Betreff
Übernahme des Eigenanteils aus kommunalen Mitteln in Bezug auf die Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen (inklusiv Kindertagespflege) sowie den Erhalt von Plätzen für Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen
Vorlage
04 - 16 1312/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Eigenanteil an dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ in Höhe von 10 % bei neu geschaffenen Betreuungsplätzen und in Höhe von 30 % bei Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen aus kommunalen Mitteln zu finanzieren. Sollten Mittel aus früheren Förderprogrammen noch abrufbar sein, gilt  die Übernahme des Eigenanteils aus kommunalen Mitteln ebenfalls für diese Maßnahmen.

Sachdarstellung :

 

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert Investitionen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung neuer Plätze (inklusiv U3-Plätze in  Kindertagespflege), sowie dem Erhalt von Plätzen für Kinder unter sechs Jahren dienen. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen stellen dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.

Grundlage der Förderung sind die "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege" gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03. August 2017. Mit Rundschreiben vom 22.08.2017 wurden den Jugendämtern die Richtlinien bekannt gegeben. Im September 2017 erfolgten die Fachinformationstage des LVR für die örtlichen Jugendämter.

Die genannten Richtlinien und alle weiteren umfassenden Informationen zum Förderprogramm können auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland www.lvr.de eingesehen werden.

Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen, mit denen neue Plätze für Kinder unter sechs Jahren geschaffen werden. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Ferner werden erstmalig mit Mitteln aus dem Bundesprogramm „Kinderbetreuungs-finanzierung 2017-2020“ Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zum Erhalt von bestehenden Plätzen für Kinder unter sechs Jahren erforderlich sind.

In der Kindertagespflege sind im Rahmen dieses neuen Förderprogramms ausschließlich investive Maßnahmen förderfähig, die dem Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren dienen.

Wie bei den vorherigen Investitionsprogrammen des Bundes und Landes erfolgt die Mittelverteilung auf die Jugendämter in NRW in Form einer Budgetreservierung. Für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ entfällt auf das Jugendamt Emmerich eine Fördersumme in Gesamthöhe von 421.075 € wovon ein             25 %iger Anteil gleich 105.269 € für Erhaltungs- und Sanierungsaufwand zur Verfügung steht.

Im Rahmen der Projektförderung wird die Fördersumme für die Neuschaffung von Plätzen auf 90 % und für die Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen auf 70 % der förderfähigen Kosten festgesetzt. Bereits bei der Beantragung von Fördermitteln muss eine rechtsverbindliche Bestätigung der Kommune über den Eigenanteil in Höhe von 10 % bzw. 30 % erfolgen.

Durch die Fördermaßnahmen wird der gesetzliche Rechtsanspruch, auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle sichergestellt. Dieser Rechtsanspruch ist durch die Kommunen sicher zu stellen. Damit  insbesondere die Träger und ggfls. auch Kindertagespflegepersonen motiviert  werden können Maßnahmen für die Neuschaffung und den Erhalt von Betreuungsplätzen zu beantragen, sollte der Eigenanteil aus kommunalen Mitteln finanziert werden.

Die Verwaltung schlägt somit vor, eine Grundsatzentscheidung über die kommunale Zuwendung für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020„ zu beschließen. Dieser Grundsatzbeschluss beinhaltet den Eigenanteil von 10 bzw. 30 % der förderfähigen Kosten. Begrenzt wird dieser Grundsatzbeschluss durch die zugewiesenen Budgethöhen der Bundesmittel.

Darüber hinaus gibt es eventuell noch Rückflüsse aus vorherigen Förderprogrammen, die unter bestimmten Voraussetzungen eventuell noch abgerufen werden können. Die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten aus kommunalen Mitteln ist ebenfalls hierfür erforderlich.

Der Grundsatzbeschluss ermöglicht dem Jugendamt mit den Trägern bei Verhandlungen über Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Bundes- und Landesprogramme handlungsfähig zu sein.  In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für alle investiven Maßnahmen grundsätzlich das Gebot der  Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besteht und die Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, Vergleichsangebote einzuholen bzw. im Zuwendungsbescheid entsprechende Auflagen und Bedingungen geregelt werden.

Die satzungsmäßige Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss (JHA), Haupt- und Finanzausschuss (HFA) und Rat wird für diesen Beschluss nicht eingehalten. Damit die Anträge auf Fördermittel gestellt werden können ist u.a. die Frist 10.01.2018 maßgeblich. Die nächste turnusmäßige HFA Sitzung findet am 30.01.2018 statt. Da die Bereitstellung der kommunalen Mittel im Rahmen der Haushaltsplanberatungen in der Beratungsfolge JHA, HFA und Rat in 2018 stattfindet, ist hierüber eine Involvierung des HFA gegeben.

In der Sitzung werden – soweit bekannt- mögliche Einsatzmöglichkeiten der Fördermittel erläutert.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen beim                         Produkt 1.100.06.01.01.

Kommunale Zuwendungen im Rahmen der Investitionsprogramme sind in der Mittelanmeldung für die Haushaltsjahre 2018 – 2020, unter den derzeit absehbaren Fördermitteln vorgesehen. Der tatsächliche Abruf kann nicht vorhergesehen werden.   

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister