Betreff
Änderung der Satzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997; hier: 6. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 1297/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

  1. nimmt die in der Begründung dargelegte Notwenigkeit zur Anpassung der Abfallentsorgungssatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997

Sachdarstellung :

 

Das Stadtgebiet ist zur Durchführung der Abfallentsorgung der in 5 Abfuhrbezirke gegliedert, die wiederum in die Unterbezirke A und B unterteilt sind.

Vor zwei Jahren wurde die Bezeichnung nach Wochentagen aufgehoben. Stattdessen wurden Ziffern von 1 – 5 vergeben. Die Unterteilung in die Unterbezirke A und B wurde beibehalten.

Jeder Bezirk erhielt bisher auch einen „eigenen“ Abfuhrkalender. Dies stammt noch aus früheren Jahren, als jeder Bezirk auch seine „eigenen“ Abfuhrtage hatte.

Im Laufe der Jahre sind die Tourenplanlungen immer mehr gestrafft und Abfuhrbezirke für einzelne Abfallfraktionen zusammengelegt worden. Durch die Ausschreibungen des „Grünen Punkt“ im Bereich der „gelben Säcke“ und der Glasabfuhr weicht der Entsorger bezüglich dieser Fraktionen schon einmal von dem Entsorger, der Rest-, Bioabfall und Papier im Stadtgebiet abfährt, ab. Inzwischen gibt es keinen Bezirk mehr, in dem alle Abfallarten an einem Wochentag abgefahren werden. Deswegen wurde auch die Wochentag-Benennung aufgegeben.

Im kommenden Jahr wird es nur noch einen Abfuhrkalender für alle 10 Bezirke geben. Im die Darstellung in diesem Kalender eindeutiger zu machen, werden sich die Bezirksbezeichnungen noch einmal ändern. Es wird auch weiterhin insgesamt 10 Bezirke geben, auch in der Zuordnung gibt es keine Änderungen. Die Bezirke sollen zukünftig jedoch mit den Ziffern eins bis zehn bezeichnet werden. Die Unterteilung in die Unterbezirke A und B fällt weg. Die Änderung stellt sich wie folgt dar:

 

bisher                                   zukünftig

1 A                                             1

2 A                                             2

3 A                                             3

4 A                                             4

5 A                                             5

1 B                                             6

2 B                                             7

3 B                                             8

4 B                                             9

5 B                                           10       

 

 

Der § 21 Abfuhrbezirke in der Abfallentsorgungssatzung muss daher im Rahmen einer Nachtragssatzung geändert werden. Ebenso muss die Anlage 3 zur Satzung mit der Zuordnung der Straßen zu Abfuhrbezirken geändert werden.

Die Änderung des § 21 ist nachfolgend dargestellt:

 

 

§ 21 Abfuhrbezirke

 

bisher                                                                    zukünftig

 

Zur Durchführung der Abfallentsorgung               Zur Durchführung der Abfallentsorgung Ist das Stadtgebiet in 5 Abfuhrbezirke                                                       ist das Stadtgebiet in 10 Abfuhrbezirke

unterteilt. Jeder einzelne Abfuhrbezirk                 unterteilt.

ist wiederum in einen Unterbezirk „

A“ und „B“. unterteilt.                                            

 

Die straßenmäßige Einteilung der Bezirke           Die straßenmäßige Einteilung der Be-

Ist als Anlage 3 Bestandteil dieser Satzung          zirke ist als Anlage 3 Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

Gruyters

Betriebsleiter