Betreff
Stellplatzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein;
hier: Erarbeitungsbeschluss
Vorlage
05 - 16 1284/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Stellplatzsatzung mit besonderer Berücksichtigung der Innenstadt.

 

Sachdarstellung :

 

Erfordernis

 

Die neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) wurde am  15. Dezember 2016 vom Landtag NRW beschlossen. Darin wurden die bisher landesweit gültigen Regelungen zur Herstellung von Stellplätzen in die Verantwortung der Gemeinden übertragen. Nach einer Übergangsfrist entfällt die generelle Stellplatzpflicht ab dem 01.01.2019. Danach richtet sich die Stellplatzpflicht, mit Ausnahme der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen nach dem neuen § 50 Abs. 2 BauO NRW, allein nach der gemeindlichen Satzung gem. § 50 Abs. 1 BauO NRW. Mit Inkrafttreten der Landesbauordnung am 28.12.2017 sind die Gemeinden ermächtigt, eigene Satzungen zu erlassen.

 

Derzeit liegt seitens der neuen Landesregierung ein Moratorium vor, das Inkrafttreten der Novelle der Landesbauordnung um ein Jahr zu verschieben. D. h. die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden für eigene Satzungen verschiebt sich auf Ende 2018, die generelle Stellplatzpflicht entfällt erst zum 01.01.2020. Aktuell ist das Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

Inhalte einer Stellplatzsatzung

 

Im Rahmen einer Stellplatzsatzung wird die Anzahl herzustellender bzw. nachzuweisender PKW-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder festgeschrieben. Die Kommune bestimmt von ihrer verkehrlichen und raumstrukturellen Lage Richtzahlen für verschiedene Nutzungen. Diese Richtzahlen beziehen sich auf jeweils ein bestimmtes Nutzungsmaß (z. B. die Anzahl der Wohneinheiten oder die Größe von Nutzflächen). Sie können für verschiedene Teile des Gemeindegebiets variieren.

 

Grundsätzlich fiel die Nachweispflicht für einen Stellplatz bei einer genehmigungspflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung an.

 

Durch den Erlass einer Stellplatzablösesatzung in bestimmten Bereichen muss der erforderliche Stellplatz nicht hergestellt werden, wenn der Bauherr für jeden nicht hergestellten Stellplatz einen Ablösebetrag an die Kommune zahlt. Diese verwendet die Ablösebeträge für Maßnahmen die mittelbar oder unmittelbar der Baumaßnahme dienen. Es können maximal 80 % der Kosten für einen durch die Kommune errichteten Stellplatz angesetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Emmerich im Innenstadtbereich Gebrauch gemacht.

 

Mustersatzung

 

Das „Zukunftsnetz Mobilität NRW“ hat in Zusammenarbeit mit dem Städtetag, dem Städte-und Gemeindebund, dem Landkreistag sowie der Arbeitsgemeinschaft für fußgänger- und fahrradfreundliche Städte (AGFS) einen Leitfaden zur Musterstellplatzsatzung NRW mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag für kommunale Stellplatzsatzungen entworfen. Der Leitfaden enthält alle notwendigen Informationen für Kommunen und politische Entscheidungsträger. Er kann unter der folgenden Internetadresse heruntergeladen werden:

 

http://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/leitfaden-kommunale-stellplatzsatzungen

 

Die Mustersatzung ist als Anlage beigefügt. In der Tabelle zum Stellplatznachweis für verschiedene Nutzungsarten sind die wesentlichen Abweichungen zur bisherigen Verwaltungsvorschrift gekennzeichnet. Insbesondere eine Spalte für abweichende Regelungen in gut mit dem ÖPNV erschlossene Gebiete sowie eine Spalte für Fahrradabstellanlagen sind neu hinzugekommen.  Wohnbauvorhaben sind in zwei Kategorien (1-2 Familienhäuser und Mehrfamilienhäuser) unterteilt worden. Bisher war pauschal 1 Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben.

 

Grundsätzlich gibt die Mustersatzung einen größeren Spielraum vor als die bisherige Vorschrift. Die Stellplatzerfordernisse können in der kommunalen Satzung enger gefasst oder für Abwägungsspielraum im Einzelfall beibehalten werden.

 

Die Mustersatzung soll als Richtschnur für eine auf die Belange der Stadt Emmerich am Rhein zugeschnittene Stellplatzsatzung dienen. Die Ausformulierung soll im nächsten Schritt geschehen.

 

 

Ziele der Stadt Emmerich am Rhein

 

Insbesondere in der Emmericher Innenstadt besteht Handlungsbedarf bezüglich der Stellplätze. Zum einen sind Bauvorhaben i. d. R. im Bestand durch Abriss und Neubau, somit also nur auf engem Raum möglich. Zum anderen kann schon eine genehmigungspflichtige Umnutzung einer Gewerbeeinheit den Nachweis von Stellplätzen erfordern, die faktisch auf dem eigenen Grundstück nicht nachgewiesen werden können. Insbesondere für kleinere Ladenlokale in den gewachsenen Einzelhandelslagen ist der Stellplatznachweis nicht möglich. Für entsprechende Antragsteller stellt die Parkplatzablöse von derzeit 5.100 € pro Stellplatz ein Investitionshindernis dar. Gerade im Hinblick auf die Beseitigung von Leerständen kann dies zu Problemen führen. Ziel der kommunalen Satzung soll daher die Entlastung von kleineren Gewerbeeinheiten und von Wohnnutzungen in der Innenstadt sein.

 

Durch die Novellierung der BauO NRW ist es der Gemeinde überlassen, die Stellplatzpflicht beispielsweise für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen auszusetzen (s. § 3 Abs. 6 der Musterstellplatzsatzung). Alternativ kann eine Entlastung auch durch eine Staffelung der erforderlichen Stellplätze nach Größe der Gewerbelokale bzw. Wohnungen oder durch eine verminderte Parkplatzablöse im Bereich zwischen den Wällen geregelt werden. Auch eine Kombination der Instrumente ist möglich.

 

Parallel dazu wird in der Mustersatzung die Pflicht zur Errichtung von entsprechenden Fahrradanlagen im privaten bzw. im öffentlichen Raum durch Ablöse eingeführt. Mit Hilfe der Satzung können so Anreize für die Nutzung umweltfreundlicher Nahmobilität durch Förderung von Fahrradabstellanlagen oder Verknappung des Parkraums geschaffen werden.

 

Umgekehrt soll in der kommunalen Stellplatzsatzung für Emmerich die gestiegene Individualmobilität gewürdigt werden, in dem bei neuen Bauvorhaben -außerhalb den bestehenden verdichteten Bereichen- der Stellplatznachweis bedarfsgerecht festgelegt wird. Hierdurch soll für alle Baugebiete künftig sichergestellt werden, dass stadtweit ausreichend Parkplätze in den Baugebieten errichtet werden.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Bei der Aufstellung der Satzung müssen alle Belange unter- und gegeneinander abgewogen werden. Hierzu ist zunächst eine ausführliche Bestands- bzw. Bedarfsermittlung notwendig. Aus diesem Grund soll hiermit ein Grundsatzbeschluss zur Erarbeitung einer entsprechenden Satzung mit den o. g. Zielen gefasst werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter