hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behör-
den
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in den
Bebauungsplan eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
bezüglich des bestehenden Gewerbebetriebes Mühlenweg/Am Portenhövel aufgenommen
wird.
Zu
I.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in den
Bebauungsplan eine Festsetzung zur Beschränkung der nördlichen Bauzeile (WA 2)
am Mühlenweg auf Einzel- und Doppelhäuser aufgenommen wird.
Zu
I.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen der Einwenderin mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Firma Schönmackers mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in den
Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis zu Kampfmittelvorkommen aufgenommen
wird.
Zu
II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, Ausführungen zur
artenschutzrechtlichen Prüfung in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
II.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in die
Begründung ein Passus zur Regen- und Schmutzwasserbeseitigung aufgenommen wird.
Zu
II.e) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in den
Bebauungsplan entsprechende Hinweise aufgenommen und in die Begründung
textliche Ausführungen zum Umgang mit den Altlasten im Plangebiet ergänzt
werden.
Zu
II.f) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregungen des Kreises Kleve – Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.g) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die
Hinweise der Stadtwerke Emmerich zur Kenntnis und beschließt, dass in die
Begründung ein Passus zum Anschluss an die bestehenden Versorgungsnetze
aufgenommen wird.
Zu
II.h) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass in die
Begründung ein Textbaustein zum Anschluss an die Mischwasserkanalisation
aufgenommen wird.
Zu
II.i) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass eine entsprechende Festsetzung zum Bestandsschutz und zum
Umgang mit Gewerbelärm in den Plan aufgenommen wird.
Zu
II.j) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die
Zustimmung der Bezirksregierung zur Kenntnis und beschließt, eine Festsetzung
zur Steuerung des Einzelhandels in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu
III.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass ein entsprechender Hinweis betreffend die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
Zu
III.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen betreffend das Thema Erschließungsstraßen mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zur Tischlerei mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu V.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zur Pflanzliste mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu V.b) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Tischlerei
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu V.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der unteren Landeschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen der unteren Wasserbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen zum Brandschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu VI.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Mischgebiet mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zu Garagen und Stellplätzen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zu den allgemeinen Wohngebieten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VII.a.1) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Bauweise mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu VII.a.2) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu den allgemeinen
Wohngebieten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VII.a.3) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Immissionsschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.a) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der
Bezirksregierung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.b.1) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Plandarstellung
mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.b.2) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu den allgemeinen
Wohngebieten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.b.3) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Immissionsschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.c) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
Bestandssicherung der Tischlerei mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.d.1) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu VIII.d.2) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Bodenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu VIII.d.3) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Immissionsschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.e) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu
Versorgungsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.f) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
Breitbandversorgung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. E 8/6 -Wassenbergstraße/Katjes-
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Aufgrund des gewählten
Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13
a BauGB wurde auf die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung in Form
einer Bürgerversammlung verzichtet.
Stattdessen hat die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 8/6 – Wassenbergstraße/Katjes – gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in
Form einer öffentlichen Auslegung im Rathaus Emmerich vom 21.05.2010 bis zum
22.06.2010 stattgefunden.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 im Rahmen des o. g. Verfahrens beteiligt.
Die Beteiligung der
Behörden und der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der
Zeit vom 08.12.2010 bis einschließlich 12.01.2011 statt.
Die eingegangenen
Anregungen beziehen sich auf den zu dieser Zeit verfolgten Planansatz ohne
konkrete Investorenplanung. Aufgrund der Berücksichtigung der Anregungen sowie
des inzwischen vorliegenden Plankonzeptes eines Projektentwicklers wurde der
Bebauungsplanentwurf entsprechend angepasst und die erforderlichen Gutachten
überarbeitet.
Der angepasste
Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 24. November bis einschließlich 27.
Dezember 2017 erneut öffentlich ausgelegt. Die Behördenbeteiligung wurde
parallel erneut durchgeführt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nunmehr unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme betreffend eines bestehenden
Gewerbebetriebes am Mühlenweg/Am Portenhövel
Der Einwender regt
an, für den im westlichen Teil des Plangebietes bestehenden Tischlereibetrieb
spezielle Regelungen zur weiteren Zulässigkeit im geplanten Mischgebiet
vorzusehen, um diesen in seinem Bestand zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang mit den
gewerblichen Emissionen erfolgen (s. II.i).
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung gemäß § 1
Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der Änderungen,
Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten Betriebes
ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen auf
die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen bleiben (s. Stellungnahme
zu II.i)
b) Stellungnahme betreffend
Parkplatzsituation am Mühlenweg
Die Einwender merken
an, dass die Parkplatzsituation im Bereich des Mühlenweges bereits heute
angespannt ist, weil die vorhandenen Parkplätze im öffentlichen Raum entlang
der Fabrikhallen bereits heute voll belegt seien. Durch die Errichtung von
Gebäuden südlich des Mühlenweges wird die Anzahl der Parkplätze durch die
Zufahrten erheblich reduziert.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird durch den Bebauungsplan insoweit Rechnung getragen,
dass entgegen der ursprünglichen Konzeption der Rahmenplanung für das
Katjesgelände für die Bebauung südlich des Mühlenweges keine Reihenhäuser mehr
zugelassen werden. Die nunmehr durch den Bebauungsplan vorgesehenen Einzel- und
Doppelhäuser verfügen über seitliche Abstandsflächen auf den Grundstücken, in
denen der private Stellplatznachweis erfolgen kann. Darüber hinaus sind die
Grundstückszuschnitte in Hinblick auf die Länge entlang des Mühlenweges
breiter, so dass hier weniger Ein- und Ausfahrtsbereiche entstehen.
Für die dann noch entfallenden Parkplätze im Straßenraum wird in Teilen
entlang der neuen Erschließungsstraße im Plangebiet Ersatz geschaffen.
c) Stellungnahme betreffend eine
Grundstückserweiterung
Die Einwenderin regt
an, dass sie ihre Parzelle des Grundstücks Mühlenweg 52 nach Westen erweitern
möchte, um den heute über das Katjesgelände angelegten seitlichen Zugang zu
ihrem Gartenbereich dauerhaft zu erhalten.
Darüber hinaus weist
sie darauf hin, dass westlich ihres Gebäudes eine Abwasserleitung verläuft.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Regelung zukünftiger Flurstücksgrenzen oder Grundstückszuschnitte
ist nicht Gegen-stand des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Planvollzuges kann
zwischen den beiden betroffenen Eigentümern eine privatrechtliche Regelung
(Grundstückskaufvertrag) geschlossen werden.
Im Rahmen der
Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine Entwässerungsplanung erarbeitet, für
die der Hinweis auf die vorhandene Abwasserleitung aufgenommen wird. Dort kann
dann überprüft werden, ob diese Leitung durch die neue Bebauung weiterhin
benötigt wird und sie dazu evtl. einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Sicherung bedarf.
II. Anregungen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme der Firma Schönmackers
Umweltdienste
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß der Unfallverhütungsvorschriften „Müllbeseitigung“ Müll
nur dann abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen
so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist oder eine
Wendeanlage am Ende einer Sackgasse vorgesehen wird.
Darüber hinaus
müssen die Standplätze bzw. die Zugänge zu diesen folgende Anforderungen
erfüllen:
-
Es ist
ein ebener und trittsicherer Belag der Zugänge erforderlich, der den
Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Behälter standhält,
-
die
Transportwege müssen von Laub, Grasbüscheln und Moos frei sein und im Winter
geräumt werden,
-
die
Transportwege sind ausreichend zu beleuchten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Dem Hinweis auf die Befahrbarkeit wird im Bebauungsplan insofern
entsprochen, dass eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg nicht
vorgesehen ist und die öffentlichen Verkehrsflächen so dimensioniert sind, dass
eine Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge gewährleistet ist (s. III a).
Die Hinweise zur Ausgestaltung der Zugänge zu den Müllbehältern können
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Berücksichtigung finden. Diese
werden dem Vorhabenträger zur Weiterleitung an spätere Grundstückseigentümer
weitergegeben.
b) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf/Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Durch die
Bezirksregierung wurde eine Luftbildauswertung des Plangebietes im Hinblick auf
Hinweise für die Existenz von Kampfmitteln durchgeführt. Diese konnte nur für
Teile des Plangebietes ausgeführt werden. Dabei wurden 3 Hinweise auf
Bombenblindgänger lokalisiert.
Der KBD empfiehlt daher eine geophysikalische Untersuchung der
Kampfmittel sowie der zu überbauenden Fläche.
Für die nicht ausgewerteten Bereiche wird darauf hingewiesen, dass
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Empfehlung zur geophysikalischen Untersuchung der zu überbauenden
Fläche wird an den Vorhabenträger weitergegeben. Diese ist sinnvollerweise im
Rahmen der Rückbauarbeiten an den bestehenden Hallen durchzuführen.
Der von der Bezirksregierung ausgesprochene Hinweis für den Umgang mit
den nicht ausgewerteten Bereichen wird als Hinweis in den Bebauungsplan
übernommen.
c) Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass Aussagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung fehlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Begründung wurde um Aussagen zum Thema Artenschutz ergänzt.
d) Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
(UWB) des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Erläuterungstexte zum Rahmenplan keine Aussagen zur
geplanten Regen- und Schmutzwasserbeseitigung im Plangebiet enthalten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt. Nach
einem Abstimmungstermin mit der Unteren Wasserbehörde und den Technischen
Werken Emmerich (TWE) wurde die Begründung um Aussagen zur Regen- und
Schmutzwasserbeseitigung ergänzt.
e) Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve
Es wird darauf
hingewiesen, dass sich im Plangebiet der Altstandort „ehem. Taufabrik (Az. 69
32 02-668)“ befindet, der in das Kataster der altastenverdächtigen Flächen
eingetragen ist. Die Erläuterungstexte zum Rahmenplan enthalten keine Aussagen
zu möglichen Boden- und Grundwasserbelastungen. Daher wird empfohlen, im
weiteren Verfahren Untersuchungen zur Eignung der Fläche für die beabsichtigte
Nutzung im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorzunehmen und
die Ergebnisse bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde durch einen Gutachter eine orientierende
Untersuchung zum Thema Altlasten im Boden durchgeführt. Im Rahmen eines
Abstimmungstermins mit der Unteren Bodenschutzbehörde wurden Hinweise zur Aufnahme
in den Bebauungsplan und Textbausteine zur Aufnahme in den städtebaulichen
Vertrag abgestimmt. In die Begründung wurde eine entsprechende Textpassage
aufgenommen.
f) Stellungnahme des Kreises Kleve –
Immissionsschutz
Es wird darauf
hingewiesen, dass in der weiteren Planung auch auf den südlich vom Plangebiet
befindlichen Sportplatz und evtl. daraus resultierende Konflikte eingegangen
werden sollte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zum Bebauungsplan wurde ein Schallschutzgutachten erstellt, in dem die
Immissionen des Sportplatzes untersucht werden. Der Gutachter kommt zu dem
Ergebnis, dass die für Sportanlagen geltenden Richtwerte im Plangebiet nicht
überschritten werden.
g) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke
Emmerich weisen auf folgende Details hin:
-
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes finden sich Netzanschlussleitungen der
Stadtwerke Emmerich GmbH, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind.
-
das Plangebiet
kann über die Wassenbergstraße und/oder den Mühlenweg mit Strom und Trinkwasser
versorgt werden. Bei genügend Interesse ist auch eine Versorgung mit Erdgas
möglich.
-
Die
Stadtwerke bieten ihren Kunden unter bestimmten Bedingungen auch ein „Wärme-Contracting“
an, um ein klimaschonendes Energieversorgungskonzept zu unterstützen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf den vorhandenen Leitungsbestand wird an den
Vorhabenträger weitergegeben und ist im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Der Hinweis, dass
eine Versorgung des Plangebietes durch die bestehenden Leitungsnetze möglich
ist, wird zur Kenntnis genommen und als Textpassage in die Begründung
aufgenommen.
Das Angebot des Wärme-Contractings ist im weiteren Planverfahren zu
überprüfen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist für das Plangebiet ein
Energiekonzept erarbeitet worden. Dies stellt die Versorgung des Gebietes mit
Nahwärme als eine der möglichen Varianten zur klimaschonenden Energieversorgung
des Gebietes dar. Mit dem Vorhabenträger werden im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages weitere Regelungen zur Umsetzung dieses Energiekonzeptes getroffen.
h) Stellungnahme der Technischen Werke
Emmerich (TWE)
Die TWE weisen
darauf hin, dass das Plangebiet von einer Mischwasserkanalisation umschlossen
ist, wobei der Anschluss des Plangebietes an den Kanal in der Wassenbergstraße
erfolgen sollte. Hieran ist auch die Straßenentwässerung anzuschließen.
Die Niederschlagswasser der Dachflächen und sonstiger privater Flächen
könnten örtlich versickert werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf die Anschlussmöglichkeiten an das Kanalisationsnetz
wird zur Kenntnis genommen und als Textpassage in die Begründung eingefügt.
Dieser Anschluss ist im Rahmen der Erschließungsplanung weiter zu detaillieren.
Die örtliche Versickerung ist nach Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde sowie den Technischen Werken (TWE) im Rahmen eines
Behördentermins und im Rückgriff auf das erstellte hydrogeologische Gutachten
nicht vorgesehen (s. Stellungnahme zu II.d). Das anfallende Niederschlagswasser
soll ebenfalls in die Kanalisation eingeleitet werden.
i) Stellungnahme der Handwerkskammer
Düsseldorf
Die Handwerkskammer
regt an, für den im westlichen Teil des Plangebietes bestehenden
Tischlereibetrieb spezielle Regelungen zur weiteren Zulässigkeit im geplanten
Mischgebiet vorzusehen, um diesen in seinem Bestand zu sichern.
Darüber hinaus sollte eine fachliche Überprüfung zum Umgang mit den
gewerblichen Emissionen erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung gemäß § 1
Abs. 10 BauNVO wird in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der Änderungen,
Erneuerungen und Nutzungsänderungen des zulässigerweise errichteten Betriebes
ausnahmsweise zulässig sind, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen auf
die umgebenden Wohn- und Mischgebiete ausgeschlossen bleiben (s. Stellungnahme
zu I.a).
Die Berücksichtigung der gewerblichen Emissionen ist im Rahmen des
Schallgutachtens erfolgt. Daraus wurden entsprechende Festsetzungen für die
Nutzung der alten Taufabrik in den Bebauungsplan übernommen.
j) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 32 (Regionalplanung)
Im Rahmen der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW erhebt die Bezirksregierung keine
landesplanerischen Bedenken gegen die Berichtigung des FNP im Rahmen des
Verfahrens nach § 13 a BauGB.
Die notwendige Anpassung der zeichnerischen Darstellung des
Regionalplanes soll im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des GEP99 erfolgen.
Im Hinblick auf die geplante Berichtigung der Darstellungen des FNP der
Stadt Emmerich am Rhein weist die Bezirksregierung darauf hin, dass durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan hinreichend sicherzustellen ist, dass im
Mischgebiet keine Zulässigkeit für großflächigen Einzelhandel ermöglicht wird,
da dieser dem Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein widersprechen
würde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Durch die im Bebauungsplan gewählte Art der Nutzung als Mischgebiet und
die dazu ergänzend aufgenommenen textlichen Festsetzungen zur Regelung der
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet, wird den Vorgaben der
Regionalplanungsbehörde entsprochen.
III. Ergänzungen
a) Einleitung von Niederschlagswasser
Mit Rücksicht auf
die Straßeneinlauf-Kapazitäten ist es verboten, Oberflächenwasser der privaten
Stellplätze, Garagenzufahrten, Vorplätze usw. den öffentlichen Flächen
zuzuleiten.
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis, in die Begründung
zum Bebauungsplan eine Textpassage mit einer Erläuterung des Sachverhaltes
aufgenommen.
b) Erschließungsstraßen
Die
Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes sollten für 3-achsige
Müllfahrzeuge befahrbar sein, ansonsten ist ein entsprechender
Müllgefäßsammelplatz einzurichten. Bei einer Abbindung des Plangebietes vom
Mühlenweg wäre darüber hinaus ein entsprechender Wendeplatz für Müllfahrzeuge
einzurichten.
Die Erschließungsstraßen sollten eine Mindestbreite von 5,00 m
aufweisen, über zusätzliche Parkflächen in direkter Hausnähe sollte ebenfalls
nachgedacht werden.
Die Anregungen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die
Befahrbarkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge zu gewährleisten.
Eine Abbindung der Erschließungsstraße vom Mühlenweg ist nicht
vorgesehen, so dass auch keine Wendeanlage für Müllfahrzeuge geplant ist. Die
Breite der Straßen ist mit 5,00 m im Plangebietsinneren und mit 7,00 m an der
Hauptachse dimensioniert. Durch die möglichst flächensparende Ausweisung der
Verkehrsflächen im Inneren des Plangebietes und die zahlreichen Grundstückszufahrten
sowie im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Müllfahrzeuge sind die
Möglichkeiten zur Errichtung zusätzlicher Parkplätze im Straßenraum derzeit
sehr begrenzt. Dies ist im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung zu
berücksichtigen. Der Stellplatzbedarf der Wohnbebauung kann auf den
Grundstücken nachgewiesen werden.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Tischlerei Schlichtenbrede
Die Einwender
schließen sich den Ausführungen der Handwerkskammer in vollen Umfang an.
Stellungnahme der
Verwaltung
s. Ausführungen der
Handwerkskammer (V. b)
V. Anregungen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 2 BauGB
a) Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein,
Schreiben vom 26.11.2010
In Kapitel 5 der
Begründung seien die Baumarten anhand der Pflanzliste festgesetzt. Für die
Bäume im Bereich der geplanten Stellplätze in westlicher Richtung hinter der
alten Taufabrik sollten keine Lindenbäume (Tiliaarten) verwendet werden. Auch
die neuen Sorten sonderten immer noch Honigtau von den Blättern ab, so dass es
immer wieder zu Beschwerden bezüglich verschmutzter Fahrzeuge kommen könnte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, Lindenbäume aus der Pflanzliste
zu streichen, da diese Honigtau von den Blättern absondern, wird gefolgt.
b) Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom
11.01.2011
Die Festsetzung des
Betriebsgrundstücks der Tischlerei als Fremdkörper im Mischgebiet werde
begrüßt. Allerdings seien die baulichen und nutzungsmäßigen Veränderungen in
Zukunft lediglich „ausnahmsweise“ zulässig. Der Handwerksbetrieb verfüge über
eine Baugenehmigung, die ihn vom Grundsatz her nicht auf eine ausnahmsweise
Zulässigkeit einschränke. Diese Rechtsposition werde auch dadurch nicht
geschmälert, dass der Betrieb die gebotene Rücksicht auf die vorhandene
Wohnbebauung nehmen müsse.
Aus den aufgeführten
Gründen werde angeregt, in der textlichen Festsetzung 1.7 den Begriff
„ausnahmsweise“ gegen „allgemein“ auszutauschen. Die übrigen Festsetzungen des
Planentwurfs berücksichtigten dagegen die vom Einwender vertretenen Belange.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, den im Plangebiet vorhandenen
Tischlereibetrieb im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes als
„allgemein” zulässig festzusetzen, wird gefolgt. Im Sinne einer gerechten
Abwägung der verschiedenen Belange wird damit der Bestandsschutz des
vorhandenen Betriebes gleichrangig mit den Belangen der Entwicklung der
angrenzend festgesetzten gemischten Bauflächen berücksichtigt.
c) Kreis Kleve, Schreiben vom 11.01.2011
Untere Landschaftsbehörde
Zur Berückischtigung
der artenschutzrechtlichen Bestimmungen werde darauf hingewiesen, dass für das
genehmigungspflichtige Vorhaben die artenschutzrechtlichen Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45 BNatschG) anzuwenden sind. In einer
Artenschutzprüfung (ASP) sei daher darzustellen, ob die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Diese Darstellung fehle in der
Begründung -Entwurf- zum Bebauungsplan Nr. E 8/6 „Wassenbergstraße/Katjes“ der
Stadt Emmerich.
Im Kapitel 53
Artenschutz, des o. g. Bebauungsplanes, werde ausgeführt dass ein Vorkommen von
Arten gem. § 7 BNatSchG nicht anzunehmen sei, da auf dem gewerblich genutzten
Gelände, das fast vollständig versiegelt sei, keine hochwertigen
Einzelstrukturen mit Habitatpotential vorkämen.
Diese Begürndung sei
nicht schlüssig, da als planungsrelevante Arten das Messtischblatt 4103, in
dessen Bereich der Bebauungsplan liege, sehr wohl Fledermausarten und
Vogelarten aufgeführt seien, die Gebäude als Fortpflanzungssätte nutzen. Bei
der Sanierung der Fabrik müssten daher ggf. die Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten an bzw. in
den Gebäuden erhaltne bleiben bzw. durch
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (geeignete Nistkästen für die
entsprechenden Arten), die der dauerhaften Sicherstellung der ökologischen
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Ort dienen, ersetzt werden.
Insbesondere bei der
Fassadenrenovierung bzw. dem Gebäudeabriss seien die Tötungsverbote des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten, entsprechende Maßnahmen des Risikomanagement
seien zu benennen.
Es werde darum
gebeten, die Artenschutzprüfung wie gefordert zu ergänzen, damit eine
abschließende Beurteilung möglich werde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung, zu dem Planverfahren eine
Artenschutzprüfung gem. den Vorgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen,
wurde gefolgt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter
Berücksichtigung einer ökologischen Baubegleitung bei Abriss der östlichen Produktionshalle und Erhalt des westlichen
Gebäudekomplexes durch den Bebauungsplan keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände, die der Umsetzung des Bebauungsplanes entgegenstehen
könnten, ausgelöst werden.
Mit Datum vom 30.03.2011 wurde seitens der
Unteren Landschaftsbehörde eine entsprechende positive Stellungnahme hierzu
abgegeben. Die in der Artenschutzprüfung
benannten Anforderungen zur Vermeidung von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit der Umsetzung
des Bebauungsplanes werden in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen und Gegenstand
der Regelungen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Emmerich am
Rhein und dem Vorhabenträger.
Untere Wasserbehörde
Der im Plan als
Altlastenfläche markierte Bereich gehe über die in den Vorgesprächen
thematisierten Flächen hinaus. Insbesondere für die Grundstücke
Wassenbergstraße 33-39 und Mühlenweg 52-56 bestehe kein Verdacht auf schädliche
Bodenveränderungen oder dieser wurde durch Recherchen (Haus Wassenbergstraße
39) ausgeräumt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Dem Hinweis, dass für die Grundstücke
Wassenbergstraße 33 - 39 und Mühlenweg 52 – 56 kein Verdacht auf schädliche
Bodenverunreinigungen besteht, wird insofern gefolgt, dass die Kennzeichnung
des als Altlastenfläche markierten Bereiches in der Planzeichnung des
Bebauungsplanes entsprechend reduziert wird.
Brandschutz
Die
Löschwasserversorgung sei mit mindestens 96 m³/h über 2 Stunden
sicherzustellen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf die erforderliche
Löschwasserversorgung wird in die Hinweise und in die Begründung zum B-Plan
aufgenommen.
VI.
Ergänzungen
a)
Mischgebiet
Die Problematik, dass innerhalb der
festgesetzten Mischgebiete kein gleichgewichtiges Nutzungsverhältnis entstehen
könnte, ist auf Ebene des Bebauungsplanes nicht lösbar. Auf Ebene des
Bebauungsplanes werden bisher keine Regelungen getroffen, die zu
problematischen Nutzungsverteilungen führen könnten.
Das Mischgebiet soll im Bereich des
Flurstücks 1109 bewusst von Bebauung freigehalten werden, da sich in der
Örtlichkeit der Parkplatz des Discount-Marktes befindet.
b)
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung der abweichenden Bauweise
bezieht sich auf die mit WA 2 gekennzeichneten Gebiete – und insofern auf das
gesamte Baugebiet. Zur Klarstellung werden die Formulierungen in der textlichen
Festsetzung Nr. 21 an die in der Begründung angepasst.
Grundsätzlich ist gegen eine weitere
Konkretisierung der Planung hinsichtlich der Gebäudehöhen nichts einzuwenden.
Allerdings sind die möglichen Unsicherheiten aufgrund des „ebenen”
Geländeverlaufs begrenzt. Im vorliegenden Fall müsste hierzu jedoch eine
Erschließungsplanung erstellt werden, für die derzeit noch der Vorhabenträger
fehlt. Vor diesem Hintergrund sollte diese Frage erst einmal zurückgestellt
werden, bis ein Investor gefunden ist.
Der Anregung, die maximale Gebäudeoberkante
in der Planzeichnung mit „OKmax = ” an Stelle von „OK = ” zu bezeichnen wird
gefolgt.
c)
Garagen und Stellplätze
Der angesprochene Widerspruch zwischen Begründung
und Planfestsetzung bzgl. der Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen ist
anhand der zitierten Textpassagen, die sich so in der aktuellen Begründung
nicht wiederfinden, nicht nachvollziehbar.
d)
Allgemeine Wohngebiete
Der Hinweis bzgl. der fehlenden Genauigkeit
der Formulierung „WA 2-4” wird dahingehend berücksichtigt, dass die
Formulierung in „WA 2, WA 3, WA 4” geändert wird.
VII. Anregungen aus der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Tischlerei Schlichtenbrede , Schreiben vom
22.01.2017
1.
Der Plan setzt für das
Mischgebiet, in welchem sich die Tischlerei befindet, eine offene Bauweise
fest. Da die Tischlerei nach Osten grenzständig ist, wirkt sich die Festsetzung
ggf. enteignend aus. Sobald bauantragspflichtige Vorhaben durchgeführt werden
sollen, ist der Grenzabstand einzuhalten. Dies gilt auch z.B. im Fall eines
Brandes. Die Tischlerei würde sich dann verkleinern. Die Tischlerei unterhält
zudem im WA 5 zugewandten Werkstattbereich ihren Lackierstand samt Abluftanlage
sowie ihr Spänesilo. Die Oberflächenbehandlung ist für Tischlereien in aller
Regel notwendig, da die Kundschaft ein entsprechendes Angebot erwartet. Neben
der reinen Verkleinerung der Werkstatt, müssten technische Anlagen gänzlich neu
installiert werden.
Im Baugesetzbuch (BauGB) beschreibt der Gesetzgeber in § 1
(6) und (7) die Belange, welche bei der Aufstellung und Änderung von
Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen sind. Unter anderem ist
aufgeführt, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen sind. Die Grenzen, welcher der Gemeinde beim
Eingriff in private Belange gesetzt sind, beschreibt u.a. das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002. Hierbei ist
insbesondere der Eingriff in privates Eigentum dem Wohl der Allgemeinheit
gegenüberzustellen.
"Der
Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und
Schrankendes Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die
Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis bringen. Er
muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten;
insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der
Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum
aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen
nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der
Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem
gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche
Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. [ ... ]Unter diesen
Einschränkungen kann es (das Bundesverfassungsgericht, Anm. d. Verf) die
Regelung daraufhin überprüfen, ob sie {die planende Gemeinde, Anm. d. Verf)
das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung
der Eigentumsgarantie Rechnung trägt. [ ... ]Besteht (nämlich) ein Recht zur Bebauung, kommt der
normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der
Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im
Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender
baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer
städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die
Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten
für den Betroffenen wie eine (Teil) Enteignung auswirken kann. [ ... ]Über das
schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des
Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung des
Bebauungsplans zu entscheiden." (BVerfG 1 BvR 1402/01)
Wie
oben beschrieben liegen im relevanten Grundstücksteil für die
Unternehmensstrategie wichtige Gebäudeteile und technische Einrichtungen sowie
Bereiche, die dem Wohnraum zuzurechnen sind. Ich sehe diesbezüglich die Abwägung
als nicht sachgemäß durchgeführt. Zudem täuscht die Festsetzung des Baufensters
entlang der Grundstücksgrenze über o.g. Sachverhalt hinweg bzw. widerspricht
diesem. Allenfalls Nebenanlagen (z.B. Garagen) wären zulässig.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Bedenken
hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten „offenen” Bauweise und den
davon betroffenen baulichen Anlagen des Schreinereibetriebes werden zur
Kenntnis genommen.
Im Hinblick auf die
städtebauliche Ordnung des Plangebietes soll langfristig entlang des
Mühlenweges eine „offene” Bauweise realisiert werden, die ein Einfügen einer
künftigen Bebauung in die umgebende
Bebauungsstruktur des Mühlenwegs gewährleistet. Die Festsetzung einer
abweichenden Bauweise im Sinne einer einseitig grenzständigen Bebauung ist demgegenüber im Hinblick auf die langfristige
städtebauliche Ordnung des Gebietes kein planerisch anzustrebender Zustand, da
dies lediglich die Verfestigung einer in städtebaulicher Hinsicht ungeordneten
Situation bedeuten würde.
Gleichwohl soll dem
Aspekt der Sicherung des Bestandsschutzes der angesprochenen baulichen Anlagen
im vorliegenden Planverfahren ausreichend Rechnung getragen werden.
Aus diesem Grunde
soll der Bestandsschutz der bestehenden Bebauung des Schreinereibetriebes durch
die Eintragung einer entsprechenden Baulast gesichert werden. Entsprechende
Regelungen werden bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes getroffen.
Damit wird dem langfristigen Bestandsschutz des Schreinereibetriebes in
angemessener Weise Rechnung getragen.
2.
Der
Bebauungsplan setzt weiterhin allgemeine Wohngebiete fest. Baufenster wurden
dargestellt, welche als Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Bewertung
dienen. Es ist nicht erkennbar, welche Funktion das Baufenster in unmittelbarer
Nähe zur Anlieferungszone des Netto-Marktes ausübt. Derzeit befindet sich dort
eine "eingeschossige" Anlage für die Stromversorgung. Der Plan
setzt jedoch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung fest. Zudem soll
nach 6.2 der Planbegründung der Anschluss an das Elektrizitätsnetz am Mühlenweg
und der Wassenbergstraße vorgenommen werden. Unseres Erachtens sind beide
Festsetzungen als Hinweis für eine Wohnnutzung zu interpretieren. Die
Ausweisung als WA lässt faktisch mindestens Wohnnutzung zu, die dann auch als Immissionsort im Sinne der
TA Lärm zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Schallgutachten ist jedoch kein
Immissionsort für dieses Baufeld berücksichtigt. Vielmehr nimmt das Bauwerk
eine zentrale schallabschirmende Funktion ein. Würde hier
Wohnen realisiert, ist durch den Plan ebenfalls nicht bestimmt, dass das
gesamte Baufeld auch bebaut werden muss. Damit wäre dann auch die
immissionsschutzrechtliche Situation neu zu bewerten.
Gleiches
gilt sinngemäß für die beiden weiteren Baufelder im WA 5. Das Schallgutachten
sieht pro Baufeld je zwei Gebäudekomplexe vor. Es ist planerisch nicht zwingend
festgesetzt, dass diese vier Baukörper in der im Schallgutachten dargestellten
Variante realisiert werden. Auch in dieser Hinsicht wäre die
immissionsschutzrechtliche Situation neu zu bewerten, sobald sich die Planung
städtebaulich ändert. Die Stadt Emmerich hätte die Planung durch
Festlegung von Baulinien immissionsschutzrechtlich
absichern können. Zudem wurde im Schallgutachten mit einer dreigeschossigen
Gebäudehöhe gerechnet. Im WA 5 sind jedoch II bis III Geschosse zulässig.
Fraglich ist, ob bei einer zweigeschossigen Bebauung die Richtwerte der TA Lärm
eingehalten würden. Die Höhe bzw. die Geschosse sind dementsprechend zwingend
festzusetzen. Des Weiteren wird angeregt, in den textlichen Festsetzungen des
Plans eine Bebauungsreihenfolge festzusetzen, nach der das WA 5 zuerst
realisiert werden muss, um den Schallschutz auch für das WA 2 und WA 4 zu
sichern (vgl. VGH Hessen 4 C 694-10.N, Beschluss vom 29. März 2012). Gleiches
gilt sinngemäß für die Lärmschutzwände.
Schlussendlich wird angeregt,
die Gebäudeteile, an denen passive Schallschutzmaßnahmen realisiert werden
müssen, zeichnerisch darzustellen. Die Formulierung in 5.4 der textlichen
Festsetzungen lässt unseres Erachtens einen Interpretationsspielraum offen, je
nachdem wo tatsächlich Wohnnutzung in den Baufeldern realisiert wird. Dies gilt
dann insbesondere für die Nord- und Südfassaden der
Baukörper.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Bedenken im Hinblick auf die im Bereich
des WA 5 festgesetzten Baufenster und die Sicherung des Immissionsschutzes für
diesen Bereich werden zurückgewiesen.
Bezogen auf das östlich der Anlieferungszone
des Lebensmitteldiscountmarktes festgesetzte Baufenster ist festzustellen, dass
es sich auch weiterhin um ein Gebäude zur Energieversorgung des Quartiers
handeln wird. Dementsprechend wurde die maximal zulässige Baukörperhöhe auf
23,50 m über NHN begrenzt, welche bezogen auf die Höhenlage des Wohngebietes
einer Höhe von ca. 5,50 – 6,00 m entspricht. Unabhängig davon, dass eine
Errichtung von Wohngebäuden in diesem Teilbereich nicht vorgesehen ist, ist die
Entstehung eines im Hinblick auf die TA Lärm relevanten Immissionsortes im Übrigen
schon deshalb ausgeschlossen, da gem. textlicher Festsetzung Nr. 5.4 Fenster von schutzbedürftigen Räumen nur an
der dem Lärm abgewandten Fassadeseite der geplanten Gebäude im WA 5 zulässig
sind.
Die Anregung für die Bebauung im WA 5
Baulinien festzulegen werden zurückgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass dem Schallschutz der geplanten Wohnnutzungen dadurch Rechnung getragen
wird, dass Fenster von schutzbedürftigen
Räumen nur an der dem Lärm abgewandten Fassadeseite der geplanten Gebäude im WA
5 zulässig sind.
Eine Notwendigkeit, die Höhe der geplanten
Anlagen zwingend festzulegen ist entgegen der Ansicht der Handwerkskammer nicht
gegeben. Wie in einer ergänzenden Stellungnahme des Schallgutachters (Uppenkamp und
Partner, Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Beteiligung, Projekt Nr.
05022917, Februar 2018) noch einmal bestätigt wurde, ist die Errichtung
der innerhalb des WA 5 geplanten Bebauung nicht erforderlich, um den
Schallschutz der östlich davon gelegenen geplanten Bebauung gegenüber dem
Gewerbelärm sicherzustellen.
Insofern ist weder die Festsetzung einer
zwingenden Gebäudehöhe für die westliche Bauzeile noch die Festsetzung einer
zeitlichen Reihenfolge zur Sicherstellung des Immissionsschutzes erforderlich.
Die Bedenken hinsichtlich einer mangelnden
Bestimmtheit der textlichen Festsetzung 5.4 werden zurückgewiesen. Fenster sind
demnach an der dem Lärm abgewandten Seite zulässig. Im Sinne einer redaktionellen Klarstellung des Festsetzungsinhalts
werden die betroffenen Fassaden jedoch im Sinne der Anregung in der
Planzeichnung gekennzeichnet Eine Änderung des Festsetzungsinhalts ist
damit nicht verbunden.
3.
Die Tischlerei werde
im Wesentlichen korrekt als Lärmquelle abgebildet. Ergänzt werden sollte jedoch
noch die tägliche Leerung eines Müllcontainers, welcher sich vor der Zufahrt
zur Werkstatt befindet (nordöstlich Hausnr. 7 Am Portenhövel). Der Container
wird geschlossen abtransportiert. Die Lüftungsanlage der Lackierkabine ist eher
6-8 Std. am Tag aktiv.
Es werde gänzlich
eine Untersuchung zur Geruchsbelastung vermisst. Nach TA Luft 5.5.2 ist bei
geringen Emissionsmassenströmen sowie in den Fällen, in denen nur innerhalb
weniger Stunden des Jahres aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert werden,
"die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980) oder in
der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ausgabe August 2005) angegebenen.
Anforderungen
sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter
Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung sichergestellt sind"
(TA Luft 5.5.2). Es handelt sich folglich um Mindestanforderungen. Diesen
Maßstab zugrunde gelegt sind gemäß VDI 2280 Abschnitt 3 folgende
Schornsteinhöhen einzuhalten:
- 3 m über First
eines Giebeldaches,
- 5 m über Flach-
und Shed-Dächern,
- 5 m über Firsthöhe
der Wohngebäude in 50 m Umkreis
Des Weiteren sollte
"bei besonderen, nachbarschaftsbedeutsamen Fällen" (VDI 2280) die
Schornsteinhöhe nach den Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
bestimmt werden. Das bedeutet, dass zu prüfen gewesen wäre, inwiefern die neue
Nutzung mit der gewerblichen Nutzung vereinbar ist und, ob eine Erhöhung des
Schornsteins zur Ableitung der Abluft aus der Lackierkabine notwendig und umsetzbar
ist. Falls eine Erhöhung nicht umsetzbar ist, könnte auf die Einzelfallregelung
nach Punkt 5 der GIRL abgestellt werden. Danach ist bei bestehenden Betrieben,
die Geruchsimmissionen verursachen, vom Belästigten eine höhere
Geruchseinwirkung hinzunehmen.
Aus unserer
betrieblichen Sicht besteht eine Notwendigkeit zur Untersuchung der
Geruchsbelastung insbesondere dadurch, dass das geplante Wohngebiet nur wenige
Meter entfernt liegt. Zudem liegt das WA
5 in Hauptwindrichtung. Müsste ggf. mit einer geringeren Gebäudehöhe verfahren
werden, um die Ableitung von Gerüchen in den freien Luftstrom zu gewährleisten,
hätte dies wiederum Auswirkungen auf das Schallschutzkonzept. Auf der anderen
Seite könnten passive Schallschutzmaßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept auch dem
Wohngebiet zu Gute gehalten werden, da nicht zu öffnende Fenster auch in dieser
Hinsicht keinen Immissionsort darstellen würden. Hierzu bedürfte es dann jedoch
einer zwingenden Festsetzung in den textlichen Festsetzungen.
Schlussendlich ist der
Wechsel der Spänesäcke, welche sich außen an der östlichen Gebäudewand unseres
Betriebes befinden und nicht eingehaust sind, nicht gänzlich ohne das
Freiwerden von Spänen möglich. Ggf. ist auch die Schmutzbelastung gutachterlieh
zu untersuchen.
Es wird gebeten, zur
Kenntnis zu nehmen, dass auch die Tischlerei Schlichtenbrede GmbH die Umnutzung
des Katjes-Geländes grundsätzlich begrüßt. Es liegen meines Erachtens
jedoch noch verschiedene Punkte vor, die zur Sicherung der Tischlerei zu
berücksichtigen sind. Wie oben aufgeführt ist nicht ausreichend abgesichert,
dass wir aufgrund von Bewohnerbeschwerden nach Realisierung der Planung
gezwungen sind Einschränkungen am Betriebsablauf hinzunehmen (bzgl. Lärmschutz,
Geruch, Schmutz). Die vorgetragenen Einwände und Anregungen sollten in den
Planentwurf mit aufgenommen werden. In der vorliegenden Form sehe ich die
Interessen der Tischlerei Schlichtenbrede GmbH
nicht ausreichend
gewahrt bzw. berücksichtigt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise bzgl. des Emissionsverhaltens
des Tischlereibetriebes werden zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf die
Hinweise bzgl. der Leerung des Müllcontainers und des Betriebs der Lüftungsanlage des Lackierbetriebs ist
festzustellen, dass hieraus lediglich geringfügige Änderungen des
Emissionsverhaltens resultieren, die aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen
Vorkehrungen zum Immissionsschutz der Wohnnutzung (Verzicht von Fenster für
Aufenthaltsräume auf der der Lärmquelle zugewandten Seite) keine Auswirkungen
auf das vorliegende gutachterliche Ergebnis und die Festsetzungen des
Bebauungsplanes besitzen.
Die Bedenken der Handwerkskammer hinsichtlich
der Betrachtung möglicher Geruchsimmissionen aus der Lackierkabine der
Schreinerei werden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich wurde für den Bebauungsplan
davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der
Geruchsimmissionsrichtlinie für die festgesetzten Wohnbauflächen schon aufgrund
der übrigen am Mühlenweg befindlichen Wohnnutzungen ausgeschlossen ist, da im
Bereich der bestehenden Bebauung bereits heute die entsprechenden
Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.
Im Sinne einer Klärung des Sachverhalts wird
jedoch der Anregung der Handwerkskammer gefolgt und eine entsprechende
Untersuchung erarbeitet, um den Nachweis der Einhaltung der
Immissionsrichtwerte zu erbringen. Die Untersuchung wird bis zum
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ergänzt.
Der Hinweis auf den Wechsel der Spänesäcke
wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne einer Klärung des Sachverhalts wird eine
entsprechende Untersuchung bzgl. möglicher Staubemissionen erarbeitet. Auch
hier wird zunächst davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Richtwerte
schon aufgrund der übrigen am Mühlenweg befindlichen Wohnbebauung, für die die
Immissionsrichtwerte bereits derzeit im Bestand einzuhalten sind,
ausgeschlossen ist. Die Untersuchung
wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ergänzt.
VIII. Anregungen aus der erneuten Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 06.12.2017
Hinsichtlich der
Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o. g.
Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet
meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung
sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich -falls nicht bereits
geschehen- die Beteiligung des LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-,
Pulheim und des LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die
zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende
Stellungnahme:
Das Plangebiet
befindet sich teilweise im Risikogebiet (nach § 73 WHG) des Rheins, das bereits
bei einem HQ100 durch Versagen oder Überströmen von
Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden könnte. Im Entwurf der
Begründung ist bisher nur das extreme Hochwasserereignis nachrichtlich
übernommen.
Eine
Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 12 BauGB, insbesondere für die Schutzgüter Mensch sowie Sach- und
Kulturgüter, ist in der Begründung
nicht erkennbar.
Des Weiteren wird
frühzeitig auf das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und
zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz
II) vom 30. Juni 2017 hingewiese. Dieses Gesetz beinhaltet u. a. Änderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 1) und des Baugesetzbuches (Artikel 2).
Hervorzuheben ist
u. a. § 78b WHG „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sowie
Änderungen des § 5 Absatz 4a Satz 1 BauGB und des § 9 Absatz 6a Satz 1 BauGB.
Die genannten Änderungen treten zum 5. Januar 2018 in Kraft.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf die Beteiligung des LVR -Amt für
Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, und des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn, wird zur Kenntnis genommen. Die Ämter wurden beteiligt, ohne dass von
dort Anregungen zur Planung vorgetragen wurden.
Der Hinweis, dass sich das Plangebiet
teilweise im Risikogebiet (nach § 73 WHG) des Rheins, das bereits bei einem
HQ100 durch Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen
überschwemmt werden könnte wird in der Begründung ergänzt.
Ein Hinweis auf die entsprechende
Betroffenheit des Plangebietes durch mögliche Hochwasserereignisse wird in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis auf das Gesetz zur weiteren
Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des
Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 wird zur
Kenntnis genommen.
b) Handwerkskammer
Düsseldorf, Schreiben vom 17.01.2018
In der Nähe des Plangebietes
befindet sich die Tischlerei Schlichtenbrede mit ca. 10 Mitarbeitern, welche im
Rahmen der Planung berücksichtigt wurde. Die Belange des Handwerks sind damit
grundsätzlich betroffen. Die Handwerkskammer befürwortet die Überplanung
aufgegebener Flächen.
Bezogen auf die konkrete
Planung werden jedoch die folgenden Anmerkungen vortragen.
1)
Plandarstellung
Die Umwandlung des GE in ein
MI ist aus Sicht der Kammer tragbar, da sich auf dem Grundstück nicht betriebsbezogenes
Wohnen befindet. Jedoch setzt der Plan eine offene Bauweise fest. Da die
Tischlerei nach Osten grenzständig ist, wirkt sich die Festsetzung ggf.
enteignend aus. Gleiches gilt für die Dachterrasse der über der Tischlerei
befindlichen Wohnungen. Sobald bauantragspflichtige Vorhaben durchgeführt
werden sollen, ist der Grenzabstand einzuhalten. Dies gilt auch z.B. im Fall
eines Brandes. Die Tischlerei unterhält im WA 5 zugewandten Werkstattbereich
ihren Lackierstand samt Abluftanlage sowie ihr Spänesilo. Die
Oberflächenbehandlung ist für Tischlereien in aller Regel notwendig, da die
Kundschaft ein entsprechendes Angebot erwartet.
Im Baugesetzbuch (BauGB)
beschreibt der Gesetzgeber in § 1 (6) und (7) die Belange, welche bei der
Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen
sind. Unter anderem ist aufgeführt, dass die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die Grenzen, welcher
der Gemeinde beim Eingriff in private Belange gesetzt sind, beschreibt u.a. das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002. Hierbei ist
insbesondere der Eingriff in privates Eigentum dem Wohl der Allgemeinheit
gegenüberzustellen.
"Der
Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und
Schrankendes Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die
Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis bringen. Er
muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten;
insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das
Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem
Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse
dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient.
Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu
diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche
Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. [ ... ]Unter diesen
Einschränkungen kann es (das Bundesverfassungsgericht, Anm. d. Verf) die
Regelung daraufhin überprüfen, ob sie (die planende Gemeinde, Anm. d. Verf)
das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung
der Eigentumsgarantie Rechnung trägt. [ ... ]Besteht (nämlich) ein Recht zur Bebauung, kommt der
normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der
Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im
Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender
baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer
städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die
Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten
für den Betroffenen wie eine (Teil) Enteignung auswirken kann. [ ... ]Über das
schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des
Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung des
Bebauungsplans zu entscheiden." (BVerfG 1 BvR 1402/01)
Wie
oben beschrieben liegen im relevanten Grundstücksteil für die Unternehmensstrategie
wichtige Gebäudeteile und technische Einrichtungen sowie Bereiche, die dem
Wohnraum zuzurechnen sind. Die Kammer sieht diesbezüglich die Abwägung als
nicht sachgemäß durchgeführt. Zudem täuscht die Festsetzung des Baufensters
entlang der Grundstücksgrenze über o.g. Sachverhalt hinweg bzw. widerspricht
diesem. Allenfalls Nebenanlagen (z.B. Garagen) wären zulässig.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis, dass die Umwandlung des
Gewerbegebietes in ein Mischgebiet aus Sicht der Kammer tragbar ist, wird zur
Kenntnis genommen.
Die
Bedenken hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten „offenen” Bauweise und
den davon betroffenen baulichen Anlagen des Schreinereibetriebes werden zur
Kenntnis genommen.
Im Hinblick auf die städtebauliche Ordnung
des Plangebietes soll langfristig entlang des Mühlenweges eine „offene”
Bauweise realisiert werden, die ein Einfügen einer künftigen Bebauung in die
umgebende Bebauungsstruktur des
Mühlenwegs gewährleistet. Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise im Sinne
einer einseitig grenzständigen Bebauung ist
demgegenüber im Hinblick auf die langfristige städtebauliche Ordnung des
Gebietes kein planerisch anzustrebender Zustand, da dies lediglich die
Verfestigung einer in städtebaulicher Hinsicht ungeordneten Situation bedeuten
würde.
Gleichwohl soll dem Aspekt der Sicherung des
Bestandsschutzes der angesprochenen baulichen Anlagen im vorliegenden
Planverfahren ausreichend Rechnung getragen werden.
Aus diesem Grunde soll der Bestandsschutz der
bestehenden Bebauung des Schreinereibetriebes durch die Eintragung einer
entsprechenden Baulast gesichert werden. Entsprechende Regelungen werden bis
zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes im Rahmen des städtebaulichen
Vertrages getroffen. Damit wird dem langfristigen Bestandsschutz des
Schreinereibetriebes in angemessener Weise Rechnung getragen.
2)
Der
Bebauungsplan setzt weiterhin allgemeine Wohngebiete fest. Baufenster wurden
dargestellt, welche als Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Bewertung
dienen. Aus Sicht der Kammer ist nicht erkennbar, welche Funktion das
Baufenster in unmittelbarer Nähe zur Anlieferungszone des Netto-Marktes ausübt.
Derzeit befindet sich dort eine "eingeschossige" Anlage für die
Stromversorgung. Der
Plan setzt jedoch ein zwei- bis dreigeschossige Bebauung fest. Zudem soll
nach 6.2 der Planbegründung der Anschluss an das Elektrizitätsnetz am Mühlenweg
und der Wassenbergstraße vorgenommen werden. Unseres Erachtens sind beide
Festsetzung als Hinweis für eine Wohnnutzung zu interpretieren. Die
Ausweisung als WA lässt faktisch mindestens Wohnnutzung zu, die dann auch als Immissionsort im Sinne der
TA Lärm zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Schallgutachten ist jedoch kein
Immissionsort für dieses Baufeld berücksichtigt. Vielmehr nimmt das Bauwerk
eine zentrale schallabschirmende Funktion ein. Würde hier
Wohnen realisiert, ist durch den Plan ebenfalls nicht bestimmt, dass das
gesamte Baufeld auch bebaut werden muss. Damit wäre dann auch die
immissionsschutzrechtliche Situation neu zu bewerten.
Gleiches
gilt sinngemäß für die beiden weiteren Baufelder im WA 5. Das Schallgutachten
sieht pro Baufeld je zwei Gebäudekomplexe vor. Es ist planerisch nicht zwingend
festgesetzt, dass diese vier Baukörper in der im Schallgutachten dargestellten
Variante realisiert werden. Auch in dieser Hinsicht wäre die
immissionsschutzrechtliche Situation neu zu bewerten, sobald sich die Planung
städtebaulich ändert. Aus Sicht der Kammer hätten hier Baulinien
festgelegt werden müssen. Zudem wurde im Schallgutachten mit einer
dreigeschossigen Gebäudehöhe gerechnet. Im WA 5 sind jedoch II bis III
Geschosse zulässig. Fraglich ist, ob bei einer zweigeschossigen Bebauung die
Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Die Höhe bzw. die Geschosse sind
dementsprechend zwingend festzusetzen. Des Weiteren regen wir an, in den
textlichen Festsetzungen des Plans eine Bebauungsreihenfolge festzusetzen, nach
der das WA 5 zuerst realisiert werden muss, um den Schallschutz auch für das WA
2 und WA 4 zu sichern (vgl. VGH Hessen 4 C 694-10.N, Beschluss vom 29. März
2012). Gleiches gilt sinngemäß für die Lärmschutzwände.
Schlussendlich wird angeregt,
die Gebäudeteile, an denen passive Schallschutzmaßnahmen realisiert werden
müssen, zeichnerisch darzustellen. Die Formulierung in 5.4 der textlichen
Festsetzungen lässt unseres Erachtens einen Interpretationsspielraum offen, je
nachdem wo tatsächlich Wohnnutzung in den Baufeldern realisiert wird. Dies gilt
dann insbesondere für die Nord- und Südfassaden der
Baukörper.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Bedenken im Hinblick auf die im Bereich
des WA 5 festgesetzten Baufenster und die Sicherung des Immissionsschutzes für
diesen Bereich werden zurückgewiesen.
Bezogen auf das östlich der Anlieferungszone
des Lebensmitteldiscountmarktes festgesetzte Baufenster ist festzustellen, dass
es sich auch weiterhin um ein Gebäude zur Energieversorgung des Quartiers
handeln wird. Dementsprechend wurde die maximal zulässige Baukörperhöhe auf
23,50 m über NHN begrenzt, welche bezogen auf die Höhenlage des Wohngebietes
einer Höhe von ca. 5,50 – 6,00 m entspricht. Unabhängig davon, dass eine
Errichtung von Wohngebäuden in diesem Teilbereich nicht vorgesehen ist, ist die
Entstehung eines im Hinblick auf die TA Lärm relevanten Immissionsortes im
Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, da gem. textlicher Festsetzung Nr.
5.4 Fenster von schutzbedürftigen Räumen
nur an der dem Lärm abgewandten Fassadeseite der geplanten Gebäude im WA 5
zulässig sind.
Die Anregung für die Bebauung im WA 5
Baulinien festzulegen werden zurückgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass dem Schallschutz der geplanten Wohnnutzungen dadurch Rechnung getragen
wird, dass Fenster von schutzbedürftigen
Räumen nur an der dem Lärm abgewandten Fassadeseite der geplanten Gebäude im WA
5 zulässig sind.
Eine Notwendigkeit, die Höhe der geplanten
Anlagen zwingend festzulegen ist entgegen der Ansicht der Handwerkskammer nicht
gegeben. Wie in einer ergänzenden Stellungnahme des Schallgutachters (Uppenkamp und Partner,
Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Beteiligung, Projekt Nr. 05022917,
Februar 2018) noch einmal bestätigt wurde, ist die Errichtung der
innerhalb des WA 5 geplanten Bebauung nicht erforderlich, um den Schallschutz
der östlich davon gelegenen geplanten Bebauung gegenüber dem Gewerbelärm
sicherzustellen.
Insofern ist weder die Festsetzung einer
zwingenden Gebäudehöhe für die westliche Bauzeile noch die Festsetzung einer
zeitlichen Reihenfolge zur Sicherstellung des Immissionsschutzes erforderlich.
Die Bedenken hinsichtlich einer mangelnden
Bestimmtheit der textlichen Festsetzung 5.4 werden zurückgewiesen. Fenster sind
demnach an der dem Lärm abgewandten Seite zulässig. Im Sinne einer redaktionellen Klarstellung des Festsetzungsinhalts
werden die betroffenen Fassaden jedoch im Sinne der Anregung in der
Planzeichnung gekennzeichnet Eine Änderung des Festsetzungsinhalts ist
damit nicht verbunden.
3)
Immissionsschutz
Die Tischlerei werde im
Wesentlichen korrekt als Lärmquelle abgebildet. Ergänzt werden sollte jedoch
noch die tägliche Leerung eines Müllcontainers, welcher sich vor der Zufahrt
zur Werkstatt befindet (nordöstlich Hausnr. 7 Am Portenhövel). Der Container
wird geschlossen abtransportiert. Die Lüftungsanlage der Lackierkabine ist eher
6-8 Std. am Tag aktiv.
Es werde gänzlich eine
Untersuchung zur Geruchsbelastung vermisst. Nach TA Luft 5.5.2 ist bei
geringen Emissionsmassenströmen sowie in den Fällen, in denen nur innerhalb
weniger Stunden des Jahres aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert werden,
"die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980) oder in
der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ausgabe August 2005) angegebenen
Anforderungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und
ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung
sichergestellt sind" (TA Luft 5.5.2).
Es handelt sich folglich um Mindestanforderungen. Diesen Maßstab zugrunde
gelegt sind gemäß VDI 2280 Abschnitt 3 folgende Schornsteinhöhen einzuhalten:
- 3 m über First eines
Giebeldaches,
- 5 m über Flach- und
Shed-Dächern,
- 5 m über Firsthöhe der
Wohngebäude in 50 m Umkreis.
Des Weiteren sollte "bei
besonderen, nachbarschaftsbedeutsamen Fällen" (VDI 2280) die
Schornsteinhöhe nach den Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
bestimmt werden. Das bedeutet, dass zu prüfen gewesen wäre, inwiefern die neue
Nutzung mit der gewerblichen Nutzung vereinbar ist und, ob eine Erhöhung des
Schornsteins zur Ableitung der Abluft aus der Lackierkabine notwendig und
umsetzbar ist. Falls eine Erhöhung nicht umsetzbar
ist, könnte auf die Einzelfallregelung nach Punkt 5 der GIRL abgestellt werden.
Danach ist bei bestehenden Betrieben, die Geruchsimmissionen verursachen, vom
Belästigten eine höhere Geruchseinwirkung hinzunehmen.
Aus Sicht der Kammer besteht
eine Notwendigkeit zur Untersuchung der Geruchsbelastung insbesondere dadurch,
dass das geplante Wohngebiet nur wenige Meter entfernt liegt. Zudem liegt
das WA 5 in Hauptwindrichtung. Müsste
ggf. mit einer geringeren Gebäudehöhe verfahren werden, um die Ableitung von
Gerüchen in den freien Luftstrom zu gewährleisten, hätte dies wiederum
Auswirkungen auf das Schallschutzkonzept. Auf der anderen Seite könnten passive
Schallschutzmaßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept auch dem Wohngebiet zu Gute
gehalten werden, da nicht zu öffnende Fenster auch in dieser Hinsicht keinen
Immissionsort darstellen würden. Hierzu bedürfte es dann jedoch einer
zwingenden Festsetzung in den textlichen Festsetzungen.
Schlussendlich ist der Wechsel
der Spänesäcke, welche sich außen an der östlichen Gebäudewand des Betriebes
befinden und nicht eingehaust sind, nicht gänzlich ohne das Freiwerden von
Spänen möglich. Ggf. ist auch die Schmutzbelastung gutachterlich zu
untersuchen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise bzgl. des Emissionsverhaltens
des Tischlereibetriebes werden zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf die
Hinweise bzgl. der Leerung des Müllcontainers und des Betriebs der Lüftungsanlage des Lackierbetriebs ist
festzustellen, dass hieraus lediglich geringfügige Änderungen des
Emissionsverhaltens resultieren, die aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen
Vorkehrungen zum Immissionsschutz der Wohnnutzung (Verzicht von Fenster für
Aufenthaltsräume auf der der Lärmquelle zugewandten Seite) keine Auswirkungen
auf das vorliegende gutachterliche Ergebnis und die Festsetzungen des
Bebauungsplanes besitzen.
Die Bedenken der Handwerkskammer hinsichtlich
der Betrachtung möglicher Geruchsimmissionen aus der Lackierkabine der
Schreinerei werden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich wurde für den Bebauungsplan
davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der
Geruchsimmissionsrichtlinie für die festgesetzten Wohnbauflächen schon aufgrund
der übrigen am Mühlenweg befindlichen Wohnnutzungen ausgeschlossen ist, da im
Bereich der bestehenden Bebauung bereits heute die entsprechenden
Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.
Im Sinne einer Klärung des Sachverhalts wird
jedoch der Anregung der Handwerkskammer gefolgt und eine entsprechende
Untersuchung erarbeitet, um den Nachweis der Einhaltung der
Immissionsrichtwerte zu erbringen. Die Untersuchung wird bis zum
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ergänzt.
Der Hinweis auf den Wechsel der Spänesäcke
wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne einer Klärung des Sachverhalts wird eine
entsprechende Untersuchung bzgl. möglicher Staubemissionen erarbeitet. Auch
hier wird zunächst davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Richtwerte
schon aufgrund der übrigen am Mühlenweg befindlichen Wohnbebauung, für die die
Immissionsrichtwerte bereits derzeit im Bestand einzuhalten sind,
ausgeschlossen ist. Die Untersuchung
wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ergänzt.
c) IHK Duisburg,
Schreiben vom 27.11.2017
Mit der Planung sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Entwicklung einer ehemals von
der Firma Katjes gewerblich genutzten Fläche im Bereich Wassenbergstraße /
Mühlenweg / Am Portenhövel geschaffen werden. Geplant ist ein allgemeines
Wohngebiet 0/VA), ergänzt um ein Mischgebiet (MI) sowie ein Sondergebiet (SO)
für kleinflächigen Einzelhandel.
Innerhalb des Plangebietes
bzw. dessen Umfeld befinden sich mit der Tischlerei Schlichtenbrede, einem
Netto-Lebensmitteldiscountmarkt und einem Getränkemarkt gewerbliche Nutzungen,
die in immissionsrechtlicher Sicht im Konflikt im der künftigen Wohnbebauung
stehen. Der Bebauungsplan sieht über die textlichen Festsetzungen entsprechende
aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vor, um eine Einhaltung der gültigen
Richt- bzw. Orientierungswerte zu gewährleisten.
Unter Berücksichtigung der im
Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen bestehen gegen die Planung
seitens der IHK grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings weisen wir darauf hin,
dass die gewerblichen Nutzungen in ihren Betriebsabläufen und
Erweiterungsabsichten durch die Planung nicht eingeschränkt werden dürfen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis, dass die gewerblichen Nutzungen in ihren
Betriebsabläufen und Erweiterungsabsichten durch die Planung nicht
eingeschränkt werden dürfen, wird zur Kenntnis genommen. Durch die im
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden Immissionskonflikte zwischen den
bestehenden gewerblichen Nutzungen und der geplanten Wohnbebauung vermieden.
d) Kreis Kleve,
Schreiben vom 02.01.2018
1. Als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes
Im Kapitel 4 "Stufe II
vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände" des im Verfahren vorgelegten
Gutachten "Artenschutzprüfung (ASP) gern. § 44 Abs. 5 BNatSchG zum Neubau
einer Klimaschutzsiedlung an der Wassenbergstraße in Emmerich am Rhein",
mit Stand 17.03.2017, bearbeitet von Dipl. lng. Ludger Baumann, Kleve, kann
eine Nutzung der Fassade durch die planungsrelevanten Arten
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus) nicht ausgeschlossen werden. Eine Kartierung der Arten durch
einen Fledermauskundler erfolgte bisher nicht.
Aus artenschutzrechtlicher
Sicht sind daher vor den Abbrüchen der Gebäude bzw. der Änderung in der Fassade
(z.B. durch Wärmedämmung etc.) weitere Untersuchungen erforderlich. Ich mache
ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Jahreszeitabhängigkeit bei der
Erfassung der Tierarten zu berücksichtigen ist.
Die aufgrund des § 44 (5)
BNatSchG durch zuführende Artenschutzprüfung in Bezug auf die vorgenannten
Arten wird durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde u.a. in Bezug auf die
Eignung der Vermeidungsmaßnahmen (incl. Vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) und
ggf. des Risikomanagement beurteilt und
ist einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich:
Daher ist die Behörde im
jeweiligen Einzelfall nochmals zu beteiligen. Die Genehmigung für den Abbruch
eines Gebäudes bzw. Änderungen an der Fassade darf erst erteilt werden, nachdem
die dortige Zustimmung vorliegt. Die Zustimmung setzt voraus, dass zuvor eine
einzelfallbezogene, abschließende Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange
durchgeführt wurde.
Es wird gebeten, die
Antragsteller - ggf. mit der Eingangsbestätigung zum Abbruchantrag -
entsprechend zu informieren.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis, dass
vor den Abbrüchen der Gebäude bzw. der Änderung in
der Gebäudefassade (z.B. durch Wärmedämmung etc.) weitere artenschutzrechtliche
Untersuchungen erforderlich sind und dabei die Jahreszeitabhängigkeit bei der
Erfassung der Tierarten zu berücksichtigen ist, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass die Behörde im Hinblick auf die
genannten Arten im Rahmen der Abbruchgenehmigung bzw. Änderung der Fassade
der Gebäude noch einmal zu beteiligen ist und die Zustimmung der Behörde
erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der folgenden Genehmigungsverfahren erfolgt eine Beteiligung
der Unteren Naturschutzbehörde. |
Der Antragsteller
wird entsprechend informiert.
2. Als Untere Bodenschutz- und
Abfallbehörde
Um zu verhindern, dass nach
Freilegung des Bodens und vor einer erneuten Versiegelung nicht erkannte bzw.
noch nicht abschließend bewertete Bodenverunreinigungen mobilisiert werden,
wird angeregt, in den Hinweisen unter Punkt 3 den ersten Satz wie folgt zu
ändern:
Spätestens unmittelbar nach Entfernung .....
Es sollte sichergestellt
werden, dass eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten auch im Bereich des
jetzigen Supermarktgrundstücks erfolgt, da auch dort Bodenverunreinigungen
bekannt und vorhanden sind (s. Gutachten Erdbaulabor Krause vom 18.06.2004 (am
01 .06.2010 an Herrn Fidler in Kopie übersandt). Das Gutachten zu diesem
Grundstück sollte ebenfalls Teil des Bebauungsplans werden.
Diese Tatsache wird in der
Begründung nicht deutlich, da dort nur auf das neu zu entwickelnde
Katjes-Gelände Bezug genommen wird.
Ich rege daher an, in die
Begründung auch diese Erkenntnisse einzuarbeiten und den Text allgemeiner zu
halten, wenn die Gutachten Teil des Bebauungsplans werden.
Ergänzt werden sollte auch
(z.B. nach dem dritten Absatz ( ... weiterhin erhalten zu können.) folgendes:
Eine Belastung des Bodens mit
Teerbestandteilen im Bereich der alten Fabrik konnte noch nicht eingegrenzt,
bzw. deren Ursprung noch nicht lokalisiert werden (RKS 27). Hier sind weitere
Untersuchungen notwendig.
Im Bereich der
Einzelhandelsfläche sind ebenfalls Bodenverunreinigungen mit Teerbestandteilen
vorhanden, von denen aber nach derzeitiger Erkenntnis bei Beibehaltung der
Oberflächenversiegelung keine Schutzgutgefährdung ausgeht.
Den sechsten Absatz schlage
ich vor folgendermaßen umzuformulieren:
Diese Kennzeichnung erfolgt
als Warnhinweis, da bei der Umsetzung der Planung die Bodenverunreinigungen
berücksichtigt werden müssen und die Abgrenzung von Belastungsschwerpunkten
teilweise noch nicht erfolgt ist. Darüber hinaus ist es aufgrund der üblicherweise
bei der Voruntersuchung angewandten Untersuchungsmethoden möglich, dass
kleinräumige Verunreinigungen nicht festgestellt worden sind. Es ist aber
anzunehmen, dass diese ggf. bisher nicht entdeckten oder nicht abschließend
eingegrenzten Verunreinigungen der geplanten Nutzung nicht entgegenstehen bzw.
mit einfachen Mitteln Abhilfe geschaffen werden kann.
Durch diesen letzten Satz wird
deutlich, dass die Anforderungen aus dem Erlass "Altlasten in der
Bauleitplanung" erfüllt werden, und keine Nutzung festgeschrieben wird,
deren Umsetzbarkeit noch in Zweifel steht, weil ggf. Untersuchungen zu
Bodenverunreinigungen noch nicht abgeschlossen sind.
Im siebten Absatz sollte der
Begriff "Altlastenstandort" ersetzt werden durch z.B.
"Bodenbelastungsbereiche", da die gesamte ehern. Fabrik als
Altstandort und Altlastverdachtsfläche anzusehen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung, den
textlichen Hinweis bzgl. des Umgangs mit Bodenverunreinigungen im Plangebiet
anzupassen und die Begründung zu ergänzen, wird gefolgt.
Der Hinweis auf das ergänzend vorliegende Gutachten zu dem durch einen
Supermarkt bebauten Grundstück wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird
entsprechend ergänzt.
Der Hinweis, dass
mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Anforderungen
aus dem Erlass "Altlasten in der Bauleitplanung" erfüllt werden, und
keine Nutzung festgeschrieben wird, deren Umsetzbarkeit noch in Zweifel steht,
wird zur Kenntnis genommen.
3. Als Untere Immissionsschutzbehörde
Unter Nr. 5 der textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Lärm) aufgeführt.
Aus meiner Sicht wurden in den
textlichen Festsetzungen nicht die gleichen Formulierungen gewählt, wie von der
Schallgutachterin vorgeschlagen wurden. Ich rege an, die Formulierungen in den
textlichen Festsetzungen mit der Gutachterin abzustimmen.
Südlich des Plangebietes
befindet sich ein Sportplatz. Die lärmtechnischen Auswirkungen dieses
Sportplatzes wurden nicht weiter betrachtet. Die zulässigen
Immissionsrichtwerte für Sportanlagen werden in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) dargestellt.
Auch wenn der Sportplatz keine
schädlichen Umwelteinwirkungen für das Plangebiet hervorruft, rege ich an,
dieses von einem Sachverständigen bestätigen zu lassen.
Zur Beurteilung von
Verkehrslärm (Straßen und Schienenwege) gilt die Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
- 16. BlmSchV) vom 12.06.1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Die
Zuständigkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten obliegt nicht
mir als Untere Immissionsschutzbehörde sondern dem Träger der Baulast.
Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 17.12.1997 (GVBI NW 1997, S.
431) in derzeit gültiger Fassung habe ich den Schutz der Bevölkerung vor
gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt,
zu denen auch Lärmeinwirkungen zählen, zu fördern und die Bevölkerung hierüber
aufzuklären.
Im Einzugsbereich der
geplanten Wohnfläche auf dem ehemaligen Katjesgelände befinden sich
Lärmemittenten, die Verkehrs- und Gewerbelärm verursachen. Eine Belastung durch
Lärm für die künftigen Bewohner des Wohnquartiers erscheint möglich und wird
auch in der erstellten Schallimmissionsprognose beschrieben. Da sich Lärm auf
das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden auswirken oder zu
Krankheiten führen kann, darf ein lärmbedingtes Gesundheitsrisiko nicht
unterschätzt werden. Als Risikogruppen für Lärmbeeinträchtigungen gelten vor
allem Schwangere, Kinder, alte Menschen, Kranke und Rekonvaleszenten, wobei
Hypertoniker und blutdrucklabile Menschen Oberdurchschnittlich gefährdet sind.
Bei Einhaltung folgender Außen- und lnnenmittelungspegel ist sowie nach
Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung nicht mit einer Beeinträchtigung des
seelischen und sozialen Wohlbefindens zu rechnen:
tags 50 -55 dB(A)
[außen] 30 - 35 dB(A) [innen) nachts 35 - 40
dB(A) [außen] 20 - 25 dB(A) [innen) |
Die dauerhafte Einhaltung der
vorgenannten Immissionswerte in dem geplanten Wohngebiet sollte im weiteren
Bebauungsplanverfahren hinreichend gewürdigt und sichergestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis, dass gegen das
geplante Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis
genommen
Der Inhalt der textlichen Festsetzungen
entspricht den Anforderungen des Immissionsgutachtens. Fenster sind demnach an der dem Lärm
abgewandten Seite zulässig. Im Sinne einer redaktionellen Klarstellung des Festsetzungsinhalts
werden die betroffenen Fassaden in der Planzeichnung gekennzeichnet Eine Änderung des Festsetzungsinhalts ist
damit nicht verbunden.
Der Anregung, den
südlich des Plangebietes in die lärmtechnische Betrachtung einzubeziehen, wurde
gefolgt. Im Rahmen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wurde
nachgewiesen, dass im Plangebiet die zulässigen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.
BlmSchV) eingehalten werden (Uppenkamp und Partner, Stellungnahme im Rahmen der
öffentlichen Beteiligung, Projekt Nr. 050229147, Februar 2018).
Der Hinweis auf die zur
Beurteilung von Verkehrslärm (Straßen und Schienenwege) gültige Sechzehnte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
- 16. BlmSchV) wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass die
Zuständigkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten nicht der
Unteren Immissionsschutzbehörde sondern dem zuständigen Träger der
Straßenbaulast obliegt, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise auf die im Bebauungsplangebiet im
Sinne der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Bewohner
des Gebietes einzuhaltenden
Schallpegel werden zur Kenntnis genommen. |
Durch die verschiedenen Aktiven und passiven Maßnahmen zur Reduzierung
der Schallimmissionen wird dem Immissionsschutz der Bewohner ausreichend
Rechnung getragen.
e)
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 20.12.2017
Es wird darauf hingewiesen,
dass in dem Gelände Versorgungsleitungen der Stadtwerke Emmerich liegen und der
Vorhabenträger bei Bauausführung verpflichtet ist, sich vor Baubeginn über die
genaue Lage der Leitungen Kenntnis zu verschaffen.
Nach dem Entwurf der Begründung soll die Wärmeversorgung
des Gebietes im Rahmen eines Nahwärmekonzeptes durch eine Pelletheizung
erfolgen. Die Begründung lässt nicht erkennen,
ob sich daraus eventuell ergebende immissionsschutzrechtliche Fragen
abgewogen worden sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Pelletheizung
eine an sich wünschenswerte Kraft-Wärme-Kopplung für das Gebiet in der Regel
nicht zulässt.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis auf die im Plangebiet befindlichen
Versorgungsleitungen und die Pflicht des Vorhabenträgers sich vor Baubeginn
Kenntnis über die Lage der Leitungen zu verschaffen, wird zur Kenntnis
genommen. Der Hinweis bzgl. möglicher
immissionsschutzrechtlicher Auswirkungen einer Pelletheizung wird zur
Kenntnis genommen. Mögliche immissionsschutzrechtliche
Fragestellungen sind jedoch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
klären. |
Im Hinblick auf die
Möglichkeiten einer Nutzung von
Kraft-Wärme-Kopplung im Gebiet ist zunächst formal darauf hinzuweisen,
dass die Wahl des Energieträgers nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist. Zudem soll die geplante Siedlung als Klimaschutzsiedlung
mit einem nachhaltigen Energiekonzept errichtet werden. Im Rahmen des
Qualifizierungsprozess zur Klimaschutzsiedlung wurde das vorliegende
Energieversorgungskonzept entwickelt.
f) Unitymedia,
Schreiben vom 18.12.2017
Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW
GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes
Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur
Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. |
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis auf
die im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH
und das grundsätzliche Interesse des Netzbetreibers auf Erweiterung seines Netzes
wird zur Kenntnis genommen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter