Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt,
die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl
des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen.
Sachdarstellung :
I.
Ausgangslage:
1.
Frist
Die Zahl der zu wählenden
Ratsmitglieder ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den Bestimmungen
des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW).
Die Gemeinden
können gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat um 2, 4,
6, 8 oder 10, je davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
Da die Wahlperiode
des aktuellen Rates am 01.06.2014 begonnen hat, endet mithin die o.g. Frist am
28.02.2018.
Die Frist zur
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke wurde durch Gesetz vom 01.10.2013 um
17 Monate verlängert, so dass diese erst am 20.02.2020 ausläuft.
Das
Innenministerium hat mit Schreiben vom 20.11.2017 darauf hingewiesen, dass zum
Zwecke der Harmonisierung der kommunalrechtlichen Fristen im Zuge der
KWahlG-Novelle 2018/19 eine weitere Regelung folgen solle, die auch eine
Fristverlängerung der Reduzierung der Anzahl der zu wählenden Vertreter durch
Satzung um 17 Monate vorsehen solle. Dadurch würde die Frist bis zum 31.07.2019
verlängert.
Vor dem
Hintergrund, dass derzeit nicht absehbar ist, ob die angekündigte Anpassung
noch vor der Kommunalwahl 2020 erfolgt, weist der Städte- und Gemeindebund mit
Schnellbrief Nr. 292 vom 27.11.2017 darauf hin, dass eine Verkleinerung des
Rates gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nach aktuellem Rechtsstand nur bis zum
28.02.2018 möglich ist und rät den Kommunen, angestrebte Verkleinerungen des
Rates zumindest vorsorglich bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen.
2.
Größenklassen
§ 3 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a) KWahlG bestimmt die entsprechenden Größenklassen. Maßgebende
Bevölkerungszahl ist die vom Landesbetrieb Information und Technik (IT NRW)
halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der
Wahlperiode, (§ 78 Kommunalwahlordnung), also bis zum 30.11.2017,
veröffentlicht worden ist.
Vor der
Kommunalwahl 2014 lag die amtliche Einwohnerzahl noch unter der 30.000
Einwohnergrenze. Gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) beträgt die Anzahl der zu wählenden
Vertreter für Gemeinden mit einer als 15.000, aber nicht über 30. 000
Einwohnern, 38 Vertreter, davon in 19 Wahlbezirken.
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat zuletzt in seiner Sitzung am 03.06.2003 eine Satzung zur Verringerung der Zahl der zu
wählenden Vertreter/innen im Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen und
die Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 verringert.
Die durch Satzung
verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt solange bestehen, bis sie
erneut durch Satzung verändert wird (§ 3 Abs. 2 letzter Satz KWahlG). Somit
sind bislang 32 Vertreter in 16 Wahlbezirken zu wählen.
3.
Handlungsbedarf
Die aktuellste,
durch IT NRW veröffentlichte Bevölkerungszahl, mit Stand vom 30.06.2016 weist
für die Stadt Emmerich am Rhein 30.856
Einwohner aus.
Gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1 Buchst. a) KWahlG beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von
über 30.000 Einwohnern, aber nicht über 50.000 Einwohnern die Anzahl der zu
wählenden Vertreter 44, davon 22 in
Wahlbezirken.
Die Überschreitung
der 30.0000 Einwohnergrenze begründet den Handlungsbedarf:
3.1 Handlungsoptionen
Es bestehen die
folgenden beiden Handlungsoptionen:
1.
Erlass
einer Satzung zur Reduzierung der Anzahl der zu wählenden Vertreter um 2,
4, 6, 8 oder 10 Vertreter
2. Verzicht auf eine
entsprechende Satzungsregelung (44 Vertreter, davon 22 in
Wahlbezirken).
II.
Rechtliche Würdigung:
1.
Zahl der Vertreter
Der Gesetzgeber hat die in § 3 Abs. 2 Satz 1 KWahlG aufgeführten
Vertreterzahlen als gesetzliche Regelmitgliederzahlen normiert. Demnach wären
44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken, zu wählen.
„Nur
ausnahmsweise kann diese Zahl durch Satzung nach Abs. 2 reduziert werden.
Infolge des normierten Regel-Ausnahmeverhältnisses erscheint dem Gesetzgeber
die Regelgröße grundsätzlich angemessen, um die Bürger durch die gewählte
Vertretung ausreichend zu repräsentieren“
(vgl. Komm. Bätge zu § 3 KWahlG).
Mit Gesetz vom
15.11.2016 wurde § 3 KWahlG NRW dahingehend geändert, dass nunmehr eine
Reduktion um 2, 4, 6 (und neu:) 8
oder 10 zulässig ist, davon je zur
Hälfte in Wahlbezirken. Somit wird der Gestaltungsspielraum der Gemeinden noch
erweitert.
Bei Ausübung des
Ermessens ist zu berücksichtigen, dass sich die Stadt Emmerich am Rhein mit
ihrer aktuellen amtlichen Einwohnerzahl (Stichtag 30.06.2016; 30.856 Einwohner)
nur knapp über der Mindesteinwohnerzahl der Kategorie über 30.000, aber nicht
über 50.000 Einwohner, bewegt.
Dieser Faktor legt
die Entscheidung für eine Reduzierung der gesetzlich normierten Vertreteranzahl
im oberen Bereich (d.h. Reduzierung um 8 oder 10 Vertreter) nahe.
Eine solche
Entscheidung stellt die Weichen für die zu einem späteren Zeitpunkt
vorzunehmende Wahlbezirkseinteilung. Mithin ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt
der Blick vorausschauend auch darauf zu richten, ob die Grundsätze der
Wahlbezirkseinteilung in dem zu definierenden Rahmen ausreichend berücksichtigt
werden können.
2.
Wahlbezirkseinteilung
2.1 Grundsätze
Die Grundsätze für
die Wahlbezirkseinteilung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG):
Ø
Einhaltung
der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
Ø
höchst
zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl
Ø
(§ 4
Abs. 2 (-Satz 3)
2.1.1 Einhaltung
der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
Die Hauptsatzung
bestimmt die Bildung der Bezirke (Ortsteile) Elten, Hüthum, Borghees,
Klein-Netterden, Vrasselt, Dornick und Praest und sieht die entsprechende Wahl
von Ortsvorstehen vor. Mithin ist bei der Bildung der Wahlbezirke
sicherzustellen, dass das Ergebnis der Wahl im jeweiligen Ortsteil, das
Grundlage der Wahl der Ortsvorsteher bildet, ermittelt wird.
2.1.2 höchst
zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2 Satz
3)
Zur Gewährleistung
der Wahlgleichheit hat der Gesetzgeber eine höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke in Höhe von 25 % definiert.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Wähler eines Wahlbezirkes im
Verhältnis zu denen aus den anderen Bezirken die gleiche Stimmkraft haben und
somit den gleichen Einfluss bei der Bestimmung der zu wählenden Direktbewerber.
„Dies
wäre nicht der Fall, wenn die Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken
erheblich voneinander abweichen würden.“
((BVerfG,
Urteil vom 10.04.1997 – 2 BvF 1/95-. BVerfGE 13, 127,128)
Sofern die
Bevölkerungszahlen des Landesbetriebes IT NRW von denen des Melderegisters der
Kommunen abweichen, hat der Verordnungsgeber in § 78 KWahlO eine Regelung
definiert:
„Demnach
sind für die Berechnung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im
Wahlgebiet ausschließlich die zum Stichtag veröffentlichen Zahlen des
Landesbetriebes IT NRW entscheidend. (…..). Die Kommune kann nicht einfach ihre
eigenen Zahlen aus dem Melderegister zugrunde legen, da sie gegen das
höherrangige Recht des § 78 KWahlO verstoßen würde und bereits dadurch einen
amtlichen Wahlfehler verursachen würde.“
(vgl. Komm. Bätge zu § 4 KWahlG).
Vor Ort besteht
eine nicht unerhebliche Differenz zwischen den amtlichen Einwohnerzahlen (Stichtag
30.06.2016: 30.856) und der eigenen
Fortschreibung lt. Melderegister (aktuell 32.140).
Es ist davon
auszugehen, dass diese Differenz von knapp 1.300 Einwohnern bestehen bleibt und
eine zusätzliche Herausforderung mit Blick auf die Einhaltung der zulässigen
Höchstabweichung bildet, da die Bezugsgröße anhand der (kleineren) amtlichen
Einwohnerzahl zu ermitteln ist.
Bei der
Ermessensentscheidung gilt es darüber hinaus zu berücksichtigen, dass
„der verfassungsrechtliche Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit als höherrangiges
Recht nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung der Wahlbezirke durch den
Wahlausschuss gilt, sondern durchgehend bis zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
Sofern also zwischen der Wahlbezirkseinteilung bis zum Wahltag erhebliche, d.h.
insbesondere die 25 % Toleranzgrenze berührende, Bevölkerungszugänge bzw. –abgänge zu erwarten sind (z.B. durch den
Bezug größerer Baugebiete gerade in kleineren Gemeinden), sollte bereits bei
der Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke ein Sicherheitszuschlag
kalkuliert werden.“
(vgl. Komm. Bätge zu § 4 KWahlG)
Aufgrund der unter
Ziffer I. beschriebenen Besonderheiten hinsichtlich der Fristenregelungen sind
die Kommunen bis Ende Februar 2018 gefordert, Entscheidungen hinsichtlich der
Größe der im Jahre 2020 zu wählenden Räte herbeizuführen.
Diese tangieren die
Möglichkeiten der Wahlbezirkseinteilung in erheblichem Maß und sind daher mit
Weitsicht zu treffen.
3.
Satzungsregelung
Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen erübrigt sich die Weiterverfolgung der unter I. 3.1
aufgezeigten Handlungsoption des Verzichtes auf eine entsprechende
Satzungsregelung.
III.
Modellrechungen
1.
Ausgangssituation
Aufgrund der
geringfügigen Überschreitung der Einwohnergrenze von 30.000 (die Überschreitung
ist angesichts des Korridors, der bis 50.000 Einwohner reicht, selbst bei
Betrachtung der eigenen Fortschreibung noch als gering zu qualifizieren)
beziehen sich die anschließenden Modellrechnungen auf die Reduzierung um die
maximal zulässige Anzahl (Reduzierung um 10 Vertreter auf 34) und auf die
Reduzierung um 8 Vertreter auf 36.
Unter
Berücksichtigung der Vorgaben
·
Einhaltung
der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
·
höchst
zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2
Satz 3)
ergeben sich
nachfolgend abgebildete Rechenbeispiele.
2.
Rechenbeispiele
2.1
Modell „Reduzierung um 10 Vertreter auf 34
Ratsmitglieder“
Eine Reduzierung um
10 Vertreter auf 34 zu wählende Ratsmitglieder bedingt die Bildung von 17
Wahlbezirken.
Ermittlung der
durchschnittlichen Einwohnerzahl sowie der maximal zulässigen Abweichungen (+/-
25 %)
(Basis:
Einwohnerzahl IT NRW Stand 30.06.2016)
30.856 ./. 17 = 1.815
Einwohner je Wahlbezirk (Durchschnitt)
+25 % = 2.269
Einwohner je Wahlbezirk (Maximalgröße)
-25 % = 1.361
Einwohner je Wahlbezirk (Mindestgröße)
Davon ausgehend,
dass die Bezirkseinteilung eingehalten werden muss, bleiben 8 Wahlbezirke (10,
20, 30 (Elten; Verschiebungen ggfs innerhalb dieser Bezirke möglich), 40, 50
(Hüthum), 60 (hier: 61, 62, 63), 170 (171 Vrasselt und 172 Dornick) und 180
(Praest) ) bei einem Neuzuschnitt grundsätzlich außer Betracht.
Die Schaffung eines
weiteren Wahlbezirkes müsste innerhalb der Bezirke 70 – 160 erfolgen. Die Gesamteinwohnerzahl (Basis= eigene Fortschreibung
Melderegister) dieses innerstädtischen Bereiches beträgt aktuell = 18.741 Einwohner.
Die Schaffung eines
weiteren Wahlbezirkes (Annahme: Bezirk 120) innerhalb dieses Bereiches würde
rein rechnerisch eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 2082 ergeben.
Diese läge mit +267
Einwohnern um rund 15% über dem Durchschnittswert.
Es ergäben sich
relativ große innerstädtische Wahlbezirke.
Ein entsprechendes
Berechnungsbeispiel ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
2.2 Modell
„Reduzierung um 8 Vertreter auf 36 Ratsmitglieder“
Eine Reduzierung um
8 Vertreter auf 36 zu wählende Ratsmitglieder bedingt die Bildung von 18
Wahlbezirken.
Ermittlung der
durchschnittlichen Einwohnerzahl sowie der maximal zulässigen Abweichungen (+/-
25 %)
(Basis:
Einwohnerzahl IT NRW Stand 30.06.2016)
30.856 ./. 18 = 1.714
Einwohner je Wahlbezirk (Durchschnitt)
+25 % = 2.143
Einwohner je Wahlbezirk (Maximalgröße)
-25 % = 1.285
Einwohner je Wahlbezirk (Mindestgröße)
Erneut wird davon
ausgegangen, dass die neu zu schaffenden Wahlbezirke innerhalb der Bezirke 70 –
160 erfolgen müssten.
Die
Gesamteinwohnerzahl (Basis= eigene Fortschreibung Melderegister) dieses
innerstädtischen Bereiches beträgt aktuell = 18.741 Einwohner.
Die Schaffung zweier
weiteren Wahlbezirkes (Annahme: Bezirke 120 und 140) innerhalb dieses Bereiches
würde rein rechnerisch eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 1874 ergeben.
Diese läge mit +
160 Einwohnern um rund 9 % über dem Durchschnittswert.
Ein entsprechendes
Berechnungsbeispiel ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
IV.
Auswertung
1.
Ist-Zustand
Der Vergleich
beider Modellrechungen zeigt folgendes Bild:
Rein rechnerisch
lassen sich beide Varianten innerhalb der zulässigen Höchstabweichungen
darstellen.
Es fällt allerdings
auf, dass bei einer Reduzierung um 10 Vertreter die innerstädtischen Bezirke
relativ einwohnerstark ausfallen.
Die Bezirke
übersteigen den Mittelwert um mindestens 13 %; zweifach sogar um 17 %. Die
Spielräume zum Ausgleich sind innerhalb der einzelnen innerstädtischen Bereiche
gering.
Die Aufteilung bei
einer Reduzierung um 8 Vertreter stellt sich insgesamt bezogen auf die
Unterschiede zwischen den einzelnen Wahlbezirken moderater und gleichmäßiger
dar.
2.
Perspektivische Betrachtung
Die Prognose der
Einwohnerzahlen für die Stadt Emmerich am Rhein weist eine weiter wachsende
Bevölkerung aus. Diese Entwicklung wird auch bzw. gerade Einfluss auf die
Innenstadtbereiche (hier: WB 70 – 160) entfalten. Auch fallen die
Verschiebungen (innerstädtische Zu- und Umzüge) im Bereich der Innenstadt und
somit die Schwankungen in den Einwohnerzahlen tendenziell größer aus.
Darüber hinaus ist
die Entwicklung der Einwohnerzahl auch vor dem Hintergrund des zukünftigen
Zuwachses zur Zuwanderung nur schwer prognostizierbar.
Der Innenminister
des Landes NW führt hierzu in seinem Erlass vom 17.10.2007 12-35.10.01
vorsorglich und nachdrücklich aus:
„wegen des großen Abstandes zwischen dem
Stichtag für die zugrunde zu legende maßgebliche amtliche Bevölkerungszahl und
dem Wahltag empfehle ich, die zwischenzeitliche Bevölkerungsentwicklung dadurch
zu berücksichtigen, dass bei der Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“
von der zulässigen Höchstabweichungsgrenze eingehalten wird, um auch am Wahltag
noch im Rahmen der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben.“
V.
Fazit / Beschlussempfehlung
Die
Beschlussfassung über die neue Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat
der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter stellt eine wichtige
Weichenstellung für die Beschlussfassung über die Wahlbezirkseinteilung
anlässlich der Kommunalwahlen 2020 dar. Diese Einteilung hat der Wahlausschuss
bis spätestens zum 20.02.2020 zu treffen; sie muss bis zur Feststellung des
Wahlergebnisses Gültigkeit haben.
Vor Ort bestehen
hinsichtlich der vorstehend beschriebenen besonderen Gegebenheiten (erhebliche
Differenz amtl. Bevölkerungszahl – eigene Fortschreibung;
Bevölkerungsentwicklung u.a.) einige Unwägbarkeiten für eine normkonforme Einteilung
des Wahlgebietes in Wahlbezirke.
Die gemäß § 3 Abs.
2 mögliche größtmögliche Verringerung um 10 Vertreter lässt sich gegenwärtig
rechnerisch darstellen.
Unter Einbeziehung
der Besonderheiten vor Ort und im Sinne einer vorausschauenden Weichenstellung
für die Wahlbezirkseinteilung 2020 wird eine Reduzierung um 8 Vertreter
empfohlen und in dem als Anlage 3 beigefügten Satzungstext abgebildet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme
entfaltet nach der Kommunalwahl 2020 Auswirkungen.
Das Produkt
1.100.01.01.01 „Betreuung Rat, Ausschüsse und Fraktionen“ wird – in
Abhängigkeit vom Wahlergebnis (Überhangmandate) voraussichtlich um die
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für 8 Ratsmitglieder entlastet.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister