hier: Beschluss zur beschränkten erneuten Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend den
Ausführungen der Verwaltung nach Offenlage zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB
erneut öffentlich auszulegen. Dabei wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Entwurfsteilen abgegeben
werden können.
Sachdarstellung :
Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes E 9/3 -Sternstraße / Ost- wurde in der
Zeit vom 15.11.2017 bis einschließlich 15.12.2017 durchgeführt. Gleichzeitig
erfolgte die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Während in der
Offenlage seitens der Öffentlichkeit gegenüber der vorzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung keine weiteren Stellungnahmen vorgetragen wurden,
ging im Rahmen der Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 14.12.17 die in Anlage
1 beiliegende Stellungnahme des Fachbereiches 5, Fachthema Straßenplanung, ein.
Diese wendet sich gegen die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Festsetzung
einer Stellplatzfläche auf dem Grundstück Sternstr. 22 innerhalb der
Sichtdreiecksfläche des Privatweges. Für die mit dieser Flächenfestsetzung
bezweckte zeitweise Nutzung als Abstellfläche für Müllbehälter der zukünftigen
Bebauung im Planinnenbereich wird eine Alternativfläche parallel zum Privatweg
außerhalb des Sichtdreieckes empfohlen und gleichzeitig noch einmal auf das
Erfordernis der Freihaltung der Sichtdreiecksflächen von sichtbehindernden
Einfriedigungen über 80 cm Höhe hingewiesen.
Darüber hinaus wird
eine Überprüfung der im Planentwurf dargestellten Abmessungen des Sichtdreiecks
angeraten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die geringe mögliche
Ausbaubreite des Erschließungsweges nicht einmal einen Begegnungsverkehr
PKW/Rad ermöglicht, und eine Thematisierung dieses Mangels in der Begründung
des Bebauungsplans empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
a)
Festsetzung Stellplatzfläche
Da mit der
Abstellung von großen PKWs ähnlich sichtbehindernde Auswirkungen wie bei
baulichen Anlagen verbunden sein können, sind die Bedenken gegen die Anordnung
eines planungsrechtlich festgesetzten Stellplatzbereiches innerhalb der
Sichtdreiecksflächen gerechtfertigt. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall
um die Anbindung eines Privatweges an eine öffentliche Straße, jedoch werden
hierüber voraussichtlich mehrere Wohnhäuser erschlossen werden. Darüber hinaus
befindet sich der Anbindungspunkt in unmittelbarer Nachbarschaft der Einmündung
der Straße „Am Flachsacker“ in die Sternstraße. Von daher sind in diesem Fall
in der Bauleitplanung die gleichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit
zugrunde zu legen wie bei der Einmündung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Aus
diesem Grunde soll eine entsprechende Herausnahme der bisher vorgesehenen
Stellplatzflächenfestsetzung aus dem Bebauungsplanentwurf nach Offenlage
erfolgen.
Hierdurch entfällt
das bisher vorgesehene zusätzliche Stellplatzangebot innerhalb der Planbereiches,
welches den Bewohnern im Planinnenbereich bei entsprechender privatrechtlicher
Vereinbarung hätte zugutekommen können. Deren bauordnungsrechtlich
erforderlicher Stellplatzbedarf ist jedoch nach wie vor im Rahmen der
nachfolgenden Baugenehmigungsanträge zunächst erst einmal auf eigenem
Grundstück nachzuweisen. Darüber hinaus gelten auf dem planungsrechtlich
gesicherten Wendebereich des Privatweges die verkehrsrechtlichen
Freihalteanordnungen auf öffentlichen Straßen nicht, so dass sich hier bei gegenseitigem
Einvernehmen der Eigentümer noch gewisse Stellplatzreserven für den Besuchsfall
ergeben können. Für den auch im angrenzenden Wohngebiet nicht abgedeckten
Ausnahmefall eines vermehrten Parkplatzbedarfes bei einem seltenen hohen
Besucheraufkommen kann planungsrechtlich eine Vorsorge nicht getroffen werden.
b)
Sammelfläche für Müllgefäße
Auf die Festsetzung
einer Fläche für das Abstellen von Müllgefäßen der zukünftigen Bewohner am
Privatweg am Abfuhrtag auf der Südseite des Erschließungsweges außerhalb der
Sichtdreiecke entsprechend der Empfehlung der Stellungnahme soll verzichtet
werden. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie viele Haushalte sich am Ende
des Weges ansiedeln werden, kann der zukünftige Flächenbedarf für einen solchen
Abstellplatz noch nicht abgeschätzt werden. Die Zurverfügungstellung der Fläche
zur Vermeidung einer Ansammlung der Müllgefäße der zukünftigen Anwohner im
öffentlichen Straßenraum soll jedoch im Rahmen eines vor Satzungsbeschluss
abzufassenden städtebaulichen Vertrages mit dem Antragsteller dieses Verfahrens
und Eigentümer der in Rede stehenden Fläche gesichert werden.
c)
Beschränkung der Höhe von
Grundstückseinfriedigungen innerhalb der Sichtdreiecke
Dem Hinweis auf
Unzulässigkeit sichtbehindernder Grundstückseinfriedigungen mit einer
Gesamthöhe von über 80 cm innerhalb der Sichtdreiecke soll dadurch gefolgt
werden, dass die beschränkenden textlichen Festsetzungen zur Nutzung der
Sichtdreiecksbereiche nachträglich noch um einen entsprechenden Ausschluss
solcher Einfriedigungen ergänzt werden. Gleichzeitig soll eine
Vereinheitlichung der zulässigen Maximalhöhen von Einfriedigungen und
Anpflanzungen in den Sichtdreieckbereichen entsprechend der Stellungnahme
vorgenommen werden.
Einfriedigungen an
der Straßengrenze sind bauordnungsrechtlich erst ab einer Höhe über 1,0 m
genehmigungspflichtig. In der Örtlichkeit ist derzeit innerhalb der zukünftigen
Sichtdreiecke nur auf dem Grundstück Sternstraße 22 an der Straßengrenze ein
Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 80 cm als Grundstückseinfriedigung
anzutreffen. Ansonsten herrscht in der weiteren Straßenabfolge Richtung Süden
mit den übertiefen Vorgartenbereichen eine weitgehende Offenheit vor mit
überwiegend Rasenflächen und wenigen Einfriedigungen geringer Höhe in Form von
Jägerzaun, Hecke oder Mauer.
Die bauliche
Entwicklung in den Wohnbaubereichen der jüngeren Vergangenheit zeigt jedoch
eine Tendenz auf, nach der die Eigentümer immer häufiger ihr Grundstück
möglichst allseitig blickdicht einfriedigen. Insofern ist es nach Entfall einer
Festsetzung der in den Sichtdreiecksbereich fallenden Stellplatzfläche
opportun, solche Einrichtungen an dieser Stelle steuern zu können. Nur mit
einer Erweiterung der Bauvorschriften durch die entsprechende
Ausschlussfestsetzung im Bebauungsplan ergibt sich hierfür eine Grundlage.
d)
Überprüfung der Darstellung der Sichtdreiecke
Die bisherigen
Darstellungen der Sichtdreiecke im Bebauungsplanentwurf enthalten außer der
Angabe der Schenkellänge bislang keine weiteren Bemaßungen. Dies ist zur
Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit der Planfestsetzungen einerseits
nicht ausreichend, so dass entsprechende weitere Maße noch in den Plan
eingeführt werden müssen. Andererseits ist in der Sternstraße eine
Geschwindigkeit von 30 km/Std angeordnet, für die gemäß den straßenrechtlichen
Ausbauvorschriften eine geringfügig kleinere Sichtdreiecksgröße (Schenkellänge
30 m) ausreichend ist. Von daher sollen die in der Anlage 4 dargestellten
Bestimmungselemente für eine Neudarstellung der Sichtdreiecke im geänderten
Bebauungsplanentwurf übernommen werden.
e)
Begegnungsmöglichkeit PKW/Fahrrad auf dem
Privatweg
Die mangelnde
Begegnungsmöglichkeit von PKW und Fahrrad auf dem Privatweg infolge der
geringen Wegebreite soll gemäß Anregung durch Ergänzung der Entwurfsbegründung,
Kap. 7, nachträglich in den Bebauungsplanentwurfsunterlagen thematisiert
werden.
Die Änderungen des
Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem Entwurf der ersten Offenlage ergeben sich
anhand der beigefügten Anlagepläne und Unterlagen oder sind in der Begründung
farbig gekennzeichnet.
Wird der Entwurf
eines Bauleitplanes nach Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich
auszulegen. Sofern die Grundzüge der Planung von der Änderung/Ergänzung nicht
berührt werden, kann von der Durchführung einer Offenlage abgesehen werden,
wenn der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten
Behörden anderweitig, z. B. durch schriftliche Beteiligung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wird. Da die bisher vorgesehene Festsetzung einer
privaten Stellplatzfläche aber auch der Abwägung von im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Bedenken gegen ein vermeintlich
unzureichendes Stellplatzangebot im Planinnenbereich mit der Folge einer
merklichen Zunahme des ruhenden Verkehrs in den umliegenden öffentlichen
Straßen dienen sollte, lässt sich die betroffene Öffentlichkeit in diesem Fall
nicht eindeutig eingrenzen. Von daher ist eine erneute öffentliche Auslegung
durchzuführen.
Da keine
tiefgreifende Änderung der Planungsabsichten vorgesehen ist, sollen die Teile
des Bebauungsplanentwurfes, auf die sich die Änderungen nicht auswirken, nicht
erneut zur Diskussion gestellt werden. Entsprechend soll von den
verfahrenserleichternden Vorschriften der Beschränkung der Stellungnahmen auf
die geänderten Teile des Bebauungsplanentwurfes Gebrauch gemacht werden.
Gleichzeitig soll auch die Möglichkeit zur angemessenen Verkürzung der Frist der
öffentlichen Auslegung aufgegriffen werden. Angesichts der geringfügigen
Auswirkung der Entwurfsänderungen soll die Auslegungsfrist anstelle eines
Monats auf 3 Wochen verkürzt werden. Hierdurch wird die Möglichkeit gewahrt,
das Verfahren in der darauf folgenden Sitzungsfolge zum Abschluss bringen zu
können.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter