hier: 15. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 15.
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Vor Ort ist durch die Bestimmung des § 15 in
der Hauptsatzung das Instrument „Führung auf Probe“ verankert.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 21 LBG
NRW (Anmerkung. vormals § 22 LBG NRW) und die Tarifregelung des § 31 TVöD
bilden die Grundlagen für diese Regelung:
Gesetzliche / tarifliche Ausgestaltung:
a)
Beamtinnen/Beamte
Das Beamtenverhältnis auf Probe baut auf
einer Lebenszeitverbeamtung auf. Beamtete Bewerber/innen werden somit im Rahmen
ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit versetzt bzw. umgesetzt. Bei
Nichtbewährung würde zwar das (ggf. höherwertige) Beamtenverhältnis auf Probe
enden, der Beamtin bzw. dem Beamten ist aber –aufgrund des fortbestehenden
Grundverhältnisses „Beamter/in auf Lebenszeit“ eine andere amtsangemessene
Funktion zuzuweisen, die dem Stellenwert der vor Übertragung der
Führungsfunktion auf Probe bestehenden Besoldungsgruppe entspricht.
Voraussetzung ist hier, dass in der
Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist.
Kommunen, können frei entscheiden, ob sie Ämter mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis übertragen wollen.
Entscheiden sie sich dafür, besteht durch
eine solche Satzungsbestimmung die Verpflichtung, die in Betracht kommenden
Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Probe zu besetzen.
b) Tariflich
Beschäftigte
Leitende Funktionen, die gem. § 31 TVöD als
„Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis ab Entgeltgruppe 10“ zu definieren sind,
können als Führungsfunktion auf Probe übertragen werden. Die Dauer der
Führungsfunktion auf Probe kann von 6 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart
werden.
Neueinstellungen für eine Führungsposition
auf Probe erfolgen im Rahmen von auf 2 Jahren befristeten Arbeitsverträgen. Bei
Beschäftigten, mit denen bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
wird die Dauer der Führungsfunktion auf Probe ein Nachtragsvertrag
abgeschlossen, durch den eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der aktuellen Eingruppierung und dem Stellenwert der Führungsfunktion gewährt
wird.
Es handelt sich um
eine „Kann-Bestimmung“, die keiner Verankerung in der Hauptsatzung bedarf.
Entwicklung vor Ort:
Die ursprüngliche Formulierung des
Hauptsatzungstextes sah die Nutzung des Instrumentes sowohl für den Bereich der
Beamtinnen und Beamten als auch für den der tariflich Beschäftigten verbindlich
vor.
Dementsprechend wurde in den
Stellenausschreibungen sowohl für Beamte/innen als auch für tariflich
Beschäftige ein entsprechender Passus aufgenommen, die auf das vor Ort
praktizierte Verfahren hinwiesen.
Es fiel auf, dass in Stellenausschreibungen
anderer Kommunen – die mit der Stadt Emmerich am Rhein im Werben um geeignetes
Fach- und Führungspersonal im Wettbewerb stehen- in der Regel kein
entsprechender Hinweis enthalten ist.
Ein Nachteil des Instrumentes „Führung auf
Probe“ besteht im Hinblick auf den tariflich Beschäftigten darin, dass das
befristete Arbeitsverhältnis Externe eher davon abhält, sich überhaupt zu
bewerben.
Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere
solche mit herausragenden Qualifikationen und Kompetenzen, sind nur im Rahmen
eines unbefristeten Arbeitsvertrages bereit, den Arbeitgeber zu wechseln.
Vor diesem Hintergrund erfolgte bereits mit
der 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
06.04.2016 eine Modifizierung dergestalt, dass die „Muss“-Bestimmung für den
Bereich der Tariflich Beschäftigten in eine „Kann“-Bestimmung umformuliert
wurde.
Seitdem wurden die Stellenausschreibungen
entsprechend angepasst und weisen den Passung „Führung auf Probe“ nur noch im
Beamtenbereich aus.
Im Zuge der Stellenausschreibungen im
Bereich der Leitungsstellen waren vereinzelt Anfragen interessierter beamteter
Bewerberinnen und Bewerber zu verzeichnen, die sich das Instrument –vor dem
Hintergrund ihres eigenen bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit-
erläutern ließen.
Dies kann zum einen als Indiz dafür
gewertet, dass das Instrument nicht häufig eingesetzt wird und den
Bewerberinnen und Bewerbern nicht vertraut ist und lässt auf der anderen Seite
befürchten, dass Bewerber sich in Unkenntnis des unter a) beschriebenen
„Doppelbeamtenverhältnisses“ erst gar nicht bewerben.
Im Ergebnis wird daher angesichts des
Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern insbesondere im
Führungsbereich empfohlen, in Zukunft auf die verbindliche Verankerung des
Instrumentes „Führung auf Probe“ in der Hauptsatzung zu verzichten.
Anlage 1
15.
Änderungssatzung vom ___________
zur Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Aufgrund des § 7
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GV NRW S.
90), hat der Rat in seiner Sitzung am _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Ratsmitglieder folgende 15. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschlossen :
Artikel I
1.
§ 15 (Führungsposition auf Probe) entfällt
Artikel II
Die Änderungssatzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister