hier: Änderung § 4 Auslagenersatz
Beschlussvorschlag
Der
Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über
die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr.
Sachdarstellung :
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr üben
gem. § 9 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ihre Tätigkeit freiwillig, ehrenamtlich
und unentgeltlich aus. Gem. § 22 BHKG haben die ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch die
Gemeinde. Die Stadt Emmerich am Rhein hat die Höhe des Auslagenersatzes in
ihrer Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der
Freiwilligen Feuerwehr wie folgt festgelegt:
§ 4 Auslagenersatz
Alle ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während
ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.
Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte umfassen sowohl praktische
Feuerwehrübungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene.
Der Auslagenersatz wird pauschal gewährt und beträgt 4,-- € pro Ereignis. Die
Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Die Auszahlung erfolgt
jährlich als Barauszahlung. Abrechnungsbasis ist der 31.10. eines Jahres.
Gem. § 4 dieser Satzung erhalten alle
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr den Ersatz ihrer
Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen
müssen, in Form einer Pauschale i.H.v. 4 Euro pro Einsatz. Die Auszahlung
erfolgt gem. § 4 Satz 5 jährlich als Barauszahlung. Bisher wurden die einzelnen
Beträge an den jeweiligen letzten Kameradschaftsabenden im Jahr den einzelnen
Feuerwehrangehörigen durch den Bürgermeister übergeben. Vorab wurde die für
jeden Löschzug ermittelte Gesamtsumme an die einzelnen Löschzüge überwiesen.
Die Kassierer der Löschzüge haben die für die einzelnen Mitglieder ermittelten
Beträge jeweils in Umschläge gelegt. Der Erhalt des Auslagenersatzes wurde durch
Unterschrift quittiert.
Die Örtliche Rechnungsprüfung hat die 2016
durchgeführte Abrechnung des Auslagen-ersatzes für die ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr überprüft und auf den Verstoß gegen den
in § 13 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung und Zahlungs-abwicklung
festgelegten Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs sowie den Grundsatz
des Kassenzwangs bei Barauszahlungen
hingewiesen.
Gem. § 13 Abs. 1 der Dienstanweisung
Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung sind die Zahlgeschäfte grundsätzlich
unbar abzuwickeln. Die Dienstanweisung gibt vor, dass Zahl-geschäfte
grundsätzlich nur in den Räumen der Zahlungsabwicklung (=Stadtkasse) und nur
von den damit beauftragten Dienstkräften angenommen oder ausgehändigt werden
dürfen.
Der unbare Zahlungsverkehr ist aus Gründen
der Kassensicherheit als auch der Wirtschaft-lichkeit stets vorrangig. Die
Abwicklung von Barauszahlungen außerhalb der Kassenräume ist aus
Sicherheitsgründen als Ausnahme vom Grundsatz des Kassenzwangs auf die
unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken.
Seinerzeit hat die Verwaltung sich im Rahmen
der Abwägung für eine Ausnahmeregelung eine persönliche Übergabe der Barbeträge
des Auslagenersatzes durch den Bürgermeister entschieden, um auf diese Weise
die besondere Wertschätzung gegenüber den einzelnen ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr zum Ausdruck zu bringen.
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass
dieses Verfahren einen verhältnismäßig hohen
Zeit- und Personalaufwand erfordert. Aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Kassensicherheit hat sich die Verwaltung
daher entschieden, der Empfehlung der Rechnungsprüfung zu folgen und den
Auslagenersatz zukünftig an die einzelnen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,
unbar, d.h. im Wege der Banküberweisung, auszuzahlen.
Als Ausdruck der Wertschätzung wird der
Bürgermeister an den jeweiligen letzten Kameradschaftsabenden im Jahr jedem
Feuerwehrangehörigen persönlich ein Dankschreiben übergeben.
In Folge dieses geänderten Verfahrens ist der
Satz 5 des § 4 der Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz
der Freiwilligen Feuerwehr zu streichen.
1.
Änderungssatzung vom ___________
zur Satzung über
die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr vom
27.09.2016
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW, Seite
886) und des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666
ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV NRW S. 965 ff) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _______
folgende 1. Änderung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung und
Auslagenersatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 27.09.2016 beschlossen.
Artikel I
1.
§ 4 erhält folgende neue Fassung:
„Alle ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während
ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.
Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte umfassen sowohl praktische
Feuerwehr-übungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene.
Der Auslagen-ersatz wird pauschal gewährt und beträgt 4,-- € pro Ereignis. Die
Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Abrechnungsbasis ist
der 31.10. eines Jahres.“
Artikel II
Die
Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister