hier: 1) Bericht über die durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Beschluss zur beschränkten erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a)
1.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zur Bedeutung
der Flächen für den landwirtschaftlichen Betrieb mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
2.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zu steuerlichen
Konsequenzen der Planung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
3.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zur
Lärmbelästigung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
4.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zur
Geruchsproblematik mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
5.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zum Abstand mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
6.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zu weiteren
Maßnahmen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.a)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu II.b)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Deutschen Telekom mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.c)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.d)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu II.e)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.f)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Unteren Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu II.g)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Unteren Denkmalbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.h)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu II.i)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu II.j)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.k)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen
Landesbetriebes Straßenbau NRW mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu II.l)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Kreisbauernschaft Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.m)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der
Handwerkskammer Düsseldorf mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu III.a)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwältin Michaelis mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind und mit der Anpassung des
Geltungsbereiches gefolgt wurde.
Zu III.b)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen des
Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind und mit der
Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
Zu IV.a)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.b)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, in der Begründung zum
Bebauungsplan ein zusätzliches Kapitel zum Bodenschutz einzufügen und die Empfehlungen
bzw. Maßnahmen zum Schutz des Bodens zu benennen.
Zu IV.c)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N
8/2 – Budberger Straße – (Teil 2) als Offenlegungsentwurf und beauftragt die
Verwaltung, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. §
4a Abs. 3
BauGB nur zu den geänderten Teilen durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Mit zwei Landwirten,
deren Grundstücke durch den ursprünglichen Bebauungsplanbereich überplant
wurden, wurde im Nachgang der öffentlichen Auslegung aufgrund ihrer
eingereichten Stellungnahmen ein persönliches Gespräch geführt. Hierin wurde
beschlossen, die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu
beplanen. Das Plangebiet wird dementsprechend um diese Flächen im Osten des
Ravensackerweges reduziert.
Der vorhandene nord-südlich verlaufende Fuß-
und Radweg „Baustedter Kamp“ wird bereits durch den Bebauungsplan N 8/2
-Budberger Straße- (Teil 1) überplant. Der Bebauungsplan N 8/2 -Budberger
Straße- (Teil 2) schloss ursprünglich unmittelbar an den Bebauungsplan an.
Durch offene Baugrenzen zwischen den beiden Gebieten ist eine Überbauung oder
bauliche Nutzung (bspw. Erweiterung der vorhandenen Logistikhalle) des heutigen
Fuß- und Radweges möglich. Um einerseits
flexible Baukonzepte, andererseits jedoch auch die Durchlässigkeit des Gebietes
zu gewährleisten, wird der Bereich Baustedter Kamp durch den Bebauungsplan Teil
2 überplant und mit einer bedingten Festsetzung belegt. Diese besagt, dass im
Falle eines Wegfalls der Rad- und Fußweg als eine andere Nord-Süd-Fuß- und
Rad-Verbindung zwischen Duirlinger Straße und Ravensackerweg (Gewerbegebiet
GE2) wieder herzustellen ist.
Zu 2)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 8/2 – Budberger Straße
– (Teil 2) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat am 05.02.2015 im Rathaus Emmerich
stattgefunden.
Weiterhin sind die
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der o.g. Bauleitplanverfahren
beteiligt worden.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 8/2 – Budberger Straße
– (Teil 2) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 26.01.2017 bis 28.02.2017 einschließlich durch öffentliche
Auslegung stattgefunden.
Weiterhin sind die
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen des o.g. Bauleitplanverfahrens
beteiligt worden.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Ausschuss für Stadtentwicklung nunmehr unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme
eines anliegenden Landwirtes
Es wird Einspruch
gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben, da die Planungen die
Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährden würden. Es werden die
nachfolgend genannten Argumente aufgeführt.
1.
Bedeutung
der Flächen
Es wird ausgeführt,
dass die an den vorhandenen Boxenlaufstall angrenzenden Grünlandflächen zur
Aufrechterhaltung der Milchproduktion zwingend erforderlich und nicht ersetzbar
seien. Die Flächen würden ebenfalls zur Winterfutterbergung sowie als
Gülleflächen benötigt. Durch den vorgesehenen Flächenentzug müsse der
Viehbestand reduziert werden, was direkte massive Einkommensverluste zur
Konsequenz hätte. Auch ein betriebliches Wachstum sei unmöglich. Der Einwender
weist auf den betrieblichen Bestandsschutz hin, der auch sinnvolle betriebliche
Erweiterungen beinhalte. Eine solche Berücksichtigung habe nicht stattgefunden.
2. Steuerliche
Konsequenzen
Es wird darauf
hingewiesen, dass durch eine veränderte Flächenbewertung und zusätzlich
anfallende Abgaben direkte steuerliche und somit finanzielle Nachteile
entstünden.
3. Problem der
Lärmbelästigung
Es wird angemerkt, dass es sich nicht ausschließen lassen werde, dass
von den Gewerbetrieben selbst sowie auch vom Zuliefer- und sonstigem Verkehr
erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen, die die Leistungsfähigkeit der grasenden
Tiere beeinträchtigen würden. Das vorliegende Schallgutachten des Büros
Uppenkamp + Partner gehe hierauf nicht ein. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt
worden, dass vorhandenes Gewerbe gegebenenfalls Beschwerden gegen die vom
Landwirtschaftsbetrieb verursachten Geräuschbelästigungen ins Feld führen
könnten (z.B. Tier- und Maschinenlärm).
4. Geruchsproblematik
Es wird zu bedenken gegeben, dass von dem angesiedelten Gewerbe
Einwendungen und Beschwerden gegen die von seinem Boxenlaufstall und den Tieren
ausgehenden Geruchsimmissionen (z.B. bei der Gülleausbringung) vorgebracht
werden könnten und dadurch Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb
entstünden. Dieser Umstand werde im vorliegenden GIRL-Gutachten nicht erwähnt.
Das Gutachten enthalte außerdem einen gravierenden Mangel, denn in die
Beurteilung seien nicht diejenigen Immissionen als Vorbelastungen eingegangen,
welche vom schon jetzt vorhandenen Gewerbegebiet Ost III ausgingen. Außerdem
blieben die im direkten Zusammenhang stehenden geplanten weiteren Maßnahmen
(Ausbau des Ravensackerweges mit Anschluss an die L 90) völlig
unberücksichtigt.
Dennoch liege die in der Geruchsimmissionsprognose errechnete Belastung
ohne die zusätzlichen Immissionsquellen schon bei 11 %. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Geruchsbelastung den Grenzwert von 15 % mit Sicherheit
überschreiten werde. In diesem Fall wäre eine Erweiterung des Betriebes
ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Stadt Emmerich am Rhein vom
25.10.2006, vom 15.05.2008 und vom 10.07.2008 führt der Einwender aus, dass
aufgrund des geringen Abstandes des Stallgebäudes zum heranrückenden Gewerbe
eine Detailprüfung des Sachverhaltens erforderlich wäre.
Er gibt nach Auflistung der genannten Punkte zu bedenken, dass die
Planung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, weil sie für
seinen Betrieb wesentliche Einschränkungen zur Folge hätte und im dazugehörigen
GIRL-Gutachten entscheidende Immissionsquellen unberücksichtigt blieben.
5. Abstand
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Geruchsgutachten ermittelte
Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem Emissionsschwerpunkt falsch
sei. Zwischen der Bebauungsplangrenze und dem Stallgebäude bestehe lediglich
ein Abstand von 150 m. Bei einer betrieblichen Erweiterung nach Westen würde
dieser Abstand nochmals verringert. Damit wäre eine sinnvolle
Betriebserweiterung nicht mehr möglich.
Überdies sei unter Anwendung der VDI-Richtlinien bei derzeit 200
Großvieheinheiten ein Abstand von 290 bis 450 einzuhalten.
6. Weitere Maßnahmen
Es wird bemängelt, dass die Ausbauplanungen zur Netterdenschen Straße,
zum Autobahnanschluss und zum Ravensackerweg unberücksichtigt bleiben. Auch
diese Maßnahmen würden die Existenz des Betriebes gefährden. Zusammen mit der
Gewerbegebietsentwicklung gingen dem Betrieb etwa 20% seiner Eigentumsfläche
verloren.
Die im Planungsanlass angeführte Nachfrage nach Gewerbegrundstücken
könne auf schon zur Verfügung stehenden Flächen gestillt werden. Sofern neue Gewerbegebiete
notwendig seien, könne man hier die ehemalige Moritz-von-Nassau-Kaserne in
Erwägung ziehen. Dieser Standort hätte den Vorteil einer bereits vorhandenen
Infrastruktur.
In der Folge der weiteren Ausführungen weist der Einwender darauf hin,
rechtliche Schritte gegen die Planung einzuleiten. Es sei zu prüfen, ob die
Handlungsträger für auftretende „übersehene“ Konsequenzen aufgrund von
Abwägungsmängeln/Planungsmängeln persönlich haftbar gemacht werden könnten.
Ebenso würden die durch die Realisierung der Planungen entstehenden
wirtschaftlichen Verluste von der Stadt Emmerich eingeklagt.
Abschließend fordert der Einwender dazu auf, die Planungen komplett
einzustellen und die bisher landwirtschaftliche genutzte Fläche als solche zu
erhalten. Sofern an der Aufstellung des Bebauungsplanes festgehalten werde,
wird die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes gefordert.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.
Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar, deren Realisierung
nicht unmittelbar erfolgen muss bzw. wird. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes wurden so vorgenommen, dass die derzeit eigentumsrechtlich
nicht verfügbaren Flächen von einer Überplanung ausgeschlossen werden können.
Die Grünlandflächen des Betriebes (Flurstück 176) können daher nach wie vor
uneingeschränkt bewirtschaftet werden. Die Festsetzung von gewerblichen Flächen
an dieser Stelle stellt eine wünschenswerte Entwicklung für den Gesamtbereich
dar, die den Landwirtschaftsbetrieb des Einwenders hinsichtlich der
Betriebsabläufe momentan nicht beeinträchtigt.
Zu 2.
Durch den Bebauungsplan werden gewerbliche Bauflächen an Stelle
bisheriger Grünlandflächen ausgewiesen. Hinsichtlich der
einkommenssteuerrechtlichen Bewertung resultieren hieraus keine Veränderungen,
da diese Besteuerung sich an der tatsächlichen Bewirtschaftung der Flächen
misst. Erst mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ändern sich die
steuerlichen Verhältnisse.
Für die Grundsteuer hat die Ausweisung einer gewerblichen Nutzung eine
veränderte Flächenbewertung zur Folge, mit der Konsequenz höherer
Grundsteuerabgaben des Einwenders. Diese sind für die betroffene Fläche nach
Rücksprache mit der Finanzverwaltung jedoch im Irrelevanzbereich und werden
durch die mit der Nutzungsänderung verbundene Wertsteigerung der Flächen mehr
als ausgeglichen.
Zu 3.
Im deutschen Immissionsschutzrecht ist eine Lärmbelastung gegenüber
Tieren nicht geregelt, insofern fehlen quantifizierbare Richtwerte, die
Gegenstand einer gutachterlichen Betrachtung sein könnten. Gegenstand des
Gutachtens war jedoch die schützenswerte Wohnbebauung außerhalb des
Plangebietes. Zur Wahrung der Belange wurden für den gesamten
Bebauungsplanbereich Lärmkontingente festgesetzt, die von den künftigen
Betrieben einzuhalten sind.
Überträgt man der Einfachheit halber die Richtwerte gegenüber dem
Schutzgut Mensch auch auf Tiere, ist im konkreten Fall die Gefahr einer Störung
des Viehbestandes durch das heranrückende Gewerbegebiet nicht gegeben, da die
Stallgebäude noch weiter entfernt liegen als die zugrunde gelegte Wohnbebauung
zwischen dem Plangebiet und den Landwirtschaftsbetrieben.
Die von einem landwirtschaftlichen Betrieb verursachten
Betriebsgeräusche liegen gegenüber einer schützenswerten Nutzung in der Regel
im Bereich der Irrelevanz. Die nächstgelegenen Stallgebäude haben einen Abstand
zum Gewerbegebiet von 200 m, ferner gilt im Gewerbegebiet sowohl nach der TA
Lärm als auch nach der DIN 18005 ein vergleichsweise hoher Immissionsrichtwert
von 65 dB tagsüber. Eine Beeinträchtigung des Gewerbegebietes durch die
landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten
gegenüber den Landwirten kann ausgeschlossen werden.
Zu 4.
Die Geruchsimmissionsprognose des Büros Uppenkamp + Partner stellt die
vom Einwender benannte Detailprüfung des Sachverhaltes zu möglichen
Geruchsimmissionen dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im
Nahbereich mit vereinfachten Abstandsmodellen keine exakten Ergebnisse
darstellbar sind. Vielmehr wird über die Prognose gemäß GIRL-Richtlinie (Stand:
29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008) der derzeit genehmigte Tierbestand
betrachtet und in einer Ausbreitungsrechnung auf das Plangebiet bezogen. Die
aktuellen Tierplatzzahlen wurden bei der Bauaufsicht der Stadt Emmerich
angefragt.
Zusätzlich wurde eine Erhöhung des Tierbestandes berücksichtigt. Das
Gutachten unterstellt eine Erweiterung des Tierbestandes in Höhe von 50 %.
Selbst bei dieser Betrachtung werden im gesamten Plangebiet die
maßgeblichen Grenzwerte der Geruchshäufigkeit in Höhe von 15 % der
Jahresstunden eingehalten. Der höchste auftretende Wert beläuft sich auf 4 %
und befindet sich im äußersten östlichen Planbereich auf den derzeitigen
Grünlandflächen der Hofstelle.
Nach ergänzender gutachterlicher Stellungnahme sind Vorbelastungen
durch das bestehende Gewerbegebiet Ost III nicht zu berücksichtigen, da es sich
hier primär um Unternehmen aus der Logistikbranche und des Warenumschlags
handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine auf der Überschreitung der
zulässigen Immissionswerte beruhende Erweiterungseinschränkung der
nächstgelegenen landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund der unbeteiligten
Wohnhäuser im direkten Einflussbereich beider Hofstellen zu erfolgen hat. Die
Wohnhäuser liegen von den Hofstellen z.T. in einer Entfernung von deutlich
unter 200 m und in der Hauptwindrichtung entfernt. Hier ist bei einer
geringeren als der im Gutachten berücksichtigten Expansion der Tierhaltungen
von einem Überschreiten des gemäß GIRL anzusetzenden Immissionswertes von 15 %
auszugehen.
Ein mittelfristig denkbarer Ausbau des Ravensackerweges mit Anschluss
an die L 90 verändert die ermittelten Ergebnisse nicht, da aufgrund der
planungsrechtlichen Vorgaben keine weiteren Bauflächen im östlichen Teil des
Ravensackerweges entstehen können.
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp + Partner stützt die
berechtigten Belange des Einwenders, da durch die Einhaltung der Richtwerte
Beschwerdemöglichkeiten der heranrückenden Betriebe von vornherein
ausgeschlossen werden.
Zu 5.
Gemäß den Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie wurden alle
Geruchsquellen der landwirtschaftlichen Betriebe in die Ausbreitungsrechnung
einbezogen. Hierunter befindet sich auch das mit einer Entfernung von ca. 200 m
zum Plangebiet nächstgelegene Stallgebäude nördlich des Ravensackerweges, aber
auch weiter entfernt liegende Gebäude. Der in der Begründung genannte Abstand
von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem Emissionsschwerpunkt dient insofern
der Veranschaulichung, um die Lage der landwirtschaftlichen Betriebe zu
beschreiben.
Für die Ergebnisse des Gutachtens sind die Entfernungsangaben nicht
relevant, da alle Geruchsquellen mit der jeweiligen Entfernung in die
Berechnungen eingeflossen sind. Auf Basis der derzeit gültigen Vorgaben der
Geruchsimmissionsrichtlinie ist festzuhalten, dass die landwirtschaftlichen
Betriebe durch das Heranrücken des Gewerbegebietes hinsichtlich möglicher
Geruchsbelästigungen keine Einschränkungen zu befürchten haben, da selbst unter
Berücksichtigung deutlich erhöhter Tierzahlen die Grenzwerte weit
unterschritten werden.
Die aufgeführten VDI-Richtlinien kommen im Nahbereich grundsätzlich
nicht zur Anwendung, da sie nur eine grobe Beurteilungsgrundlage für
einzuhaltende Schutzabstände liefern. Stattdessen wird gemäß der gültigen
Rechtsprechung eine Beurteilung auf Basis der Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL) durchgeführt, bei der u.a. die konkreten Geruchsquellen und
meteorologische Faktoren in die Betrachtung eingehen.
Zu 6.
Die Autobahn A3 und die Netterdensche Straße stellen bereits im
jetzigen Ausbauzustand Grenzen für die Bewirtschaftung auf den
landwirtschaftlichen Flächen dar. Der Ausbau der L 90, die Herstellung des Autobahnanschlusses
und der Ausbau des Ravensackerweges werden die Bewirtschaftungsmöglichkeiten
jedoch nicht verhindern. Beispielsweise kann beim Ausbau des Ravensackerweges
über die Herstellung von Viehtrieben unterhalb der Straße die Zugänglichkeit zu
den Weideflächen gesichert werden. Ferner stellt der Bebauungsplan derzeit nur
die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung dar und berücksichtigt die
derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung stehenden Flächen. Sofern die
Betriebsflächen nicht veräußert werden, können die Landwirte ihre
Bewirtschaftung unabhängig von der baulichen Entwicklung in Teilen des
Gewerbegebietes fortführen.
Da es im Stadtgebiet von Emmerich keine weiteren Gewerbeflächen für
flächenintensive Vorhaben mehr gibt und auch seitens der Regionalplanung der Bezirksregierung
Düsseldorf keine neuen Flächenausweisungen diesbezüglich geplant sind, kommt
einer Entwicklung des Gebietes in Klein-Netterden eine große Bedeutung zu. Das
Areal der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne kann aus planungsrechtlichen
Gründen nicht zu einem Gewerbegebiet entwickelt werden, da der
Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung dort einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) darstellt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
II. Anregungen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a) Stellungnahme
der Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH
Die technischen Werke Emmerich (TWE) regen redaktionelle Änderungen in der
Begründung zu den Punkten 4.3.2 Schmutzwasser und 4.3.3. Niederschlagswasser
an.
Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird solle in der Begründung
auf die bereits im Zuge der Erschließung des 1. BA getroffenen technischen
Vorkehrungen zur Schmutzwasserbeseitigung eingegangen werden.
Die Ausführungen zur Niederschlagwasserbeseitigung sollten ergänzt
werden um einen Passus, der klarstellt, dass der Bau und Betrieb der
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen den jeweiligen Grundstückseigentümern
obliege.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt.
In die Begründung zum Bebauungsplan werden in den Punkten 4.3.2 und
4.3.3 entsprechende Textpassagen aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Begründung zum Bebauungsplan in den Abschnitten zur
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung redaktionell geändert wird.
b) Stellungnahme
der Deutschen Telekom
Die Deutsche
Telekom Technik GmbH bittet um
redaktionelle Anpassung des Punktes 8 der Begründung. Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen seien mindestens vier Monate vor Baubeginn schriftlich
anzuzeigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die Ausführungen in der Begründung sowie die
Hinweise in der Planzeichnung werden redaktionell angepasst.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass Punkt 8 der Begründung sowie die Hinweise in der Planzeichnung
dahingehend redaktionell angepasst werden, dass eine Information der Deutschen
Telekom über Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen mindestens vier
Monate vor Baubeginn erfolgt.
c) Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Kleve
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Die ULB weist darauf
hin, dass aus der bereits im Vorfeld des Planverfahrens realisierten
Ausgleichsmaßnahme am Mettmeer Flächen von etwa 12,91 ha durch den Eigentümer
als Tauschflächen für Grünlandumbrüche an anderer Stelle vermarktet wurden.
Entsprechend müsse der Ausgangsbiotoptyp nicht als Ackerland, sondern als
Grünland, Code 3.2, Einzelflächenwert 4, in die
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingehen. In diesem Fall entstehe ein
beträchtliches Kompensationsdefizit und kein Bilanzüberschuss wie es in der
Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt wird.
Artenschutz
Die ULB weist darauf
hin, dass sich die in der Artenschutzprüfung angesprochenen
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die
betroffenen Arten Steinkauz, Rebhuhn und Kiebitz auf Maßnahmen beziehen, die im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplan N 8/2 – Budberger Straße (Teil 1) stünden.
Es sei auszuführen, welche CEF—Maßnahmen dem Bebauungsplan N 8/2 – Budberger
Straße (Teil2) zugeordnet werden können.
Ferner wird darauf
hingewiesen, dass der Hinweis, dass die durch den Wegfall von Brutplätzen
betroffenen Arten in der Umgebung des Bebauungsplanes weitere Lebensräume
fänden, unzureichend sei. Der Wegfall von Fortpflanzungsstätten stelle einen
Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG dar. Diesem könne nur durch Umsetzung
geeigneter CEF-Maßnahmen entgegengewirkt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Nach
zwischenzeitlicher Abstimmung zwischen der Unteren Landschaftsbehörde, dem
Flächeneigentümer und der Stadtverwaltung Emmerich wurde die Bereitstellung von
Grünlandflächen aus der Ausgleichsmaßnahme rückabgewickelt. Insofern steht nach
wie vor der ursprünglich ermittelte Bilanzüberschuss von 1.593 Werteinheiten
zur Verfügung.
Artenschutz
Die
Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Mettmeer stellen neben dem bilanztechnischen
Ausgleich auch geeignete CEF-Maßnahmen dar, da dort für die betroffenen Arten
neue Lebensräume und Fortpflanzungsstätten im Vorfeld der beiden Bebauungspläne
N 8/2 Teil 1 und Teil 2 geschaffen wurden. Zum Zeitpunkt des
Bauleitplanverfahrens für den Teil 1 waren die gesetzlichen Grundlagen zur
Beachtung der Artenschutzprüfung im Bebauungsplan noch nicht gegeben, sodass
die CEF-Maßnahmen nur den Teil 2 des Gewerbegebietes betreffen können. Zur
Klarstellung, welche CEF-Maßnahmen im Bereich Mettmeer dem 2. Bauabschnitt
zugeordnet werden, wird im Textteil der Artenschutzprüfung eine entsprechende
redaktionelle Ergänzung vorgenommen. Hierbei wird auf die in den Maßnahmenblättern
des landschaftspflegerischen Begleitplanes aufgeführten Ausgleichsflächen Bezug
genommen.
Ferner entfällt im
Textteil die Formulierung, dass die betroffenen Arten in der Umgebung des
Bebauungsplanes weitere Lebensräume finden. Damit wird klargestellt, dass die
artenschutzrechtliche Kompensation nur über konkrete CEF-Maßnahmen erfolgen
kann.
Beschlussvorschlag
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Artenschutz
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass über redaktionelle Änderungen der
Artenschutzprüfung die Zuordnung der CEF-Maßnahmen für die
artenschutzrechtliche Kompensation des Bebauungsplanes N 8/2 Teil 2 zu den
bereits am Mettmeer erfolgten Aufwertungsmaßnahmen erfolgt.
d) Stellungnahme
der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Kreises Kleve
Regenwasserversickerung
Die UWB regt, dass
wegen der schwierigen geohydrologischen Verhältnisse im Planungsbereich für
eine Versickerung bereits im Rahmen der Bauleitplanung die Randbedingungen auf
den Grundstücken festgelegt werden sollten.
Ferner wird darauf
hingewiesen, dass im Nutzungsgebiet GE1 Gewerbeansiedlungen möglich seien, bei
denen das auf den befestigen Flächen anfallende Niederschlagswasser einer
Vorbehandlung bedürfe.
Oberirdische
Gewässer
Die UWB teilt
Bedenken gegen die Umwandlung des Gewässers W 1.22 entlang des Ravensackerweges
zu einer öffentlichen Abwasseranlage mit, da dieses Gewässer auch außerhalb des
Plangebietes Entwässerungsfunktionen erfülle, die mit Umsetzung der Planung
entfallen würden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Regenwasserversickerung
Der Anregung wird
gefolgt. Nach Abstimmung mit dem Deichverband Bislich-Landesgrenze und der
Unteren Wasserbehörde wird einer ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser
im Gewerbegebiet GE 1 der Vorzug gegeben. Die Einleitung erfolgt gedrosselt in
das Gewässer W 1.22.4, welches
weiter nördlich außerhalb des Plangebietes in das Gewässer W 1.22 mündet. Neben
der Entwässerung der gewerblichen Bauflächen werden auch die öffentlichen
Verkehrsflächen der Planstraße an dieses Gewässer angeschlossen.
Die textliche
Festsetzung 2.1 sowie der Punkt 4.3.3 der Begründung werden entsprechend umformuliert.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass im Nutzungsgebiet GE1 Betriebsansiedlungen
denkbar sind, bei denen das auf befestigen Flächen anfallende
Niederschlagswasser vor einer Versickerung einer Vorbehandlung bedarf.
Oberirdische
Gewässer
Nach Rücksprache mit
der Unteren Wasserbehörde ist die Umwandlung des Gewässers W 1.22 in eine öffentliche
Abwasseranlage nicht zulässig. Zulässig ist aber die Beibehaltung als Gewässer,
wenn diesem vorbehandeltes Regenwasser zugeleitet wird und das Gewässer in
seinem Verlauf nur unwesentlich verändert wird. Diese Anforderungen sind
erfüllt, da die Vorbehandlung des Niederschlagswassers aus den Verkehrsflächen
über Bodenfilter im Straßenraum geschieht und erst danach die Einleitung in das
Gewässer erfolgt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Gewässerfläche deckt den
derzeitigen Verlauf ab und erfordert nur punktuell geringfügige Anpassungen am
bestehenden Gewässerverlauf. Ein Gewässerausbauverfahren erscheint vor diesem
Hintergrund nicht notwendig.
Um die Bedenken zu
berücksichtigen, wird die Planzeichnung dahingehend geändert, dass die bislang
als Abwasseranlage festgesetzte Fläche entlang der Planstraße als Wasserfläche
festgesetzt wird.
Beschlussvorschlag
Regenwasserversickerung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, die Festsetzung 2.1 sowie den Punkt 4.3.3 der Begründung
dahingehend zu ändern, dass die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
sowie des Gewerbegebietes GE 1 über eine Einleitung in das Gewässer W 1.22.4
erfolgen werden.
Oberirdische Gewässer
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, die in der Planzeichnung entlang der Planstraße festgesetzte Fläche
für die Abwasserbeseitigung als Wasserfläche festzusetzen.
e) Stellungnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere
Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Bebauungsplan keine verbindlichen
Regelungen zum Umgang bzw. Schutz des Mutterbodens während der Baumaßnahmen
getroffen seien. Es wird angeregt, im Rahmen der Baumaßnahmen eine
bodenkundliche Baubegleitung durch einen qualifizierten Gutachter durchführen
zu lassen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird
gefolgt. Da im Bebauungsplan keine entsprechenden Regelungsmöglichkeiten
bestehen, wird über dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert,
dass eine bodenkundliche Baubegleitung durch einen Fachgutachter erfolgt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, im städtebaulichen Vertrag eine Regelung zur bodenkundlichen
Baubegleitung durch einen Fachgutachter aufzunehmen.
f) Stellungnahme
der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere
Immissionsschutzbehörde regt an, unter Punkt 6 der textlichen Festsetzungen
eine Ergänzung aufzunehmen, dass die Einhaltung der Emissionskontingente im
Rahmen der späteren Baugenehmigungen durch Schallausbreitungsberechnungen
nachzuweisen ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird
gefolgt. Die textliche Festsetzung wird wie folgt ergänzt:
„Im Rahmen der
späteren Baugenehmigungen ist von den Betrieben die Einhaltung der
Emissionskontingente über Schallausbreitungsberechnungen nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, die textliche Festsetzung Nr. 6 wie folgt zu ergänzen:
„Im Rahmen der
späteren Baugenehmigungen ist von den Betrieben die Einhaltung der
Emissionskontingente über Schallausbreitungsberechnungen nachzuweisen.“
g) Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde
Das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege regt an, Punkt 10 der Begründung hinsichtlich der
Kostenübernahme für noch ausstehende archäologische Untersuchungen zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird
gefolgt. Die nördlich des Ravensackerweges noch ausstehenden archäologischen
Untersuchungen auf Flächen, die sich noch nicht im Eigentum des Vorhabenträgers
befinden, müssen bei Verfügbarkeit der Flächen zu Lasten des Vorhabenträgers
untersucht werden. Dieser Sachverhalt wird unter Punkt 10 der Begründung ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass in Punkt 10 der Begründung die Kostenübernahme für noch
ausstehende archäologische Untersuchungen auf Flächen nördlich des
Ravensackerweges durch den Vorhabenträger beschrieben wird.
h) Stellungnahme des Deichverbandes
Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband benennt
technische Anforderungen für die Einleitung von Niederschlagswasser aus den
Nutzungsgebieten GE2 und GE3 in das Gewässer W 9.1 und W 9.1.1 (Duirlinger
Graben) und Anforderungen an das einzuleitende Niederschlagswasser.
Ferner weist der
Deichverband darauf hin, dass die im Nutzungsgebiet GE1 vorgesehene
Niederschlagswasserversickerung als unrealistisch anzusehen sei, da dies auch
im Bereich der Minolta-Halle im 1. Bauabschnitt nicht funktioniere. Es wird
daher angeregt, das dort anfallende Regenwasser gedrosselt dem Gewässer W 1.22
zuzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die technischen
Anforderungen an die Ausgestaltung des Gewässers und die einzuleitenden
Niederschläge werden im Rahmen der Erschließungsplanung zum künftigen
Gewerbegebiet berücksichtigt und mit dem Deichverband abgestimmt. Über die
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ferner gesichert, dass das einzuleitende
Niederschlagswasser in qualitativer Hinsicht für eine Gewässereinleitung
geeignet ist. Hierzu dienen u.a. Festlegungen zum Ausschluss von Nutzungen
wassergefährdender Art und zur Vorbehandlung von Niederschlagswasser aus
befestigten Flächen.
Der Anregung hinsichtlich
der Niederschlagsversickerung im Gewerbegebiet GE 1 wird gefolgt. Nach
Abstimmung mit dem Deichverband Bislich-Landesgrenze und der Unteren
Wasserbehörde wird einer ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser im
Gewerbegebiet GE 1 der Vorzug gegeben. Die Einleitung erfolgt gedrosselt in das
Gewässer W 1.22.4, welches weiter nördlich außerhalb des Plangebietes in das
Gewässer W 1.22 mündet. Neben der Entwässerung der gewerblichen Bauflächen
werden auch die öffentlichen Verkehrsflächen der Planstraße an dieses Gewässer angeschlossen.
Die textliche Festsetzung
2.1 sowie der Punkt 4.3.3 der Begründung werden entsprechend umformuliert.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass im Nutzungsgebiet GE1 Betriebsansiedlungen
denkbar sind, bei denen das auf befestigen Flächen anfallende
Niederschlagswasser vor einer Versickerung einer Vorbehandlung bedarf.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, die Festsetzung 2.1 sowie den Punkt 4.3.3 der Begründung
dahingehend zu ändern, dass die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
sowie des Gewerbegebietes GE 1 über eine Einleitung in das Gewässer W 1.22.4
erfolgen werden.
i) Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst verweist auf die bereits abgegebene Stellungnahme
vom 03.04.2006. Darin wird allgemein auf das Vorgehen bei Auffinden von
Kampfmitteln hingewiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Bebauungsplan ist
ein Hinweis zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden und zur Durchführung von
größeren Bohrungen in den Untergrund enthalten. Da es keine konkreten
Verdachtsmomente für das Vorkommen von Kampfmitteln gibt, erscheinen keine
weiteren besonderen Maßnahmen notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
j) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
bitten um redaktionelle Ergänzung des Punktes 4.3.1 „Versorgung/Müllabfuhr“ der
Begründung. Der Absatz solle ergänzt werden um Aussagen zur frühzeitigen
Koordinierung der geplanten Baumaßnahmen mit den Versorgungsträgern. Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen seien mindestens drei Monate vor Baubeginn
schriftlich anzuzeigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die Ausführungen in der Begründung werden
redaktionell ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass Punkt 4.3.1 der Begründung dahingehend redaktionell angepasst
wird, dass eine Information der Stadtwerke Emmerich über Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen mindestens drei Monate vor Baubeginn erfolgt.
k) Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW begrüßt den möglichen Ausbau des Ravensackerweges als Entlastung
der L90. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Ausbaus eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung
abzuschließen sei.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sofern künftig die
Voraussetzungen für einen Ausbau des Ravensackerweges bis zur L 90 bestehen
sollten, wird die Planung frühzeitig mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt
und über eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
l) Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve
e.V.
Die
Kreisbauernschaft Kleve bezweifelt die Nachfrage nach weiteren Gewerbeflächen
im Emmericher Stadtgebiet und führt aus, dass für die bestehende Nachfrage
ausreichende Flächen an anderer Stelle zur Verfügung stünden.
Ferner wird darauf
hingewiesen, dass durch das Heranrücken des Gewerbegebietes an die bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere den Betrieb des Einwenders, die
Realisierung des Autobahnanschlusses an der Netterdenschen Straße sowie den
Ausbau des Ravensackerweges die wirtschaftliche Existenz der Betriebe gefährdet
sei. Es wird daher angeregt, die Erweiterung des Gewerbegebietes zu
unterlassen.
Überdies sei gemäß
den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sowie des Regionalplanes Rücksicht
auf besonders wertvolle landwirtschaftliche Flächen zu nehmen und eine
Umwandlung zu Gewerbeflächen gegebenenfalls zu unterlassen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Aufgrund des
geringen Angebotes neu zu entwickelnder Gewerbeflächen im Stadtgebiet von
Emmerich und der konkreten Nachfrage am Standort in Klein-Netterden wird die
Notwendigkeit gesehen, über einen Bebauungsplan das Planungsrecht zur
Realisierung neuer gewerblicher Bauflächen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund
wurde bereits vor mehreren Jahren der Flächennutzungsplan entsprechend geändert.
Der einzige über
eine entsprechende Darstellung im Gebietsentwicklungsplan (GEP)
planungsrechtlich für eine Gewerbeentwicklung noch mögliche Standort liegt in
Klein-Netterden. In Zusammenhang mit den Überlegungen für einen dritten
Autobahnanschluss Emmerichs an der L
90 bieten sich günstige Standortbedingungen für ein großes zusammenhängendes
Gewerbegebiet. Insofern wurde bereits auf der Ebene der Regionalplanung
deutlich gemacht, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen an dieser
Stelle ein vorrangiger Belang ist.
Die im
Bebauungsplangebiet liegenden Flächen gehören teilweise zum
landwirtschaftlichen Betreib des Einwenders. Für den Fall, dass die
bewirtschafteten Flächen nicht veräußert werden, ergeben sich hinsichtlich
einer Bewirtschaftung keine Veränderungen des derzeitigen Zustandes. Eine
gewerbliche Entwicklung wäre dann auf den westlichen Teilbereich des
Bebauungsplangebietes beschränkt. Auch der Ausbau des Ravensackerweges schränkt
die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirte nicht ein, da über Viehtriebe
unterhalb des Straßenkörpers die Beweidung landwirtschaftlicher Flächen
sichergestellt werden könnte. Da die Autobahn und die bestehende Landesstraße L
90 bereits derzeit deutliche Zäsuren sind, tritt aus Sicht der Verwaltung mit dem
Bau des dritten Autobahnanschlusses keine wesentliche Verschlechterung der
betrieblichen Situation für die Landwirte ein.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen der Kreisbauernschaft Kleve mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
m) Stellungnahme der Handwerkskammer
Düsseldorf
Die Handwerkskammer
regt an, den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben um eine Ausnahmeregelung für den produktionsbezogenen
Annexhandel (Handel mit selbsthergestellten Waren) zu modifizieren, wenn die
Verkaufsfläche der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden
Gewerbe- und Handwerksbetriebes untergeordnet sei.
Ferner wird
angeregt, die Ausnahme von der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 zu prüfen, da
diese nach Auffassung der Handwerkskammer nicht mit den landesplanerischen
Vorgaben zum großflächigen Einzelhandel sowie mit den Vorgaben von § 11 Abs. 3
BauNVO vereinbar sei.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Den Anregungen wird
gefolgt. Für produktionsbezogenen Annexhandel wird eine Ausnahmeregelung in den
textlichen Festsetzungen formuliert, der ausnahmsweise eine Verkaufsfläche
zulässt, sofern sie der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
untergeordnet ist.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, in den textlichen Festsetzungen eine Ausnahmeregelung für den
produktionsbezogenen Annexhandel aufzunehmen.
III. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme
eines Landwirts, vertreten durch Michaelis Rechtsanwälte
Die Anwaltskanzlei
stellt eingangs ihrer Stellungnahme klar, dass die vom Landwirt mit Datum vom
02.02.2015 abgegebene Stellungnahme vollumfänglich Bestand habe. Darüber hinaus
werden weitere Aspekte benannt, die mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Bau
des dritten Autobahnanschlusses in Zusammenhang stehen:
1.
Bedeutung
der Flächen
Es wird ausgeführt,
dass die an den vorhandenen Boxenlaufstall angrenzenden Grünlandflächen zur
Aufrechterhaltung der Milchproduktion zwingend erforderlich und nicht ersetzbar
seien. Die Flächen würden ebenfalls zur Winterfutterbergung sowie als
Gülleflächen benötigt. Durch den vorgesehenen Flächenentzug müsse der Viehbestand
reduziert werden, was direkte massive Einkommensverluste zur Konsequenz hätte.
Auch ein betriebliches Wachstum sei unmöglich. Der Landwirt weist auf den
betrieblichen Bestandsschutz hin, der auch sinnvolle betriebliche Erweiterungen
beinhalte. Eine solche Berücksichtigung habe nicht stattgefunden.
2. Steuerliche
Konsequenzen
Es wird darauf
hingewiesen, dass durch eine veränderte Flächenbewertung und zusätzlich
anfallende Abgaben direkte steuerliche und somit finanzielle Nachteile
entstünden.
3. Problem der
Lärmbelästigung
Der Einwender merkt an, dass es sich nicht ausschließen lassen werde,
dass von den Gewerbetrieben selbst sowie auch vom Zuliefer- und sonstigem
Verkehr erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen, die die Leistungsfähigkeit der
grasenden Tiere beeinträchtigen würden. Das vorliegende Schallgutachten des
Büros Uppenkamp + Partner gehe hierauf nicht ein. Ebenfalls sei nicht
berücksichtigt worden, dass vorhandenes Gewerbe gegebenenfalls Beschwerden
gegen die vom Landwirtschaftsbetrieb verursachten Geräuschbelästigungen ins
Feld führen könnten (z.B. Tier- und Maschinenlärm).
4. Geruchsproblematik
Der Landwirt gibt zu bedenken, dass von dem angesiedelten Gewerbe
Einwendungen und Beschwerden gegen die von seinem Boxenlaufstall und den Tieren
ausgehenden Geruchsimmissionen (z.B. bei der Gülleausbringung) vorgebracht
werden könnten und dadurch Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb
entstünden. Dieser Umstand werde im vorliegenden GIRL-Gutachten nicht erwähnt.
Das Gutachten enthalte außerdem einen gravierenden Mangel, denn in die
Beurteilung seien nicht diejenigen Immissionen als Vorbelastungen eingegangen,
welche vom schon jetzt vorhandenen Gewerbegebiet Ost III ausgingen. Außerdem
blieben die im direkten Zusammenhang stehenden geplanten weiteren Maßnahmen
(Ausbau des Ravensackerweges mit Anschluss an die L 90) völlig
unberücksichtigt.
Dennoch liege die in der Geruchsimmissionsprognose errechnete Belastung
ohne die zusätzlichen Immissionsquellen schon bei 11 %. Es sei daher davon auszugehen,
dass die Geruchsbelastung den Grenzwert von 15 % mit Sicherheit überschreiten
werde. In diesem Fall wäre eine Erweiterung des Betriebes ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Stadt Emmerich am Rhein vom
25.10.2006, vom 15.05.2008 und vom 10.07.2008 führt der Landwirt aus, dass
aufgrund des geringen Abstandes des Stallgebäudes zum heranrückenden Gewerbe
eine Detailprüfung des Sachverhaltens erforderlich wäre.
Der Landwirt gibt nach Auflistung der genannten Punkte zu bedenken, dass
die Planung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, weil sie für
seinen Betrieb wesentliche Einschränkungen zur Folge hätte und im dazugehörigen
GIRL-Gutachten entscheidende Immissionsquellen unberücksichtigt blieben.
5. Abstand
Der Einwender weist darauf hin, dass der im Geruchsgutachten ermittelte
Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem Emissionsschwerpunkt falsch
sei. Zwischen der Bebauungsplangrenze und dem Stallgebäude bestehe lediglich
ein Abstand von 150 m. Bei einer betrieblichen Erweiterung nach Westen würde
dieser Abstand nochmals verringert. Damit wäre eine sinnvolle
Betriebserweiterung nicht mehr möglich.
Überdies sei unter Anwendung der VDI-Richtlinien bei derzeit 200
Großvieheinheiten ein Abstand von 290 bis 450 einzuhalten.
6. Weitere Maßnahmen
Der Einwender bemängelt, dass die Ausbauplanungen zur Netterdenschen
Straße, zum Autobahnanschluss und zum Ravensackerweg unberücksichtigt bleiben.
Auch diese Maßnahmen würden die Existenz des Betriebes gefährden. Zusammen mit
der Gewerbegebietsentwicklung gingen dem Betrieb etwa 20% seiner
Eigentumsfläche verloren.
Die im Planungsanlass angeführte Nachfrage nach Gewerbegrundstücken
könne auf schon zur Verfügung stehenden Flächen gestillt werden. Sofern neue
Gewerbegebiete notwendig seien, könne man hier die ehemalige
Moritz-von-Nassau-Kaserne in Erwägung ziehen. Dieser Standort hätte den Vorteil
einer bereits vorhandenen Infrastruktur.
In der Folge der weiteren Ausführungen weist er darauf hin, rechtliche
Schritte gegen die Planung einzuleiten. Es sei zu prüfen, ob die
Handlungsträger für auftretende „übersehene“ Konsequenzen aufgrund von
Abwägungsmängeln/Planungsmängeln persönlich haftbar gemacht werden könnten.
Ebenso würden die durch die Realisierung der Planungen entstehenden
wirtschaftlichen Verluste von der Stadt Emmerich eingeklagt.
Abschließend fordert der Einwender dazu auf, die Planungen komplett
einzustellen und die bisher landwirtschaftliche genutzte Fläche als solche zu
erhalten. Sofern an der Aufstellung des Bebauungsplanes festgehalten werde,
wird die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes gefordert.
7. Ergänzende Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei vom 17.02.2017
Es wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Planfeststellung zur
Realisierung des dritten Autobahnanschlusses eine grundsätzliche
Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die beschlossene
Straßenplanung festgestellt wurde. Diese Umstände hätten den Landwirt
veranlasst, eine Verlagerung seines Betriebes von der Netterdenschen Straße zum
Ravensackerweg einzuleiten.
Diese Verlagerung müsse bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
berücksichtigt werden, da der Viehbestand auf der Hofstelle an der
Netterdenschen Straße dann zum Betriebsgrundstück am Ravensackerweg verlegt würde,
was an dieser Stelle relevant für das Ausmaß der Geruchsstoffimmissionen sei.
Das zum Bebauungsplan vorliegende GIRL-Gutachten müsse insoweit ergänzt werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass das im Gutachten genannte Abstandsmaß
zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen Stallgebäude von 200 m nicht
richtig sei, sondern vielmehr ein Abstand von 150 m bestehe. Auch diesbezüglich
sei das Gutachten zu berichtigten.
Eine gesteigerte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes
sei neben der beschlossenen Straßenplanung daher auch durch den Bebauungsplan
bzw. das heranrückende Gewerbegebiet gegeben, zumal eine etwa 11.000 m²
Teilfläche aus dem Eigentum des Landwirts für eine gewerbliche Nutzung
überplant würde.
Abschließend wird gefordert, das Grundstück von des Einwenders aus dem
Gebiet des Bebauungsplanes herauszunehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1.
Der Bebauungsplan stellte eine Angebotsplanung dar, deren Realisierung
nicht unmittelbar erfolgen muss bzw. wird. Der Planbereich wird jedoch aufgrund
der Anregung angepasst und die betroffenen Flächen aus dem
Bebauungsplanverfahren ausgenommen.
Zu 2.
Durch die Herausnahme der betroffenen Flächen gibt es keine negativen
steuerlichen Auswirkungen mehr.
Zu 3.
Im deutschen Immissionsschutzrecht ist eine Lärmbelastung gegenüber
Tieren nicht geregelt, insofern fehlen quantifizierbare Richtwerte, die
Gegenstand einer gutachterlichen Betrachtung sein könnten. Gegenstand des
Gutachtens war jedoch die schützenswerte Wohnbebauung außerhalb des
Plangebietes. Zur Wahrung der Belange wurden für den gesamten
Bebauungsplanbereich Lärmkontingente festgesetzt, die von den künftigen
Betrieben einzuhalten sind.
Überträgt man der Einfachheit halber die Richtwerte gegenüber dem
Schutzgut Mensch auch auf Tiere, ist im konkreten Fall die Gefahr einer Störung
des Viehbestandes durch das heranrückende Gewerbegebiet nicht gegeben, da die
Stallgebäude noch weiter entfernt liegen als die zugrunde gelegte Wohnbebauung
zwischen dem Plangebiet und den Landwirtschaftsbetrieben.
Die von einem landwirtschaftlichen Betrieb verursachten
Betriebsgeräusche liegen gegenüber einer schützenswerten Nutzung in der Regel
im Bereich der Irrelevanz. Die nächstgelegenen Stallgebäude haben einen Abstand
zum Gewerbegebiet von 200 m, ferner gilt im Gewerbegebiet sowohl nach der TA
Lärm als auch nach der DIN 18005 ein vergleichsweise hoher Immissionsrichtwert
von 65 dB tagsüber. Eine Beeinträchtigung des Gewerbegebietes durch die
landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten
gegenüber den Landwirten kann ausgeschlossen werden.
Zu 4.
Die Geruchsimmissionsprognose des Büros Uppenkamp + Partner stellt die
benannte Detailprüfung des Sachverhaltes zu möglichen Geruchsimmissionen dar.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Nahbereich mit vereinfachten
Abstandsmodellen keine exakten Ergebnisse darstellbar sind. Vielmehr wird über die
Prognose gemäß GIRL-Richtlinie (Stand: 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008)
der derzeit genehmigte Tierbestand betrachtet und in einer Ausbreitungsrechnung
auf das Plangebiet bezogen. Die aktuellen Tierplatzzahlen wurden bei der
Bauaufsicht der Stadt Emmerich angefragt.
Zusätzlich wurde eine Erhöhung des Tierbestandes berücksichtigt. Das
Gutachten unterstellt eine Erweiterung des Tierbestandes in Höhe von 50 %.
Selbst bei dieser Betrachtung werden im gesamten Plangebiet die
maßgeblichen Grenzwerte der Geruchshäufigkeit in Höhe von 15 % der
Jahresstunden eingehalten. Der höchste auftretende Wert beläuft sich auf 4 %
und befindet sich im äußersten östlichen Planbereich auf den derzeitigen
Grünlandflächen der Hofstelle.
Nach ergänzender gutachterlicher Stellungnahme sind Vorbelastungen
durch das bestehende Gewerbegebiet Ost III nicht zu berücksichtigen, da es sich
hier primär um Unternehmen aus der Logistikbranche und des Warenumschlags
handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine auf der Überschreitung der
zulässigen Immissionswerte beruhende Erweiterungseinschränkung der
landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund der unbeteiligten Wohnhäuser im direkten
Einflussbereich beider Hofstellen zu erfolgen hat. Die Wohnhäuser liegen von
den Hofstellen z.T. in einer Entfernung von deutlich unter 200 m und in der
Hauptwindrichtung entfernt. Hier ist bei einer geringeren als der im Gutachten
berücksichtigten Expansion der Tierhaltungen von einem Überschreiten des gemäß
GIRL anzusetzenden Immissionswertes von 15 % auszugehen.
Ein mittelfristig denkbarer Ausbau des Ravensackerweges mit Anschluss
an die L 90 verändert die ermittelten Ergebnisse nicht, da aufgrund der
planungsrechtlichen Vorgaben keine weiteren Bauflächen im östlichen Teil des
Ravensackerweges entstehen können.
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp + Partner stützt die
berechtigten Belange des Einwenders, da durch die Einhaltung der Richtwerte
Beschwerdemöglichkeiten der heranrückenden Betriebe von vornherein
ausgeschlossen werden.
Zu 5.
Gemäß den Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie wurden alle
Geruchsquellen der landwirtschaftlichen Betriebe in die Ausbreitungsrechnung
einbezogen. Hierunter befindet sich auch das mit einer Entfernung von ca. 200 m
zum Plangebiet nächstgelegene Stallgebäude nördlich des Ravensackerweges, aber
auch weiter entfernt liegende Gebäude. Der in der Begründung genannte Abstand
von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem Emissionsschwerpunkt dient insofern
der Veranschaulichung, um die Lage der landwirtschaftlichen Betriebe zu
beschreiben.
Für die Ergebnisse des Gutachtens sind die Entfernungsangaben nicht
relevant, da alle Geruchsquellen mit der jeweiligen Entfernung in die
Berechnungen eingeflossen sind. Auf Basis der derzeit gültigen Vorgaben der
Geruchsimmissionsrichtlinie ist festzuhalten, dass die landwirtschaftlichen
Betriebe durch das Heranrücken des Gewerbegebietes hinsichtlich möglicher
Geruchsbelästigungen keine Einschränkungen zu befürchten haben, da selbst unter
Berücksichtigung deutlich erhöhter Tierzahlen die Grenzwerte weit
unterschritten werden.
Die aufgeführten VDI-Richtlinien kommen im Nahbereich grundsätzlich
nicht zur Anwendung, da sie nur eine grobe Beurteilungsgrundlage für
einzuhaltende Schutzabstände liefern. Stattdessen wird gemäß der gültigen
Rechtsprechung eine Beurteilung auf Basis der Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL) durchgeführt, bei der u.a. die konkreten Geruchsquellen und
meteorologische Faktoren in die Betrachtung eingehen.
Zu 6.
Die Autobahn A3 und die Netterdensche Straße stellen bereits im
jetzigen Ausbauzustand Grenzen für die Bewirtschaftung auf den
landwirtschaftlichen Flächen dar. Der Ausbau der L 90, die Herstellung des
Autobahnanschlusses und der Ausbau des Ravensackerweges werden die
Bewirtschaftungsmöglichkeiten jedoch nicht verhindern. Beispielsweise kann beim
Ausbau des Ravensackerweges über die Herstellung von Viehtrieben unterhalb der
Straße die Zugänglichkeit zu den Weideflächen gesichert werden. Ferner stellt
der Bebauungsplan derzeit nur die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung
dar und berücksichtigt die derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung stehenden
Flächen. Sofern die Betriebsflächen nicht veräußert werden, können die
Landwirte ihre Bewirtschaftung unabhängig von der baulichen Entwicklung in
Teilen des Gewerbegebietes fortführen.
Da es im Stadtgebiet von Emmerich keine weiteren Gewerbeflächen für
flächenintensive Vorhaben mehr gibt und auch seitens der Regionalplanung der
Bezirksregierung Düsseldorf keine neuen Flächenausweisungen diesbezüglich
geplant sind, kommt einer Entwicklung des Gebietes in Klein-Netterden eine
große Bedeutung zu. Das Areal der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne kann aus
planungsrechtlichen Gründen nicht zu einem Gewerbegebiet entwickelt werden, da
der Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung dort einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) darstellt.
Zu 7.
Der Emissionsschwerpunkt des nächstgelegenen Stallgebäudes des
landwirtschaftlichen Betriebes am Ravensackerweg liegt in einer Entfernung von
200 m zur äußeren Grenze des Bebauungsplangebietes. Eine Korrektur des
GIRL-Gutachtens ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
b) Stellungnahme des Rheinischen
Landwirtschafts-Verbandes (RLV)
1. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband
gibt stellvertretend für einen Landwirt eine Stellungnahme ab, dessen
landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetreib an das Plangebiet angrenzt.
Es wird darauf
hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan eine Überplanung von etwa 4,5 ha
Eigentumsfläche des Landwirtes vorgesehen sei, dieser zum jetzigen Zeitpunkt
jedoch nicht bereit sei, die entsprechenden Flächen zu veräußern, da sie hofnah
und damit für den Betrieb essentiell
seien.
2. Ferner sei es ungleich wichtiger, dass
der Ravensackerweg nicht weiter ausgebaut werde, da dieser im Falle des Ausbaus
als Zubringer für Schwerlastverkehr zur neuen Autobahnauffahrt der A3 genutzt
würde. Dies würde zu unabsehbaren
zusätzlichen Belastungen gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb führen,
u.a. durch die Zunahme des Verkehrs und die Nähe der Straße zum vorhandenen
Melkstand.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1. Der Bebauungsplan stellte
ursprünglich nur die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung dar und
berücksichtigt die derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung stehenden Flächen.
Um der Anregung Folge zu leisten, werden die entsprechenden Flächen von dem
Bebauungsplan ausgenommen.
Zu 2. Für den Ravensackerweg
außerhalb des Bebauungsplangebietes gibt es derzeit keine konkreten
Planungsabsichten. Ob es mittelfristig im Zuge der Herstellung des dritten
Autobahnanschlusses zu einem Ausbau der Straße kommt, ist noch unklar.
Unabhängig hiervon ist jedoch festzuhalten, dass einer Entwicklung des Gebietes
in Klein-Netterden eine große Bedeutung zukommt, da es im Stadtgebiet von
Emmerich keine weiteren Gewerbeflächen für flächenintensive Vorhaben mehr gibt
und auch seitens der Regionalplanung der Bezirksregierung Düsseldorf keine
neuen Flächenausweisungen diesbezüglich geplant sind. Eine solche Entwicklung
schließt auch entsprechende Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur ein, wenn
es sinnvoll und notwendig erscheint.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
IV. Anregungen aus der
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Kleve
Landschaftsschutz
Die UNB weist darauf
hin, dass die Verwendung insektenverträglicher Leuchtmittel und gedimmter
Laternen verpflichtend in den Satzungstext der Artenschutzprüfung aufzunehmen
sei.
Ferner wird
angemerkt, dass von der Verwendung von Eschen bei den Gehölzpflanzungen in der
freien Landschaft wegen des Eschentriebsterbens Abstand genommen werden sollte.
Artenschutz
Die UNB weist auf
Nebenbestimmungen im beigefügten Protokollbogen der artenschutzrechtlichen
Prüfung hin. Darin wird auf CEF-Maßnahmen im Bereich des Mettmeers bzw. dem
Plangebiet für den Steinkauz und das Rebhuhn eingegangen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Landschaftsschutz
Die Verwendung
insektenverträglicher Leuchtmittel und gedimmter Laternen wird im Rahmen des
städtebaulichen Vertrages verpflichtend festgesetzt.
Artenschutz
Der Hinweis der UNB
dient der Klarstellung der vorgesehenen und abgestimmten Maßnahmen.
Beschlussvorschlag
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
b) Stellungnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere
Bodenschutzbehörde gibt zu bedenken, dass dem Schutz des Bodens nicht genügend
Rechnung getragen werde. In der Begründung fehlten entsprechende Aussagen. Auch
würden weder im Umweltbericht noch im Landschaftspflegerischen Begleitplan
konkrete Maßnahmen benannt, um den Eingriff zu minimieren. Es werde zwar
dargestellt, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden solle, aber
weder über den Inhalt würden genaue Angaben gemacht, noch sei eine verbindliche
Festsetzung im Bebauungsplan erkennbar. Dies gelte auch für eine Einsetzung
einer bodenkundlichen Baubegleitung. Die Darstellung in Kapitel 6.3.2 des LBP,
dass Ein- und Ausbau des Mutterbodens unter bodenkundlicher Baubegleitung
erfolgen soll, greife zu kurz.
Ferner wird
ausgeführt, dass auch die Frage offen bleibe, wie für eine ordnungsgemäße
Entsorgung bzw. Verwertung der erheblichen beim Bau anfallenden Bodenmassen
gesorgt werden solle. Es wird auf die Erfahrungen aus der Umsetzung der
Bebauung im ersten Teil des Bebauungsplanbereiches hingewiesen. Die Untere
Bodenschutzbehörde stellt klar, dass bereits vor Baubeginn ein Konzept
vorgelegt werden müsse, wie und wo der Mutterboden im Einklang mit den Vorgaben
zum Bodenschutz verwertet werden könne.
Abschließend wird
darauf hingewiesen, dass die Aussage, der Eingriff in den Boden sei unter
naturschutzrechtlicher Sicht durch die Kompensationsmaßnahme am Mettmeer
ausgeglichen, bisher nicht ausreichend begründet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird
grundsätzlich gefolgt. Da es sich jedoch um einen angebotsorientierten
Bebauungsplan handelt, besteht im laufenden Verfahren noch Unklarheit über die
künftige Entwicklung der gewerblichen Grundstücke und über das Ausmaß der
Eingriffe in den Boden. Insofern ist es erst während der Erschließungs- bzw.
Bauphase möglich, konkrete Empfehlungen zum Umgang mit dem anfallenden Boden zu
treffen. In der Regel ist dies auch Bestandteil eines
Baustellenlogistikkonzeptes.
Insofern wird im
Bebauungsplan auf konkrete Festsetzungen verzichtet, da der Schutz des Bodens
per se ein zu beachtender Belang ist. Entsprechend ist es vorgesehen, im
städtebaulichen Vertrag entsprechende Regelungen aufzunehmen, die den Schutz
des Bodens gewährleisten können. Hierzu gehört u.a. auch eine bodenkundliche
Baubegleitung durch einen Fachgutachter.
Zur Klarstellung und
Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes wird in der Begründung ein
zusätzliches Unterkapitel 4.7 Bodenschutz eingefügt, in dem auf die notwendigen
Empfehlungen bzw. Schutzmaßnahmen eingegangen wird.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
in der Begründung zum Bebauungsplan ein zusätzliches Kapitel zum Bodenschutz
einzufügen und die Empfehlungen bzw. Maßnahmen zum Schutz des Bodens zu
benennen.
c) Stellungnahme des Deichverbandes
Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband
stellt fest, dass mit der baulichen Umsetzung des B-Planes in den
Nutzungsgebieten GE2 und GEe2 das natürliche Einzugsgebiet des Gewässers W 1.22
entfalle. Daher behalte sich der Deichverband vor, dieses Gewässer zu einem
späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben.
Ferner wird darauf
hingewiesen, dass die künftige Niederschlagswasserbeseitigung über die Gewässer
W 1.22.4 und W 9.1.1 mit dem Deichverband abzustimmen sei. Ein Rückfluss der
Regenwassermengen aus den Nutzungsgebieten GE1 und GEe1 in das Gewässer W 1.19
sei gänzlich zu vermeiden. Der schadlose Ablauf der Einleitmengen in die
Vorfluter sei mit dem Deichverband abzustimmen. Überdies sei nach Abschluss der
Baumaßnahme der Niederschlagswasserbeseitigung diese mit dem Deichverband
abzunehmen und die Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die technischen
Anforderungen an die Umsetzung der Niederschlagswasserbeseitigung werden im
Rahmen der Erschließungsplanung zum künftigen Gewerbegebiet berücksichtigt und
mit dem Deichverband abgestimmt. In diesem Zusammenhang werden auch die
notwendigen Leistungsfähigkeitsnachweise erbracht.
Das künftige
Gewerbegebiet wird über die Gewässer W 1.22.4 und W 9.1.1. entwässert. Eine
Inanspruchnahme des Gewässers W. 1.19 (Budberger Graben) ist nicht vorgesehen.
Eine künftige
(teilweise) Aufhebung des Gewässers W 1.22 steht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht entgegen, da sich lediglich der Rechtscharakter dieses
Straßenseitengrabens ändern würde, nicht jedoch dessen Nutzung und
Ausbaubreite.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
d) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
beziehen sich auf die mit Datum vom 13.01.2015 bereits abgegebene
Stellungnahme. Dort wurde um redaktionelle Ergänzung des Punktes 4.3.1
„Versorgung/Müllabfuhr“ der Begründung gebeten. Da dies mit der aktuellen
Begründung erfolgt ist, werden keine Bedenken zur Planung geäußert.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Eingabe wurde
durch Einarbeitung in die Begründung gefolgt.
V. Anregungen aus der
erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme
des Kreises Kleve, Schreiben vom 19.03.2018
1. Als Untere
Naturschutzbehörde bzgl. des Naturschutzes:
Gegen die Änderung
des Bebauungsplans N 8/2, 2. Teil „Budberger Straße“ werden aus
landespflegerischer Sicht und aus Gründen des Artenschutzes vorsorgliche
Bedenken geäußert, da die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft
nicht abschließend gesichert seien:
Sollte bei
Satzungsbeschluss die Frage nach dem Erwerb der nordöstlichen Fläche nicht
geklärt sein bzw. dauerhaft nicht geklärt werden können, werde zu bedenken
gegeben, dass aufgrund der Wiederherstellung des Landschaftsbildes als eines
der wesentliche Aspekte des Ausgleichs, die Ortsrandeingrünung dennoch zu
erfolgen hat. Sie müsste dann auf den zur Verfügung stehenden Flächen erfolgen.
Eine rein rechnerische Kompensation des Defizits durch Abbuchung aus dem
Ökokonto widerspreche dem Ergebnis des Umweltberichts in Bezug auf die
Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftbild. Darüber hinaus gingen bei der
Planumsetzung für den im Umfeld des Plangebietes festgestellten Steinkauz Teile
seines Nahrungsreviers verlorgen. Als Ausgleich für den Verlust werden für die
Art innerhalb des Plangebietes geeignete Lebensraumstrukturen zur Nahrungssuche
und als mögliches Bruthabitat angelegt. Dazu siehe der Landschaftspflegerische
Begleitplan die am nördlichen Rand angelegte gezielte Kompensationsmaßnahme
vor, die weit über die Hälfte der Fläche entfallen würde, sollte sie nicht zur
Verfügung stehen. Ein Ersatz für die wegfallenden Fortpflanzungs-, Ruhe- und
Nahrungsstätten einer planungsrelevanten Art sei damit nicht ausreichend
erbracht.
Stellungnahme der
Verwaltung
Derzeit befindet
sich der Vorhabenträger der Planung in finalen Vertragsverhandlungen bezüglich
des Grundstückerwerbs. Die vorsorglich geäußerten Bedenken sind somit
gegenstandslos, da die Umsetzung der Maßnahmen durch die
Grundstücksverfügbarkeit sichergestellt werden können, bevor der Plan
rechtskräftig wird.
2. Als Untere
Bodenschutz- und Abfallbehörde:
Es werde
dargestellt, dass die Belange des Bodenschutzes und der Eingriffsminimierung,
d. h. die Einsetzung einer bodenkundlichen Baubegleitung und die Sicherstellung
der schadlosen und erhaltenden Verwertung des in jedem Fall in großen Mengen
bei der Erschließung anfallenden Oberbodens in einem städtebaulichen Vertrag
geregelt werden sollen.
Bisher sei zu den
konkreten Inhalten des Vertrages nichts bekannt. Gegen die Planung bestünden
dann keine Bedenken, wenn folgende Punkte Berücksichtigung finden:
-
Die Wahl
des Gutachters, der die bodenkundliche Baubegleitung durchführt, ist mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Qualifikation muss nachgewiesen
werden
-
Bereits
vor Baubeginn ist von der bodenkundlichen Baubegleitung ein
Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten, der ebenfalls mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abgestimmt wird. Die Umsetzung des abgestimmten Plans ist
durch bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren.
-
Der
bodenkundlichen Baubegleitung ist die Weisungsbefugnis in Bodenschutzbelangen
gegenüber den ausführenden Firmen zu erteilen.
-
Es darf
erst mit dem Bau begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des
abgeschobenen Oberbodens vollständig, d. h. die kompletten Mengen,
sichergestellt ist. Dazu sind die Verwertungswege der Unteren
Bodenschutzbehörde zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen sind
ebenfalls Eingriffe in den Boden und Bodenumlagerungen geplant. Auch diese
Arbeiten müssen, um dem Schutzgut Boden tatsächlich zu einer Aufwertung zu
verhelfen, durch eine bodenkundliche Baubegleitung betreut werden, und dadurch
bodenschonendes Arbeiten sichergestellt werden. Die Wahl des Gutachers ist
ebenfalls mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Nach Abschluss der
Offenlage, vor Satzungsbeschluss wird mit dem Vorhabenträger ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die o. g. aufgeführten Punkte der
Unteren Bodenschutzbehörde vertraglich geregelt werden. Im Bebauungsplan fehlt
hierfür die Festsetzungsgrundlage.
b) Stellungnahme des Deichverbandes
Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 26.02.2018
Unter
Berücksichtigung der Besprechungsergebnisse aus der Projektbesprechung vom
14.12.2017 bei der EGE auf Grundlage des Wasserwirtschaftlichen Konzeptes
Budberger Straße Teil 2 habe der Deichverband keine grundsätzlichen Bedenken.
Es werden noch
weitere Hinweise zum Ausbau bzw. für die Baumaßnahmen gegeben.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise werden
dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt. Das Wasserwirtschaftliche Konzept
sowie dessen Umsetzung sind mit dem Deichverband abzustimmen.
c) Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau.NRW, Schreiben vom 14.02.2018
Durch die
mittlerweile fertiggestellte Anschlussstelle an der A3/L90 sei an dem
Ravensackerweg und der Duirlinger Straße durch bautechnische Maßnahmen eine
Durchfahrt zur L 90 zu verhindern, um Abkürzungsverkehre zu vermeiden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Durch die Anordnung
einer Beschilderung, welche die Durchfahrt für LKW untersagt, werden
Abkürzungsverkehre ausgeschlossen. Um LKW eine Wendemöglichkeit zu bieten, wird
im östlichen Teil des auszubauenden Ravensackerweges eine Wendeschleife
festgesetzt.
Zu 2)
Durch Erarbeitung
der Ausführungsplanung zum Straßenausbau konnte zum einen die beanspruchte
Fläche für den Ausbau des Ravensackerweges reduziert werden und somit dem
Baugebiet GE 1 zugeschlagen werden. Auf der gesamten Länge der Straße kann das
Baufeld um ca. 3 m vergrößert werden.
Zudem wird am Ende des Straßenausbaus nun ein Wendehammer vorgesehen,
der es auch LKW ermöglicht, am Ende des auszubauenden Teils des
Ravensackerweges zu wenden, da der heutige Zustand der restlichen Straße in
Richtung Netterdensche Straße keinen LKW-Verkehr zulässt. Die Festsetzung wurde
als sog. bedingte Festsetzung getroffen. Der Wendehammer kann zurückgebaut
werden und dem Baugebiet zugeschlagen werden, sobald er nicht mehr benötigt
wird, nämlich wenn die Straße komplett bis zur Netterdenschen Straße ausgebaut
wird.
Aufgrund dieser
Änderungen ist der Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen. Die Auslegung
ist inhaltlich beschränkt auf die geänderten Teile (Straßenfläche Budberger
Straße) und Baugebiet GE 1.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter