Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Eigenanteil an dem Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ in Höhe von 10 % bei neu
geschaffenen Betreuungsplätzen und in Höhe von 30 % bei Erhaltungs- und
Sanierungsmaßnahmen aus kommunalen Mitteln zu finanzieren. Sollten Mittel aus
früheren Förderprogrammen noch abrufbar sein, gilt die Übernahme des Eigenanteils aus kommunalen
Mitteln ebenfalls für diese Maßnahmen.
Sachdarstellung :
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert Investitionen in
Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung neuer Plätze (inklusiv U3-Plätze
in Kindertagespflege), sowie dem Erhalt
von Plätzen für Kinder unter sechs Jahren dienen. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen
stellen dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.
Grundlage der Förderung sind die
"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum
Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege"
gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03. August 2017. Mit
Rundschreiben vom 22.08.2017 wurden den Jugendämtern die Richtlinien bekannt
gegeben. Im September 2017 erfolgten die Fachinformationstage des LVR für die
örtlichen Jugendämter.
Die genannten Richtlinien und alle weiteren
umfassenden Informationen zum Förderprogramm können auf der Internetseite des
Landschaftsverbandes Rheinland www.lvr.de
eingesehen werden.
Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen, mit
denen neue Plätze für Kinder unter sechs Jahren geschaffen werden. Beantragt
werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel
für die Ausstattung.
Ferner werden erstmalig mit Mitteln aus dem Bundesprogramm
„Kinderbetreuungs-finanzierung 2017-2020“ Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen
gefördert, die zum Erhalt von bestehenden Plätzen für Kinder unter sechs Jahren
erforderlich sind.
In der Kindertagespflege sind im Rahmen dieses neuen Förderprogramms
ausschließlich investive Maßnahmen förderfähig, die dem Ausbau von Plätzen für
Kinder unter drei Jahren dienen.
Wie bei den vorherigen Investitionsprogrammen des Bundes und Landes
erfolgt die Mittelverteilung auf die Jugendämter in NRW in Form einer
Budgetreservierung. Für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung
2017 – 2020“ entfällt auf das Jugendamt Emmerich eine Fördersumme in Gesamthöhe
von 421.075 € wovon ein 25
%iger Anteil gleich 105.269 € für Erhaltungs- und Sanierungsaufwand zur
Verfügung steht.
Im Rahmen der Projektförderung wird die Fördersumme für die Neuschaffung
von Plätzen auf 90 % und für die Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen auf 70 %
der förderfähigen Kosten festgesetzt. Bereits bei der Beantragung von Fördermitteln
muss eine rechtsverbindliche Bestätigung der Kommune über den Eigenanteil in
Höhe von 10 % bzw. 30 % erfolgen.
Durch die Fördermaßnahmen wird der gesetzliche Rechtsanspruch, auf den
Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. die Inanspruchnahme einer
Kindertagespflegestelle sichergestellt. Dieser Rechtsanspruch ist durch die
Kommunen sicher zu stellen. Damit
insbesondere die Träger und ggfls. auch Kindertagespflegepersonen
motiviert werden können Maßnahmen für
die Neuschaffung und den Erhalt von Betreuungsplätzen zu beantragen, sollte der
Eigenanteil aus kommunalen Mitteln finanziert werden.
Die Verwaltung schlägt somit vor, eine Grundsatzentscheidung über die
kommunale Zuwendung für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung
2017 – 2020„ zu beschließen. Dieser Grundsatzbeschluss beinhaltet den
Eigenanteil von 10 bzw. 30 % der förderfähigen Kosten. Begrenzt wird dieser
Grundsatzbeschluss durch die zugewiesenen Budgethöhen der Bundesmittel.
Darüber hinaus gibt es eventuell noch Rückflüsse aus vorherigen
Förderprogrammen, die unter bestimmten Voraussetzungen eventuell noch abgerufen
werden können. Die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 10 % der
förderfähigen Kosten aus kommunalen Mitteln ist ebenfalls hierfür erforderlich.
Der Grundsatzbeschluss ermöglicht dem
Jugendamt mit den Trägern bei Verhandlungen über Investitionsmaßnahmen im
Rahmen der Bundes- und Landesprogramme handlungsfähig zu sein. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass für alle investiven Maßnahmen grundsätzlich das Gebot
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besteht
und die Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, Vergleichsangebote einzuholen
bzw. im Zuwendungsbescheid entsprechende Auflagen und Bedingungen geregelt
werden.
Die satzungsmäßige Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss (JHA), Haupt- und
Finanzausschuss (HFA) und Rat wird für diesen Beschluss nicht eingehalten.
Damit die Anträge auf Fördermittel gestellt werden können ist u.a. die Frist
10.01.2018 maßgeblich. Die nächste turnusmäßige HFA Sitzung findet am
30.01.2018 statt. Da die Bereitstellung der kommunalen Mittel im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen in der Beratungsfolge JHA, HFA und Rat in 2018
stattfindet, ist hierüber eine Involvierung des HFA gegeben.
In der Sitzung werden – soweit bekannt- mögliche Einsatzmöglichkeiten der Fördermittel erläutert.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen beim Produkt
1.100.06.01.01.
Kommunale
Zuwendungen im Rahmen der Investitionsprogramme sind in der Mittelanmeldung für
die Haushaltsjahre 2018 – 2020, unter den derzeit absehbaren Fördermitteln
vorgesehen. Der tatsächliche Abruf kann nicht vorhergesehen werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Peter Hinze
Bürgermeister