Kulturlandschaften Erhalt

                        (Ä3BT-Beikarte-2B)

 

Die Darstellung des Inventars der bestehenden Kulturlandschaft wurde im gesamten Planungsbereich nachträglich noch um prägende Reliefkanten ergänzt. Im Emmericher Stadtbereich betrifft diese Ergänzung die Darstellung der Reliefkante des Eltenberges.

 

 

Bisherige Darstellung (RPD-Entwurf 26.09.2016)

 


 

Neue Darstellung (geänderte Darstellung 3. Beteiligung)

Ergänzung prägende Reliefkante Eltenberg

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Die betreffende Ergänzung der Darstellung prägender Reliefkanten komplettiert das Bild der bestehenden Kulturlandschaft im Emmericher Stadtgebiet. Hiergegen sind keine Bedenken vorzutragen. Vielmehr entspricht diese Ergänzung der in den bisherigen kommunalen Planungen dem Bereich Eltenberg bereits zugemessenen herausragenden Bedeutung im Stadtgefüge.

 

 

2.1.2.5             Beikarte 4A   Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)

                        (Ä3BT-Beikarte-4A-KÜ-Kranenburg-Emmerich Nr.01)

 

Mit Verzicht auf die bisher vorgesehene Darstellung unzerschnittener verkehrsarmer Räume einer Größe zwischen 10 und 20 km² im Grenzraum zu den Niederlanden wird der Schwellenwert für aus regionalplanerischer Sicht besonders zu berücksichtigender unzerschnittener verkehrsarmer Bereiche in der Planungsregion nunmehr einheitlich auf >= 20 km² festgesetzt. Die vormalige Darstellung von an die Bundesgrenze angrenzenden UZVR geringerer Größe entsprach der Annahme, dass sich diese Räume jenseits der Grenze entsprechend fortsetzen, ohne hierzu belastbare Daten von niederländischer Seite einfließen lassen zu können.

 

Für das Emmericher Stadtgebiet entfällt damit die Darstellung eines UZVR von rd. 11,5 km² Größe im Bereich Hüthum. Es handelt sich hierbei um den gesamten Freiraum südlich der Bahnlinie im Westen und der B 8 im Osten zwischen der Landesgrenze und der B 220.

 

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Gegen die Herausnahme der Darstellung der betroffenen Fläche als UZVR in der Beikarte 4A bestehen keine Bedenken.

 

Gemäß Grundsatz 5 in Kap. 4.1.1 soll die Zerschneidung bislang unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume vermieden werden. Insbesondere sollen die in der Beikarte 4A – Unzerschnittene verkehrsarme Räume – dargestellten unzerschnittenen verkehrsarmen Räume oberhalb einer Größe von zukünftig einheitlich 20 km² nicht durch linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. Einer solchen Entwicklung stehen in wesentlichen Teilen der aufgehobenen Bereichsdarstellung auch anderweitige Freiraumfunktionen, insbesondere naturschutzfachliche Funktionen (BSN) entgegen. Von daher wird mit der Aufhebung der Darstellung keine gegenläufige Entwicklung in Gang gesetzt werden.

 

 

2.1.2.6             Beikarte 4J   Landwirtschaft

                        (Ä3BT-Beikarte-4J)

 

Die Darstellungen agrarstrukturell bedeutsamer Flächen im Emmericher Stadtgebiet werden in der Beikarte 4J geringfügig verändert. Einerseits fällt die Darstellung von zwei Flächen östlich der ehemaligen Mülldeponie an der Reeser Straße zwischen L 7 und Hauptstraße fort. Andererseits werden einige Landwirtschaftsflächendarstellungen südlich des Naturschutzgebietes Hetter auf der Südseite der Bundesautobahn ergänzt.


 

 

Bisherige Darstellung (RPD-Entwurf 26.09.2016)

 

 

 

Neue Darstellung (geänderte Darstellung 3. Beteiligung)

Herausnahme von Landwirtschaftsflächen

 

Ergänzung von Landwirtschaftsflächen

 

 

 

 

Stellungnahme Verwaltung:

Gegen die genannten Änderungen der Darstellung agrarstrukturell bedeutsamer Flächen in der Beikarte 4J sind keine Bedenken vorzutragen.

 

Gemäß Grundsatz 2 in Kap. 4.5.1 sollen in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität nicht für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden, sofern diese deren agrarwirtschaftliche Bedeutung beeinträchtigen.

 

Die Änderungen gegenüber dem Entwurf der 2. Beteiligung dienen der Anpassung an die  Erläuterungen in Kap. 4.5.1 und die Begründung. Dabei werden Flächendarstellungen, die in Bereichen mit Vorrangfunktionen für andere Nutzungen liegen, herausgenommen (Flächen östlich der ehemaligen Mülldeponie) und andere Flächen, deren Freiraumfunktionen zurückgenommen wurden (Reduzierung BSN südlich der Autobahn) in die Darstellung in der Beikarte aufgenommen. Betroffen sind jeweils abseits liegende Bereiche, für die keine siedlungsbezogenen oder infrastrukturellen Nutzungen absehbar geplant werden sollen.

 

 

 

2.2    Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein

 

Der RPD-Entwurf der 3. Beteiligung kommt den im Rahmen der zweiten Beteiligung seitens der Stadt Emmerich am Rhein aufrecht erhaltenen und in der ersten Erörterung vorgetragenen Forderungen weiterhin nicht entgegen. Die in den aktuellen Entwurf tatsächlich eingegangenen Änderungen, die Gegenstand der beschränkten dritten Beteiligung sind, beziehen sich für den Emmericher Stadtbereich im Wesentlichen auf geringfügige Ergänzungen und Anpassungen aufgrund zusätzlicher Bewertungen der Schutzwürdigkeit von Flächennutzungen. Die Belange der Stadt Emmerich am Rhein sind dabei i.d.R. nicht negativ berührt, so dass mit einer Ausnahme Bedenken nicht vorgetragen werden sollen.

 

Die besagte Ausnahme betrifft den Grundsatz des Ausschlusses landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Durchführung flächenintensiver Ausgleichmaßnahmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter