Betreff
Klassenbildung an den Grundschulen;
hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2018/2019
Vorlage
04 - 16 1287/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Beschlussvorschlag zur Klassenverteilung wird nachgereicht.
  2. Zur Erleichterung der Inklusion wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 begrenzt. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf 26 begrenzt.

 

Sachdarstellung :

 

Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.

 

Zu 1.

Am Anmeldetag (9. Oktober 2017) wurden für das Schuljahr 2018/2019 262 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. In der Vorberechnung (siehe Vorlage zum Schulausschuss vom 12. Oktober dieses Jahres wurden 267 Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

 

Da sich jedoch seit der Vorberechnung mehrere Änderungen in der Schülerschaft (Weg- und Zuzüge) ergeben haben und die Rückmeldungen der Schulen nach dem Anmeldetag noch nicht vollständig nachgearbeitet werden konnten, lagen bis zur Erstellung dieser Vorlage noch keine verlässlichen Daten vor. In der gemeldeten Anmeldezahl sind auch schon die Kinder berücksichtigt, für die bisher ein Antrag auf vorzeitige Einschulung bei der Schule gestellt wurde. Nicht bekannt ist die Anzahl der Kinder, die direkt an den Förderschulen angemeldet wurden, bzw. für die ein Rückstellungsverfahren oder ein Verfahren zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Verfahrens mit dem Wunsch der Eltern auf Beschulung an einer Förderschule läuft. Aus diesem Grund konnte auch noch nicht ermittelt werden, wie viele Erziehungsberechtigten noch nicht ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind.

 

Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,6086957).

 

Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG  und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:

1.    bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,

2.    bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,

3.    bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …

 

 

Aus den bisherigen Zahlen ergäbe sich folgende Klassenaufteilung:

 

·         Rheinschule                            2 Klassen

·         Leegmeerschule                     3 Klassen

·         Liebfrauenschule                     3 Klassen

·         St.Georg-Schule Hühtum       2 Klassen

·         Michaelschule                         2 Klassen

·         Luitgardisschule Elten             1 Klasse

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

 

1.   Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2.   Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3.   Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

 

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)

 

Die sich nach den derzeitigen Anmeldungen ergebende Anzahl an Eingangsklassen von 13 Klassen liegt über der errechneten kommunalen Klassenrichtzahl und wäre daher um eine Klasse zu reduzieren.

 

Sobald die weiteren Ergebnisse aus dem Anmeldeverfahren erfasst und verarbeitet werden konnten, wird sich die Verwaltung mit den betroffenen Schulleitungen zusammen setzen, sollte sich bis dahin keine Klärung der Differenz zwischen der Bildung der jeweiligen Eingangsklassen auf Grundlage der Anmeldungen und der maximal möglichen Anzahl an Eingangsklassen aufgrund der kommunalen Klassenrichtzahl ergeben haben.

 

Über das Ergebnis wird der Ausschuss mittels einer nachgereichten Vorlage informiert.

 

 

 

Zu 2.

Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.

 

In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Für die Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.

 

Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.

 

Die vorliegenden Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahmen zu entscheiden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister