hier: 1) Bericht über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach §§ 3 und 4
BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Rat beschließt, dass die Anregung auf Herausnahme der öffentlichen Parkplätze
vor den Grundstücken Helenenbusch 4-8 mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung auf Anpassung der Verkehrsflächenfestsetzung
an die örtliche Nutzungssituation vor dem Grundstück Helenenbusch 8 mit der
entsprechenden Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplanentwurf
abgewogen ist.
1.3 Der Rat beschließt, dass die Bedenken gegen wertmindernde Auswirkungen
auf das südöstlich an das Plangebiet angrenzende Nachbargrundstück infolge der
Aufstellung des Bebauungsplanes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
1.4 Der
Rat beschließt, dass die Anregungen, für das Gebiet WA 2 gestalterische
Festsetzungen zur Anpassung der dort zulässigen Bebauung an das
Erscheinungsbild der umgebenden Bestandsgebäude zu treffen, mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.5 Der
Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Anregung auf Verkehrsberuhigung im Bereich der
Straße Helenenbusch unabhängig vom Bauleitplanverfahren durch
verkehrsrechtliche Anordnung entsprochen wurde.
1.6 Der
Rat beschließt, dass die Belange der Wasserschutzgebietsverordnung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.7 Der
Rat beschließt, dass die Belange der Kampfmittelbeseitigung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.8 Der Rat beschließt, den
Bebauungsplanentwurf nach Offenlage entsprechend den Ausführungen der
Verwaltung in Kap. 8.2 der Begründung zu ändern.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes E 2/2 -Helenenbusch- mit Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen
der Öffentlichkeit und der
Behörden
Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes E 2/2 hat in der Zeit vom 12.12.2017 bis einschließlich 16.01.2018 stattgefunden. Parallel zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wurde die Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Während in der Offenlage seitens der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgeben wurden, gingen in der
Behördenbeteiligung Stellungnahmen zum Planentwurf ein.
Ferner sind in den
der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes vorlaufenden frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs. 1 BauGB Anregungen und Bedenken zu den Planungsabsichten der Stadt
Emmerich am Rhein vorgetragen worden, die im offen gelegten
Bebauungsplanentwurf zum Teil keine Berücksichtigung gefunden haben.
Über die
vorliegenden Bedenken und Anregungen zu den Planungsabsichten und zum
Bebauungsplanentwurf hat der Rat im Rahmen seiner Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander einen abschließenden Beschluss
zu fassen.
Die der Abwägung zu
unterziehenden Anregungen und Bedenken aus den beiden Beteiligungsverfahren der
Öffentlichkeit sowie der Behörden sind der beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Sie sind hierin mit Bezifferungen entsprechend ihres chronologischen Einganges
versehen, die auf die entsprechenden Ausführungen der Verwaltung und die
Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen. Inhaltlich gleiche Anregungen
und Bedenken verschiedener Stellungnahmen werden dabei zusammengefasst.
Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
1.1
Anregung auf Aufhebung des bestehenden
öffentlichen Parkstreifens vor den Grundstücken Helenenbusch 4, 6 und 8
Die öffentliche Verkehrsfläche der Straße Helenenbusch weist vor den Grundstücken Helenenbusch 4-8 eine
Aufweitung auf. Auf der betroffenen gepflasterten Fläche sind etwa 15
Parkplätze in Senkrechtaufstellung angeordnet, die von den Zufahrten zu den Anliegergrundstücken
sowie von 6 Baumscheiben unterbrochen werden. Im Rahmen der Erörterung der
Planungsabsichten mit den Grundstückseigentümern vor Verfahrenseinleitung wurde
dererseits der Unterhaltungszustand der Pflasterfläche als schlecht beschrieben
und auf die von den Angrenzern übernommene Pflege des Bereiches hingewiesen. Um
die z.T. langfristige Nutzung durch gebietsfremde Nutzer zu unterbinden und
einem Missbrauch als Stellplatznachweis für die hinzukommenden Anwohner auf dem
neu zu bebauenden Grundstück vorzubeugen, wurde nach den Möglichkeiten eines
anteiligen Erwerbs der Fläche durch die Anlieger gefragt.
Zwischenzeitlich wurde ein entsprechender schriftlicher Erwerbsantrag
von einem der betroffenen Eigentümer beim Fachbereich 3 eingereicht. Dieser
wurde zwar mit Hinweis auf das bestehende Planungsrecht abschlägig beschieden,
dennoch wird die Anfrage als Anregung im Rahmen des anhängigen
Bebauungsplanverfahrens verstanden, die Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsfläche der Straße Helenenbusch
im neuen Bebauungsplan so abzuändern, dass besagte Parkplatzfläche insgesamt
herausgenommen und in die angrenzende Festsetzung eines WA umgewandelt wird.
Mit einer solchen Gebietsfestsetzung würde die Grundlage für einen Erwerb durch
die Anlieger geschaffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der in der Bürgerversammlung am 06.07.17 vorgestellte
Bebauungsplanvorentwurf bezieht sich mit seiner Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsfläche auf die im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein stehende
Straßenfläche Helenenbusch und fasst
damit wie der bestehende Bebauungsplan E 2/1 auch den besagten Parkplatzbereich
in die betreffende Festsetzung ein. Es wurde jedoch mündlich auf die
vorliegende, im Rahmen des weiteren Planverfahrens zu prüfende Anregung der
Aufhebung des Parkplatzbereiches hingewiesen und diese Angelegenheit zur
Diskussion gestellt.
Seitens anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wurde dabei der
öffentliche Parkplatz als für das Baugebiet unverzichtbar erachtet. Es wurden
daher Bedenken gegen eine planungsrechtliche Vorbereitung seiner Aufhebung
erhoben. Auch die Stellungnahme der städtischen Straßenplaner im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung spricht sich gegen eine Aufhebung der
Stellplatzflächen aus.
Bei der Straße
Helenenbusch handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Straßenquerschnitt
umfasst rd. 6,0 m, wobei sich der Ausbau in eine asphaltierte Fahrbahn von rd.
4,7 m Breite mit beidseitigen gepflasterten Rinnen ohne Gehwegfunktion von 0,8
m und 0,5 m Breite gliedert. Im Vergleich zu Wohnstraßen in neueren, in sich
abgeschlossenen Baugebieten ist der Straßenraum damit etwas großzügiger
bemessen. Während dort häufig sehr beengte Verkehrsverhältnisse vorliegen, ist
die Straße Helenenbusch bislang in der Lage, ein relativ hohes
PKW-Verkehrsaufkommen von und zur Weseler Straße infolge der erheblich
verdichteten Wohnblockbebauung im westlichen Abschnitt aufzunehmen.
Die in Rede
stehenden außerhalb des Fahrbahnbereiches angeordneten Parkplätze sind zwar
nicht rund um die Uhr vollständig belegt, werden jedoch bei der gestiegenen
Anzahl von PKW pro Haushalt regelmäßig auch von den Anliegern und ihren
Besuchern genutzt. Ein Entfall der Parkplätze würde dazu führen, dass vermehrt
PKW im Fahrbahnbereich abgestellt würden. Die dann eintretenden Zustände
glichen denen im westlichen Straßenabschnitt, wo die Bewohner der in den 1960er
Jahren errichteten Wohnblocks ihre PKWs mangels ausreichender Stellplatzfläche
auf eigenem Grundstück auf der Straßenfläche abstellen und dabei Behinderungen
im Verkehrsraum verursachen. Von daher sind die betroffenen Parkplätze nicht
als überflüssig zu betrachten und sollen nicht ohne Not aufgegeben werden.
Darüber hinaus ist
auch zu beachten, dass der Ausbau der Parkplatzfläche Teil der seinerzeitigen
Herstellungskosten der Straße gewesen ist und damit von allen Anliegern im
Rahmen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit gezahlt worden sind.
Entsprechend kann dererseits ein gewisser Anspruch auf Beibehaltung geltend
gemacht werden.
Der
Bebauungsplanentwurf der Offenlage setzt die betroffene Stellplatzfläche
weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche fest.
1.2
Berücksichtigung einer privaten
Grundstückszufahrt bei der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche
Die Eigentümer des
Grundstückes Helenenbusch 8 haben anlässlich der vorbereitenden
Vermessungsarbeiten im Plangebiet festgestellt, dass ein Teil ihrer
Grundstückszufahrt am westlichen Rand des vorgenannten Parkplatzstreifens in die
städtische Straßenparzelle fällt. Sie regen an, diesen Umstand durch Erwerb zu
bereinigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wird im
Bebauungsplanentwurf durch die Einbeziehung der betroffenen Teilfläche der
Grundstückszufahrt in die Festsetzung des angrenzenden WA-Gebietes entsprochen,
um die planungsrechtliche Grundlage für den Erwerb zu schaffen.
Nach den derzeitigen
Festsetzungen in dem für den betroffenen Bereich noch gültigen Bebauungsplan
E 2/1 -‘s-Heerenberger Straße / Zütphener Straße- ist der südöstliche
Zwickel der Garagen- und Grundstückszufahrt als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Der bestehende, dieser Festsetzung folgende Grundstückszuschnitt
bewirkt, dass das betroffene Grundstück rechtlich nur in einer Breite von 1,9 m
an den befahrbaren Teil der Straße Helenenbusch angeschlossen ist. Eine
ordnungsgemäße Erschließung des Grundstücks erscheint hierdurch nicht
gesichert.
Die von den
Anliegern genutzte Zufahrt weist eine Breite von ca. 3,6 m auf. Die Nutzung der
hierauf entfallenden städtischen Teilfläche als öffentliche Parkplatzfläche
scheidet ebenso aus wie vor den Garagenzufahrten auf den benachbarten
Grundstücken Helenenbusch 2-6, die die Stellplatznutzung auf der
Aufweitungsfläche des öffentlichen Verkehrsraums unterbrechen. Von daher
besteht keine Notwendigkeit für den Verbleib der betroffenen Teilfläche in
öffentlicher Hand. Anstelle der bisher schräg abknickenden
Straßenbegrenzungslinie setzt der Bebauungsplanentwurf daher eine parallel zur
Westgrenze des Anliegergrundstückes verlaufende Straßenbegrenzungslinie an der
Ostseite der bestehenden Grundstückszufahrt fest.
Das anschließende
Grundstücksgeschäft läuft auf einen Tausch kleinerer Teilflächen zwischen der
Stadt Emmerich am Rhein und den Eigentümern hinaus.
1.3
Wertminderung der an den Neubaubereich
angrenzenden Grundstücke
Der Eigentümer eines
südöstlich an den Planbereich grenzenden Grundstückes erhebt Bedenken gegen die
geplante Neubebauung des freigeräumten ehemaligen Gewerbegrundstückes am
Helenenbusch und macht geltend, dass für sein Grundstück hierdurch eine
Wertminderung entstehe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der bestehende
Bebauungsplan E 2/1 setzt für das betroffene Neubaugrundstück noch immer ein
Baurecht fest, welches jederzeit ausgenutzt werden könnte. Intention des
Eigentümers ist es, durch die Bauleitplanung an dieser Stelle keine
grundsätzlich andere Nutzung, als sie im unmittelbaren Umfeld vorhanden ist,
anzusiedeln, sondern in Bezug auf geänderte architektonische Ansprüche einen
erweiterten Gestaltungsspielraum zu erlangen. Den städtischen Planungsabsichten
zufolge soll sich die Neubebauung vom Maß der baulichen Nutzung in die
Bebauungsstrukturen der näheren Umgebung einfügen, wobei sich die „nähere
Umgebung“ nicht nur durch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke definiert.
Gebäudehöhenfestsetzungen mit Berücksichtigung der Bestandsbebauung im
Planbereich sowie die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude
dienen der Anpassung an die Bebauungsstrukturen im unmittelbaren Umkreis des
neu zu bebauenden Grundstückes.
Eine Wertminderung
seines Grundstücks könnte seitens des Nachbarn nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Bebauungsplan unzulässige Beeinträchtigungen vorbereitet. Hierunter
sind z.B. Immissionen größeren Ausmaßes aus den zulässigen Nutzungen (Lärm,
Staub, Geruch, etc.) oder übermäßiger Schattenwurf aufzuzählen. Infolge der
Lage des Grundstückes des Petenten südlich des Plangebietes sind Verschattungen
hierauf bei der Realisierung des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Da sich die
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung an der Bestandssituation mit
überwiegender Wohnnutzung orientiert, sind die vorgenannten Emissionsformen
nicht in größerem Umfang zu erwarten. Andernfalls wäre im Rahmen der Einzelfallprüfung
im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die Verträglichkeit ihrer
Auswirkungen in Bezug auf die Schutzansprüche der Umgebungsnutzungen
nachzuweisen.
Beeinträchtigungen
durch neu hinzukommende Nutzungen für die bestehende Bebauung in der Nachbarschaft
sind dann unzulässig, wenn sie unzumutbar sind. Ein Schutzanspruch gegen die
geplante Neubebauung wegen der Möglichkeit, von den zu errichtenden Gebäuden in
andere Grundstücke Einsicht nehmen zu können, kann nicht geltend gemacht
werden. Insofern greifen auch keine hierauf begründeten
Entschädigungsforderungen für etwaige Wertminderung des eigenen Grundstückes.
Für das zu
beachtende Rücksichtnahmegebot ergeben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
die landesrechtlich festgesetzten Maße den Beurteilungsrahmen, was im Hinblick
auf Besonnung, Belichtung und Belüftung im nachbarlichen Verhältnis zumutbar
ist. Mit der Festsetzung von Mindestabständen in der Landesbauordnung hat der
Landesgesetzgeber hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen. Bei der
Anordnung des Baufensters auf dem neu zu bebauenden Grundstück im Plangebiet
ergibt sich zwischen den sich dort ansiedelnden zukünftigen Wohnhäusern und dem
Wohnhaus des Petenten ein Abstand von mindestens 30 m, womit die nach
Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen bei weitem eingehalten werden.
In Verbindung mit der Beschränkung der Gebäudehöhenentwicklung auf die der
Nachbarbebauung ist eine bedrängende Wirkung der zukünftigen Hauptnutzung auf
dem freigeräumten Grundstück im Planbereich auf die angrenzende Nachbarschaft
zu verneinen.
Gleiches gilt für
bauliche Nebenanlagen, die auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unter
Berücksichtigung der sonstigen Bebauungssituation im Plangebiet nicht
ausgeschlossen werden sollen. Bei den vorhandenen Grundstückszuschnitten würde
von diesen zum Wohnhaus des Petenten ein Mindestabstand von 20 m eingehalten
werden.
Eine Wertminderung
benachbarter Immobilien innerhalb des bestehenden Bebauungszusammenhanges
infolge der gegenüber dem bisherigen Planungsrecht geringfügig erweiterten
Nutzungsmöglichkeiten auf dem neu zu bebauenden Grundstück im Planbereich ist
nicht erkennbar.
1.4
Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten im WA
2 auf die Bestandsgebäude im Planbereich
Es wurde angeregt,
das Maß der baulichen Nutzung und die Gestaltung für die Neubebauung im
Planbereich auf die Bestandsgebäude im Plangebiet zu beschränken, um ein
einheitliches Erscheinungsbild zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Wohngebiet am
betroffenen Abschnitt der Straße Helenenbusch
wurde auf der Grundlage des Bebauungsplanes E 2/1 -‘s-Heerenberger Straße /
Zütphener Straße- aus dem Jahr 1964 realisiert. Der Bebauungsplan enthält eine
Vielzahl gestalterischer Festsetzungen (Dachform, Firstrichtung, Dachneigung,
Drempel u.a.), die die Errichtung eines einheitlichen Einfamilienhaustyps in
diesem Bereich bewirkt hat. Hierbei handelt es sich um eingeschossige Häuser
mit Satteldach in Parallelstellung zur Straßengrenze und 40°-Dachneigung. Die
vorgetragene Anregung zielt darauf ab, die hinzukommende Bebauung im Plangebiet
hinsichtlich Geschossigkeit und Ausgestaltung 1:1 an den Bestand anzupassen.
Die vorhandene
Bebauung ist in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre entstanden und entspricht
den seinerzeitigen architektonischen Ansprüchen. Kulturhistorisch ist der
betroffenen Siedlung keine herausragende Bedeutung zuzumessen, so dass sich aus
heutiger Sicht keine Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Erhaltung und
Fortführung der bestehenden Bebauungsstruktur in allen Details ergibt. Die
Planung zielt vielmehr insgesamt darauf ab, auch der vorhandenen Bebauung einen
größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen, um im Sinne einer gewissen
Innenbereichsverdichtung einen Wohnbauflächenzuwachs z.B. durch eine bislang
nicht zulässige größere Dachraumnutzung bis zur Vollgeschossigkeit zu
ermöglichen. Von daher soll es auch für die Bestandsgebäude oder deren evtl.
Nachfolgebauten eine Abkehr von der bisherigen Uniformität z.B. durch größere
Dachaufbauten geben können.
Mit dieser
Zielsetzung ist ein erheblich einschränkender Gestaltungsrahmen mit
engmaschigen Festsetzungen für das neu zu bebauende Grundstück städtebaulich
nicht zu begründen. Die an den Bestand angepasste Gebäudehöhenfestsetzung für
diesen Bereich stellt sicher, dass keine die vorhandenen Gebäude in der Höhe
überragende Bebauung stattfinden wird. Dem dient auch die Festsetzung einer
eingeschossigen Bauweise, die wie im übrigen Plangebiet ebenfalls ausnahmeweise
um ein Vollgeschoss überschritten werden darf, wenn es sich bei dem
Vollgeschoss um einen Dachausbau handelt. Darüber hinaus soll der
Gestaltungsspielraum hier um eine zweite Ausnahmemöglichkeit erweitert werden,
indem auch ein zweites Vollgeschoss außerhalb der Dachgeschossebene zugelassen
werden kann, wenn über dem zweiten Vollgeschoss keine dritte, den Ausbau von
Aufenthaltsräumen ermöglichende Geschossebene entsteht. Mit dieser Ausnahme
sollen aktuell moderne Architekturformen des Einfamilienhausbaues wie
zweigeschossige Pultdach- oder Flachdachhäuser oder Häuser im Toskanastil mit
schwach geneigten Dächern über der zweiten Geschossebene zugelassen werden, die
sich an dem betroffenen Standort unter Einhaltung der zulässigen
Gesamtgebäudehöhe städtebaulich einfügen würden.
Letztlich bewirkt
die Beschränkung auf 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude im Plangebiet, dass kein
erheblicher Zuwachs an Wohneinheiten, etwa in Form des Geschosswohnungsbaues
stattfinden wird.
Der
Bebauungsplanentwurf trifft daher für den Bereich des neu zu bebauenden
Grundstückes, Helenenbusch 3, keine gestalterischen Festsetzungen zur Anpassung
an das derzeitige Erscheinungsbild der umgebenden Bestandsgebäude.
1.5
Verkehrsberuhigung im Bereich der Straße
Helenenbusch
Von Anwohnern am
Helenenbusch wurde im Rahmen des Planverfahrens der Antrag gestellt, auf ihrer
Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h oder eine verkehrsberuhigte
Zone einzurichten, um angesichts des schmalen Straßenquerschnittes und
fehlender Gehwege die Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder zu erhöhen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag betrifft
eine verkehrsrechtliche Anordnung zu einer bestehenden Straßenfläche, für die
im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens keine Veränderung vorgesehen
ist. Von daher ist dieser Antrag bereits unabhängig von der Bauleitplanung
abgearbeitet worden. Die gewünschte Verkehrsberuhigung wurde mit der Anordnung
einer 30er-Zone zwischenzeitlich umgesetzt.
Ergebnisse
der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.6
Stellungnahme
der Stadtwerke Emmerich GmbH, Schreiben vom 05.07.17
Die Stadtwerke
weisen in Ihrer Stellungnahme vorsorglich darauf hin, dass das Plangebiet in
der Wasserschutzzone IIIa der Wasserschutzgebietsverordnung Emmerich I
-Helenenbusch- liegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das gesamte
Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung
Emmerich/Helenenbusch innerhalb der Wasserschutzzone III a der Wassergewinnungsanlage
Emmerich I (Helenenbusch). Die dortigen neben dem Bebauungsplan geltenden
Bestimmungen (Verbote und Genehmigungspflichten) zielen im Wesentlichen darauf
ab, Einträge von wassergefährdenden Stoffen in das Erdreich zu unterbinden. Die
im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen betreffen die
Wasserschutzgebietsverordnung insbesondere in Hinblick auf die
Grundstücksentwässerung, die Verwendung wassergefährdender Stoffe, soweit
hierdurch die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung oder Einschwemmung in das
Grundwasser hervorgerufen wird, die Verwendung von Pflanzenschutz- und
-behandlungsmitteln sowie die Düngung. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren ist
hiervon im Wesentlichen die Thematik der Niederschlagswasserbeseitigung
berührt.
In § 44 Abs. 1 LWG NRW (neu) ist bestimmt, dass Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 WHG
(ortsnah z. B. durch Versickerung auf dem Grundstück oder durch einen
öffentlichen Regenwasserkanal) zu beseitigen ist. Diese Regelung greift im
vorliegenden Fall nicht, da die Grundstücke bereits bebaut waren bzw.
überwiegend noch sind.
Von den bestehenden Wohnbaugrundstücken wird das anfallende
Niederschlagswasser dem städtischen Mischwasserkanal zugeführt. Für das neu zu
bebauende Grundstück auf der Südseite des Helenenbusches ist hingegen
vorgesehen, dass unbelastete Niederschlagswasser zu versickern. Einzelheiten zur Entwässerung werden Rahmen
des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens bestimmt.
Der Bereich der
Wasserschutzzone IIIa ist im Bebauungsplanentwurf als nachrichtliche Übernahme
gekennzeichnet. Zur Unterrichtung der Bauherren ist darüber hinaus ein
entsprechender Hinweis auf die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung
in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden.
1.7
Stellungnahme des staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 05.04.2013
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Erkenntnis, dass während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Bodenkampfhandlungen im Plangebiet stattgefunden haben. Er empfiehlt den
Bauherren eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel
durchzuführen.
Eine gleichlautende Stellungnahme wurde seitens des KBD im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall wurde die Stellungnahme des KBD mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung an die Vorhabenträger weitergeleitet. Mit der
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Ablagerungen und die
Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden alle weiteren
Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt im
Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche
Übergabe des Merkblattes des KBD. Planungsrechtliche Festsetzungen im
Bebauungsplan zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu
treffen.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sind seitens der
Öffentlichkeit keine weiteren Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken zur
Planung abgegeben worden.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die in der Behördenbeteiligung
abgegebenen Stellungnahmen lauten unisono, dass aus Sicht der jeweils zu
vertretenden öffentlichen Belange keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Lediglich in der Stellungnahme der Technischen Werke wird angeregt, eine
geringfügige Korrektur in die Entwurfsbegründung aufzunehmen.
1.8
Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich
am Rhein GmbH, Schreiben vom 07.12.2017
Die TWE weisen
darauf hin, dass es sich bei dem Kanal in der Straße Helenenbusch um einen
Mischwasserkanal handelt und regen an, die widersprüchliche Angabe in der
Entwurfsbegründung zum Thema „Schmutzwasser / Regenwasser“, Kap. 8.2 zu
korrigieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Hinweis wird
durch entsprechende Korrektur in Kap. 8.2 auf Seite 7 der Entwurfsbegründung gefolgt.
Es handelt sich bei
dieser Entwurfsänderung nach Durchführung der Offenlage um eine redaktionelle
Änderung ohne Eingriff in die Planinhalte. Bereits 2 Absätze vor der
fehlerhaften Bezeichnung wird auf eine Einleitung des Niederschlagswassers der
bestehenden Bebauung in den bestehenden Mischwasserkanal hingewiesen.
Da die Grundzüge der
Planung durch diese redaktionelle Änderung nicht betroffen sind, wird in
Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf eine erneute Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes verzichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die
Öffentlichkeit oder weitere Behörden von der Änderung betroffen sind. Insofern
kann auch eine beschränkte Einholung weiterer Stellungnahmen unterbleiben.
Zu 2) SATZUNGSBESCHLUSS
Der
Bebauungsplanentwurf E 2/2 -Helenenbusch- gibt im Wesentlichen den
planungsrechtlichen Rahmen vor für die geplante Neubebauung einer ehemals
gewerblich genutzten Brachfläche an der Straße Helenenbusch. Dabei zielt die
Planung auf die Steuerung einer
städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden
Bebauungsstruktur ab. Darüber
hinaus werden für die bestehende
Einfamilienhausbebauung zu beiden Seiten der Straße Helenenbusch gegenüber dem
bestehenden Planungsrecht im Bebauungsplan E2/1 -‘s-Heerenberger Straße /
Zütphener Straße- eine planungsrechtliche Neuordnung durch Anpassung an die
bestehende Bebauungs- und Nutzungsstruktur vorgenommen sowie erweiterte
bauliche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt.
Mit der
Neuaufstellung des Bebauungsplans E 2/2 werden die Festsetzungen des
Altbebauungsplanes E 2/1 als Kleinsiedlungsgebiet für den betroffenen
Planbereich ersetzt.
Das Planverfahren
wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Da
somit Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, erübrigen
sich entsprechende Kompensationsregelungen. Gegenüber dem bisherigen Baurecht
im bestehenden Bebauungsplan E 2/1 bereitet die Planung im Übrigen keinen
wesentlich veränderten Eingriff in Natur und Landschaft vor. Gleichzeitig
gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein für im Planbereich aufstehende größere Bäume. Das neu zu
bebauende ehemalige Gewerbegrundstück weist keine durch diese Satzung
geschützten Gehölze auf.
Der Bebauungsplan E
2/2 entwickelt sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als
Wohnbaufläche.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter