Betreff
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr;
hier: Änderung § 4 Auslagenersatz
Vorlage
06 - 16 1266/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr.

 

Sachdarstellung :

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr üben gem. § 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ihre Tätigkeit freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Gem. § 22 BHKG haben die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch die Gemeinde. Die Stadt Emmerich am Rhein hat die Höhe des Auslagenersatzes in ihrer Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr wie folgt festgelegt:

 

§ 4 Auslagenersatz

Alle ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.
Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte umfassen sowohl praktische Feuerwehrübungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene. Der Auslagenersatz wird pauschal gewährt und beträgt 4,-- € pro Ereignis. Die Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Die Auszahlung erfolgt jährlich als Barauszahlung. Abrechnungsbasis ist der 31.10. eines Jahres.

Gem. § 4 dieser Satzung erhalten alle ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen, in Form einer Pauschale i.H.v. 4 Euro pro Einsatz. Die Auszahlung erfolgt gem. § 4 Satz 5 jährlich als Barauszahlung. Bisher wurden die einzelnen Beträge an den jeweiligen letzten Kameradschaftsabenden im Jahr den einzelnen Feuerwehrangehörigen durch den Bürgermeister übergeben. Vorab wurde die für jeden Löschzug ermittelte Gesamtsumme an die einzelnen Löschzüge überwiesen. Die Kassierer der Löschzüge haben die für die einzelnen Mitglieder ermittelten Beträge jeweils in Umschläge gelegt. Der Erhalt des Auslagenersatzes wurde durch Unterschrift quittiert.

 

Die Örtliche Rechnungsprüfung hat die 2016 durchgeführte Abrechnung des Auslagen-ersatzes für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr überprüft und auf den Verstoß gegen den in § 13 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung und Zahlungs-abwicklung festgelegten Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs sowie den Grundsatz

des Kassenzwangs bei Barauszahlungen hingewiesen.

 

Gem. § 13 Abs. 1 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung sind die Zahlgeschäfte grundsätzlich unbar abzuwickeln. Die Dienstanweisung gibt vor, dass Zahl-geschäfte grundsätzlich nur in den Räumen der Zahlungsabwicklung (=Stadtkasse) und nur von den damit beauftragten Dienstkräften angenommen oder ausgehändigt werden dürfen.

 

Der unbare Zahlungsverkehr ist aus Gründen der Kassensicherheit als auch der Wirtschaft-lichkeit stets vorrangig. Die Abwicklung von Barauszahlungen außerhalb der Kassenräume ist aus Sicherheitsgründen als Ausnahme vom Grundsatz des Kassenzwangs auf die unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken.

 

Seinerzeit hat die Verwaltung sich im Rahmen der Abwägung für eine Ausnahmeregelung eine persönliche Übergabe der Barbeträge des Auslagenersatzes durch den Bürgermeister entschieden, um auf diese Weise die besondere Wertschätzung gegenüber den einzelnen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zum Ausdruck zu bringen.

 

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass dieses Verfahren einen verhältnismäßig hohen

Zeit- und Personalaufwand erfordert. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Kassensicherheit hat sich die Verwaltung daher entschieden, der Empfehlung der Rechnungsprüfung zu folgen und den Auslagenersatz zukünftig an die einzelnen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, unbar, d.h. im Wege der Banküberweisung, auszuzahlen.

 

Als Ausdruck der Wertschätzung wird der Bürgermeister an den jeweiligen letzten Kameradschaftsabenden im Jahr jedem Feuerwehrangehörigen persönlich ein Dankschreiben übergeben.

 

In Folge dieses geänderten Verfahrens ist der Satz 5 des § 4 der Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr zu streichen.

 

 


 

 

1. Änderungssatzung vom ___________

 

zur Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 27.09.2016

 

 

 

Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW, Seite 886) und des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV NRW S. 965 ff) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _______ folgende 1. Änderung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 27.09.2016 beschlossen.

 

 

Artikel I

 

1.

 

§ 4 erhält folgende neue Fassung:

 

Alle ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.
Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte umfassen sowohl praktische Feuerwehr-übungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene. Der Auslagen-ersatz wird pauschal gewährt und beträgt 4,-- € pro Ereignis. Die Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Abrechnungsbasis ist der 31.10. eines Jahres.“

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister