hier: Eingabe Nr. 6/2018 des NABU - Ortsgruppe Emmerich
Kenntnisnahme
(kein Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die Eingabe wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 10.04.2018 an den Ausschuss für Stadtenwicklung verwiesen.
Zur Vorgeschichte
Für die weitläufigere Umgebung des Grundstücks Eltener Straße 6 bis zum Mühlenweg wurde 1988 der Bebauungsplan Nr. E 28/1 aufgelegt, der die bis dahin erfolgte Siedlungsentwicklung bis zum Windmühlenweg, rund um die Gutenbergstraße, berücksichtigte und im Bereich des Bebauungsplanes ein Allgemeines Wohngebiet festlegte.
Im Jahre 2005 wurde auf Antrag der Eigentümer der Grundstücke Eltener Straße 4 und 6 der Bebauungsplan dahin gehend geändert, dass für die hinteren Gartenflächen dieser Grundstücke eine Bebauung mit Erschließung über die Gutenbergstraße ermöglicht wird (1. Änderung des Bebauungsplanes E 28/1 – Windmühlenweg –).
Seinerzeit wurden, - wie im Verfahren
vorgesehen -, die von der Planung betroffene Öffentlichkeit, die Behörden und
die Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß beteiligt, die Bebauungsplanänderung
im Fachausschuss beraten und verabschiedet. Eine Beteiligung der
Naturschutzverbände war gesetzlich noch nicht verpflichtend und angesichts
dessen, dass es sich hier um eine reine Innenentwicklung handelte, auch nicht
vorgesehen.
Im Rahmen dieser Änderung wurden auf den
beiden Grundstücken jeweils Festsetzungen zu neuen WA-Bereichen vorgenommen,
die eine anschließende Bebauung möglich machten.
Betroffen davon waren die Grundstücke
Gemarkung Emmerich, Flur 28, Flurstücke 185 tlw. 191 tlw. und 201. (das
entspricht heute den Flurbezeichnungen Flurstücke 201 und 210), auf denen
Baufenster ausgewiesen wurden.
Zum Sachverhalt des Bauvorhabens
Im Februar 2018 stellte der neue Eigentümer des Grundstücks Eltener Straße 6 einen Bau-antrag, wonach er beabsichtigt, das alte Wohnhaus abzureißen und in dem Baufenster entlang der Eltener Straße zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohneinheiten zu errichten. Die beiden Häuser sind als zweistöckige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss geplant, die aufgrund des vorhandenen Geländeabfalls auf ihrer Rückseite auf Kellerniveau mit anfahrbaren Garagen ausgestattet werden sollen.
Gleichzeitig kündigte der neue Eigentümer an, ggfs. noch in diesem Jahr einen weiteren Antrag auf Errichtung eines dritten Wohnblocks zu stellen, der im angezeigten Baufenster im Rückraum des Grundstückes errichtet werden soll.
Der aktuelle Bauantrag für die beiden Mehrfamilienhäuser befindet sich derzeit in der baurechtlichen Prüfung.
Zur Charakteristik des Grundstücks
Die unbefestigten Gartenbereiche des Grundstücks Eltener Straße 6 (hier im Luftbild weiß markiert) wiesen einen vergleichsweise dichten Bestand an Laub- und Nadelbäumen auf, die z.T. im bereits höheren Alter auch dementsprechend größere Stammumfänge und Kronentraufbereiche hatten.
Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes 2005 wurde u. a. ein
landschaftspflegerischer Begleitplan von einem externen Gutachter angefertigt,
der die Ist-Situation auf dem Flurstück 210 (früher 191) als (Zitat): „strukturreichen Garten mit älterem bis alten parkartigen Baum- und
Strauchbestand“ beschreibt. Den hinteren Teil des Flurstücks 210 nahm
überwiegend ein Bestand an Laubbäumen ein (Ahorn, Buche, Hainbuche, Birke,
Eiche) mit Stammdurchmessern von 30 – 60 cm (Stand 2005 ) und einem
Deckungsgrad der Baumkronen von geschätzt 90 %. Der mittlere und südliche Teil
wurde geprägt von großkronigen Nadelgehölzen.
Die Erweiterung des
Bebauungsplanes sah in den rückwärtigen Bereichen des Flurstückes 210 eine
Wohnbebauung mit Einfamilien- bzw. Doppelhäusern vor. Entsprechend wäre mit
einer großflächigen Versiegelung und dem Verlust der Biotoptypen
‚strukturreicher Garten‘ bzw. ‚alte Parkanlage‘ zu rechnen. Eine direkte
Eingriffsvermeidung wäre nur durch eine Aufgabe des Planungsvorhabens möglich
gewesen. Zur Verminderung des Eingriffes wurde der Erhalt verschiedener Bäume
(einer Rosskastanie, eines Walnussbaumes und einer Buche) festgelegt, die
ohnehin außerhalb der seinerzeit als zu bebauend beabsichtigten Fläche lag.
Bis 2018 haben die Eigentümer von ihrem Recht
keinen Gebrauch gemacht. Die Bäume blieben stehen, obwohl sie jederzeit für ein
Bauvorhaben dort hätten gefällt werden können. Anlass des nun vorliegenden
Bauantrages ist die Veräußerung des Grundstücks und die Absicht des
Nacherwerbers, das Grundstück nach und
nach verdichtet zu bebauen, sowohl an der Eltener Straße wie auch im Rückraum
zur Gutenbergstraße hin.
Beurteilung zur
Freiräumung des Grundstücks und in der Frage der Kompensation des
Biotopverlustes
Bei der Beurteilung dieser Frage muss grundsätzlich
unterschieden werden zwischen dem nördlichen Bereich des Grundstücks (hier
dunkelgrün gekennzeichnet), in dem im seiner-zeitigen Veränderungsverfahren ein
Baufenster festgelegt wurde und dem südlichen Bereich der unmittelbaren,
gärtnerisch gestalteten Umgebung des bestehenden Hauses, der unter die
städtische Baumschutzsatzung fällt.
Für den kompletten Bebauungsplanbereich wurde im
seinerzeitigen Verfahren (sozusagen im Hinblick auf die dort eröffnete
Bebauungsmöglichkeit) im landschaftspflegerischen Begleitplan ein klar
definiertes Kompensationsdefizit von 11.050 ökologischen Einheiten ausgewiesen,
welches auf die jeweiligen Grundstücke der Antragsteller aufgeteilt wurde.
Danach ergab sich für das maßgebliche Grundstück ein Ausgleichsdefizit von
3.265 ökologischen Werteinheiten.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtete sich der
Eigentümer dazu, die Ausgleichs-maßnahme auf eigenem Grund zu realisieren, und
zwar in Form einer Gehölz- bzw. Heckenpflanzung im Bereich einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche am Eltenberg. Damit wurde bereits im Jahre 2005
eine sog. CEF-Maßnahme, d. h. eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme getätigt, die
die ökologischen Funktionen artgleich ersetzen sollten, - gerade im Hinblick
auf die Avifauna -, die hier im Innenstadtbereich entfielen.
Art und Umfang der Ausgleichspflanzung wurden von der
Verwaltung auf ihre Realisierung hin überprüft und als erfüllt registriert.
Damit erfüllt der Ausgleich bereits seit Jahren seine Funktion, obwohl erst
jetzt, Jahre später, der Eingriff zu Bebauungszwecken vorgenommen werden soll.
Anders liegt der Fall bei dem, das bestehende Gebäude
umgebenden Gartenbereich, wo derzeit die Baumschutzsatzung gilt. Sie sieht
keinen Schutz für Nadelbäume vor, auch wenn hier ausgesprochene Solitärgewächse
betroffen waren.
Für die, dem Bauvorhaben im Wege stehenden,
aber unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume, hat der Bauherr einen
Fällantrag nach der Baumschutzsatzung gestellt, der erst mit der Erteilung der
Baugenehmigung wirksam wird. Bestandteil der Genehmigung des Fällantrages ist
zugleich die Auflage der Pflanzung neuer Bäume auf dem Grundstück. Auch hier
wurde darauf geachtet, dass die gesetzlichen Fachvorschriften eingehalten
wurden. Wo auf dem Grundstück der Bauherr diese Ersatzbäume pflanzen wird,
bleibt ihm vorbehalten.
Was die Frage des Artenschutzes betrifft,
so wurden auch bei dieser Bebauungsplanung eine gesetzlich vorgeschriebene
Artenschutzvorprüfung vorgenommen. Sie schreibt vor, zunächst anhand von
entsprechenden Meßtischblättern das Vorhandensein von sogenannten‚
planungsrelevanten Arten‘ im Plangebiet zu prüfen. Das war nicht der Fall.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel x.x.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter