hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan für den
Bereich der Grundstücke Gemarkung Klein-Netterden, Flur 1, Flurstücke Gemarkung
Klein-Netterden, Flur 1, Flurstücke 86, 162, 165, 167, 176, 194, 222, 223, 227
tlw., 233, 234, 249, 251, 252 und Flur 11, Flurstück 469, gelegen zwischen B
220, dem Netterdenschen Kanal und der ’s-Heerenberger Straße einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung N 1/1 -Gewerbegebiet
Grenzübergang ’s-Heerenberg-. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Norden durch die südliche Grenze des Netterdenschen Kanals,
-
im
Südosten durch die Westgrenze der B 220,
-
im
Westen durch die Ostgrenze der ’s-Heerenberger Straße.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Der am 02.03.2006
gefasste Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das gleiche
Verfahrensgebiet wird durch diesen Beschluss ersetzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung
nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren
durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1) AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
a)
Planungsanlass
Zur Entwicklung
eines Gewerbegebietes im Dreiecksbereich zwischen B 220, dem Abschnitt der
’s-Heerenberger Straße vor dem alten Grenzübergang nach ‘s-Heerenberg und der
Landesgrenze ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, um die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich zu steuern. Die
Planungsaktivitäten hierzu haben mittlerweile bereits eine längere Geschichte
und sind im Laufe der Zeit aus Gründen der Rechtssicherheit infolge veränderter
rechtlicher Grundlagen sowie vor dem Hintergrund geänderte Konzeptionen
mehrfach formell neu gestartet worden.
Im Zusammenhang mit
der Umwandlung der Darstellung einer Sondergebietsfläche der Zweckbestimmung
„Zolleinrichtungen und Umschlag“ in „Gewerbliche Baufläche“ im Rahmen der 17.
Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Rat der Stadt Emmerich am 13.12.1994
erstmalig einen Aufstellungsbeschluss gefasst zur Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, mit dem die Entwicklung eines
Gewerbegebietes für den betroffenen Bereich vorbereitet werden sollte.
Nach einer längeren
Abstimmungsphase mit den Trägern öffentlicher Belange bzgl. der Unklarheiten
über die Erschließung des Gebietes wurde das Bebauungsplanverfahren im Jahre
1997 fortgesetzt. Aus Rechtssicherheitsgründen erfolgte dabei eine Neufassung
des Aufstellungsbeschlusses durch den Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss am
18.11.1997. Im Verfahren wurde zunächst die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Konkretisierung eines Bebauungsplankonzeptes
sollte in Abstimmung mit den Vorstellungen möglicher ansiedlungswilliger
Betriebe erfolgen, die sich in der Folgezeit aber u.a. wegen der sich aus der
Lage im Wasserschutzbereich III a ergebenden Nutzungseinschränkungen nicht
finden ließen. Einzig der an der ’s-Heerenberger Straße bereits ansässige
Verpackungsbetrieb PG Kaas hat sich in dieser Zeit unter Anwendung der
Bestimmungen der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach §
33 BauGB erweitert.
Im Jahre 2002 erwarb
die Stadt Emmerich am Rhein das rd. 5 ha große ehemalige Erweiterungsgelände
für Zolleinrichtungen und Umschlag im östlichen Bereich des Geländedreiecks vom
Bund. Vier Jahre später konkretisierte der vorgenannte Betrieb seine Absichten
einer erheblichen Betriebserweiterung und erwarb die östlich an sein Grundstück
angrenzende Freifläche von der Stadt. Um die seinerzeit geplante betriebliche
Expansion sowie die gewerbliche Nutzung der übrigen Freiflächen im betroffenen
Gebiet planungsrechtlich vorzubereiten, wurde auf der Grundlage eines
veränderten Bebauungskonzeptes am 02.03.2006 ein erneuter Aufstellungsbeschluss
gefasst. Der Erwerber fungierte in diesem Verfahren als Vorhabenträger mit der
Verpflichtung der Beibringung der Planungsunterlagen zu eigenen Kosten.
Das damalige
Bebauungskonzept sah in Anpassung an die Planungen für den sich auf
niederländischer Seite in Verlängerung der B 220 anschließenden Gewerbebereich
u.a. ein überhohes Bürogebäude von bis zu 30 m Höhe vor. Infolge der kurz
darauf eintretenden globalen Finanzkrise wurde die damals geplante, auf eine
Entwicklungsstudie (EMMMO 2008) gestützte Gewerbeentwicklung auf beiden Seiten
der Landesgrenze zurückgestellt. Im eingeleiteten
Bebauungsplanaufstellungsverfahren wurden daraufhin keine weiteren
Verfahrensschritte durchgeführt.
Im Plangebiet liegen
neben dem vorgenannten Betrieb und seiner Erweiterungsfläche zwei weitere
Betriebe und ein ehemaliges Zollgebäude sowie auch noch die Freifläche eines
weiteren Eigentümers, der sein Grundstück einer gewerblichen Entwicklung
zuführen möchte. Letzterer hat im Jahre 2015 die Initiative ergriffen,
gemeinsam mit dem Eigentümer der Hauptfläche des Gebietes erneut die Schaffung
eines konkreten Planungsrechtes anzustoßen. Zwischenzeitlich wurde nicht nur ein
neuer Planvorentwurf entwickelt, sondern es wurden gleichzeitig auch zahlreiche
Vorabstimmungen des Entwurfes mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt. Einige Themen wie die Energieversorgung des Bereiches, für die
das Interesse der Eigentümer an einem Anschluss an die Versorgungsnetze im
angrenzenden niederländischen Gemeindegebiet besteht, sowie die
Eingriffskompensation bedürfen weiterer Abstimmungen und Regelungen, die aber
im Zuge der Durchführung des Planverfahrens erfolgen können.
Zum Zwecke eines
Neustartes des Bebauungsplanverfahrens haben die Eigentümer einen neuen
Bebauungsplanvorentwurf mit einer von den Planungsabsichten gemäß
Aufstellungsbeschluss vom 02.03.2006 geringfügig abweichenden Konzeption
sowie einige bereits
erstellte Gutachten (Artenschutzprüfung und Lärmprognose) vorgelegt. Auf dieser
Grundlage soll ein erneuter formeller Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
b)
Planungsziel
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes N 1/1 -Gewerbegebiet
Grenzübergang ‘s-Heerenberg- ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes für die Erweiterung
bestehender Betriebe sowie für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe.
c)
Gegenwärtige Nutzungssituation im Planbereich
Das Plangebiet liegt südlich des Ortsteils ‘s-Heerenberg der
niederländischen Nachbargemeinde Montferland und wird im Südosten durch die
Bundesstraße B 220, im Westen durch die ‘s-Heerenberger Straße und im Norden
durch den Netterdenscher Kanal, der die Deutsch-Niederländische Grenze bildet,
begrenzt.
Im nordwestlichen Planbereich befinden sich die Betriebsgrundstücke
eines Verpackungsbetriebes, eines Lagerbetriebes sowie einer Schreinerei.
Darüber hinaus steht an der ‘s-Heerenberger Straße unmittelbar am Grenzübergang
noch ein ehemaliges Zollgebäude, welches neben Büronutzung auch in Wohnnutzung
umgewandelt wurde.
Die gesamte Freifläche des Plangebietes ist –mit Ausnahme kleinerer
Lücken im Bereich der B 220 und des bestehenden Gewerbebetriebes– von einheimischen
Gehölzen umstanden. Der südliche Teil der Freifläche wird derzeit als Grünland
genutzt, während der östliche Teil großflächig ackerbaulich bewirtschaftet
wird. Das Gebiet wird von einem wasserführenden Graben von Süd nach Nord
durchzogen.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten
Flurstücke und ist rund 9,4 ha groß.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Zur
Darlegung der mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsabsichten wurde
seitens der Vorhabenträger der beiliegende, mit der Verwaltung vorabgestimmte
Bebauungsplanvorentwurf eingebracht. Hierin sollen die zukünftigen Baugebiete
als Gewerbegebiete (GE) im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt werden. Es erfolgt
eine Gliederung in Teilbereiche unterschiedlicher Lärmemissionskontingente, um
den Schutzanspruch des benachbarten Wohnbereiches in der niederländischen
Nachbargemeinde zu berücksichtigen. Deren Einhaltung ist im Rahmen der
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Störfallbetriebe
werden ausgeschlossen. Unter Anwendung der städtischen Steuerungskonzepte zum
Einzelhandel sowie zu Vergnügungsstätten und Rotlichtbetrieben soll darüber
hinaus ein Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen/bordellähnlichen
Betrieben sowie von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten festgesetzt werden.
Hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung soll eine das Obermaß der BauNVO
unterschreitende Grundflächenzahl GRZ = 0,7 festgesetzt werden. Gleichzeitig
soll die Festsetzung einer max. Gebäudehöhe mit der Höhenlage 34,0 m über
Normalhöhennull erfolgen, was einer Höhe von von etwa 20 m über Gelände
entspricht.
Die
Erschließung der Grundstücke im westlichen Planbereich erfolgt über die
‘s-Heerenberger Straße. Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung
des Planinnenbereiches wird im Bereich der beim Rückbau der B 220 bereits
vorbereiteten Abbiegepur eine öffentliche Verkehrsfläche geringer Größe
vorgesehen, deren Ausbau im Rahmen eines Erschließungsvertrages auf den
Vorhabenträger übertragen werden wird. Die Fortführung dieser Verkehrsfläche in
den Planbereich hinein wird über Privatflächen führen und im Fall der Anbindung
verschiedener Grundstücke öffentlich-rechtlich per Baulast zu sichern sein.
An den
Planrändern im Bereich der derzeitigen Freiflächen ist die Festsetzung von
Grünflächen vorgesehen, die teilweise Abpflanzungen vorsehen oder der Ableitung
von Niederschlagswässern dienen.
Der
Bebauungsplan entwickelt sich aus der aktuellen Flächennutzungsplandarstellung
als Gewerbliche Baufläche.
Zu 2) FORM DER
FRÜHZEITIGEN ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Von der Planung sind
innerhalb des Verfahrensgebietes nur wenige Eigentümer betroffen.
Verwaltungsseitig wird angesichts der Auswirkungen einer Gewerbeerweiterung im
Planbereich auf den auf der Nordseite des Netterdenschen Kanals angrenzenden
Wohnbereich aber ein erhebliches Interesse seitens der niederländischen
Nachbarn erwartet. Bei der Berücksichtigung deren im Zusammenhang mit der
Beklagung der Windkraftanlage auf der Südseite der B 220 formulierten
Schutzansprüche in Bezug auf Lärmimmissionen im vorliegenden Vorentwurf ist
davon auszugehen, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen und
insbesondere keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die angrenzenden Bereiche
des niederländischen Nachbarstaates entfalten wird. Insofern ergibt sich zwar
keine Verpflichtung zu einer Verfahrensweise nach § 4a Abs. 5 BauGB, dennoch soll
eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Dies
wird mit der Einstellung der Vorentwurfsunterlagen ins Internet bei
gleichzeitiger Bekanntmachung auch in den niederländischen Printmedien
sichergestellt.
Insofern wird verwaltungsseitig
in Abweichung von den städtischen Richtlinien eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Form einer öffentlichen Auslegung des
Planungsvorentwurfes sowie einer Einstellung ins Internet für die Dauer eines Monats vorgeschlagen. Gleichzeitig erfolgt die
frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Die zu diesen
Beteiligungen zu verwendenden Planungsunterlagen werden neben der
Vorentwurfskarte eine entsprechende Vorentwurfsbegründung zur Erläuterung der
Planung sowie die bis dahin vorliegenden Gutachten beinhalten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
(Die Vorhabenträger
übernehmen die Kosten der Erstellung der Planungsunterlagen.)
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter