Betreff
ABS 46/2 BÜ-Beseitigung Kerstenstraße (km 53,494) / Neubau SÜ Baumannstraße;
hier: Abschluss des 1. Nachtrages zur Kreuzungsvereinbarung (KrV) vom 14./22.05.2014
Vorlage
05 - 16 1243/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stimmt dem 1. Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung zur BÜ-Beseitigung Kerstenstraße und Neubau SÜ Baumannstraße nach §§3 / 13 EKrG zu.

 

Sachdarstellung :

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 16.07.2013 (05-15 1041/2013) hat dieser die Erteilung der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes zur BÜ-Beseitigung Kerstenstraße „ABS 46/2 – Neubau einer Straßenüberführung (SÜ) Baumann-straße in Praest“ zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der entsprechenden Kreuzungsvereinbarung (KrV) wurde in der Sitzung des Rates am 13.05.2014 (05-15 1212/2014) zugestimmt, unterzeichnet und nachfolgend durch das Bundesverkehrsministerium genehmigt.

 

Die in der KrV dargelegten vorauss. Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betrugen 5.463.598,36 €, der auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende Anteil 1.821.199,45 €.

 

Die Baumaßnahme wurde öffentlich ausgeschrieben und mit den Bauarbeiten am 21.01.2015 begonnen; mit der Fertigstellung ist im November 2017 zu rechnen.

 

Kostenerhöhung

 

Bezüglich der Baukosten zeigte sich jedoch im Rahmen der Baudurchführung, dass die seinerzeit geschätzten Kosten zur Fertigstellung der Maßnahme nicht in allen Bereichen ausreichen würden. Im Wesentlichen haben die deutlich schlechter als erwartet vorgefundenen Baugrundverhältnisse zu umfangreichen, zusätzlichen und im Vorfeld nicht erkennbaren Leistungen geführt. Neben der deutlich aufwendigeren Gründung sind im Zusammenhang mit der notwendigen Konsolidierung der anstehenden, wasserhaltigen Böden unterhalb der Dammschüttungen für die Rampenbauwerke zusätzliche Leistungen entstanden.

 

Zur Erläuterung der Kostensteigerung wird Herr Dipl.-Ing. Teitzel, Projektabschnittsleiter

ABS 46/2 der DB Netz AG in der Sitzung vortragen.

 

 

Rechtliche Grundlage

 

Bei dieser BÜ-Beseitigung handelt es sich um eine Maßnahme gem. § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).

 

§ 3 - Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

……

  1. durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

 

Der dort erwähnte § 5 sieht den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung (KrV) vor.

 

§ 5 Abs. (1) - Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. …..

 

§ 6 - Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.

 

Die Kostendrittelung wird in § 13 EKrG vorgesehen.

 

§ 13 Abs. (1) - Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.

 

 

1. Nachtrag zur Vereinbarung

Dieser Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung ist entsprechend § 5 Abs. (1) EKrG zwischen der DB Netz AG und der Stadt Emmerich am Rhein zu schließen und anschließend die Genehmigung durch das Bundesverkehrsministerium BMVI (gem. Eisenbahnkreuzungsrichtlinien §13) zu beantragen.                                                                                                                                 

Der Nachtrag (Anlage 1) sowie der Erläuterungsbericht (Anlage 2) sind dieser Vorlage beigefügt.

Die Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betragen vorauss. 10.360.185,27 €.

Der auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende Anteil beträgt vorauss. 3.445.395,09 €.

 

Nach Genehmigung des Nachtrages durch das BMVI wird die Stadt Emmerich eine Änderungsanzeige zur Zuwendungsmaßnahme gem. Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom Stra) beim Fördergeber der Bezirksregierung Düsseldorf stellen. Vorgespräche haben bereits stattgefunden.

 

Der aktuelle Zuwendungsbescheid sieht einen Fördersatz, dem Grunde nach, von 100 % vor; die Nebenbestimmungen des Bescheides beinhalten jedoch auch den Zusatz  - Bis zur Vorlage einer schriftlich fixierten Konsensvereinbarung über sämtliche auf dem Gebiet der Stadt Emmerich liegenden Kreuzungsvereinbarung wird die Auszahlungsquote auf 70 % begrenzt - .

Der auf die Stadt Emmerich am Rhein verbleibende Anteil, bis zum Abschluss der Konsensvereinbarung, beträgt somit voraus. 861.348,77

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Entsprechende Veranschlagung im Haushaltsplan 2018.

Haushaltsstelle : 7.005026.700 BÜ-Beseitigung Kerstenstraße

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter