hier: Aufhebungsverfügung des Landrates des Kreises Kleve vom 06.09.2017
Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die Verfügung des Landrates des Kreises Kleve vom
06.09.2017 „Aufhebung des Beschlusses des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zur
Wahl eines zweiten Beigeordneten der Stadt Emmerich am Rhein“ zur Kenntnis und
stellt fest, dass das laufende Besetzungsverfahren
um die Stelle eines/einer weiteren Beigeordneten mit der Aufhebungsverfügung
des Landrates beendet ist.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen zur
Besetzung der vakanten Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales-
unverzüglich einzuleiten.
Sachdarstellung :
I.
Ausgangslage:
Der Rat hat die Verwaltung in der Sitzung am 08.03.2017 beauftragt, eine
Stellenausschreibung für einen Beigeordneten zu initiieren. Vor dem
Hintergrund, dass der künftige Stelleninhaber in Personalunion mit der Leitung
Fachbereiches 7 und der Leitung des neu zu schaffenden Dezernates III
(Fachbereich 4 –Jugend, Schule und Sport und
Fachbereich 7 – Arbeit und Soziales) betraut werden sollte, bildete die
Fachlichkeit einen wesentlichen Aspekt des Stellenprofils.
In der Sitzung des Rates am 21.03.2017 wurde der Beschluss zur Änderung
der Hauptsatzung § 14 („der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete“)
mehrheitlich gefasst.
Nach initiierter Stellenausschreibung und durchgeführtem
Personalauswahlverfahren wählte der Rat in seiner Sitzung am 11.07.2017 den
Bewerber Herrn Stephan Wedding mehrheitlich zum weiteren Beigeordneten. Dieser
Beschluss des Rates wurde durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO NRW
beanstandet, da der gewählte Bewerber nicht die erforderliche Amtsbefähigung
besitzt.
Der Rat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2017, nach
Vorberatung in den nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses
und der Rates, mehrheitlich an seinem am 11.07.2017 gefassten Beschluss
festgehalten.
§ 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW bestimmt in einem solchen Fall, dass der
Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen
hat.
Mit Bericht vom 02.08.2017 hat sich der Bürgermeister an den Landrat
gewandt und die Entscheidung der Kommunalaufsicht erbeten.
Am 06.09.2017 (Eingang: 08.09.2017) verfügte der Landrat gem. § 122 Abs.
1 Satz 2 GO NRW die Aufhebung des Beschlusses des Rates der Stadt Emmerich am
Rhein vom 11.07.2017, Herrn Stephan Wedding zum Beigeordneten der Stadt
Emmerich am Rhein zu wählen.
Der Landrat hat seine Entscheidung ausführlich begründet. Der Inhalt
wurde den Mitgliedern des Rates zugleitet. Ich verweise in diesem Zusammenhang
auf die in nichtöffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des
Rates erfolgte Beratung (Vorlage Nr. 01- 1176/2017).
Der Rat kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates nach
Zustellung (hier: 08.09.2017) Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
II. Weitere
Verfahrensweise:
1.
Behandlung der Aufhebungsverfügung der
Komunalaufsicht
Der Rat kann die Verfügung des Landrates zur Kenntnis nehmen oder
beschließen, Rechtsmittel (hier: Klage vor dem Verwaltungsgericht in
Düsseldorf) einzulegen.
2.
Stellenbesetzungsverfahren weiterer Beigeordneter
-laufendes Stellenbesetzungsverfahren
Durch die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 11.07.2017 ist das auf
Beschlussfassung des Rates vom 08.03 bzw. 21.03.2017 initiierte
Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle des zweiten Beigeordneten
noch offen.
Der Rat muss somit einen Beschluss fassen, wie mit dem laufenden
Verfahren umzugehen ist, um dieses zum Abschluss zu bringen.
-Vakanz
Fachbereichsleitung 7 – Arbeit und Soziales -
Mit dem Ausscheiden des bisherigen Leiters des Fachbereiches 7 –Arbeit
und Soziales- ist diese Stelle seit dem 31.08.2017 vakant. Es ist geboten,
unverzüglich Maßnahmen zur Nachbesetzung dieser Vakanz einzuleiten.
Hierzu bedarf es eines Votums der politischen Entscheidungsträger,
Variante a)
eine neue Ausschreibung zur Besetzung der vakanten Beigeordnetenstelle
(die Hauptsatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung sieht die Wahl von zwei
Beigeordneten vor) zu initiieren
Variante b)
eine Ausschreibung zur Besetzung der Stelle einer/eines Leiterin/s des
Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- initiieren zu dürfen.
Die Varianten a) und b) wären im Rahmen der vorhandenen Stellen des
Stellenplanes umsetzbar. Im Fall der Variante b) müsste die vorhandene A15
(Beigeordneten)-Stelle vor Besetzung mit dem/der neuen Leitung des FB 7 in eine
EG 13 oder A 13 Stelle umgewandelt werden – in Abhängigkeit davon, ob die
Personalauswahl auf eine/n tariflich Beschäftigten oder eine/n Beamte fällt.
Ein Votum für die Variante b) – und somit gegen die unmittelbare
Neuausschreibung einer Beigeordnetenstelle- bedingt auch die erneute Änderung
der Hauptsatzung.
Der Städte-und
Gemeindebund NRW führt hierzu am 15.09.2017 mit Bezug auf eine
verwaltungsseitige Anfrage aus:
„Der Rat muss nach § 71 Abs. 1
GO NRW die Anzahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung genau festlegen. Die
Stadt Emmerich hat daher in der Hauptsatzung die Regelung getroffen, dass zwei
Beigeordnete zu wählen sind. Daraus ergibt sich, dass auch zwingend zwei
Beigeordnete zu wählen sind. Dagegen wäre es nicht ausreichend gewesen, in der
Hauptsatzung nur eine Höchstzahl von Beigeordneten zu nennen (so auch
überzeugend Paal, in:
Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO Kommentar, § 71, Zif. II, S. 3).
Will der Rat eine
Beigeordnetenstelle nicht oder auch nur vorrübergehend nicht besetzen, so muss
der Rat die Hauptsatzung entsprechend überarbeiten und die Zahl der
Beigeordneten reduzieren.
Dies folgt unserer Einschätzung nach auch mit
Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 7 GO NRW. § 71 Abs. 7 GO NRW legt für den
Fall der Abberufung klar da, dass ein Nachfolger innerhalb einer Frist von sechs
Monaten zu wählen ist. Dabei ist Sinn und Zweck der Norm, dass das Amt nicht zu
lange unbesetzt bleibt, damit zeitnah eine neue Person gefunden, die das Amt
besetzt. Auch bei der Neuschaffung einer Beigeordnetenstelle in der
Hauptsatzung muss dementsprechend zügig eine Besetzung der Stelle erfolgen.“
II.
Handlungsempfehlungen
Zu 1. Behandlung der
Aufhebungsverfügung der Kommunalaufsicht
Verwaltungsseitig wird -auch mit Verweis auf die erfolgte Beanstandung
gem. § 54 Abs. 2 GO NRW, die in ihrer Begründung bereits dezidiert die fehlende
Amtsbefähigung des Herrn Wedding darlegt und inhaltlich vollumfänglich durch
die Kommunalaufsicht bestätigt wird- empfohlen, auf Rechtsmittel zu verzichten
und die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 2. Stellenbesetzungsverfahren
weiterer Beigeordneter
-laufendes Stellenbesetzungsverfahren
Verwaltungsseitig wird die empfohlen, das laufende Verfahren für beendet
zu erklären.
-Vakanz
Fachbereichsleitung 7 – Arbeit und Soziales –
Verwaltungsseitig wird vor dem Hintergrund des zwingenden Erfordernisses
der zeitnahen Neubesetzung der vakanten Stelle der Fachbereichsleitung 7 der
Variante b) der Vorzug gegeben.
Der Beschlussvorschlag bilden die unter 1. und 2. genannten
Handlungsempfehlungen ab.
Die Änderung der Hauptsatzung ist unter Vorlagennummer 01 – 16 1233/2017
der öffentlichen Sitzung des Rates nach
Vorberatung im RPA und Haupt- und Finanzausschuss vorgesehen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister