hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2018/2019
Beschlussvorschlag
- Der
Beschlussvorschlag zur Klassenverteilung wird nachgereicht.
- Zur
Erleichterung der Inklusion wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler
(Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf
maximal 23 begrenzt. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen
der Stadt wird auf 26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung, die Ermittlung der
kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Am Anmeldetag (9.
Oktober 2017) wurden für das Schuljahr 2018/2019 262 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen
angemeldet. In der Vorberechnung (siehe Vorlage zum Schulausschuss vom 12.
Oktober dieses Jahres wurden 267 Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
Da sich jedoch
seit der Vorberechnung mehrere Änderungen in der Schülerschaft (Weg- und
Zuzüge) ergeben haben und die Rückmeldungen der Schulen nach dem Anmeldetag
noch nicht vollständig nachgearbeitet werden konnten, lagen bis zur Erstellung
dieser Vorlage noch keine verlässlichen Daten vor. In der gemeldeten Anmeldezahl
sind auch schon die Kinder berücksichtigt, für die bisher ein Antrag auf
vorzeitige Einschulung bei der Schule gestellt wurde. Nicht bekannt ist die
Anzahl der Kinder, die direkt an den Förderschulen angemeldet wurden, bzw. für
die ein Rückstellungsverfahren oder ein Verfahren zur Ermittlung eines
sonderpädagogischen Verfahrens mit dem Wunsch der Eltern auf Beschulung an
einer Förderschule läuft. Aus diesem Grund konnte auch noch nicht ermittelt
werden, wie viele Erziehungsberechtigten noch nicht ihrer Anmeldepflicht
nachgekommen sind.
Aufgrund o. g.
Rechtsgrundlage errechnen sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die
Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,6086957).
Die Aufteilung der
Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen an den jeweiligen
Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v.
28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der
erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG und den hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen
folgende Eingangsklassen zu bilden:
1.
bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,
2.
bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,
3.
bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …
Aus den bisherigen
Zahlen ergäbe sich folgende Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2
Klassen
·
Leegmeerschule 3
Klassen
·
Liebfrauenschule 3
Klassen
·
St.Georg-Schule Hühtum 2 Klassen
·
Michaelschule 2
Klassen
·
Luitgardisschule Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines
Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale
Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer
Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der
zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1.
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2.
Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
3.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer
oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen
Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale
Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die
voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf
der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6
a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)
Die sich nach den derzeitigen Anmeldungen ergebende
Anzahl an Eingangsklassen von 13 Klassen liegt über der errechneten kommunalen
Klassenrichtzahl und wäre daher um eine Klasse zu reduzieren.
Sobald die weiteren Ergebnisse aus dem
Anmeldeverfahren erfasst und verarbeitet werden konnten, wird sich die
Verwaltung mit den betroffenen Schulleitungen zusammen setzen, sollte sich bis
dahin keine Klärung der Differenz zwischen der Bildung der jeweiligen
Eingangsklassen auf Grundlage der Anmeldungen und der maximal möglichen Anzahl
an Eingangsklassen aufgrund der kommunalen Klassenrichtzahl ergeben haben.
Über das Ergebnis wird der Ausschuss mittels einer
nachgereichten Vorlage informiert.
Zu 2.
Für die Anzahl der
Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis
29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die
Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren,
hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder
mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von
Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach
Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden
werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für
GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro
Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der
Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung
thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:
Für die
Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren
Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle
weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.
Da seit Beginn des
Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen
Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die
Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.
Die vorliegenden
Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit,
weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt
jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahmen zu
entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister