Betreff
Sicherung von unübersichtlichen Straßenübergängen;
hier: Eingabe Nr. 19/2017 vom CDU-Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein Netterden
Vorlage
05 - 16 1411/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Antrag

 

Der CDU Ortsverband Hüthum – Borghees - Klein Netterden beantragt in seiner Eingabe die Änderung der bestehende Beschilderung gemäß der in der Eingabe dargestellten Skizze. Die genannte Einmündung stellt aus Sicht des Verbandes eine unterschätzte Gefahrenquelle dar.

 

Ebenfalls wurde die Prüfung weiterer prekärer Straßenübergänge im gesamten Stadtgebiet beantragt.

 

Sachlage

 

·    Örtlichkeit

 

Die Einmündung befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft, die max. zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die Sicht aller Verkehrsteilnehmer ist gut.

 

Aus Richtung Elten endet der Geh-, Radweg an der Einmündung Borgheeser Weg, dies ist durch Verkehrszeichen verdeutlicht. Radfahrer haben hier nach verschiedene Möglichkeiten der Weiterfahrt, so können sie in den Borgheeser Weg oder die Jurgensstraße abbiegen oder die B8 queren und den Radweg auf der Südseite nutzen oder parallel der B8 weiter fahren und im Kreuzungsbereich der van-den-Bergh-Straße/B8 an der Querungshilfe die B8 queren.

 

·    Vorgeschlagene Beschilderung

 

Die in der Skizze aufgezeigten Verkehrszeichen sind

1.  Vorwegweiser für Radverkehr (Umleitung)

2.  Achtung Radverkehr

3.  Halt ! Vorfahrt gewähren !

 

Zu 1. Hier handelt es sich um einen Vorwegweiser für Umleitungen außerhalb von Autobahnen. Das Verkehrszeichen (VZ) kann hier daher nicht angebracht werden.

 

Zu 2. Hier handelt es sich um ein Verkehrszeichen, das vor kreuzendem Radverkehr warnt. Da jedoch an jeder Kreuzung mit querenden Radfahrern zu rechnen ist, ist dieses VZ nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird oder dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Zu 3. Hier handelt es sich um ein Verkehrszeichen, dass den Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zwingt. Es ist nur dann anzuordnen, wenn die Sichtverhältnisse es zwingend erfordern oder es wegen der Örtlichkeit schwierig ist die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße einzuschätzen oder der Wartepflichtige zur besonderen Vorsicht zu mahnen ist.

Da die genannten Gründe nicht vorhanden sind, ist auch dieses Verkehrszeichen nicht anzuordnen.

 

·    Unfalllage

 

Auf Nachfrage bei der Kreispolizeibehörde haben seit dem 01.01.2014 (4 Jahre) an dieser Einmündung 7 Unfälle stattgefunden. Hierzu gehören 5 Unfälle beim Ab-, Einbiegen, ein Auffahrunfall auf dem Borgheeser Weg sowie ein Unfall mit einem nicht angeleinten Hund.

Es hat kein Unfall mit Fußgängern oder Radfahrenden stattgefunden.

 

 

Resümee

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese Einmündung, auch wenn sie augenscheinlich komplex ist, aufgrund der Unfalllage sowie der Sichtverhältnisse keine Gefahrenlage weder für Fußgänger noch Radfahrer oder Kraftverkehr darstellt.

 

Eine zusätzliche Beschilderung ist nicht erforderlich, die vorgeschlagene nicht zulässig.

 

Eine Beschilderung würde den Radfahrer zwingen, an dieser Stelle die B8 (ohne Querungshilfe) zu queren, obwohl weiter parallel zur B8 gefahren werden kann, um dann die B8 an der Querungshilfe in Höhe der Einmündung der van-den-Bergh-Straße zu queren.

 


 

Die im Antrag weiter erwähnten Prüfaufträge können ohne genaue Angabe der Örtlichkeit nicht durchgeführt werden. Aktuelle innerstädtische Unfallschwerpunkte sind nicht bekannt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter