Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes E 19/2 -Löwentor Teil 2-;
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.11.2016
Vorlage
05 - 16 1473/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 22.11.2016 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes E 19/2

 -Löwentor Teil 2- betreffend Ergänzung um einen Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordellen sowie bordellähnlichen Betrieben aufzuheben.

 

Sachdarstellung :

 

Aufgrund wiederkehrender Anfragen für Vergnügungsstätten jeglicher Art hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom 06.07.2016 ein Vergnügungsstättenkonzept aufgestellt, in welchem Bereiche innerhalb des Stadtgebietes festgelegt wurden, die für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen als geeignet erachtet werden. Mit dieser Festlegung verbunden ist eine Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche. Um die städtebauliche Entwicklung entsprechend den Zielvorgaben dieses von der Gemeinde beschlossenen Entwicklungskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB steuern zu können, bedarf es nach dessen Aufstellung der Umsetzung in entsprechende Bauleitplanungen.

 

Für den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans E 19/2 -Löwentor Teil 2- sieht das Vergnügungsstättenkonzept keine Eignungsflächen für die betroffenen Betriebe und Einrichtungen vor. Da im Bebauungsplan jedoch Teilflächen als Baugebietskategorien festgesetzt sind, in denen Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise zulässig wären, wurde zur Umsetzung des Konzeptes mit Aufstellungsbeschluss vom 22.11.2016 das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes E 19/2 eingeleitet. Planungsabsicht dieses Verfahrens ist es, den Bebauungsplan wegen der durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu erwartenden negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Planbereich, wie etwa das Auslösen/Verfestigen von Trading-down-Effekten, um einen Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen / bordellähnlichen Betrieben zu ergänzen.

 

Mit dem der Beratung dieser Beschlussvorlage vorlaufenden Beschluss zur insgesamten Aufhebung des Bebauungsplanes E 19/2 entfällt die Grundlage zur Fortsetzung des Verfahrens seiner zweiten Änderung. Da mit der öffentlichen Bekanntmachung des seinerzeitigen Aufstellungsbeschlusses zur 2. Bebauungsplanänderung am 07.12.2016 eine Rechtswirkung in diesem Verfahren eingetreten ist, bedarf es zum Verfahrensabbruch der formellen Aufhebung des Beschlusses und deren anschließender Bekanntmachung.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes E 19/2 tritt für die hierin derzeit festgesetzten Baugebiete eine planungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB ein. Danach wäre die Zulässigkeit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten auf den betroffenen Grundstücken nicht als grundsätzlich ausgeschlossen zu erachten. Um die mit der Planänderung bezweckte Vergnügungsstättensteuerung weiterhin zu sichern, soll zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bebauungsplans eine entsprechende Ergänzung des in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplans „Stadtkern“ vorgenommen werden. Letzterer wurde am 02.05.2017 mit der Zielsetzung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in den unbeplanten, nach § 34 BauGB zu beurteilenden Innenbereichen eingeleitet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter