Betreff
Änderungsverfahren für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 1514/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum Änderungsentwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 17.04.2018 als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 15.07.2018 abzugebende Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

Bedeutung des LEP NRW

 

Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche

-                                   räumliche Struktur des Landes

-                                   erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

-                                   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

-                                   regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

-                                   Siedlungsraum

-                                   Freiraum

-                                   Verkehr und technische Infrastruktur

-                                   Rohstoffversorgung

-                                   Energieversorgung

 

sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.

 

Der LEP-Entwurf unterscheidet zwischen

-                                   Zielen der Raumordnung, welche von den Gemeinden zu beachten sind, d.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

-                                   Grundsätzen der Raumordnung, welche Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte „Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.

 

Verfahren

 

Die Landesregierung hat am 17.04.2018 Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen.

 

Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen eingesehen und heruntergeladen werden:

 

https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung

 

Mit den vorgenommenen Änderungen wird der seit dem 08. Februar 2017 in Kraft getretene LEP punktuell geändert. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind die veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung.

 

Dazu zählt die Absicht, ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen. Mit diesen Änderungen sollen Anreize zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für den Erhalt von Wertschöpfungsketten geschaffen werden.

 

Der LEP enthält u. a. neue Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur verkehrlichen Infrastruktur und zur Rohstoffversorgung. Mit Änderungen zur Standortfestlegung für die Nutzung erneuerbarer Energien soll die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten und die kommunale Entscheidungskompetenz gestärkt werden.

 

 

Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Änderungsentwurf vom 17.04.2018

 

Die Stadt Emmerich am Rhein nimmt zu folgenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung des Entwurfes zur Änderung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wie folgt Stellung:

 

 

2-3 Ziel            Siedlungsraum und Freiraum

 

Die in der ersten Änderung zum LEP NRW enthaltenen Änderungen werden begrüßt, da sie den Kommunen deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Entwicklung von Siedlungsflächen geben und die Einschränkung der kommunalen Planungshoheit herabgesetzt wird.

 

7.2-2 Ziel         Gebiete für den Schutz der Natur

 

In diesen Gebieten räumt der LEP den Regionalplänen weiterhin die Kompetenz ein, mit Hilfe des LANUV Bereiche zu konkretisieren, in denen der Naturschutz Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen hat und die als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten und zu entwickeln sind. Maßstabsbedingt liegt die Darstellungsschwelle bei 150 ha für diese Gebiete. Zu den BSN-Bereichen zählen alle FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturparks sowie Gebiete auf denen  der vertragliche Naturschutz gilt.

 

Diese BSN-Bereiche können jedoch auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrags um weitere, für den regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche ergänzt werden (wie das auf dem Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Hetter südlich der Autobahn, am Dornicker Hafen bzw. in der Dornicker Ward geschehen ist).

 

Die Schutzkulisse am Niederrhein ist nach Auffassung der Stadt Emmerich mittlerweile so umfangreich, dass zusätzliche Ausweisungen den derzeit mühevoll erreichten Kompromiss mit der Landwirtschaft ernsthaft gefährden würden.

 

 

10.2-3  Grundsatz      Windenergie

 

Die neue Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu bekannt, - den Vorbehalten in der Bevölkerung folgend -, den massiven Ausbau der Windenergie zu drosseln und die Verantwortung für deren Entwicklung auf die kommunale Bauleitplanungsebene zu verlagern (Motto: ‚Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz‘). Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie:

 

-       die Verpflichtung im LEP zur Ausweisung von Vorrangzonen aufgehoben,

-       die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben,

-       und entschieden, dass in kommunalen Flächennutzungsplänen Windkraftanlagen zukünftig einen Vorsorgeabstand zu allgemeinen und reinen Siedlungsbereichen von 1.500 Metern einhalten müssen, was jedoch nicht für das Repowering von Altanlagen gilt.

Andererseits hat die Landesregierung die Absicht, durch die zeichnerische Festlegung in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten es den kommunalen Planungsträgern zu ermöglichen, auch außerhalb von regionalplanerisch, festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen darzustellen.

 

Im Sinne politischer Zielsetzungen formuliert die Landesregierung die Erwartung, dass sich Regionen und Kommunen nicht mit der Erfüllung von Mindestzielen zufrieden geben, sondern im Interesse  der landesweiten Zielsetzung von 2% der Flächenkulisse, darüberhinausgehendes Engagement zeigen (im Regierungsbezirk Düsseldorf werden 3.500 ha angestrebt).

 

Der Änderungsentwurf des LEP sieht -entsprechend den Aussagen aus dem Koalitionsvertrag der Landesregierung- vor, mehr Entscheidungskompetenzen für die Kommunen einzuräumen. So ist aus dem Ziel 10.2.-2 (zu beachten) mit Regelungen zur Festlegung von Vorranggebieten in der Regionalplanung ein Grundsatz (zu berücksichtigen)  mit der Möglichkeit, Vorranggebiete festzulegen, geworden. Gleichzeitig sind die Zielgrößen für die Planungsregionen entfallen, um den Ansiedlungsdruck für Windenergieanlagen zu mindern.

 

An Stelle dessen ist jedoch der Grundsatz 10.2.-3 „Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen formuliert worden. Dieser sieht vor, dass bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und kommunalen Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden soll. Hierbei ist ein Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen.

 

Durch diese Regelung wird der derzeitig in Aufstellung befindliche Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ i. V. m. der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich konterkariert. Es sind vier Konzentrationszonen für Windenergie im nördlichen, landwirtschaftlich geprägten Stadtgebiet geplant. Der Ausweisung liegen umfangreiche Gutachten und Verträglichkeitsuntersuchungen zu Grunde. Weitere Flächen sind auf Emmericher Stadtgebiet aufgrund der definierten Tabukritieren nicht mehr verfügbar.

 

Die vier geplanten Konzentrationszonendarstellungen liegen jedoch in geringerem Abstand als 1.500 Meter zu Wohngebieten - auch jenseits der Bundesgrenze. Die Beachtung dieser Abstände würde die Konzentrationszonen dermaßen verkleinern, dass keine Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb der verbleibenden Eignungsbereiche möglich wäre. Dies widerspricht dem vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 16.07.2013 beschlossenen Windenergiekonzept.

 

Somit wäre bei stringenter Berücksichtigung des Grundsatzes im LEP keine Neuerrichtungen von Windkraftanlagen in Emmerich mehr zulässig. Die Verpflichtung der Kommune der Windenergienutzung substanziell genügend Raum anzubieten, könnte nicht erfüllt werden.

 

Der formulierte Grundsatz ist im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen, und damit grundsätzlich einer Abwägung zugänglich. Durch die bereits angestellten Untersuchungen sind auch geringere Abstände zu Wohnbebauung erwiesenermaßen verträglich. Jedoch wird durch den formulierten Grundsatz eine Erwartungshaltung bei den Anwohnenden aufgebaut, die im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sehr sorgfältig abzuwägen ist.

 

 

9.2-1 Ziel        Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe

 

Der LEP legt fest, dass in den Regionalplänen die sog. BSAB – Bereiche den Charakter von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten bei besonderen planerischen Konfliktlagen bekommen sollen. Mit dieser neuen Fassung des Ziels 9.2-1 erfolgt die Rohstoffsicherung daher zukünftig nur über die Ausweisung von Vorranggebieten, die jedoch keine zusätzliche Ausschlusswirkung entfalten.

 

Das dient u.a. dazu, Verfahrenserleichterungen für den Abbau von Bodenschätzen einzuführen, was die flexible Änderung von Abgrabungsplanungen betrifft.

 

Mit Blick auf die langen Genehmigungsverfahren geht die Absicht der Landesregierung im Koalitionsvertrag dahin, die Ausweisung von Versorgungs- und Reservezeiträumen zur Absicherung der Rohstoffwirtschaft wieder auf 25 Jahre für Lockergesteine und auf 35 Jahre für Festgesteine festzulegen.

 

Analog zu den zeitlichen Verlängerungen der Reservezeiträume soll die Fortschreibung zur Sicherung von BSAB - Bereichen von 15 auf 25 Jahre angehoben werden. Geht es nach der Absicht des zu ändernden LEP soll mit dieser Fortschreibung so rechtzeitig begonnen werden, dass ein Versorgungszeitraum von 15 resp. 25 Jahren nicht unterschritten wird.

 

Diese Vorgehensweise läuft z. B. insofern dem Abgrabungskonzept des Kreises Kleve zuwider, als dieses mit den angehörigen Kommunen gemeinsam erarbeitete Konzept eine restriktive Auslegung des Abbaus von Rohstoffen (insbesondere Kiesen und Sanden) vertritt, und die einer Ausweitung der Genehmigungspraxis sowie einer Flexibilisierung der bisherigen Abgrabungspolitik kritisch gegenübersteht.

 

 

10.2-5 Ziel       Solarenergienutzung

 

Der LEP spricht sich vorrangig für die Nutzung von Solarenergie auf vorhandenen baulichen Anlagen aus, bevor die Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen erfolgt, die bauplanungsrechtlich ohnehin nicht privilegiert sind. Als selbständige Anlagen im Außenbereich besteht die Pflicht für Kommunen, für solche Anlagen einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Umweltbericht

 

Der Umweltbericht kommt in der Summe zu dem Ergebnis, dass zu den geplanten Änderungen des LEP keine räumlich, konkreten Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter beschrieben werden können. In der Tendenz ist jedoch sehr wohl mit einer intensiveren Inanspruchnahme des Freiraums zu rechnen.

 

Dem ist von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein nichts hinzuzufügen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter