Betreff
Integriertes Stadtentwicklungskonzept 2025 (ISEK);
hier: Festlegung des Stadtumbaugebietes nach § 171 b BauGB
Vorlage
05 - 16 1265/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt auf Grundlage des Integrierten Stadtent-wicklungskonzeptes die Festlegung eines Stadtumbaugebietes gemäß § 171b BauGB.

Sachdarstellung :

 

Erfordernis der Gebietsfestlegung

Zur Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK) sollen Städtebaufördermittel beantragt werden. Zielführend für die zu beantragten Maßnahmen ist das Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“.

 

Zitat aus der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zum Förderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren:

 

„Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungs- gebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind.“

 

Für die Umsetzung des ISEK ist das Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB das geeignetste Instrument. Nach § 171a Abs. 3 BauGB dienen Stadtumbaumaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden und innerstädtische Bereiche gestärkt werden.

 

 

§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept

(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.

(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.

(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.

 

 

Ziele und Maßnahmen

Die Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet ergeben sich aus dem ISEK, welches in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 10.10.2017 bereits beraten und in der Ratssitzung am 23.11.2017 als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen werden soll. Im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes und der Aufstellung der Maßnahmen wurde die Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange intensiv beteiligt. Die Ideen und Anregungen wurden in das Konzept aufgenommen.

 

 

Gebiet

Das Gebiet, welches als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB festgelegt werden soll, ist dem beigefügten Anlageplan zu entnehmen.

 

Der Bereich streckt sich vom Steintorgelände, entlang des Großen Walls, umfasst den Gisbert-Lensing-Park und den Bahnhofsbereich einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen. Die Blücherstraße ist einschließlich der beidseitigen Bebauung im Gebiet eingeschlossen. Der Rheinpark wird nicht mit aufgenommen, da für den Park keinerlei Maßnahmen vorgesehen sind. Die südliche Grenze stellt die Bebauung an der Rheinpromenade dar, die Rheinpromenade selbst soll ebenfalls aus dem Gebiet ausgelassen werden. Im westlichen Bereich wird wiederrum der Strand-Bereich mit einbezogen, da hier im ISEK ebenfalls eine Maßnahme vorgesehen ist.

 

 

Bisherige Sanierungsgebiete

Im Projektgebiet befinden sich noch zwei Sanierungssatzungen aus 1990 und 2003. Zum einen im Bereich PAN/Nonnenplatz, zum anderen in der südlichen Innenstadt inkl. Neumarkt. Diese wurden zur Umsetzung der damaligen Stadtentwicklungskonzepte beschlossen und werden in Kürze formell aufgehoben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter