Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt
der vorgeschlagenen Verfahrensweise zu.
Sachdarstellung :
I. Sachstand Sitzung Rat
10.04.2018
Der
Rat hat in seiner Sitzung am 10.04.2018 die Eingabe Nr. 5/2018 des
Stadtverbandes der AfD an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. In gleicher
Sitzung nahm der Rat den bisherigen Verfahrensstand im Zusammenhang mit dem
Bestreben, die Rheinpromenade mit freien WLAN auszustatten (Antrag des
Stadtverbandes der CDU vom 22.11.2012; Beschlussfassung des Rates vom
28.05.2013) zur Kenntnis.
Zum
Zeitpunkt der Sitzung des Rates am 10.04.2018 stellte sich dieser wie folgt
dar:
(Auszug Vorlage Rat 10.04.2018 ):
Mit Beschluss vom 11.12.2012 beauftragte der
Rat die Verwaltung mit der Prüfung der rechtlichen und technischen
Voraussetzungen für die Bereitstellung eines für die Nutzer kostenfreien WLAN
an der Rheinpromenade (hier: Eingabe des CDU Stadtverbandes vom 22.11.2012).
Der Rat nahm in seiner Sitzung am 28.05.2013
das Ergebnis der verwaltungsseitigen Prüfauftrages zur Kenntnis; mit Blick auf
die Einrichtung eines kostenfreien WLAN an der Rheinpromenade wurde Konsens
darüber erzielt, sowohl die weitere technische Entwicklung als auch die
rechtliche Situation (Stichwort „Betreiberhaftung“) zu verfolgen und die Idee
erneut aufzugreifen, wenn sich die Rahmenbedingungen für die Stadt Emmerich am
Rhein positiver darstellen.
In Umsetzung dieser politischen Beschlusslage
erfolgte unmittelbar mit Freischaltung des Portals am 20. März 2018 auch
bereits die Registrierung der Stadt Emmerich am Rhein, um die Chance zu wahren,
die EU-Fördermittel zur Installation des WLAN an der Rheinpromenade in Anspruch
zu nehmen.
Mit der erfolgten Registrierung ist es
möglich, sich am 15.05.2018 um die ersten Gutscheine zu bewerben.
Diese Chance wird seitens der Stadt Emmerich
am Rhein auch genutzt werden.
Allerdings sind die Erfolgsaussichten, in
dieser ersten Ausschreibung einen Zuschlag zu erhalten, auch bei rechtzeitig
erfolgter Registrierung und entsprechender Aktion am 15.05.2018 als sehr gering
zu qualifizieren. Es stehen europaweit 15 Mio Euro zur Verfügung; bezogen auf
die Bundesrepublik Deutschland können voraussichtlich max. 80 Gutscheine
vergeben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Bewerberkommunen
weitaus höher liegen wird.
In Aussicht gestellt werden aber weitere
Ausschreibungen mit einem deutlich höheren Fördervolumen:
Zweite Ausschreibung:
Voraussichtlich 2. oder 3. Quartal 2018;
Volumen 49,55 Mio Euro
Dritte Ausschreibung
Voraussichtlich 4. Quartal 2018/ 1. Quartal
2019; Volumen 49,55 Mio Euro
In der nächsten Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 15.05.2018 wird verwaltungsseitig über das Ergebnis der
ersten Ausschreibung berichtet werden können und den politischen
Entscheidungsträgern ein Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise (neben der
Rheinpromenade zu präferierende weitere öffentliche Orte) zugeleitet.
II. Aktueller Sachstand
(Anmerkung:
die
Ausführungen zu II. und III. basieren auf der Annahme, dass am 15.05.2018 noch
kein Gutschein zugunsten der Stadt Emmerich am Rhein verteilt wurde)
Verwaltungsseitig
wurden vor dem Hintergrund möglicher Unterstützung durch EU-Fördermittel
verschiedene Varianten einer Realisierung des Freien WLAN untersucht. Die
Prüfung umfasst
-die rechtlichen
Rahmenbedingungen,
-die
mit Blick auf die Förderrichtlinien einzuhaltenden Prämissen,
-die technischen
Voraussetzungen sowie
-die
-in Abhängigkeit zur gewählten Variante- voraussichtlich zu erwartenden Kosten.
II.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die in der Vergangenheit bestehende Haftung des Anbieters von frei
zugänglichen WLAN-Netzen stellte ein erhebliches Hemmnis da. Der Gesetzgeber
hat hier in zwei Schritten reagiert. Zunächst mit dem zweiten Gesetze zu
Änderung des Telemediengesetzes (TMG) im
Juni 2016. Dann im Oktober 2017 mit dem dritten Gesetz zur Änderung des
Telemediengesetzes (3.
TMGÄndG). Ziel beider Gesetze zur Änderung des TMG war es, Rechtssicherheit für
Betreiber von öffentlichen und privaten WLAN Netzwerken herzustellen.
Im jetzigen § 8 Abs. 3 TMG ist
das sogenannte Providerprivileg auch auf WLAN-Anbieter ausgedehnt. Auf die neue
Haftungsprivilegierung kann man sich als Anbieter von frei zugänglichem, also
nicht passwortgeschütztem WLAN, allerdings nur dann berufen, wenn die folgenden
drei Voraussetzungen erfüllt sind:
·
der Dienstanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst und
·
den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht ausgewählt
und
·
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
Das Gesetz soll sicherstellen, dass
WLAN-Hotspots auch ohne Passwortpflicht angeboten werden können. Deshalb stellt
es Gesetz klar, dass WLAN Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer
vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten
des Dienstes einzustellen.
Erst wenn es zu einer Rechtsverletzung durch
einen Nutzer gekommen ist, kann ein geschädigter Rechteinhaber vom WLAN-Betreiber
die Einrichtung einer Nutzungssperre verlangen. Dafür dürfen aber keine Abmahnkosten
berechnet werden.
Allerdings sind Abmahnungen und damit verbundene Klageverfahren
auch zukünftig nicht vollständig auszuschließen. Die Gesetzesnovelle durch den
neuen § 8 Abs. 3 TMG hat zwar die Störerhaftung beseitigt, es bleibt aber bei
der Täterhaftung. Insbesondere bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung (hier:
Thema Filesharing).
Somit ist nach Umsetzung der oben dargestellten Änderung des §8 Abs. 3
TMG abzuwarten, wie sich die neue Gesetzeslage in der Praxis auswirken wird.
Ebenfalls bleibt abzuwarten, ob entsprechende Rechtsprechungen eine weitere
Veränderung des TMG zur Folge haben werden.
Inwieweit sich die rechtlichen
Risiken durch die Beauftragung eines Dritten als Betreiber des WLAN vollkommen
ausschließen lassen bzw. weiter minimieren lassen, ist im konkreten Einzelfall
zu prüfen (Vertragliche Regelungen des Anbieters).
II. 2 Förderrichtlinien
Um nicht Gefahr zu laufen,
Fördergelder nach Umsetzung des Projektes wieder der EU zu erstatten bzw.
Projekte zu initiieren, die nicht förderfähig sind gilt es, die
Förderrichtlinien im Vorfeld genau zu studieren. Da diese zum Teil nicht
eindeutig verfasst sind und der Interpretation bedürfen, wurde zwischenzeitlich
Kontakt zu den zuständigen Stellen der
Europäischen Union oder zum Breitbandbüro des Bundes aufgenommen.
II.2.1 Förderung und Voucher
Das
Förderprogramm wird nach dem Prinzip des Windhundverfahrens durchgeführt – die
Anträge werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der EU
Kommission bearbeitet und (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) bewilligt,
bis das vorgesehene Budget ausgeschöpft ist.
Die
Förderung wird in Form von Vouchern ausgegeben. Jeder Voucher hat einen Wert
von maximal 15.000 Euro, die für Hardware- und Installationskosten der Hotspots
verwendet werden können. Jeder Zuwendungsempfänger kann nur einmal im gesamten
Programmzeitraum einen Voucher erhalten.
An die geförderten
Hotspots werden verschiedene Anforderungen gestellt. Sie müssen zum Beispiel
kostenlos, in sog. „Zentren des öffentlichen Lebens“ liegen, für die Nutzer leicht zugänglich, sehr schnell
und sicher sein. Dabei ist technologische Neutralität zu wahren. Um eine
schnelle drahtlose Internetanbindung gewährleisten zu können, müssen die
Hotspots Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s gewährleisten.
Diskriminierungs-, Barriere- und Werbefreiheit sind ebenfalls wichtige
Merkmale, die erfüllt werden müssen. Außerdem dürfen keine Weitergabe der
Nutzerdaten an Dritte und keine kommerzielle Datennutzung erfolgen.
Nach Erhalt
des Vouchers hat der Zuwendungsempfänger 18 Monate Zeit, um das Projekt
zu detaillieren, um den Hotspot einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Mit der
Installation der Hotspots ist ein IT-Dienstleister oder
Telekommunikationsunternehmen zu beauftragen. Da es sich um ein öffentliches
Verfahren handelt, ist auf die Einhaltung des Bundes- und Landesvergaberecht zu
achten. Für mindestens drei Jahre muss der Hotspot im WiFi4EU-Netzwerk für
Nutzer verfügbar sein.
II.2.2 Überschneidungen mit vorhandenen WLAN Netzen
Entsprechend der Förderrichtlinien ist zu beachten, dass es sich um
kostenlose Angebote handeln muss, die sich nicht mit anderen Angeboten
überschneiden dürfen. Der Antragsteller muss bei Antragstellung angeben, dass
dies der Fall ist und kann ggf. die Funkabdeckung anpassen, sollte es andere
Angebote geben.
Im
Allgemeinen ist festzuhalten, dass es schon heute an vielen Stellen kostenlose
WLAN Angebote gibt. Dies trifft im Besonderen zu in Bereichen, die als „Zentren
des öffentlichen Lebens“ zu qualifizieren sind.
Somit birgt die
Förderrichtlinie in diesem Punkt eine besondere Problematik in sich, die es zu
beachten und – unter Einbeziehung der Akteure bereits bestehender
WLAN-Angebote- zu lösen gilt.
II.2.3 Was wird gefördert?
Geräte- und
Installationskosten der WLAN-Hotspots (WLAN-Basisstationen, sogenannte Access
Points) zu 100 % bis maximal 15.000 Euro pro Voucher.
Nicht gefördert werden:
o
Planungskosten
o
Internetgebühren
o
Betriebs- und Instandhaltungskosten der WLAN-Hotspots
o
Tiefbau- und andere Infrastrukturarbeiten
o
zusätzlichen Geräte, die nicht direkt in Verbindung
mit dem Hotspot stehen wie z. B. Ladestationen
II.2.4 Was muss im Hinblick auf die
WiFi4EU-Förderung beachtet werden?
· Der Voucher
hat eine Gültigkeit 18 Monaten ab Ausstellungsdatum. Anschließend verfällt der
Voucher und kann nicht mehr eingelöst werden. Begünstigte müssen die
Installation der WLAN-Hotspots innerhalb dieses Zeitraums abschließen.
· Die Hotspots
müssen für drei Jahre dem WiFi4EU-Netzwerk zur Verfügung stehen und betrieben
werden.
· WLAN-Hotspots
müssen für die Nutzer kostenlos sein, d. h. es dürfen keine direkten oder
indirekten Entgelte, z. B. in Form von Werbung, erhoben werden.
· Eine
Überschneidung mit vorhandenen ähnlichen, kostenlosen privaten oder
öffentlichen Angeboten ist nicht zulässig (ggf. Anpassung der Funkzellen oder
Antennenstandorte).
· Die Kommune
übernimmt die Kosten der Internetverbindung sowie die Wartungs- und
Betriebskosten der Geräte. Der Internetanbieter kann der IT-Dienstleister sein,
der den Hotspot installiert hat.
· Nach drei
Jahren bestehen keine Auflagen mehr.
· Der Voucher
ist nicht für bereits abgeschlossene Projekte (also rückwirkend) abrechenbar.
· Förderfähige
Kosten können erst ab Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung geltend
gemacht werden.
· Der Voucher
kann die Mehrwertsteuer abdecken, sofern die Kommune nicht
vorsteuerabzugsberechtigt ist oder sie nicht die Berechtigung besitzt, diese
erstattet zu bekommen
II.2.5 Wie wird der Voucher eingelöst?
· Die Voucher
werden nur direkt an den IT-Dienstleister ausgezahlt, der im Auftrag des
Zuwendungsempfängers (Kommune oder öffentliche Einrichtung) den Hotspot
installiert hat. Eine Aufteilung auf mehrere Dienstleister pro Voucher ist
nicht möglich.
· Der
IT-Dienstleister, der den Auftrag zur Installation des lokalen Netzes erhalten
hat, registriert sich auf dem Webportal, um hierüber den Voucher bei der
Europäischen Kommission einzulösen.
· Der
Zuwendungsempfänger und der IT-Dienstleister, der das lokale Netz errichtet
hat, bestätigen gegenüber der Europäischen Kommission die Inbetriebnahme und
Einsatzbereitschaft des Netzes. Über das Monitoring System kann die EU per
Fernüberwachung das lokale Netz auf Funktionalität prüfen.
· Der
IT-Dienstleister löst den Voucher ein und erhält die Beträge, die der Voucher
abdeckt. Alle nicht förderfähigen Kosten muss der Zuwendungsempfänger selbst
tragen.
Somit ist schon über das Leistungsverzeichnis sicher zu stellen, dass
der ausführende Dienstleister sich entsprechend registriert und sich mit dem
geschilderten Verfahren einverstanden erklärt.
II.3 Technische
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind
aus technischer Sicht bei der Planung zu betrachten:
·
Bereiche definieren
Die
Bereiche, in denen ein freies WLAN zur Verfügung gestellt werden soll, müssen
genau festgelegt werden.
·
Verfügbarkeit
schnelle Internetzugänge
Voraussetzung
für einen adäquaten Datendurchsatz ist die Schaltung von Internetzugängen, die
über Download Geschwindigkeiten von min. 100Mbit/s und mehr verfügen.
·
WLAN Ausleuchtung
Voraussetzung
für eine genaue Bestimmung der erforderlichen technischen Ausstattung (z.B.
Anzahl der AccessPoints, Aufwand Montage) ist eine entsprechende Ausleuchtung.
Die
Verwaltung hat hier über das KRZN bereits entsprechende Dienstleister
angefragt, um im Bedarfsfall schnell agieren zu können.
·
Festlegung
Internetzugangspunkt
Voraussetzung
ist die Möglichkeit einen Internetzugangspunkt (z.B. Telekom Anschluss) nutzen
zu können.
·
Festlegung
Betreibermodell
Es
gilt die Frage zu beantworten, wer das freie WLAN betreiben werden soll und
welche Anforderungen an den Betrieb zu stellen sind.
Zunächst
ist hier ein genaues Anforderungsprofil zu erstellen. Aufgrund der begrenzten
personellen Kapazitäten in der Verwaltung kann nur ein Modell angestrebt
werden, mit dem Lieferung, Aufbau und Einrichtung der Technik sowie
Betrieb/Wartung an einen entsprechenden Anbieter vergeben wird.
Somit
ist bei auftretenden Problemen auch die Verantwortlichkeit klar bestimmt.
Entsprechende
Anbieter sind nach erster Prüfung am Markt vorhanden. Die einzelnen Angebote
sind mit dem genauen Anforderungsprofil abzugleichen und nach der Erstellung
eines Leistungsverzeichnisses ein Vergabeverfahren anzustoßen.
·
Festlegung
Zugangsmodalitäten
Es
gilt zu bestimmen, in welcher Form die Nutzer Zugang zum freien WLAN erhalten
sollen:
o kostenlos im Sinne der EU Verordnung
o frei von Anmelde- und
Einwahlprozeduren
o frei von Verschlüsselung
·
Weitere Anforderung
Es muss die Möglichkeit bestehen,
URLs bzw. Seiten zu sperren / zu filtern um eventuellen rechtlichen Forderungen
von Dritten entsprechen zu können.
Bei den Montageorten der
AccessPoints ist zu beachten, dass diese zum Betrieb eine Spannungsversorgung
benötigen.
II.4 Kosten
II.4.1 Einmalige
und laufende Kosten
Die monetäre
Betrachtung umfasst sowohl die einmaligen Kosten, die bei Erhalt eines Vouchers
bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 15.000 Euro bezuschusst werden, als auch
die laufenden Kosten, die nicht förderfähig sind und –im Sinne der Richtlinien
mindestens für die Dauer von 3 Jahren; faktisch bei Einführung des Angebotes
eines freien WLAN aber dauerhaft- durch die Kommune zu tragen wären.
Bei der Betrachtung der einmaligen Kosten gilt es
zudem zu berücksichtigen, dass die angeschaffte Hard- und Software innerhalb
eines Zeitraums von 5-8 Jahren zum Teil -bzw.je nach Qualität und Entwicklung
sogar vollständig- zu erneuern ist. Auch vor Ablauf dieses Zeitraums können bei
Ausfällen außerhalb der Garantie weitere Ersatzbeschaffungen erforderlich sein.
Der Begriff der „einmaligen Kosten“ relativiert sich vor diesem Hintergrund.
Die
monetäre Betrachtung umfasst die nachfolgend genannten Varianten:
II.4.2 -Rheinpromenade (Variante 1)
II.4.3 -Rheinpromenade und Rheinpark (Variante 2)
II.4.4 -Standort Hoch-Elten (Variante 3)
II.4.2 Rheinpromenade (Variante 1)
II.4.2.1 Grundsätzliches
Entlang der
Rheinpromenade sind eine Vielzahl von verschlüsselten WLAN Zugängen zu
registrieren. Somit besteht derzeit im Bereich der gesamten Rheinpromenade kein
breites WLAN Angebot, das frei zugänglich ist. Es existieren allerdings schon
jetzt frei zugängliche Angebote, die begrenzt an einzelnen Teilstücken mit minimierter
Geschwindigkeit verfügbar sind. Somit ist eine freie WLAN Abdeckung im Bereich
der Rheinpromenade in Gänze nicht gegeben.
Daher bedarf es vor
Realisierung dieser Variante der Abstimmung im Sinne der Ziffer II.2.2.
II.4.2.2 Einmalige Aufwendungen
Der
Kostenschätzung liegt die Versorgung des Bereiches Rheinpromenade ab dem Zugang
Fährstraße bis zum Bereich der Lokalität „Steiger 1“ mit freiem WLAN zugrunde.
Die Schätzung beruht auf bestehenden
Angeboten sowie angefragten Kostenschätzungen
und einem Sicherheitspuffer von 15%. Ob die Anzahl der AccessPoints realistisch
eingeschätzt ist, kann erst nach einer entsprechenden Ausleuchtung beurteilt
werden.
Position |
Artikel/Dienstleistung |
Stück netto |
Anzahl |
netto |
brutto |
1 |
Ausleuchtung |
2.600 € |
1 |
2.990 € |
3.558 € |
2 |
Controller |
900 € |
1 |
900 € |
1.071 € |
3 |
Support/Pflegevertrag Con |
155 € |
1 |
155 € |
184 € |
4 |
AcceesPoint |
2.250 € |
4 |
9.000 € |
10.710 € |
5 |
Hardware Replacement AP |
169 € |
4 |
676 € |
804 € |
6 |
Switch + POE |
600 € |
1 |
600 € |
714 € |
7 |
Schaltung Internetzugang |
70 € |
1 |
70 € |
83 € |
8 |
Router |
559 € |
1 |
559 € |
665 € |
9 |
Tagessatz Techniker |
800 € |
2 |
1.600 € |
1.904 € |
10 |
Tagessatz Monteur AP |
480 € |
1 |
480 € |
571 € |
11 |
Puffer 15 % |
3.267 € |
|
2.555 € |
3.040 € |
11 |
Gesamt |
|
|
19.585 € |
23.306 € |
Die
zu erwartenden investiven Aufwendungen belaufen sich somit auf ca. 23.000€.
II.4.2.3 Laufende Aufwendungen
Position |
Artikel/
Dienstleistung |
monatlich |
Anzahl Anschlüsse/Aps |
Aufwendungen pro Jahr |
1 |
Anschluss Telekom |
44,95 € |
2,00 € |
1.079 € |
2 |
Anbieter
Zugangsplattform u. Dienste |
80 |
4 |
960 € |
3 |
Wartung und Support
der Hardware im Monat |
80 |
4 |
960 € |
4 |
Spannungs-versorgung
AP pauschal |
10 |
4 |
30 € |
5 |
Gesamt |
|
|
3.029 € |
Die
zu veranschlagenden jährlichen Aufwendungen belaufen sich auf ca. 3.000€.
II.4.3
Rheinpromenade und Rheinpark (Variante 2)
II.4.3.1 Grundsätzliches
Es
gilt das unter II.4.2.1 Gesagte; auch hier bedarf es daher vor Realisierung der
Abstimmung im Sinne der Ziffer II.2.2.
II.4.3.2 Einmalige
Aufwendungen
Position |
Artikel/Dienstleistung |
Stück netto |
Anzahl |
netto |
brutto |
1 |
Ausleuchtung |
3.000 € |
1 |
3.450 € |
4.106 € |
2 |
Controller |
900 € |
1 |
900 € |
1.071 € |
3 |
Support/Pflegevertrag Con |
155 € |
1 |
155 € |
184 € |
4 |
AcceesPoint |
2.250 € |
6 |
13.500 € |
16.065 € |
5 |
Hardware Replacement AP |
169 € |
6 |
1.014 € |
1.207 € |
6 |
Switch + POE |
600 € |
2 |
1.200 € |
1.428 € |
7 |
Schaltung Internetzugang |
70 € |
2 |
140 € |
167 € |
8 |
Router |
559 € |
2 |
1.118 € |
1.330 € |
9 |
Tagessatz Techniker |
800 € |
2 |
1.600 € |
1.904 € |
10 |
Tagessatz Monteur AP |
480 € |
1 |
480 € |
571 € |
11 |
Puffer 15 % |
3.267 € |
|
3.534 € |
4.205 € |
11 |
Gesamt |
|
|
27.091 € |
32.238 € |
Die
bei dieser erweiterten Variante zu erwartenden investiven Aufwendungen belaufen
sich somit auf ca. 32.000 €.
II.4.3.3 Laufende
Aufwendungen
Position |
Artikel/
Dienstleistung |
monatlich |
Anzahl Anschlüsse/Aps |
Aufwendungen pro Jahr |
1 |
Anschluss Telekom |
44,95 € |
2,00 € |
1.079 € |
2 |
Anbieter
Zugangsplattform u. Dienste |
120 |
6 |
1.440 € |
3 |
Wartung und Support
der Hardware im Monat |
120 |
6 |
1.440 € |
4 |
Spannungs-versorgung
AP pauschal |
20 |
6 |
60 € |
5 |
Gesamt |
|
|
4.019 € |
Die
zu veranschlagenden Aufwendungen belaufen sich jährlich auf ca. 4.000€
II.4.4 Standort Hoch-Elten (Variante 3)
II.4.4.1 Grundsätzliches
Nach Schätzung der Projektkosten ist ersichtlich, dass
nach Abzug des maximalen Förderbetrages im Fall der Varianten 1 und 2 eine
Deckungslücke zwischen 8.000€ und 17.000€ besteht. Die Verwaltung hat daher
alternative Projektstandorte betrachtet, die mit einem geringeren finanziellen
Aufwand umzusetzen und mit den Förderrichtlinien vereinbar wären.
Auf Grundlage des Masterplans Hoch-Elten wird im
Rahmen des Interreg Projektes grenzüberschreitende touristische Entwicklung des
Gebietes Eltenberg – Bergherbos u.a. eine Touristinformation entstehen. Diese
ist ein Bestandteil der Zertifizierung als Kneippkurort durch den
Tourismusverband und soll mit dem roten I ausgestattet werden. Ein Kriterium
bildet die Zurverfügungstellung vom freien WLAN im Bereich der Tourist
Information. Der neu zu gestaltende Wohnmobilstellplatz könnte dieser im Zuge
des Aufbaus von freiem WLAN ebenfalls mit abgedeckt werden.
Zwar bestehen in dem genannten Bereich noch keine WLAN
Angebote, so dass eine Problematik im Sinne der Ziffer II.2.2 nicht ersichtlich
scheint. Zu prüfen bleibt allerdings, ob dieser Bereich dem Kriterium „Zentrum
des öffentlichen Lebens“ im Sinne der EU-Förderrichtlinien entspricht.
II.4.4.2 Einmalige
Aufwendungen
Position |
Artikel/Dienstleistung |
Stück netto |
Anzahl |
netto |
brutto |
1 |
Ausleuchtung |
1.500 € |
1 |
1.725 € |
2.053 € |
2 |
Controller |
900 € |
1 |
900 € |
1.071 € |
3 |
Support/Pflegevertrag |
155 € |
1 |
155 € |
184 € |
4 |
AcceesPoint |
2.250 € |
3 |
6.750 € |
8.033 € |
5 |
Hardware Replacement AP |
169 € |
3 |
507 € |
603 € |
6 |
Switch + POE |
600 € |
1 |
600 € |
714 € |
7 |
Schaltung Internetzugang |
70 € |
1 |
70 € |
83 € |
8 |
Router |
559 € |
1 |
559 € |
665 € |
9 |
Tagessatz Techniker |
800 € |
2 |
1.600 € |
1.904 € |
10 |
Tagessatz Monteur AP |
480 € |
1 |
480 € |
571 € |
11 |
Puffer 15 % |
3.267 € |
|
2.002 € |
2.382 € |
11 |
Gesamt |
|
|
15.348 € |
18.264 € |
Die zu veranschlagenden investiven Aufwendungen belaufen sich auf ca. 18.000€
II.4.4.3 Laufende
Aufwendungen
Position |
Artikel/ Dienstleistung |
monatlich |
Anzahl Anschlüsse |
Aufwendungen pro Jahr |
1 |
Anschluss Telekom |
44,95 € |
2,00 € |
1.079 € |
2 |
Anbieter Zugangsplattform u. Dienste |
60 |
3 |
720 € |
3 |
Wartung und Support der Hardware im Monat |
60 |
3 |
720 € |
4 |
Spannungs-versorgung AP pauschal |
10 |
3 |
30 € |
5 |
Gesamt |
|
|
2.549 € |
Die zu veranschlagenden jährlichen Aufwendungen belaufen sich auf ca. 2.500€
III. Fazit
Die Variantenbetrachtungen zeigen, dass selbst bei
maximaler Ausschöpfung des Gutscheins die Fördermittel (max. 15.000 Euro
einmalig) zur Umsetzung und Betrieb der geplanten Maßnahme
Rheinpromenade/Rheinpark oder der weiteren geprüften Variante Hoch Elten nicht ausreichen werden. Die
einmaligen Installationskosten müssten anteilig; die laufenden Betriebskosten
vollständig und dauerhaft aus Mitteln des städtischen Haushaltes bestritten
werden.
Vorgeschlagene
weitere Verfahrensweise:
Vor dem
Hintergrund des bestehenden Prüfauftrags wird die Verwaltung sich auch in den
weiteren Ausschreibungen um einen Zuschlag bewerben und die politischen
Entscheidungsträger über den Fortlauf des Projektes in Kenntnis setzen.
Nach erfolgter
Zuschlagserteilung gilt es eine Entscheidung einzuholen, ob und ggf. an welcher
Stelle das Projekt Freies WLAN umgesetzt werden soll.
Die Verwaltung
wird parallel zum Bewerbungsverfahren die aktuelle Rechtsprechung sowie
eventuelle weitere Tendenzen hinsichtlich einer Änderung des TMB verfolgen und
die politischen Entscheidungsträger über die Rechtslage und ggf. noch
bestehende Risiken (s. Ausführungen zu II.1) in Kenntnis setzen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Peter Hinze
Bürgermeister