Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein;
hier: 14. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Vorlage
01 - 16 1233/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

 

In seiner Sitzung am 21.03.2017 beschloss der Rat nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der 13. Änderung der Hauptsatzung auch  Neufassung des § 14 (Beigeordnete) Satz 1.

 

Der Regelungsbedarf basierte auf der durch den Rat mit Beschluss vom 08.03.2017 gefassten Entscheidung, die Wahl eines weiteren Beigeordneten in die Wege zu leiten.

 

 

Gemäß § 71 Abs. 1 GO NRW wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung definiert. Die Hauptsatzung muss die genaue Zahl der zu wählenden Beigeordneten festlegen. Seit dem Inkrafttreten der 13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein lautet § 14 Satz 1 wie folgt:

 

„Der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete“.

 

Es ist dem Rat nicht etwa eine Form von Ermessen („kann“) eingeräumt oder – mit Ausnahme der Änderung der Hauptsatzung- ein Entscheidungsspielraum. Vielmehr wird als Aussagesatz ohne Ausnahmemöglichkeit die Wahl zweier Beigeordneter bestimmt.

 

Aus der Kommentarliteratur ergibt sich zur „Wahlpflicht“, dass § 71 Abs. 7 Satz 6 GO NRW zu entnehmen sei, dass für den Fall, dass kein neuer Beigeordneter trotz hauptsatzungsmäßig offener Stelle gewählt werden soll, die Hauptsatzung geändert werden muss (vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung, § 71, Ziffer II: Zahl der Beigeordneten: „(…) sieht eine Hauptsatzung allerdings vor, dass ein (weiterer) Beigeordneter zu bestellen ist, so ist Abs. 7 Satz 6 zu entnehmen, dass der Rat einen solchen innerhalb von 6 Monaten zu wählen oder aber die Hauptsatzung ändern muss.“; ebenso Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 71, Ziffer II.1: „Will der Rat nicht alle in der Hauptsatzung verankerten Beigeordnetenstellen besetzen, muss er die Hauptsatzung entsprechend anpassen.“).

Auch in der Kommentarliteratur geht man offenbar also davon aus, dass eine „Wahlpflicht“ besteht und für den Fall, dass kein Beigeordneter gewählt werden soll, die Hauptsatzung geändert werden muss.

 

Der Städte-und Gemeindebund NRW führt hierzu am 15.09.2017 mit Bezug auf eine verwaltungsseitige Anfrage aus:

 

„Der Rat muss nach § 71 Abs. 1 GO NRW die Anzahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung genau festlegen. Die Stadt Emmerich/Rh. hat daher in der Hauptsatzung die Regelung getroffen, dass zwei Beigeordnete zu wählen sind. Daraus ergibt sich, dass auch zwingend zwei Beigeordnete zu wählen sind. Dagegen wäre es nicht ausreichend gewesen, in der Hauptsatzung nur eine Höchstzahl von Beigeordneten zu nennen (so auch überzeugend Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO Kommentar, § 71, Zif. II, S. 3).

 

Will der Rat eine Beigeordnetenstelle nicht oder auch nur vorrübergehend nicht besetzen, so muss der Rat die Hauptsatzung entsprechend überarbeiten und die Zahl der Beigeordneten reduzieren.

 Dies folgt unserer Einschätzung nach auch mit Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 7 GO NRW. § 71 Abs. 7 GO NRW legt für den Fall der Abberufung klar da, dass ein Nachfolger innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen ist. Dabei ist Sinn und Zweck der Norm, dass das Amt nicht zu lange unbesetzt bleibt, damit zeitnah eine neue Person gefunden, die das Amt besetzt. Auch bei der Neuschaffung einer Beigeordnetenstelle in der Hauptsatzung muss dementsprechend zügig eine Besetzung der Stelle erfolgen.“

 

 

Aus der Beschlussempfehlung zu Vorlage Nr. 01 – 16 1223 2017 leitet sich der Handlungsbedarf einer Änderung der Hauptsatzung dergestalt ab, die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten auf einen zu reduzieren.

 

Der der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Entwurf der 14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2017 bildet diesen Handlungsbedarf entsprechend ab.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister