Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein;
hier: 15. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Vorlage
01 - 16 1440/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 15. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Vor Ort ist durch die Bestimmung des § 15 in der Hauptsatzung das Instrument „Führung auf Probe“ verankert.

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 21 LBG NRW (Anmerkung. vormals § 22 LBG NRW) und die Tarifregelung des § 31 TVöD bilden die Grundlagen für diese Regelung:

 

Gesetzliche / tarifliche Ausgestaltung:

 

a)         Beamtinnen/Beamte

Das Beamtenverhältnis auf Probe baut auf einer Lebenszeitverbeamtung auf. Beamtete Bewerber/innen werden somit im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit versetzt bzw. umgesetzt. Bei Nichtbewährung würde zwar das (ggf. höherwertige) Beamtenverhältnis auf Probe enden, der Beamtin bzw. dem Beamten ist aber –aufgrund des fortbestehenden Grundverhältnisses „Beamter/in auf Lebenszeit“ eine andere amtsangemessene Funktion zuzuweisen, die dem Stellenwert der vor Übertragung der Führungsfunktion auf Probe bestehenden Besoldungsgruppe entspricht.

 

Voraussetzung ist hier, dass in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist. Kommunen, können frei entscheiden, ob sie Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis übertragen wollen.

Entscheiden sie sich dafür, besteht durch eine solche Satzungsbestimmung die Verpflichtung, die in Betracht kommenden Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Probe zu besetzen.

 

b)      Tariflich Beschäftigte

Leitende Funktionen, die gem. § 31 TVöD als „Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis ab Entgeltgruppe 10“ zu definieren sind, können als Führungsfunktion auf Probe übertragen werden. Die Dauer der Führungsfunktion auf Probe kann von 6 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden.

Neueinstellungen für eine Führungsposition auf Probe erfolgen im Rahmen von auf 2 Jahren befristeten Arbeitsverträgen. Bei Beschäftigten, mit denen bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, wird die Dauer der Führungsfunktion auf Probe ein Nachtragsvertrag abgeschlossen, durch den eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der aktuellen Eingruppierung und dem Stellenwert der Führungsfunktion gewährt wird.

 

Es handelt sich um eine „Kann-Bestimmung“, die keiner Verankerung in der Hauptsatzung bedarf.

 

Entwicklung vor Ort:

Die ursprüngliche Formulierung des Hauptsatzungstextes sah die Nutzung des Instrumentes sowohl für den Bereich der Beamtinnen und Beamten als auch für den der tariflich Beschäftigten verbindlich vor.

 

Dementsprechend wurde in den Stellenausschreibungen sowohl für Beamte/innen als auch für tariflich Beschäftige ein entsprechender Passus aufgenommen, die auf das vor Ort praktizierte Verfahren hinwiesen.

Es fiel auf, dass in Stellenausschreibungen anderer Kommunen – die mit der Stadt Emmerich am Rhein im Werben um geeignetes Fach- und Führungspersonal im Wettbewerb stehen- in der Regel kein entsprechender Hinweis enthalten ist.

Ein Nachteil des Instrumentes „Führung auf Probe“ besteht im Hinblick auf den tariflich Beschäftigten darin, dass das befristete Arbeitsverhältnis Externe eher davon abhält, sich überhaupt zu bewerben.

Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere solche mit herausragenden Qualifikationen und Kompetenzen, sind nur im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bereit, den Arbeitgeber zu wechseln.

 

Vor diesem Hintergrund erfolgte bereits mit der 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 06.04.2016 eine Modifizierung dergestalt, dass die „Muss“-Bestimmung für den Bereich der Tariflich Beschäftigten in eine „Kann“-Bestimmung umformuliert wurde.

Seitdem wurden die Stellenausschreibungen entsprechend angepasst und weisen den Passung „Führung auf Probe“ nur noch im Beamtenbereich aus.

 

 

Im Zuge der Stellenausschreibungen im Bereich der Leitungsstellen waren vereinzelt Anfragen interessierter beamteter Bewerberinnen und Bewerber zu verzeichnen, die sich das Instrument –vor dem Hintergrund ihres eigenen bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit- erläutern ließen.

Dies kann zum einen als Indiz dafür gewertet, dass das Instrument nicht häufig eingesetzt wird und den Bewerberinnen und Bewerbern nicht vertraut ist und lässt auf der anderen Seite befürchten, dass Bewerber sich in Unkenntnis des unter a) beschriebenen „Doppelbeamtenverhältnisses“ erst gar nicht bewerben.

 

Im Ergebnis wird daher angesichts des Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern insbesondere im Führungsbereich empfohlen, in Zukunft auf die verbindliche Verankerung des Instrumentes „Führung auf Probe“ in der Hauptsatzung zu verzichten.

 


Anlage 1

 

 

15. Änderungssatzung vom ___________

 

zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001

 

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat in seiner Sitzung am _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende 15. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :

 

 

Artikel I

 

1.

 

§ 15 (Führungsposition auf Probe) entfällt

 

 

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister