hier: Abschluss des 1. Nachtrages zur Kreuzungsvereinbarung (KrV) vom 14./22.05.2014
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein stimmt dem 1. Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung zur
BÜ-Beseitigung Kerstenstraße und Neubau SÜ Baumannstraße nach §§3 / 13 EKrG zu.
Sachdarstellung :
In der Sitzung des
Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 16.07.2013 (05-15 1041/2013) hat dieser
die Erteilung der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes zur BÜ-Beseitigung
Kerstenstraße „ABS 46/2 – Neubau einer Straßenüberführung (SÜ) Baumann-straße
in Praest“ zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der entsprechenden
Kreuzungsvereinbarung (KrV) wurde in der Sitzung des Rates am 13.05.2014 (05-15
1212/2014) zugestimmt, unterzeichnet und nachfolgend durch das
Bundesverkehrsministerium genehmigt.
Die in der KrV
dargelegten vorauss. Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betrugen
5.463.598,36 €, der auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende Anteil
1.821.199,45 €.
Die Baumaßnahme
wurde öffentlich ausgeschrieben und mit den Bauarbeiten am 21.01.2015 begonnen;
mit der Fertigstellung ist im November 2017 zu rechnen.
Kostenerhöhung
Bezüglich der
Baukosten zeigte sich jedoch im Rahmen der Baudurchführung, dass die seinerzeit
geschätzten Kosten zur Fertigstellung der Maßnahme nicht in allen Bereichen
ausreichen würden. Im Wesentlichen haben die deutlich schlechter als erwartet
vorgefundenen Baugrundverhältnisse zu umfangreichen, zusätzlichen und im
Vorfeld nicht erkennbaren Leistungen geführt. Neben der deutlich aufwendigeren
Gründung sind im Zusammenhang mit der notwendigen Konsolidierung der
anstehenden, wasserhaltigen Böden unterhalb der Dammschüttungen für die
Rampenbauwerke zusätzliche Leistungen entstanden.
Zur Erläuterung
der Kostensteigerung wird Herr Dipl.-Ing. Teitzel, Projektabschnittsleiter
ABS 46/2 der DB Netz AG in der Sitzung vortragen.
Rechtliche
Grundlage
Bei dieser
BÜ-Beseitigung handelt es sich um eine Maßnahme gem. § 3
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).
§ 3 - Wenn und
soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter
Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach
Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im
Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen
……
- durch den Bau
von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen,
insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von
Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder
in sonstiger Weise zu ändern.
Der dort erwähnte
§ 5 sieht den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung (KrV) vor.
§ 5 Abs. (1) - Über
Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden
Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine
Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, dass Bund oder Land nach
Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an
der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die
Vereinbarung insoweit der Genehmigung. …..
§ 6 - Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte
eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.
Die Kostendrittelung wird
in § 13 EKrG vorgesehen.
§ 13 Abs. (1) -
Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen
die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt
bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in
allen sonstigen Fällen das Land.
1.
Nachtrag zur Vereinbarung
Dieser
Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung ist entsprechend § 5 Abs. (1) EKrG zwischen
der DB Netz AG und der Stadt Emmerich am Rhein zu schließen und anschließend
die Genehmigung durch das Bundesverkehrsministerium BMVI (gem.
Eisenbahnkreuzungsrichtlinien §13) zu beantragen.
Der
Nachtrag (Anlage 1) sowie der Erläuterungsbericht (Anlage 2) sind dieser
Vorlage beigefügt.
Die
Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betragen vorauss. 10.360.185,27 €.
Der auf die Stadt
Emmerich am Rhein entfallende Anteil beträgt vorauss. 3.445.395,09 €.
Nach Genehmigung des
Nachtrages durch das BMVI wird die Stadt Emmerich eine Änderungsanzeige zur
Zuwendungsmaßnahme gem. Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom Stra)
beim Fördergeber der Bezirksregierung Düsseldorf stellen. Vorgespräche haben
bereits stattgefunden.
Der
aktuelle Zuwendungsbescheid sieht einen Fördersatz, dem Grunde nach, von 100 %
vor; die Nebenbestimmungen des Bescheides beinhalten jedoch auch den
Zusatz - Bis zur Vorlage einer
schriftlich fixierten Konsensvereinbarung über sämtliche auf dem Gebiet der
Stadt Emmerich liegenden Kreuzungsvereinbarung wird die Auszahlungsquote auf 70
% begrenzt - .
Der auf die Stadt
Emmerich am Rhein verbleibende Anteil, bis zum Abschluss der
Konsensvereinbarung, beträgt somit voraus. 861.348,77 €
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Entsprechende
Veranschlagung im Haushaltsplan 2018.
Haushaltsstelle :
7.005026.700 BÜ-Beseitigung Kerstenstraße
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter