Betreff
Änderung verschiedener städtischer Satzungen zur Anpassung an das KAG NRW;
hier: 1. Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein 2. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein3. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein
4. Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
70 - 16 1299/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die in der Begründung dargelegte Notwendigkeit zur Anpassung der städtischen Gebührensatzungen zur Kenntnis und beschließt

  1. die als Anlage 1 gekennzeichnete 12. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein,
  2. die als Anlage 2  gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
  3. die als Anlage 3 gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
  4. die als Anlage 4 Anlage gekennzeichnete 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

Der § 6 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) lautet: „Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück“.

 

Seit der Einführung des § 6 Abs. 5 KAG NRW können die Forderungen aus Benutzungsgebühren in der Zwangsversteigerung als bevorrechtigt in der Rangklasse nach § 10 Nr. 3 ZVG angemeldet werden, sofern die Gebühren grundstücksbezogen sind. Rückständige Gebührenforderungen bleiben so auch nach einem Zwangsversteigerungsverfahren bestehen. In der Insolvenz kann zudem die Absonderung (§ 49 Insolvenzordnung) verlangt werden und Ansprüche können auch gegen den neuen Grundstückseigentümer/in geltend gemacht und in das Grundstück vollstreckt werden.

In der Praxis bedeutet das, dass grundstücksbezogene kommunale Abgaben auch in einem Isolvenzverfahren vorrangig zu bedienen sind.

 

Diese bereits 2007 eingeführte Regelung hat durch den grundlegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2010 – IX 127/09 – und weitere aktuelle Rechtsprechungen BGH (Beschl. vom 30.3.2012 -  V ZB 185/11-), LG Bielefeld, Urteil vom 29.8.2012 (- 6 O 165/12-), OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 (- A 1031/14 OVG, RStZ 2014 S. 197) für die Praxis entscheidende Einschränkungen erfahren. Nach der Rechtsprechung muss sich nun für die Anwendung des § 6 Abs. 5 KAG NRW aus der städtischen Satzung selbst eine klar grundstücksbezogene Ausgestaltung der kommunalen Benutzungsgebühr ergeben. Keines falls dürfen in der Satzung neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten Pächter oder Mieter als Gebührenschuldner bestimmt sein.

 

Diesen Anforderungen wird zurzeit keine Gebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein gerecht, so dass für die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie Straßenreinigung, Abfall und Entwässerung entsprechende Satzungsanpassungen vorgeschlagen werden. Dabei ist in der Regel bei der Gebührenpflicht der Hinweis, dass die „grundstücksbezogene Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht“, zu ergänzen.

 

Die Änderung erfolgt auf einen Hinweis der Örtlichen Rechnungsprüfung, die diesen Mangel erkannt hat und um eine Abänderung gebeten hat.

 

 

Folgende Änderungen (grau hinterlegt) sollten vorgenommen werden:

 

1. In der Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich vom

     16.Dezember 1999

 

§ 2

Gebührenpflicht

 

(1)  Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(2)   Beim Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Pflichtige seine Mitteilungspflicht nach der Satzung über die Abfallentsorgung versäumt hat, so haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

(3)  Die Gebührenpflicht entsteht

a)    mit dem Beginn des Monats, der dem Tag der erstmaligen Abfuhr folgt und sie endete

b)    mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Emmerich eingeht.

 

(4)  Die Abfallgebühr ist eine grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

 

 

2.  In der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am

     Rhein 

 

§ 2
Gebühren- und Abgabepflichtige


(1) Gebühren-bzw. Abgabepflichtige sind:
a) der Eigentümer des Grundstückes, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte des Grundstückes
, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, bzw. von dem die Fremdeinleitung von Abwasser ausgeht.

Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels in der Person des Gebühren- bzw. Abgabepflichtigen ist der neue Pflichtige von Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

(3) Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige und neue Gebühren- bzw. Abgabepflichtige der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Wenn der bisherige Pflichtige seine Mitteilungspflicht versäumt hat, so haftet er für die Abwassergebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen neben dem neuen Pflichtigen.

(4) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

(5)  Die Abwassergebühr ist eine grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öffent 

  liche Last auf dem Grundstück.

 

 

 

3. In der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am

     Rhein

 

§ 1
Anschlussbeitrag

 

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Stadt zu tragen ist als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Vertreten wird sie dabei durch die "Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE)".


(2) Der Kanalanschlussbeitrag ist eine grundstückbezogene Gebühr und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

 

 

4. In der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

§ 12

Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit

 

(1)    Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der

      Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

(2)    Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grund

       stücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung an

       geschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Ge

       samtschuldner.

(3)    Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch

       einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird ei

       nen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(4)    Die Benutzungsgebühr ist eine grundstücksbezogene Gebühr und ruht als öf-

       fentliche Last auf dem Grundstück.

 



 

 

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die oben aufgeführten Änderungen in den jeweiligen Satzungen zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan  vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter