hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung des
Landschaftsschutzgebietes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu I.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Beeinträchtigung der Anlieger mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu I.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur alternativen Schaffung von Parkplätzen mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu I.a.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Verkehrssicherheit mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu I.a.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu Auflagen mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu I.a.6) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Bau einer Tiefgarage mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
I.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Nutzung von öffentlichen Parkplätzen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Hinweis zum Vorkommen von Kampfmitteln mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Lage von Leitungen mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu Waldflächen mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur
Entwässerung des Parkplatzes zur Kenntnis genommen wird.
Zu
IV.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung zu Nebenbestimmungen der Artenschutzprüfung mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.b.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung zur Trinkwasserversorgung mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung zu
Leitungen im Plangebiet mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.d.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Straßenverbreiterung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.d.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Lärmschutzwand mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.d.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu Straßenbäumen mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.d.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Grabenverrohrung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.d.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Verschiebung des Baufensters mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
VI.a) Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein beschließt, die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf zur
Kenntnis zu nehmen.
Zu
VI.b) Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein, beschließt, dass der Hinweis auf Telekommunikationsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. EL 9/4 -Waldhotel- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. EL 9/4 -Waldhotel- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Begründung:
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 14.03.2017 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. EL 9/4 – Waldhotel – gefasst sowie die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme
in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 29.03.2017 bis
einschließlich zum 02.05.2017 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen waren Anlass für ergänzende fachliche
Untersuchungen (Immissionsprüfung, Artenschutzprüfung). Zur Berücksichtigung
der fachlichen Belange wurde die Vorhabenplanung (räumliches Nutzungskonzept)
angepasst. Insbesondere können aus Gründen des Lärmschutzes keine
Veranstaltungen durchgeführt werden, die zu später Stunde enden weil der dann
nach 22 Uhr konzentriert abfließende Verkehr zu Beeinträchtigungen in der
Nachbarschaft führen würde und die einschlägigen Immissionsrichtwerte
überschritten würden.
Abgestellt auf die Anpassungen im
Nutzungskonzept und auf die Ergebnisse der Immissionsprüfung wurde der
Bebauungsplan überarbeitet.
Artenschutzrechtlich steht der Planung
ebenfalls nichts entgegen. Es konnten
keine Hinweise auf planungsrelevante Arten nachgewiesen werden. Nicht
ausgeschlossen werden können das Vorkommen von Feldsperling und Zwergfledermaus
(aber nicht bestätigt). Vorsorglich werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
empfohlen, die im Zuge von Bauvorhaben umzusetzen sind.
In der Zeit vom 20. September bis
einschließlich 20. Oktober wurde die Offenlage und die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Aufgrund geringfügiger Änderung der
Geschossigkeit des Hauptgebäudes und den Verschieben des Baufensters im
nördlichen Bereich aufgrund der bis dato eingegangenen Stellungnahmen wurde der
Bebauungsplanentwurf erneut in der Zeit vom 12.12.2017 bis einschließlich
12.01.2018 öffentlich ausgelegt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Anwohner Graf-Wichmann-Allee, Schreiben
vom 24.04.2017
1) Das
geplante Vorhaben fuße direkt auf ein angrenzendes Landschaftsschutzgebiet. Die
geänderte Situation in Bezug auf Lärm- und Lichtverhältnisse bei der Nutzung
dieser Fläche als zukünftiger Parkplatz werde nicht ausreichende
berücksichtigt. Zum Beispiel mangele es an einer rückläufigen zusätzlichen
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, um noch mehr Abstand zum
bestehenden Landschaftsschutzgebiet zu schaffen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr
werde sich nachteilig auf die Bewohner des Landschaftsschutzgebietes auswirken.
Stellungnahme der
Verwaltung
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht der Planung nicht
entgegen. Insoweit stellt der Bebauungsplan keine qualitative Änderung
gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen „Luitgardisstraße Nordwest“ und „Luitgardisstraße
Südost“ dar. Zu dem Bebauungsplan wurde eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchgeführt. Gegenstand der Prüfung ist eine „Worst-Case-Betrachtung“. Danach
ist das Vorkommen von Feldsperling und Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen
(aber nicht bestätigt). Vorsorglich werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
empfohlen, die im Zuge von Bauvorhaben umzusetzen sind.
2) Hinzu komme, dass durch den Ausbau des
Anliegerweges das Wohngebiet „Graf-Wichmann-Allee“ wesentlich beeinträchtigt
werde. Der Zu- und Abfahrtverkehr von Hotel-, Tagungs- und Veranstaltungsgästen
werde eine erhebliche Zunahme der Belastung für die Bewohner zur Folge haben
(Lärm, Emissionen, Gefährdung). Es sei zu fragen, welche alternativen
Möglichkeiten geprüft wurden, um eine Schaffung von Parkplätzen an anderer
Stelle zu ermöglichen und warum diese nicht auferlegt würden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Auswirkungen des Verkehrs sind Gegenstand einer Immissionsprüfung.
Die Ergebnisse der Untersuchung hatten eine Anpassung des Nutzungskonzepts zur
Folge (u.a. Verzicht auf Veranstaltungsräume wie große Tagungs- und Festräume).
Ergänzend werden Lärmschutzanlagen gebaut, die eine Beeinträchtigung der
Anlieger vermeiden.
3) Aus den Auslegungsunterlagen sei nicht
ersichtlich, ob und welche anderen Möglichkeiten für die Schaffung von
Parkplätzen in Erwägung gezogen wurden, wie beispielsweise die Schaffung einer
Tiefgarage unter dem neu anzulegenden Gebäudeteil (Tagungs- und
Veranstaltungshaus). Ein unterirdischer Parkplatz würde anfallende
Lärmbelästigungen, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit im Rahmen eines
Hotelbetriebes zu erwarten seien, auf ein Minimum einschränken und somit sowohl
nachbarschaftliche Interessen als auch die Belange des angrenzenden
Landschaftsschutzgebietes bei weitem besser berücksichtigen.
Auch sei es nicht ersichtlich, warum
sich die Sachlage durch die zukünftige Nutzung des aktuellen Hotelinhabers geändert
haben soll, dass nun die ursprünglich zur Verfügung stehenden öffentlichen
Parkplätze nicht mehr ausreichend sein sollen.
Der ursprüngliche Hotelbetrieb habe
zwar keine Tagungs- und Veranstaltungsräume, allerdings habe er ein weit
größeres Hotelzimmerkontingent, so dass sich die Lage nicht grundlegend
geändert habe in Bezug auf den Bedarf von Parkplätzen. Der Gehweg bzw. die
Distanz vom großen öffentlichen Parkplatz und der Lage des zukünftigen
Parkplatzes (jetzt noch Tennisplatz) ist sogar kürzer und die weitere
zusätzliche Benutzung öffentlicher Parkplätze verursache keine Überlast in der
Graf-Wichmann-Allee. Unter der Woche (Tagungs- und Veranstaltungszeitraum) sei
der öffentliche Parkplatz nahezu leer.
Stellungnahme der
Verwaltung
Jeder Bauherr ist verpflichtet, für sein Vorhaben die erforderlichen
Stellplätze nachzu-weisen. Nach heutigen Maßstäben können die notwendigen
Stellplätze nicht auf dem Grundstück des alten Waldhotels nachgewiesen werden.
Die Heranziehung des im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Grundstücks der
ehemaligen Tennisplätze ist geeignet, den Stellplatznachweis zu führen. Eine
Nutzung öffentlicher Parkplätze oder von Parkplätzen, die anderen Nutzungen
zugeordnet sind, ist nicht zulässig.
4) Es sei zu hinterfragen, wie die
Verkehrslage und Ausschilderung entsprechen dem geplanten Vorhaben angepasst
werden soll um diesem gerecht zu werden. Der Einwegverkehr werde durch diese
Maßnahme geändert. Zusätzlich sei die Kurve Lindenallee auf die
Graf-Wichmann-Allee bereits zum jetzigen Zeitpunkt unübersichtlich und es sei
zu fragen, ob diese einem geänderten Verkehrsaufkommen überhaupt gerecht werden
könne. Es wird gefragt, welche Maßnahmen hier geplant und bereits im Rahmen der
Vorplanung berücksichtigt worden seien.
Stellungnahme der Verwaltung
Die bestehenden Straßenverkehrsflächen sind zur Abwicklung des Verkehrs
ausreichend. Gegebenenfalls wird für den ersten Straßenabschnitt eine
Aufhebung der Einbahnstraßenregelung erforderlich (v. a. zur Abwicklung von
Lieferverkehr). Diese Notwendigkeit könnte auch entstehen, wenn ohne die
vorliegende Neuplanung das alte Hotel wieder in Nutzung genommen würde, wäre
also vom Planaufstellungsverfahren unabhängig.
5) Eine Genehmigung sollte nur unter der
Auflage erteilt werden, dass eine bodennahe Beleuchtung i. Z. m. dem Parkplatz
zu verwenden ist, welche mit den Nachtverhältnissen entsprechend abgestimmt
sei. So dass die zu erwartende Lichtbelästigung für Natur und angrenzende
Grundstücke so gering wie möglich gehalten werde.
Des Weiteren solle auch auferlegt werden,
dass der Anliegerweg mit einer entsprechend geschlossenen Bepflanzung anzulegen
sei als auch der rückläufige Teil des Parkplatzes, um auch hier Lärm- und
Lichtbelästigung so gering wie möglich zu halten.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird nicht dargelegt, woher die genannten Befürchtungen resultieren.
Keinesfalls ist eine Beleuchtung der Zuwegung und des Parkplatzes mit der
Flutlichtanlage der Tennisplätze zu vergleichen. Gegenüber den
Wohngrundstücken sind Parkplatz und Zufahrt durch den vorhandenen Bewuchs und
die Böschung abgeschirmt. Die notwendigen Auflagen, z.B. aus Gründen des
Tierschutzes, werden Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.
6) Es wird gebeten, dass sich Rat und
Verwaltung für eine Tiefgarage einsetzen. Das alte Schwimmbad sei bereits
ausgegraben, also dürfe es kein Problem sein, im Hinblick auf einen
Tiefgaragenbau diese Fläche in die Tiefe zu erweitern.
Bereits der Sachverhalt, dass wegen
Verstoß gegen eine erforderliche Baugenehmigung der Bau schon mehrfach
stillgelegt wäre, lasse an der Zuverlässigkeit und Sorgfalt des Bauherrn
zweifeln. Auch dies solle bei der Bescheidung mit abgewogen werden.
Eine Tiefgarage zur Schaffung von
erforderlichen Parkplätzen zu errichten, sei ein Schritt zur Erhaltung von
ungestörter biologischer Vielfalt, von Natur und Landschaft rund um das
angrenzende Landschaftsschutzgebiet und letztlich auch ein Stück Lebensqualität
für die Bürgerinnen und Bürger.
Stellungnahme der Verwaltung
Allein aufgrund der Geländesituation ist eine Tiefgarage, die andere
bauliche Anforderungen hat als eine normale Unterkellerung, und wegen der
Steigungsverhältnisse auf die Erschließungsstraße technisch kaum mit einem
vertretbaren Aufwand umsetzbar.
Die eigentliche Parkplatznutzung stellt bei der gegebenen Zuordnung zu
den schutzwürdigeren Nutzungen keinen Konflikt dar. Wie vorstehend erwähnt,
wurde das Nutzungskonzept auf die
örtlichen Verhältnisse abgestimmt, die Immissionsprüfung bestätigt zudem die
Vereinbarkeit der Planung mit den Nachbargebieten entsprechend den
einschlägigen rechtlichen Vorgaben.
b) Anwohner Groendahlscher Weg, Schreiben vom
01.05.2017
Es bestünden Bedenken bezüglich der Ausweisung der privaten
Parkplatzfläche, die dem SO Hotel zugeordnet werden sollen:
Ob überhaupt zur bestehenden Situation Parkflächen ausgewiesen werden
müssten, erscheine zweifelhaft. Es existierten bedarfsdeckende genügend
öffentliche Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Umgebung z. B. in der Nähe der
Kirche (Freiheit) und dem großflächig versiegelten Parkraum an der
Luitgardissstraße.
Insbesondere in Hochelten solle mit dem Flächenverbrauch, der
Verdichtung und der Versiegelung sehr sensibel umgegangen werden.
Die Ausweisung der zusätzlichen Parkplatzfläche für das Waldhotel werde
daher grundsätzlich und hinsichtlich der geplanten Größe für überdenkenswert
gehalten.
Wäre eine entsprechende Ausweisung an Parkfläche nicht vermeidbar, ist
eine Versiegelung unbedingt zu vermeiden. Dies wäre durch eine baurechtliche
Auflage sicher zu stellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Jeder Bauherr ist verpflichtet, für sein Vorhaben die erforderlichen
Stellplätze nachzuweisen. Nach heutigen Maßstäben können die notwendigen
Stellplätze nicht auf dem Grundstück des alten Waldhotels nachgewiesen werden.
Die Heranziehung des im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Grundstücks der
ehemaligen Tennisplätze ist geeignet, den Stellplatznachweis zu führen. Diese
Fläche hat kein natürliches Bodenprofil mehr und ist durch eine für die
Sportnutzung notwendige Drainage und Ableitung von Oberflächenwasser überformt
und dementsprechend für eine Parkplatznutzung vorbereitet.
Eine Nutzung öffentlicher Parkplätze oder von Parkplätzen, die anderen
Nutzungen zugeordnet sind, ist nicht zulässig. Die Gestaltung der Parkplätze
einschließlich notwendiger Flächenbefestigungen erfolgt nach den verkehrlichen
Anforderungen, insbesondere auch denen der Barrierefreiheit.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom
07.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
lieferen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen
Bereich der beigefügten Karte empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine bereits beauftragte
Luftbildauswertung liegt vor. Seitens des Vorhabenträgers wurde darüber hinaus
im Zuge der Vorhabenplanung für das Grundstück des alten Waldhotels eine Auswertung
veranlasst. Die bereits durchgeführten Abbrucharbeiten konnten durchgeführt
werden. Die empfohlene Überprüfung bezieht sich nunmehr auf das neu einbezogene
Grundstück 361, der Vorhabenträger wird entsprechend im Sinne der Stellungnahme
informiert, so dass die Überprüfung zu gegebener Zeit im Vorfeld eines
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden kann.
b)
Kreis Kleve, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.05.2017
Im Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. EL 9/4 -Waldhotel- müsse keine Umweltprüfung
durchgeführt werden. Eine Artenschutzprüfung wäre nicht gesondert vorlegt
worden.
Bei der
Artenschutzprüfung handele es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht
durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann oder die nur ab einer bestimmten
Flächengröße durchgeführt werden müsse.
Es sei zu prüfen, ob
durch die Planung Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden. Diese Ergebnisse der Prüfung seien im Verfahren zu dokumentieren.
Die Aufgrund des §
44 Abs. 5 BNatSchG durgeführte Artenschutzprüfung werde durch die Untere
Naturschutzbehörde beurteilt und sei einer gemeindlichen Abwägung nicht
zugänglich. Die Artenschutzprüfung sei daher im Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes oder im Baugenehmigungsverfahren zu erarbeiten und zur
Beurteilung vorzulegen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Artenschutzprüfung wurde inzwischen durchgeführt. Gegenstand der ASP ist eine
„Worst-Case-Betrachtung“. Danach ist das Vorkommen von Feldsperling und
Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen (aber nicht bestätigt). Vorsorglich werden
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen empfohlen, die im Zuge von Bauvorhaben
umzusetzen sind.
c)
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 03.05.2017
Es wird darauf
hingewiesen, dass in der als Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußgängerweg“
ausgewiesenen Fläche Leitungen der Stadtwerke Emmerich GmbH
(Wasser-Transportleitung (Füllleitung Hochbehälter) sowie Strom MSP- und
NSP-Kabel) verliefen.
Dementsprechend
seien Baumaßnahmen und Geländemodellierung mit den Stadtwerken abzustimmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und der Vorhabenträger entsprechend durch Weiterleitung
der Stellungnahme informiert.
d)
Landesbetrieb Wald und Holz, Schreiben vom 10.05.2017
Die als Parkplatz
gekennzeichnete Fläche sei größer als die ehemaligen Tennisplätze. Somit sei
teilweise auch Wald überplant worden.
Entweder sei die
Abgrenzung des geplanten Parkplatzes auf die Ausmaße der ehemaligen
Tennisplätze anzugleichen oder die in Anspruch genommenen Waldflächen seien im
Verhältnis 1:2 an anderer Stelle im Stadtgebiet auszugleichen.
Weiter sei die als
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bereits Wald und auch als
Waldfläche darzustellen.
Unter Beachtung der
o. a. Hinweise bestünden aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken.
Stellungnahme der
Verwaltung
In Umsetzung der
Hinweise wurde die Planung angepasst. Die Verkehrsfläche des Parkplatzes ist
beschränkt auf den durch die bestehende Umzäunung begrenzten Bereich.
Der angrenzende
Baumbestand ist entsprechend der Anregung im Bebauungsplan als Wald
festgesetzt.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung wurden
keine Stellungnahmen vorgebracht.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Technische
Werke Emmerich am Rhein GmbH vom 25.09.2017
Die geplanten Gebäude wären an die bestehende Kanalisation (Trennsystem
für Regen- und Schmutzwasser) in der Graf-Wichmann-Allee anzuschließen.
Wegen der Höhenlage des geplanten Parkplatzes auf den ehemaligen
Tennisplätzen könne dieser nicht im Freigefälle an den Kanal an der
Graf-Wichmann-Allee angeschlossen werden. Daher werde hierfür auf den
Anschluss- und Benutzungszwang verzichtet. Das anfallende Regenwasser sei daher
über ein geeignetes Vorbehandlungssystem ordnungsgemäß zu versickern.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Umsetzung
des Bebauungsplanes im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren. Auf Ebene der
städtebaulichen Planung besteht kein Bedarf für Änderungen oder Ergänzungen des
Bebauungsplanes.
b) Kreis Kleve,
Abt. Bauen und Umwelt vom 18.10.2017
1.
Die im Protokollbogen C der
Artenschutzprüfung vom 09.10.2017 aufgeführten Nebenbestimmungen seien im
Bebauungsplan zu übernehmen, da durch die formulierten Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhabne
ausgelöst werde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Bitte nach Aufnahme der Nebenbestimmungen wird
entsprochen.
2. Da es sich bei der für die Versorgung
des Hotels dienende Trinkwasseranlage um eine von der Gesundheitsbehörde
öffentliche Trinkwasser-Installation handele, wird angeregt den Vorhabenträger
bereits über die aufgeführten Pflichten nach der Verordnung über die Qualität
von Wasser für den Menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) zu informieren.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Vorhabenträger ist nach Weiterreichung der
Stellungnahmen über die gesundheitsrechtlichen Anforderungen informiert.
c) Stadtwerke
Emmerich vom 19.10.2017
In der als Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußgängerweg“
ausgewiesenen Fläche verlaufen Leitungen der Stadtwerke Emmerich. Es wird auf
die Pflichten beim Bau und bei Geländemodellierungen hingewiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der
Vorhabenträger entsprechend durch Weiterleitung der Stellungnahme informiert.
d) Fachbereich 5
Stadtentwicklung vom 27.09.2017
1. Das Straßenstück der Lindenallee zwischen
Lindenallee Hausnr. 35 und der geplanten Zufahrt zum Parkplatz auf dem
ehemaligen Tennisplatz sei für Zweirichtungsverkehr Pkw / Pkw zu schmal und
weise auch keine Sichtbeziehung zueinander auf.
Zur Verwirklichung der
geplanten Verkehrsführung sei die Straße in dem oben genannten Teilstück auf
eine Nettostraßenbreite von 4,50 m zu verbreitern. Dies könne auf der Fläche
des Flurstücks 218 (Hausnr. 37) oder 391 (Waldhotel) erfolgen. Die
Straßenfläche sei an die Stadt kostenlos zu übertragen und die Kosten für die
erforderlichen Änderungsarbeiten seien vom Vorhabenträger zu übernehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Anregungen sind
umsetzbar da die genannten Grundstücke für eine eventuelle Verbreiterung der
Straße Eigentum des Vorhabenträgers sind.
2. Die geplante
Lärmschutzwand sei in den ersten drei bis fünf Meter wurzelschonend
auszuführen. Z. B. mittels Einzelfundamenten mit Fundamentbalken im Bereich des
Kronenbereiches des Straßenbaumes neben der Zufahrt.
Ebenfalls sei zu
prüfen, ob die Lärmschutzwand auf dem ersten Stück auf einer Länge von 3 m von
der Haltelinie auf 80 cm Höhe begrenzt werden kann. Damit solle das
Sichtdreieck der Zufahrt nach rechts in die Graf-Wichmann-Allee gewährleistet
werden. Die Straße sei zwar eine Einbahnstraße und somit sei mit keinen Verkehr
aus dieser Richtung zurechnen. Zum Schutz von Fußgängern und für den Fall, dass
z. B. diese Einbahnstraße für Fahrräder entgegen der Fahrtrichtung freigegeben
wird, wäre es trotzdem sinnvoll dieses Sichtdreieck zu gewährleisten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise zur
Ausgestaltung der Fundamente werden für die Umsetzung der Planung an den
Vorhabenträger weitergegeben.
Die Haltelinie befindet sich im Bereich der
Fahrbahnbegrenzung innerhalb der Straßenverkehrsfläche. Damit wäre
voraussichtlich lediglich ein kurzer Abschnitt von 1 m auf der Strecke der
festgesetzten Lärmschutzwand von der Anregung betroffen. Aus
immissionsschutzfachlichen Gründen wird das unbedenklich angesehen, die
Anregung kann umgesetzt werden. Der Vorhabenträger wird entsprechend
informiert.
3. Die drei Straßenbäume von dem unbebauten
Grundstück mit der Flurstücksnr. 361 seien in der Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich geschützt. Die Bäume sind zu erhalten und eventuell geplante Zufahrten
sind mit der Stadt Emmerich abzustimmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die angesprochenen Bäume werden zum Erhalt
festgesetzt. Zufahrten zum Grundstück 361 werden aller Voraussicht nach von der
Parkplatzzuwegung angeordnet. Dies allein deshalb damit die Gebäudehöhen in dem
nach Südosten abfallenden Gelände niedrig gehalten werden können. Von der Graf-Wichmann-Allee
aus ist nach dem derzeitigen Stand der Planungsskizzen ein fußläufiger Eingang
vorgesehen.
4. Nach Aussage der KBE befänden sich
unterhalb der drei Straßenbäume ein ausgepflasterter Graben. Dieser Graben
diene der Straßenentwässerung der Graf-Wichmann-Allee und sei in dem Bereich
des Hauses Nr. 4 verrohrt ausgeführt.
Falls erforderlich,
müsste der Graben ebenfalls verrohrt werden. Die Kosten für die erforderlichen
Änderungsarbeiten seien vom Vorhabenträger zu übernehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Sofern eine Grabenverrohrung erforderlich werden
sollte, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger zu
gegebener Zeit getroffen.
5. Das Baufenster reiche bis auf 3 m an die
Straßenparzelle heran. Die Kronen und das Wurzelwerk der drei Straßenbäume ragt
weit mehr als 3 m auf das Baugrundstück und somit in das Baufenster hinein.
Die mögliche Bebauung
des Baugrundstück mit 1 Vollgeschoss + Staffelgeschoss in dieser räumlichen
Nähe zu den Bäumen könnte zu schwer lösbaren Konflikten zwischen dem Baumschutz
und der Interessen des Immobilienbesitzers führen.
Im Sinne der
Baumschutzsatzung sollte mehr Platz zwischen Bäumen und Hausfassade vorgesehen
werden und die Gebäudeflucht des Nachbargebäudes mit der Hausnr. 4 aufgegriffen
werden.
Derzeit könne noch
nicht abgesehen werden, ob Bäume entfernt werden müssen, die der
Baumschutzsatzung unterliegen. Es wird aber auf die Regeln der Baumschutzsatzung hingewiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden dankend zur Kenntnis
genommen. Der Vorhabenträger ist bereits darüber unterrichtet. In der konkreten
Vorhabenplanung sind die Anforderungen der Baumschutzsatzung zu
berücksichtigen. Die Anregung aus der Stellungnahme wird aufgegriffen und das
Baufenster auf die Flucht des Hauses Nr. 4 verschoben.
V. Anregungen aus der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Während der erneuten öffentlichen Auslegung
wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
VI. Anregungen aus der erneuten Beteiligung
der Behörden gem.
§ 4 Abs. 2 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf vom 18.12.2017 zur FNP-Anpassung
Das Vorhaben entspreche den gültigen sowie
den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. Auch die aus
regionalplanerischer Sicht entspreche das Vorhaben den Zielsetzungen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und der Flächennutzungsplan entsprechend den
Vorschriften des § 13a BauGB berichtigt.
b)
Deutsche Telekom vom 11.12.2017
Es wird auf Telekommunikationslinien der
Telekom hingewiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der
Vorhabenträger entsprechend durch Weiterleitung der Stellungnahme informiert.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter