hier: 1. Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein 2. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein3. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein
4. Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die in der Begründung
dargelegte Notwendigkeit zur Anpassung der städtischen Gebührensatzungen zur
Kenntnis und beschließt
- die als Anlage 1 gekennzeichnete 12. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein,
- die als Anlage 2 gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
- die als Anlage 3 gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
- die als Anlage 4 Anlage gekennzeichnete 11.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Der § 6 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG NRW) lautet: „Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche
Last auf dem Grundstück“.
Seit der Einführung des § 6 Abs. 5 KAG NRW
können die Forderungen aus Benutzungsgebühren in der Zwangsversteigerung als
bevorrechtigt in der Rangklasse nach § 10 Nr. 3 ZVG angemeldet werden, sofern
die Gebühren grundstücksbezogen sind. Rückständige Gebührenforderungen bleiben
so auch nach einem Zwangsversteigerungsverfahren bestehen. In der Insolvenz
kann zudem die Absonderung (§ 49 Insolvenzordnung) verlangt werden und
Ansprüche können auch gegen den neuen Grundstückseigentümer/in geltend gemacht
und in das Grundstück vollstreckt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass
grundstücksbezogene kommunale Abgaben auch in einem Isolvenzverfahren vorrangig
zu bedienen sind.
Diese bereits 2007 eingeführte Regelung hat
durch den grundlegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2010 – IX
127/09 – und weitere aktuelle Rechtsprechungen BGH (Beschl. vom 30.3.2012
- V ZB 185/11-), LG Bielefeld, Urteil
vom 29.8.2012 (- 6 O 165/12-), OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 (- A
1031/14 OVG, RStZ 2014 S. 197) für die Praxis entscheidende Einschränkungen
erfahren. Nach der Rechtsprechung muss sich nun für die Anwendung des § 6 Abs.
5 KAG NRW aus der städtischen Satzung selbst eine klar grundstücksbezogene
Ausgestaltung der kommunalen Benutzungsgebühr ergeben. Keines falls dürfen in
der Satzung neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten Pächter oder Mieter
als Gebührenschuldner bestimmt sein.
Diesen Anforderungen wird zurzeit keine
Gebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein gerecht, so dass für die
grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie Straßenreinigung, Abfall und
Entwässerung entsprechende Satzungsanpassungen vorgeschlagen werden. Dabei ist
in der Regel bei der Gebührenpflicht der Hinweis, dass die „grundstücksbezogene
Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht“, zu ergänzen.
Die Änderung erfolgt auf einen Hinweis der
Örtlichen Rechnungsprüfung, die diesen Mangel erkannt hat und um eine
Abänderung gebeten hat.
Folgende Änderungen (grau hinterlegt)
sollten vorgenommen werden:
1.
In der Gebührensatzung
zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich vom
16.Dezember 1999
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig
sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich
Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel
in der Person des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn
des auf den Eigentümerwechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über.
Wenn der bisherige Pflichtige seine Mitteilungspflicht nach der Satzung über
die Abfallentsorgung versäumt hat, so haftet er für die Benutzungsgebühren, die
auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben
dem neuen Pflichtigen.
(3)
Die Gebührenpflicht entsteht
a)
mit dem Beginn des Monats, der dem Tag der
erstmaligen Abfuhr folgt und sie endete
b)
mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der
Stadt Emmerich eingeht.
(4)
Die
Abfallgebühr ist eine grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öffentliche Last
auf dem Grundstück.
2. In
der Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein
§ 2
Gebühren- und Abgabepflichtige
(1) Gebühren-bzw. Abgabepflichtige sind:
a) der Eigentümer des Grundstückes, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte
des Grundstückes, von dem die Benutzung der
Entwässerungsanlage ausgeht, bzw. von dem die Fremdeinleitung von Abwasser
ausgeht.
Mehrere
Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Wechsels in der Person des Gebühren- bzw. Abgabepflichtigen
ist der neue Pflichtige von Beginn des Monats an gebühren- bzw.
abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(3) Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige und neue Gebühren-
bzw. Abgabepflichtige der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung
schriftlich mitzuteilen. Wenn der bisherige Pflichtige seine Mitteilungspflicht
versäumt hat, so haftet er für die Abwassergebühren, die auf den Zeitpunkt bis
zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen neben dem neuen Pflichtigen.
(4) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der
Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen
zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(5) Die Abwassergebühr ist eine
grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öffent
liche Last auf dem Grundstück.
3. In der Beitragssatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein
§ 1
Anschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des
durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung
der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im
Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von
der Stadt zu tragen ist als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Vertreten wird sie dabei
durch die "Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE)".
(2) Der Kanalanschlussbeitrag ist eine grundstückbezogene Gebühr und ruht als öffentliche Last
auf dem Grundstück.
4. In der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12
Gebührenpflicht,
Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Inanspruchnahme der Einrichtung der
Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der
Entsorgung der jeweiligen Grund
stücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung an
geschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Ge
samtschuldner.
(3)
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem
Gebührenpflichtigen durch
einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird ei
nen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4)
Die
Benutzungsgebühr ist eine grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öf-
fentliche Last auf dem Grundstück.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, den Ausführungen in der
Begründung zu folgen und die oben aufgeführten Änderungen in den jeweiligen
Satzungen zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
Betriebsleiter