Betreff
Wahl eines Beigeordneten;
hier: Aufhebungsverfügung des Landrates des Kreises Kleve vom 06.09.2017
Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise
Vorlage
01 - 16 1223/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat nimmt die Verfügung des Landrates des Kreises Kleve vom 06.09.2017 „Aufhebung des Beschlusses des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zur Wahl eines zweiten Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein“ zur Kenntnis und stellt fest,  dass das laufende Besetzungsverfahren um die Stelle eines/einer weiteren Beigeordneten mit der Aufhebungsverfügung des Landrates beendet ist.

Der Rat beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen zur Besetzung der vakanten Stelle des Leiters/der Leiterin des  Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- unverzüglich einzuleiten.

 

 

Sachdarstellung :

 

 

I.              Ausgangslage:

Der Rat hat die Verwaltung in der Sitzung am 08.03.2017 beauftragt, eine Stellenausschreibung für einen Beigeordneten zu initiieren. Vor dem Hintergrund, dass der künftige Stelleninhaber in Personalunion mit der Leitung Fachbereiches 7 und der Leitung des neu zu schaffenden Dezernates III (Fachbereich 4 –Jugend, Schule und Sport und  Fachbereich 7 – Arbeit und Soziales) betraut werden sollte, bildete die Fachlichkeit einen wesentlichen Aspekt des Stellenprofils.

In der Sitzung des Rates am 21.03.2017 wurde der Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung § 14 („der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete“) mehrheitlich gefasst.

Nach initiierter Stellenausschreibung und durchgeführtem Personalauswahlverfahren wählte der Rat in seiner Sitzung am 11.07.2017 den Bewerber Herrn Stephan Wedding mehrheitlich zum weiteren Beigeordneten. Dieser Beschluss des Rates wurde durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet, da der gewählte Bewerber nicht die erforderliche Amtsbefähigung besitzt.

Der Rat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2017, nach Vorberatung in den nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der Rates, mehrheitlich an seinem am 11.07.2017 gefassten Beschluss festgehalten.

§ 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW bestimmt in einem solchen Fall, dass der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen hat.

 

Mit Bericht vom 02.08.2017 hat sich der Bürgermeister an den Landrat gewandt und die Entscheidung der Kommunalaufsicht erbeten.

 

Am 06.09.2017 (Eingang: 08.09.2017) verfügte der Landrat gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die Aufhebung des Beschlusses des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.07.2017, Herrn Stephan Wedding zum Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein zu wählen.

 

 

 

 

Der Landrat hat seine Entscheidung ausführlich begründet. Der Inhalt wurde den Mitgliedern des Rates zugleitet. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die in nichtöffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates erfolgte Beratung (Vorlage Nr. 01- 1176/2017).

 

Der Rat kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates nach Zustellung (hier: 08.09.2017) Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

 

 

II.         Weitere Verfahrensweise:

 

1.            Behandlung der Aufhebungsverfügung der Komunalaufsicht

Der Rat kann die Verfügung des Landrates zur Kenntnis nehmen oder beschließen, Rechtsmittel (hier: Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf) einzulegen.

 

2.            Stellenbesetzungsverfahren weiterer Beigeordneter

-laufendes Stellenbesetzungsverfahren

Durch die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 11.07.2017 ist das auf Beschlussfassung des Rates vom 08.03 bzw. 21.03.2017 initiierte Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle des zweiten Beigeordneten noch offen.

Der Rat muss somit einen Beschluss fassen, wie mit dem laufenden Verfahren umzugehen ist, um dieses zum Abschluss zu bringen.

 

            -Vakanz Fachbereichsleitung 7 – Arbeit und Soziales -

Mit dem Ausscheiden des bisherigen Leiters des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- ist diese Stelle seit dem 31.08.2017 vakant. Es ist geboten, unverzüglich Maßnahmen zur Nachbesetzung dieser Vakanz einzuleiten.

 

Hierzu bedarf es eines Votums der politischen Entscheidungsträger,

 

Variante a)

eine neue Ausschreibung zur Besetzung der vakanten Beigeordnetenstelle (die Hauptsatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung sieht die Wahl von zwei Beigeordneten vor) zu initiieren

 

Variante b)

eine Ausschreibung zur Besetzung der Stelle einer/eines Leiterin/s des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- initiieren zu dürfen.

 

Die Varianten a) und b) wären im Rahmen der vorhandenen Stellen des Stellenplanes umsetzbar. Im Fall der Variante b) müsste die vorhandene A15 (Beigeordneten)-Stelle vor Besetzung mit dem/der neuen Leitung des FB 7 in eine EG 13 oder A 13 Stelle umgewandelt werden – in Abhängigkeit davon, ob die Personalauswahl auf eine/n tariflich Beschäftigten oder eine/n Beamte fällt.

Ein Votum für die Variante b) – und somit gegen die unmittelbare Neuausschreibung einer Beigeordnetenstelle- bedingt auch die erneute Änderung der Hauptsatzung.

 

Der Städte-und Gemeindebund NRW führt hierzu am 15.09.2017 mit Bezug auf eine verwaltungsseitige Anfrage aus:

 

„Der Rat muss nach § 71 Abs. 1 GO NRW die Anzahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung genau festlegen. Die Stadt Emmerich hat daher in der Hauptsatzung die Regelung getroffen, dass zwei Beigeordnete zu wählen sind. Daraus ergibt sich, dass auch zwingend zwei Beigeordnete zu wählen sind. Dagegen wäre es nicht ausreichend gewesen, in der Hauptsatzung nur eine Höchstzahl von Beigeordneten zu nennen (so auch überzeugend Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO Kommentar, § 71, Zif. II, S. 3).

 

Will der Rat eine Beigeordnetenstelle nicht oder auch nur vorrübergehend nicht besetzen, so muss der Rat die Hauptsatzung entsprechend überarbeiten und die Zahl der Beigeordneten reduzieren.

 Dies folgt unserer Einschätzung nach auch mit Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 7 GO NRW. § 71 Abs. 7 GO NRW legt für den Fall der Abberufung klar da, dass ein Nachfolger innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen ist. Dabei ist Sinn und Zweck der Norm, dass das Amt nicht zu lange unbesetzt bleibt, damit zeitnah eine neue Person gefunden, die das Amt besetzt. Auch bei der Neuschaffung einer Beigeordnetenstelle in der Hauptsatzung muss dementsprechend zügig eine Besetzung der Stelle erfolgen.“

 

 

II.            Handlungsempfehlungen

 

Zu 1.    Behandlung der Aufhebungsverfügung der Kommunalaufsicht

 

Verwaltungsseitig wird -auch mit Verweis auf die erfolgte Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 GO NRW, die in ihrer Begründung bereits dezidiert die fehlende Amtsbefähigung des Herrn Wedding darlegt und inhaltlich vollumfänglich durch die Kommunalaufsicht bestätigt wird- empfohlen, auf Rechtsmittel zu verzichten und die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu 2.    Stellenbesetzungsverfahren weiterer Beigeordneter

-laufendes Stellenbesetzungsverfahren

Verwaltungsseitig wird die empfohlen, das laufende Verfahren für beendet zu erklären.

 

            -Vakanz Fachbereichsleitung 7 – Arbeit und Soziales –

 

Verwaltungsseitig wird vor dem Hintergrund des zwingenden Erfordernisses der zeitnahen Neubesetzung der vakanten Stelle der Fachbereichsleitung 7 der Variante b) der Vorzug gegeben.

 

 

Der Beschlussvorschlag bilden die unter 1. und 2. genannten Handlungsempfehlungen ab.

 

Die Änderung der Hauptsatzung ist unter Vorlagennummer 01 – 16 1233/2017  der öffentlichen Sitzung des Rates nach Vorberatung im RPA und Haupt- und Finanzausschuss vorgesehen.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister