Betreff
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW - Beantragung der Fördergelder für das Förderprogramm WIFI14EU - ; hier: Eingabe Nr. 5/2018 vom AfD-Stadtverband Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 16 1481/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Verfahrensweise zu.

 

Sachdarstellung :

 

I. Sachstand Sitzung Rat 10.04.2018

Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.04.2018 die Eingabe Nr. 5/2018 des Stadtverbandes der AfD an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. In gleicher Sitzung nahm der Rat den bisherigen Verfahrensstand im Zusammenhang mit dem Bestreben, die Rheinpromenade mit freien WLAN auszustatten (Antrag des Stadtverbandes der CDU vom 22.11.2012; Beschlussfassung des Rates vom 28.05.2013) zur Kenntnis.

 

Zum Zeitpunkt der Sitzung des Rates am 10.04.2018 stellte sich dieser wie folgt dar:

(Auszug Vorlage Rat 10.04.2018 ):

Mit Beschluss vom 11.12.2012 beauftragte der Rat die Verwaltung mit der Prüfung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Bereitstellung eines für die Nutzer kostenfreien WLAN an der Rheinpromenade (hier: Eingabe des CDU Stadtverbandes vom 22.11.2012).

Der Rat nahm in seiner Sitzung am 28.05.2013 das Ergebnis der verwaltungsseitigen Prüfauftrages zur Kenntnis; mit Blick auf die Einrichtung eines kostenfreien WLAN an der Rheinpromenade wurde Konsens darüber erzielt, sowohl die weitere technische Entwicklung als auch die rechtliche Situation (Stichwort „Betreiberhaftung“) zu verfolgen und die Idee erneut aufzugreifen, wenn sich die Rahmenbedingungen für die Stadt Emmerich am Rhein positiver darstellen.

 

In Umsetzung dieser politischen Beschlusslage erfolgte unmittelbar mit Freischaltung des Portals am 20. März 2018 auch bereits die Registrierung der Stadt Emmerich am Rhein, um die Chance zu wahren, die EU-Fördermittel zur Installation des WLAN an der Rheinpromenade in Anspruch zu nehmen.

Mit der erfolgten Registrierung ist es möglich, sich am 15.05.2018 um die ersten Gutscheine zu bewerben.

Diese Chance wird seitens der Stadt Emmerich am Rhein auch genutzt werden.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten, in dieser ersten Ausschreibung einen Zuschlag zu erhalten, auch bei rechtzeitig erfolgter Registrierung und entsprechender Aktion am 15.05.2018 als sehr gering zu qualifizieren. Es stehen europaweit 15 Mio Euro zur Verfügung; bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland können voraussichtlich max. 80 Gutscheine vergeben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Bewerberkommunen weitaus höher liegen wird. 

 

In Aussicht gestellt werden aber weitere Ausschreibungen mit einem deutlich höheren Fördervolumen:

 

Zweite Ausschreibung:

Voraussichtlich 2. oder 3. Quartal 2018; Volumen 49,55 Mio Euro

 

Dritte Ausschreibung

Voraussichtlich 4. Quartal 2018/ 1. Quartal 2019; Volumen 49,55 Mio Euro

 

In der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.05.2018 wird verwaltungsseitig über das Ergebnis der ersten Ausschreibung berichtet werden können und den politischen Entscheidungsträgern ein Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise (neben der Rheinpromenade zu präferierende weitere öffentliche Orte) zugeleitet.

 

 

 

II. Aktueller Sachstand

(Anmerkung:

die Ausführungen zu II. und III. basieren auf der Annahme, dass am 15.05.2018 noch kein Gutschein zugunsten der Stadt Emmerich am Rhein verteilt wurde)

 

Verwaltungsseitig wurden vor dem Hintergrund möglicher Unterstützung durch EU-Fördermittel verschiedene Varianten einer Realisierung des Freien WLAN untersucht. Die Prüfung umfasst

 

-die rechtlichen Rahmenbedingungen,

-die mit Blick auf die Förderrichtlinien einzuhaltenden Prämissen,

-die technischen Voraussetzungen sowie

-die -in Abhängigkeit zur gewählten Variante- voraussichtlich zu erwartenden Kosten.

 

II.1.      Rechtliche Rahmenbedingungen

Die in der Vergangenheit  bestehende Haftung des Anbieters von frei zugänglichen WLAN-Netzen stellte ein erhebliches Hemmnis da. Der Gesetzgeber hat hier in zwei Schritten reagiert. Zunächst mit dem zweiten Gesetze zu Änderung des Telemediengesetzes  (TMG) im Juni 2016. Dann im Oktober 2017 mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG). Ziel beider Gesetze zur Änderung des TMG war es, Rechtssicherheit für Betreiber von öffentlichen und privaten WLAN Netzwerken herzustellen.

 

Im jetzigen § 8 Abs. 3 TMG ist das sogenannte Providerprivileg auch auf WLAN-Anbieter ausgedehnt. Auf die neue Haftungsprivilegierung kann man sich als Anbieter von frei zugänglichem, also nicht passwortgeschütztem WLAN, allerdings nur dann berufen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

 

·         der Dienstanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst und

 

·         den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht ausgewählt und

 

·         die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert

 

Das Gesetz soll sicherstellen, dass WLAN-Hotspots auch ohne Passwortpflicht angeboten werden können. Deshalb stellt es Gesetz klar, dass WLAN Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen.

Erst wenn es zu einer Rechtsverletzung durch einen Nutzer gekommen ist, kann ein geschädigter Rechteinhaber vom WLAN-Betreiber die Einrichtung einer Nutzungssperre verlangen. Dafür dürfen aber keine Abmahnkosten berechnet werden.

Allerdings sind Abmahnungen und damit verbundene Klageverfahren auch zukünftig nicht vollständig auszuschließen. Die Gesetzesnovelle durch den neuen § 8 Abs. 3 TMG hat zwar die Störerhaftung beseitigt, es bleibt aber bei der Täterhaftung. Insbesondere bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung (hier: Thema Filesharing).

Somit ist nach Umsetzung der oben dargestellten Änderung des §8 Abs. 3 TMG abzuwarten, wie sich die neue Gesetzeslage in der Praxis auswirken wird. Ebenfalls bleibt abzuwarten, ob entsprechende Rechtsprechungen eine weitere Veränderung des TMG zur Folge haben werden.

 

Inwieweit sich die rechtlichen Risiken durch die Beauftragung eines Dritten als Betreiber des WLAN vollkommen ausschließen lassen bzw. weiter minimieren lassen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (Vertragliche Regelungen des Anbieters).

 

 

II. 2      Förderrichtlinien

Um nicht Gefahr zu laufen, Fördergelder nach Umsetzung des Projektes wieder der EU zu erstatten bzw. Projekte zu initiieren, die nicht förderfähig sind gilt es, die Förderrichtlinien im Vorfeld genau zu studieren. Da diese zum Teil nicht eindeutig verfasst sind und der Interpretation bedürfen, wurde zwischenzeitlich Kontakt zu den zuständigen Stellen der  Europäischen Union oder zum Breitbandbüro des Bundes aufgenommen.

 

 

II.2.1    Förderung und Voucher

Das Förderprogramm wird nach dem Prinzip des Windhundverfahrens durchgeführt – die Anträge werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der EU Kommission bearbeitet und (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) bewilligt, bis das vorgesehene Budget ausgeschöpft ist.

Die Förderung wird in Form von Vouchern ausgegeben. Jeder Voucher hat einen Wert von maximal 15.000 Euro, die für Hardware- und Installationskosten der Hotspots verwendet werden können. Jeder Zuwendungsempfänger kann nur einmal im gesamten Programmzeitraum einen Voucher erhalten.

An die geförderten Hotspots werden verschiedene Anforderungen gestellt. Sie müssen zum Beispiel kostenlos, in sog. „Zentren des öffentlichen Lebens“ liegen,  für die Nutzer leicht zugänglich, sehr schnell und sicher sein. Dabei ist technologische Neutralität zu wahren. Um eine schnelle drahtlose Internetanbindung gewährleisten zu können, müssen die Hotspots Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s gewährleisten. Diskriminierungs-, Barriere- und Werbefreiheit sind ebenfalls wichtige Merkmale, die erfüllt werden müssen. Außerdem dürfen keine Weitergabe der Nutzerdaten an Dritte und keine kommerzielle Datennutzung erfolgen.

Nach Erhalt des Vouchers hat der Zuwendungsempfänger 18 Monate Zeit, um das Projekt zu detaillieren, um den Hotspot einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Mit der Installation der Hotspots ist ein IT-Dienstleister oder Telekommunikationsunternehmen zu beauftragen. Da es sich um ein öffentliches Verfahren handelt, ist auf die Einhaltung des Bundes- und Landesvergaberecht zu achten. Für mindestens drei Jahre muss der Hotspot im WiFi4EU-Netzwerk für Nutzer verfügbar sein.

 

II.2.2    Überschneidungen mit vorhandenen WLAN Netzen

Entsprechend der Förderrichtlinien ist zu beachten, dass es sich um kostenlose Angebote handeln muss, die sich nicht mit anderen Angeboten überschneiden dürfen. Der Antragsteller muss bei Antragstellung angeben, dass dies der Fall ist und kann ggf. die Funkabdeckung anpassen, sollte es andere Angebote geben.

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass es schon heute an vielen Stellen kostenlose WLAN Angebote gibt. Dies trifft im Besonderen zu in Bereichen, die als „Zentren des öffentlichen Lebens“ zu qualifizieren sind.

Somit birgt die Förderrichtlinie in diesem Punkt eine besondere Problematik in sich, die es zu beachten und – unter Einbeziehung der Akteure bereits bestehender WLAN-Angebote- zu lösen gilt.

 

II.2.3    Was wird gefördert?

Geräte- und Installationskosten der WLAN-Hotspots (WLAN-Basisstationen, sogenannte Access Points) zu 100 % bis maximal 15.000 Euro pro Voucher.

 

Nicht gefördert werden:

o  Planungskosten

o  Internetgebühren

o  Betriebs- und Instandhaltungskosten der WLAN-Hotspots

o  Tiefbau- und andere Infrastrukturarbeiten

o  zusätzlichen Geräte, die nicht direkt in Verbindung mit dem Hotspot stehen wie z. B. Ladestationen

 

 

II.2.4    Was muss im Hinblick auf die WiFi4EU-Förderung beachtet werden?

·      Der Voucher hat eine Gültigkeit 18 Monaten ab Ausstellungsdatum. Anschließend verfällt der Voucher und kann nicht mehr eingelöst werden. Begünstigte müssen die Installation der WLAN-Hotspots innerhalb dieses Zeitraums abschließen.

·      Die Hotspots müssen für drei Jahre dem WiFi4EU-Netzwerk zur Verfügung stehen und betrieben werden.

·      WLAN-Hotspots müssen für die Nutzer kostenlos sein, d. h. es dürfen keine direkten oder indirekten Entgelte, z. B. in Form von Werbung, erhoben werden.

·      Eine Überschneidung mit vorhandenen ähnlichen, kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten ist nicht zulässig (ggf. Anpassung der Funkzellen oder Antennenstandorte).

·      Die Kommune übernimmt die Kosten der Internetverbindung sowie die Wartungs- und Betriebskosten der Geräte. Der Internetanbieter kann der IT-Dienstleister sein, der den Hotspot installiert hat.

·      Nach drei Jahren bestehen keine Auflagen mehr.

·      Der Voucher ist nicht für bereits abgeschlossene Projekte (also rückwirkend) abrechenbar.

·      Förderfähige Kosten können erst ab Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung geltend gemacht werden.

·      Der Voucher kann die Mehrwertsteuer abdecken, sofern die Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder sie nicht die Berechtigung besitzt, diese erstattet zu bekommen

 

 

II.2.5    Wie wird der Voucher eingelöst?

·      Die Voucher werden nur direkt an den IT-Dienstleister ausgezahlt, der im Auftrag des Zuwendungsempfängers (Kommune oder öffentliche Einrichtung) den Hotspot installiert hat. Eine Aufteilung auf mehrere Dienstleister pro Voucher ist nicht möglich.

·      Der IT-Dienstleister, der den Auftrag zur Installation des lokalen Netzes erhalten hat, registriert sich auf dem Webportal, um hierüber den Voucher bei der Europäischen Kommission einzulösen.

·      Der Zuwendungsempfänger und der IT-Dienstleister, der das lokale Netz errichtet hat, bestätigen gegenüber der Europäischen Kommission die Inbetriebnahme und Einsatzbereitschaft des Netzes. Über das Monitoring System kann die EU per Fernüberwachung das lokale Netz auf Funktionalität prüfen.

·      Der IT-Dienstleister löst den Voucher ein und erhält die Beträge, die der Voucher abdeckt. Alle nicht förderfähigen Kosten muss der Zuwendungsempfänger selbst tragen.

 

Somit ist schon über das Leistungsverzeichnis sicher zu stellen, dass der ausführende Dienstleister sich entsprechend registriert und sich mit dem geschilderten Verfahren einverstanden erklärt.

 

II.3       Technische Voraussetzungen

 

Folgende Voraussetzungen sind aus technischer Sicht bei der Planung zu betrachten:

 

·                Bereiche definieren

Die Bereiche, in denen ein freies WLAN zur Verfügung gestellt werden soll, müssen genau festgelegt werden.

 

·                Verfügbarkeit schnelle Internetzugänge

Voraussetzung für einen adäquaten Datendurchsatz ist die Schaltung von Internetzugängen, die über Download Geschwindigkeiten von min. 100Mbit/s und mehr verfügen.

 

·                WLAN Ausleuchtung

Voraussetzung für eine genaue Bestimmung der erforderlichen technischen Ausstattung (z.B. Anzahl der AccessPoints, Aufwand Montage) ist eine entsprechende Ausleuchtung.

Die Verwaltung hat hier über das KRZN bereits entsprechende Dienstleister angefragt, um im Bedarfsfall schnell agieren zu können.

 

·                Festlegung Internetzugangspunkt

          Voraussetzung ist die Möglichkeit einen Internetzugangspunkt (z.B. Telekom Anschluss) nutzen zu können.

 

·                Festlegung Betreibermodell

Es gilt die Frage zu beantworten, wer das freie WLAN betreiben werden soll und welche Anforderungen an den Betrieb zu stellen sind.

Zunächst ist hier ein genaues Anforderungsprofil zu erstellen. Aufgrund der begrenzten personellen Kapazitäten in der Verwaltung kann nur ein Modell angestrebt werden, mit dem Lieferung, Aufbau und Einrichtung der Technik sowie Betrieb/Wartung an einen entsprechenden Anbieter vergeben wird.

Somit ist bei auftretenden Problemen auch die Verantwortlichkeit klar bestimmt.

Entsprechende Anbieter sind nach erster Prüfung am Markt vorhanden. Die einzelnen Angebote sind mit dem genauen Anforderungsprofil abzugleichen und nach der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses ein Vergabeverfahren anzustoßen.

 

·                Festlegung Zugangsmodalitäten

Es gilt zu bestimmen, in welcher Form die Nutzer Zugang zum freien WLAN erhalten sollen:

o kostenlos im Sinne der EU Verordnung

o frei von Anmelde- und Einwahlprozeduren

o frei von Verschlüsselung

 

 

·                     Weitere Anforderung

Es muss die Möglichkeit bestehen, URLs bzw. Seiten zu sperren / zu filtern um eventuellen rechtlichen Forderungen von Dritten entsprechen zu können.

Bei den Montageorten der AccessPoints ist zu beachten, dass diese zum Betrieb eine Spannungsversorgung benötigen.

 

II.4       Kosten

II.4.1    Einmalige und laufende Kosten

Die monetäre Betrachtung umfasst sowohl die einmaligen Kosten, die bei Erhalt eines Vouchers bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 15.000 Euro bezuschusst werden, als auch die laufenden Kosten, die nicht förderfähig sind und –im Sinne der Richtlinien mindestens für die Dauer von 3 Jahren; faktisch bei Einführung des Angebotes eines freien WLAN aber dauerhaft- durch die Kommune zu tragen wären.

 

Bei der Betrachtung der einmaligen Kosten gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die angeschaffte Hard- und Software innerhalb eines Zeitraums von 5-8 Jahren zum Teil -bzw.je nach Qualität und Entwicklung sogar vollständig- zu erneuern ist. Auch vor Ablauf dieses Zeitraums können bei Ausfällen außerhalb der Garantie weitere Ersatzbeschaffungen erforderlich sein. Der Begriff der „einmaligen Kosten“ relativiert sich vor diesem Hintergrund.

 

 

Die monetäre Betrachtung umfasst die nachfolgend genannten Varianten:

 

II.4.2    -Rheinpromenade (Variante 1)

II.4.3    -Rheinpromenade und Rheinpark (Variante 2)

II.4.4    -Standort Hoch-Elten (Variante 3)

 

II.4.2    Rheinpromenade (Variante 1)

II.4.2.1 Grundsätzliches

Entlang der Rheinpromenade sind eine Vielzahl von verschlüsselten WLAN Zugängen zu registrieren. Somit besteht derzeit im Bereich der gesamten Rheinpromenade kein breites WLAN Angebot, das frei zugänglich ist. Es existieren allerdings schon jetzt frei zugängliche Angebote, die begrenzt an einzelnen Teilstücken mit minimierter Geschwindigkeit verfügbar sind. Somit ist eine freie WLAN Abdeckung im Bereich der Rheinpromenade in Gänze nicht gegeben.

Daher bedarf es vor Realisierung dieser Variante der Abstimmung im Sinne der Ziffer II.2.2.

 

II.4.2.2 Einmalige Aufwendungen

Der Kostenschätzung liegt die Versorgung des Bereiches Rheinpromenade ab dem Zugang Fährstraße bis zum Bereich der Lokalität „Steiger 1“ mit freiem WLAN zugrunde.

 

Die Schätzung beruht auf bestehenden Angeboten sowie  angefragten Kostenschätzungen und einem Sicherheitspuffer von 15%. Ob die Anzahl der AccessPoints realistisch eingeschätzt ist, kann erst nach einer entsprechenden Ausleuchtung beurteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Artikel/Dienstleistung

Stück netto

Anzahl

netto

brutto

1

Ausleuchtung

2.600 €

1

2.990 €

3.558 €

2

Controller

900 €

1

900 €

1.071 €

3

Support/Pflegevertrag Con

155 €

1

155 €

184 €

4

AcceesPoint

2.250 €

4

9.000 €

10.710 €

5

Hardware Replacement AP

169 €

4

676 €

804 €

6

Switch + POE

600 €

1

600 €

714 €

7

Schaltung Internetzugang

70 €

1

70 €

83 €

8

Router

559 €

1

559 €

665 €

9

Tagessatz Techniker

800 €

2

1.600 €

1.904 €

10

Tagessatz Monteur AP

480 €

1

480 €

571 €

11

Puffer 15 %

3.267 €

 

2.555 €

3.040 €

11

Gesamt

 

 

19.585 €

23.306 €

 

Die zu erwartenden investiven Aufwendungen belaufen sich somit auf ca. 23.000€.

 

           

II.4.2.3 Laufende Aufwendungen

 

Position

Artikel/ Dienstleistung

monatlich

Anzahl Anschlüsse/Aps

Aufwendungen pro Jahr

1

Anschluss Telekom

44,95 €

2,00 €

1.079 €

2

Anbieter Zugangsplattform u. Dienste

80

4

960 €

3

Wartung und Support der Hardware im Monat

80

4

960 €

4

Spannungs-versorgung AP pauschal

10

4

30 €

5

Gesamt

 

 

3.029 €

 

Die zu veranschlagenden jährlichen  Aufwendungen belaufen sich auf ca. 3.000€.

 

 

II.4.3 Rheinpromenade und Rheinpark (Variante 2)

II.4.3.1 Grundsätzliches

Es gilt das unter II.4.2.1 Gesagte; auch hier bedarf es daher vor Realisierung der Abstimmung im Sinne der Ziffer II.2.2.

 

 

 

II.4.3.2 Einmalige Aufwendungen

Position

Artikel/Dienstleistung

Stück netto

Anzahl

netto

brutto

1

Ausleuchtung

3.000 €

1

3.450 €

4.106 €

2

Controller

900 €

1

900 €

1.071 €

3

Support/Pflegevertrag Con

155 €

1

155 €

184 €

4

AcceesPoint

2.250 €

6

13.500 €

16.065 €

5

Hardware Replacement AP

169 €

6

1.014 €

1.207 €

6

Switch + POE

600 €

2

1.200 €

1.428 €

7

Schaltung Internetzugang

70 €

2

140 €

167 €

8

Router

559 €

2

1.118 €

1.330 €

9

Tagessatz Techniker

800 €

2

1.600 €

1.904 €

10

Tagessatz Monteur AP

480 €

1

480 €

571 €

11

Puffer 15 %

3.267 €

 

3.534 €

4.205 €

11

Gesamt

 

 

27.091 €

32.238 €

 

Die bei dieser erweiterten Variante zu erwartenden investiven Aufwendungen belaufen sich somit auf ca. 32.000 €.

II.4.3.3 Laufende Aufwendungen

 

Position

Artikel/ Dienstleistung

monatlich

Anzahl Anschlüsse/Aps

Aufwendungen pro Jahr

1

Anschluss Telekom

44,95 €

2,00 €

1.079 €

2

Anbieter Zugangsplattform u. Dienste

120

6

1.440 €

3

Wartung und Support der Hardware im Monat

120

6

1.440 €

4

Spannungs-versorgung AP pauschal

20

6

60 €

5

Gesamt

 

 

4.019 €

 

Die zu veranschlagenden Aufwendungen belaufen sich jährlich auf ca. 4.000€

 

II.4.4 Standort Hoch-Elten (Variante 3)

II.4.4.1 Grundsätzliches

Nach Schätzung der Projektkosten ist ersichtlich, dass nach Abzug des maximalen Förderbetrages im Fall der Varianten 1 und 2 eine Deckungslücke zwischen 8.000€ und 17.000€ besteht. Die Verwaltung hat daher alternative Projektstandorte betrachtet, die mit einem geringeren finanziellen Aufwand umzusetzen und mit den Förderrichtlinien vereinbar wären.

 

 

Auf Grundlage des Masterplans Hoch-Elten wird im Rahmen des Interreg Projektes grenzüberschreitende touristische Entwicklung des Gebietes Eltenberg – Bergherbos u.a. eine Touristinformation entstehen. Diese ist ein Bestandteil der Zertifizierung als Kneippkurort durch den Tourismusverband und soll mit dem roten I ausgestattet werden. Ein Kriterium bildet die Zurverfügungstellung vom freien WLAN im Bereich der Tourist Information. Der neu zu gestaltende Wohnmobilstellplatz könnte dieser im Zuge des Aufbaus von freiem WLAN ebenfalls mit abgedeckt werden.

 

Zwar bestehen in dem genannten Bereich noch keine WLAN Angebote, so dass eine Problematik im Sinne der Ziffer II.2.2 nicht ersichtlich scheint. Zu prüfen bleibt allerdings, ob dieser Bereich dem Kriterium „Zentrum des öffentlichen Lebens“ im Sinne der EU-Förderrichtlinien entspricht.

II.4.4.2 Einmalige Aufwendungen

Position

Artikel/Dienstleistung

Stück netto

Anzahl

netto

brutto

1

Ausleuchtung

1.500 €

1

1.725 €

2.053 €

2

Controller

900 €

1

900 €

1.071 €

3

Support/Pflegevertrag

155 €

1

155 €

184 €

4

AcceesPoint

2.250 €

3

6.750 €

8.033 €

5

Hardware Replacement AP

169 €

3

507 €

603 €

6

Switch + POE

600 €

1

600 €

714 €

7

Schaltung Internetzugang

70 €

1

70 €

83 €

8

Router

559 €

1

559 €

665 €

9

Tagessatz Techniker

800 €

2

1.600 €

1.904 €

10

Tagessatz Monteur AP

480 €

1

480 €

571 €

11

Puffer 15 %

3.267 €

 

2.002 €

2.382 €

11

Gesamt

 

 

15.348 €

18.264 €

Die zu veranschlagenden investiven Aufwendungen belaufen sich auf ca. 18.000€

 

II.4.4.3 Laufende Aufwendungen

 

Position

Artikel/ Dienstleistung

monatlich

Anzahl Anschlüsse

Aufwendungen pro Jahr

1

Anschluss Telekom

44,95 €

2,00 €

1.079 €

2

Anbieter Zugangsplattform u. Dienste

60

3

720 €

3

Wartung und Support der Hardware im Monat

60

                              3

720 €

4

Spannungs-versorgung AP pauschal

10

                              3

30 €

5

Gesamt

 

 

2.549 €

 

Die zu veranschlagenden jährlichen Aufwendungen belaufen sich auf ca. 2.500€

 

 

III.        Fazit

Die Variantenbetrachtungen zeigen, dass selbst bei maximaler Ausschöpfung des Gutscheins die Fördermittel (max. 15.000 Euro einmalig) zur Umsetzung und Betrieb der geplanten Maßnahme Rheinpromenade/Rheinpark oder der weiteren geprüften Variante  Hoch Elten nicht ausreichen werden. Die einmaligen Installationskosten müssten anteilig; die laufenden Betriebskosten vollständig und dauerhaft aus Mitteln des städtischen Haushaltes bestritten werden.

 

Vorgeschlagene weitere Verfahrensweise:

Vor dem Hintergrund des bestehenden Prüfauftrags wird die Verwaltung sich auch in den weiteren Ausschreibungen um einen Zuschlag bewerben und die politischen Entscheidungsträger über den Fortlauf des Projektes in Kenntnis setzen.

Nach erfolgter Zuschlagserteilung gilt es eine Entscheidung einzuholen, ob und ggf. an welcher Stelle das Projekt Freies WLAN umgesetzt werden soll.

 

Die Verwaltung wird parallel zum Bewerbungsverfahren die aktuelle Rechtsprechung sowie eventuelle weitere Tendenzen hinsichtlich einer Änderung des TMB verfolgen und die politischen Entscheidungsträger über die Rechtslage und ggf. noch bestehende Risiken (s. Ausführungen zu II.1) in Kenntnis setzen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister