hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.11.2016
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V.
m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 22.11.2016 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes E 19/2
-Löwentor Teil 2- betreffend Ergänzung um
einen Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordellen sowie
bordellähnlichen Betrieben aufzuheben.
Sachdarstellung :
Aufgrund wiederkehrender Anfragen für Vergnügungsstätten jeglicher Art
hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom 06.07.2016 ein
Vergnügungsstättenkonzept aufgestellt, in welchem Bereiche innerhalb des
Stadtgebietes festgelegt wurden, die für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten
und Bordellen als geeignet erachtet werden. Mit dieser Festlegung verbunden ist
eine Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche. Um die städtebauliche
Entwicklung entsprechend den Zielvorgaben dieses von der Gemeinde beschlossenen
Entwicklungskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB steuern zu können,
bedarf es nach dessen Aufstellung der Umsetzung in entsprechende
Bauleitplanungen.
Für den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans E 19/2 -Löwentor
Teil 2- sieht das Vergnügungsstättenkonzept keine Eignungsflächen für die betroffenen
Betriebe und Einrichtungen vor. Da im Bebauungsplan jedoch Teilflächen als
Baugebietskategorien festgesetzt sind, in denen Vergnügungsstätten allgemein
oder ausnahmsweise zulässig wären, wurde zur Umsetzung des Konzeptes mit
Aufstellungsbeschluss vom 22.11.2016 das Verfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes E 19/2 eingeleitet. Planungsabsicht dieses Verfahrens ist es,
den Bebauungsplan wegen der durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu
erwartenden negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Planbereich, wie
etwa das Auslösen/Verfestigen von Trading-down-Effekten, um einen Ausschluss
von Vergnügungsstätten und Bordellen / bordellähnlichen Betrieben zu ergänzen.
Mit dem der Beratung dieser Beschlussvorlage vorlaufenden Beschluss zur
insgesamten Aufhebung des Bebauungsplanes E 19/2 entfällt die Grundlage zur
Fortsetzung des Verfahrens seiner zweiten Änderung. Da mit der öffentlichen
Bekanntmachung des seinerzeitigen Aufstellungsbeschlusses zur 2.
Bebauungsplanänderung am 07.12.2016 eine Rechtswirkung in diesem Verfahren
eingetreten ist, bedarf es zum Verfahrensabbruch der formellen Aufhebung des
Beschlusses und deren anschließender Bekanntmachung.
Nach Aufhebung des
Bebauungsplanes E 19/2 tritt für die hierin derzeit festgesetzten Baugebiete
eine planungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB ein. Danach
wäre die Zulässigkeit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten auf den betroffenen
Grundstücken nicht als grundsätzlich ausgeschlossen zu erachten. Um die mit der
Planänderung bezweckte Vergnügungsstättensteuerung weiterhin zu sichern, soll
zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bebauungsplans eine entsprechende Ergänzung des
in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplans „Stadtkern“ vorgenommen
werden. Letzterer wurde am 02.05.2017 mit der Zielsetzung des Ausschlusses von
Vergnügungsstätten in den unbeplanten, nach § 34 BauGB zu beurteilenden
Innenbereichen eingeleitet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter