hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB für einen
Bereich zwischen Kaßstraße, Hinter dem
Schinken, Hottomannsdeich, Wassertor und Hinter der Alten Kirche unter
Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/16 -Stadtkern Süd-
Das künftige
Plangebiet ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet (siehe Anlage 1).
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der Planungsabsichten in der Form der
einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Bebauungsplanverfahren Stadtkern (Gesamtplan)
Im Jahr 2016 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein das
„Steuerungskonzept Vergnügungsstätten für die Stadt Emmerich am Rhein“
beschlossen. Zur Umsetzung des Konzepts im Bereich der Innenstadt hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich in seiner Sitzung am
02.05.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Stadtkern“ gefasst
(s. Anlage 2). Ausdrückliches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist u. a. die
Steuerung von Vergnügungsstätten:
· Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes
· Schutz des zentralen Versorgungsbereiches
· Verhinderung von Beeinträchtigungen von
schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten
· Verhinderung von Beeinträchtigungen der sich
aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets
· Vermeidung von städtebaulichen
Fehlentwicklungen
· Verhinderung von Trading-down-Effekten durch
die Ansiedlung einer Vielzahl von Vergnügungsstätten
· Vermeidung von
einer Verschiebung im Bodenpreisgefüge und Verdrängungseffekt in den
Einkaufslagen der Stadtmitte
· Vermeidung von
Unterbrechungen von Lauflagen in zentralen Einkaufslagen
· Verhinderung einer
Beeinträchtigung des Straßenbilds
· Vermeidung von
Immissionskonflikten.
Das gesamte
Bebauungsplangebiet -Stadtkern- betrifft
einige räumlich voneinander getrennte Teilbereiche der Innenstadt. Diese
Verfahrensteilbereiche beziehen sich auf den Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Innenstadt“ von 1989 und auf weitere Gebiete,
die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Bereiche, die im Geltungsbereich
anderer bereits bestehender Bebauungspläne liegen, werden nicht in das
Verfahrensgebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen. Dort müssen in
den bestehenden Bebauungsplänen entsprechend eigenständige Regelungen zur
Vergnügungsstätten- und Bordellsteuerung getroffen werden.
Die Innenstadt und
die im Gesamtplan „Stadtkern“ zu überplanenden Bereiche sind insgesamt heterogen und dementsprechend müssen ggf.
unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Umsetzung
des Bebauungsplans Stadtkern in getrennten Planungsabschnitten.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanverfahrens
E18/16 -Stadtkern Süd-
Der Stadt Emmerich am Rhein liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung
eines Ladenlokals in eine Wettvermittlungsstelle mit Verweilmöglichkeit
(Vergnügungsstätte) in der Christoffelstraße vor. Hier wird bereits seit Jahren
eine Wettannahmestelle betrieben. Der bau- und ordnungsrechtliche Status ist
durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung der letzten Jahre nicht eindeutig.
Aus diesem Grund wird durch den neuen Betreiber eine Baugenehmigung für ein
Wettbüro mit gastronomischem Angebot forciert. Somit ist das Vorhaben als
Vergnügungsstätte einzustufen.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Innenstadt“ von 1989. Hier ist für den Bereich ein Kerngebiet mit folgender
textlichen Festsetzung bestimmt: „Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 der BauNVO
wird festgesetzt, dass die Unterart „Spielhallen
und Vorhaben mit vergleichbaren Einrichtungen“ der gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsart -Vergnügungsstätten- nicht zulässig
ist.“ Planungsrechtlich wäre das
Vorhaben einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte zulässig.
Ausdrückliches Ziel des Vergnügungsstättenkonzept ist es jedoch,
Vergnügungsstätten aufgrund ihrer möglichen negativen städtebaulichen
Auswirkungen nur in bestimmten definierten Bereichen zuzulassen. In zentralen
Einkaufslagen sollen keine Vergnügungsstätten zugelassen werden. Zentrale
Straßen wie Neumarkt, Steinstraße, Kaßstraße und Geistmarkt sollen künftig auch
von Wettannahmestellen freigehalten werden.
Die Christoffelstraße kann als Fortsetzung der Kaßstraße mit ihrer
Verbindung zur Rheinpromenade ebenfalls zu dieser städtebaulich wichtigen Lage
gezählt werden. So wird das Vergnügungsstättenkonzept konsequent umgesetzt,
wenn auch im südlichen Bereich der Innenstadt ebenfalls ein Ausschluss von
Wettannahmestellen, die nicht den Kriterien einer Vergnügungsstätte
entsprechen, forciert wird.
Wettannahmestellen unterscheiden sich bei einer typisierenden Betrachtung
von Wettbüros dadurch, dass sie kaum zum Aufenthalt anregen, da sie in der
Regel keine Sitz- oder Verweilmöglichkeiten bieten und an den Wänden keine
Bildschirme angebracht sind. Dies hat gegenüber den Wettbüros den „Vorteil“,
dass davon auszugehen ist, dass sie in der Regel nicht mit umfänglichen
Lärmbelästigungen für benachbarte, schutzwürdige Nutzungen verbunden sind. Auch
das zumeist bei Wettbüros vorgebrachte Argument, dass ebensolche Einrichtungen
ein entsprechendes Klientel anziehen, kann bei Wettannahmestellen nur bedingt
herangezogen werden. Allerdings wird das Straßenbild in der Regel genauso wie
bei einem klassischen Wettbüro beeinträchtigt. Verklebte Schaufensterscheiben
sowie Leuchtreklamen geben dem Straßenbild eine nicht wünschenswerte Wirkung.
Auch wenn Wettannahmestellen wie dargelegt nicht in dem Umfang mit negativen
Auswirkungen verbunden sein mögen wie Vergnügungsstätten, dennoch können sie
die beschriebenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den öffentlichen
Raum haben.
Das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans E 18/16 -Stadtkern Süd-
liegt vollständig im zentralen Versorgungsbereich der Stadt Emmerich am Rhein.
Hierbei handelt es sich um den Übergangsbereich vom Rheinpark bzw. der
Rheinpromenade bis hin zur zentralsten Einkaufslage, der Kaßstraße und dem
Rheinparkcenter. Derzeit ist in diesem Bereich durch den Bebauungsplan
„Innenstadt“ ein Kerngebiet festgesetzt. Ein Kerngebiet lässt jedoch nicht die
in der Innenstadt hauptsächlich vorhandene Nutzungsmischung aus Gewerbe und
Wohnen zu. In der Regel befinden sich im Plangebiet im Untergeschoss ein
Ladenlokal und in den 1-2 darüber liegenden Geschossen Wohnungen.
Diese wünschenswerte Konstellation lässt sich durch die Ausweisung eines
urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO festsetzen. Hier sind Wohnen und Gewerbe
zulässig, ohne dass es einer gewichteten Nutzungsmischung bedarf.
Einzelhandelsbetriebe sind nach wie vor zulässig, jedoch nur kleinflächige.
Dies ist aufgrund der vorhandenen Verkaufsflächengrößen in den Bestandgebäuden
unproblematisch, da diese weit unter 1.200 m² Geschossfläche liegen. Ebenfalls
zulässig sind innenstadttypische Anlagen für kirchliche, kulturelle und andere
Einrichtungen. Alle gewerblichen Einrichtungen dürfen das Wohnen nicht
wesentlich stören. Davon ist bei der vorhandenen und möglichen
innenstadttypischen Nutzungsmischung nicht auszugehen. Die Kirche St.
Aldegundis einschließlich des Pfarrheims am Aldegundiskirchplatz wird als
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. (s. Anlage 3)
Entsprechend den zuvor dargelegten Erläuterungen sollen dabei die nach §
6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen
werden. Zudem sollen die Unterarten
„Wettannahmestellen“ und „Bordelle und bordellartige Einrichtungen“
ausgeschlossen werden. Im Verfahren wird zu prüfen sein, unter welchen
Voraussetzungen Wettannahmestellen bei einer typisierenden Betrachtung ein in
der sozialen und ökonomischen Realität vorhandener Betriebstyp i.S.v. § 1 Abs.
5 i.V.m. 9 BauNVO sind.
Die vorgenannten Festsetzungen entsprechen vollständig den Darstellungen
des Flächennutzungsplans.
Verfahrensgebiet
Das Verfahrensgebiet ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst
folgende Flurstücke:
Gemarkung Emmerich, Flur 18, Flurstücke: 215,
217, 218, 220, 221, 277, 279 (teilw.), 280, 281, 364, 365, 366, 367, 370, 375,
376, 377, 378, 379, 381, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 434, 435, 436, 437, 438,
440, 454, 456, 467, 468, 642, 691 (teilw.), 695.
Die Gesamtfläche
beträgt rund 13.000 m².
Verfahrensart
Das
Bauleitplanverfahren soll nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als eine
Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt werden.
Bei der
Planbereichsfläche von insgesamt ca. 13.000 m² wird die zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000
qm nicht überschreiten können. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von
Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung
keine erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der
Nachbarschaft vor. Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG sind nicht zu beachten.
Somit liegen die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB vor.
Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB
Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die
Durchführung einer Umweltprüfung und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes
nicht erforderlich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter