hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1
-Kaserne-.
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst die Teile der Flurstücke 180 und 190, Flur 31 sowie Teile der
Flurstücke 23, 39 und 57, Flur 33 der Gemarkung Emmerich.
Es ist in der
beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Gegenstand
der Rahmenplanung und auch der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung
war eine Nutzung des ehemaligen Kasernengeländes unter anderem mit
Wohnbauflächen am Westrand des Plangebietes. Zur Umsetzung dieses
Planungszieles wurde innerhalb des vorliegenden räumlichen Geltungsbereiches
der 2. Änderung ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Mittlerweile
wurden die betreffenden Flächen von einem Investor erworben, der die
angestrebte Wohnbebauung umsetzen möchte. Allerdings ist im Rahmen der
konkreten Objektplanung zu diesem Vorhaben deutlich geworden, dass einzelne
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 33/1 -Kaserne- der Umsetzung des
Vorhabens entgegenstehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der Bauweise und der
öffentlichen Erschließungsstraße im südlichen Baufeld.
Das
angestrebte Vorhaben ist auf der Grundlage des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig, so dass die Durchführung eines
Änderungsverfahrens zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan erforderlich ist.
Insbesondere
soll die bislang festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche nicht umgesetzt
werden; stattdessen soll eine private Erschließungsstraße errichtet werden. So
sollen im Zuge des Änderungsverfahrens die nicht mehr benötigten öffentlichen
Verkehrsflächen zukünftig dem allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen und die
überbaubaren Grundstücksflächen sowie zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen insbesondere auch zum Maß der baulichen Nutzung dem konkreten
Vorhaben angepasst werden.
Diese
baulichen Planungen entsprechen weiterhin den in der städtebaulichen
Rahmenplanung 2014 formulierten Entwicklungszielen für das ehemalige
Kasernengelände.
Zu 2)
Der Bebauungsplan ist gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der
Innenentwicklung“ anzusehen, da er eine Wiedernutzbarmachung und
Nachverdichtung der innerhalb des (planungsrechtlich gesicherten)
Siedlungsbereiches liegenden Flächen vorsieht.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend, das heißt u. a.
dass von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung abgesehen wird. Zudem gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe,
die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als
zulässig.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige
Unterrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall soll der Planungsvorentwurf nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Verwaltung für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme
ausgelegt werden. Hierbei haben interessierte Bürger die Möglichkeit, sich über
die Planungsabsichten Kenntnis zu verschaffen und Stellungnahmen hierzu
abzugeben.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Antragsteller
hat ein Planungsbüro für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das
Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter