hier: Antrag Nr. XIII/2018 der BGE-Ratsfraktion
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Begründung:
Die BGE-Ratsfraktion
beantragt zum Projekt Neumarkt:
- die Aufnahme eines eigenständigen Tagesordnungspunktes
„Projektstatusbericht Neumarkt“
- sowie die Erstellung einer schriftlichen Verwaltungsvorlage verbunden
mit dem aktuellen Sachstandsbericht zum Projekt „Neumarkt“,
- alle Anträge des Investors für entscheidende Veränderungen der
genehmigten Pläne am Neumarkt abzulehnen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.
Dem vorliegenden Antrag
wird aufgrund der Einordnung als Ratsantrag ohnehin entsprochen.
Des Weiteren weist die
Verwaltung darauf hin, dass in Abstimmung mit den Ratsfraktionen in jeder
Ratssitzung ohnehin zu den laufenden Projekten „Neumarkt“ und „Kaserne“ unter
dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen und Anfragen“ über den jeweils aktuellen
Projektstand berichtet werde.
Zu 2.
Seit dem 23.03.18 werden
durch die TWE Kanalarbeiten am Neumarkt durchgeführt. Diese dienen der
Verlegung des mit dem Investor abgestimmten Anschlusskanals für die
Neuerschließung des Neumarktes.
Hierdurch werden künftig die Platzentwässerung sowie die Entwässerung
eines Gebäudeteils sichergestellt. Zugleich wird der im Baugrundstück liegende Kanal vom
Kanalnetz getrennt, damit die Tiefbauarbeiten beginnen können. Die
Kanalbauarbeiten sollen bis zum 20.04.2018 abgeschlossen sein. Mit dieser
Maßnahme werden die Voraussetzungen für den anstehenden Baubeginn des
Hochbauvorhabens geschaffen.
Gemäß den Angaben des
Vorhabenträgers schließt sich der Baubeginn der Hochbaumaßnahme unmittelbar an.
Zunächst die Erdarbeiten mit einer Bauzeit von ca. 3 Monaten. Daran
anschließend die Rohbau- und Ausbauarbeiten mit einer kalkulierten Bauzeit von
ca. 14 Monaten. Daraus ergibt sich als Fertigstellungstermin für die Eröffnung
der Märkte der Herbst 2019.
Parallel dazu erfolgt
der Ausbau des Neumarktes in Abstimmung mit dem Bauablauf der Hochbaumaßnahme.
Zu 3.
Für das Bauvorhaben
Neumarkt liegt ein genehmigter Bauantrag vor. Entscheidende bauliche Änderungen
bedürfen einer erneuten Baugenehmigung.
Im Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind insbesondere vertragliche Regelungen
zu sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen festgelegt. Zur Umsetzung des
Vorhabens innerhalb dieser Grenzen ist der Investor verpflichtet.
Einzelhandelsrelevante Änderungen der Art der baulichen Nutzung bedürfen einer
Bebauungsplan-Änderung im Verfahren gem. BauGB. Ein konkreter Antrag wurde
seitens des Vorhabenträgers nicht gestellt, so dass sich derzeit seitens der
Verwaltung kein Handlungsbedarf ergibt.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister