hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
Änderungsentwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom
17.04.2018 als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 15.07.2018
abzugebende Stellungnahme.
Sachdarstellung :
Bedeutung des LEP NRW
Der
Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum
von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche
-
räumliche
Struktur des Landes
-
erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung
-
Klimaschutz
und Anpassung an den Klimawandel
-
regionale
und grenzübergreifende Zusammenarbeit
-
Siedlungsraum
-
Freiraum
-
Verkehr
und technische Infrastruktur
-
Rohstoffversorgung
-
Energieversorgung
sowie die
zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und
Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.
Der LEP-Entwurf
unterscheidet zwischen
-
Zielen der Raumordnung, welche von den Gemeinden zu beachten sind, d.h. es handelt sich
um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung
überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale
Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
-
Grundsätzen der Raumordnung, welche Aussagen zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz
(ROG) zu berücksichtigen, d.h. sie
sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können
bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Umgekehrt werden die
bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der
Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte
„Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den
unterschiedlichen Planungsebenen.
Verfahren
Die Landesregierung
hat am 17.04.2018 Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen.
Die
Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen
eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung
Mit den
vorgenommenen Änderungen wird der seit dem 08. Februar 2017 in Kraft getretene
LEP punktuell geändert. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind die
veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung.
Dazu zählt die
Absicht, ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige
Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen
mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu
geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten
mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen. Mit diesen Änderungen sollen
Anreize zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für den Erhalt von
Wertschöpfungsketten geschaffen werden.
Der LEP enthält u.
a. neue Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, zur Nutzung erneuerbarer
Energien, zur verkehrlichen Infrastruktur und zur Rohstoffversorgung. Mit
Änderungen zur Standortfestlegung für die Nutzung erneuerbarer Energien soll
die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten und die kommunale
Entscheidungskompetenz gestärkt werden.
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum
Änderungsentwurf vom 17.04.2018
Die Stadt Emmerich am Rhein nimmt zu
folgenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung des Entwurfes zur Änderung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wie folgt Stellung:
2-3
Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Die in der ersten Änderung zum LEP NRW
enthaltenen Änderungen werden begrüßt, da sie den Kommunen deutlich mehr
Handlungsspielraum bei der Entwicklung von Siedlungsflächen geben und die
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit herabgesetzt wird.
7.2-2
Ziel Gebiete für den Schutz der
Natur
In diesen Gebieten räumt der LEP den Regionalplänen weiterhin die
Kompetenz ein, mit Hilfe des LANUV Bereiche zu konkretisieren, in denen der
Naturschutz Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen hat und die
als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten und zu entwickeln
sind. Maßstabsbedingt liegt die Darstellungsschwelle bei 150 ha für diese
Gebiete. Zu den BSN-Bereichen zählen alle FFH- und Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete und Naturparks sowie Gebiete auf denen der vertragliche Naturschutz gilt.
Diese BSN-Bereiche können jedoch auf der Basis eines
naturschutzfachlichen Fachbeitrags um weitere, für den regionalen Biotopverbund
bedeutsame Bereiche ergänzt werden (wie das auf dem Gebiet der Stadt Emmerich
am Rhein in der Hetter südlich der Autobahn, am Dornicker Hafen bzw. in der
Dornicker Ward geschehen ist).
Die Schutzkulisse am Niederrhein ist nach Auffassung der Stadt Emmerich
mittlerweile so umfangreich, dass zusätzliche Ausweisungen den derzeit mühevoll
erreichten Kompromiss mit der Landwirtschaft ernsthaft gefährden würden.
10.2-3 Grundsatz Windenergie
Die neue Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu bekannt, -
den Vorbehalten in der Bevölkerung folgend -, den massiven Ausbau der
Windenergie zu drosseln und die Verantwortung für deren Entwicklung auf die
kommunale Bauleitplanungsebene zu verlagern (Motto: ‚Stärkung der kommunalen
Entscheidungskompetenz‘). Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie:
- die Verpflichtung im LEP zur
Ausweisung von Vorrangzonen aufgehoben,
- die Privilegierung der
Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben,
- und entschieden, dass in
kommunalen Flächennutzungsplänen Windkraftanlagen zukünftig einen
Vorsorgeabstand zu allgemeinen und reinen Siedlungsbereichen von 1.500 Metern
einhalten müssen, was jedoch nicht für das Repowering von Altanlagen gilt.
Andererseits hat die Landesregierung die Absicht, durch die
zeichnerische Festlegung in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung
von Eignungsgebieten es den kommunalen Planungsträgern zu ermöglichen, auch
außerhalb von regionalplanerisch, festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen
für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen darzustellen.
Im Sinne politischer Zielsetzungen formuliert die Landesregierung die
Erwartung, dass sich Regionen und Kommunen nicht mit der Erfüllung von
Mindestzielen zufrieden geben, sondern im Interesse der landesweiten Zielsetzung von 2% der
Flächenkulisse, darüberhinausgehendes Engagement zeigen (im Regierungsbezirk
Düsseldorf werden 3.500 ha angestrebt).
Der Änderungsentwurf
des LEP sieht -entsprechend den Aussagen aus dem Koalitionsvertrag der
Landesregierung- vor, mehr Entscheidungskompetenzen für die Kommunen
einzuräumen. So ist aus dem Ziel
10.2.-2 (zu beachten) mit Regelungen zur Festlegung von Vorranggebieten in der
Regionalplanung ein Grundsatz (zu
berücksichtigen) mit der Möglichkeit,
Vorranggebiete festzulegen, geworden. Gleichzeitig sind die Zielgrößen für die
Planungsregionen entfallen, um den Ansiedlungsdruck für Windenergieanlagen zu
mindern.
An Stelle dessen ist
jedoch der Grundsatz 10.2.-3 „Abstand von Bereichen/Flächen von
Windenergieanlagen formuliert worden. Dieser sieht vor, dass bei der
planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und kommunalen
Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen den
örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten
werden soll. Hierbei ist ein Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen
Wohngebieten vorzusehen.
Durch diese Regelung
wird der derzeitig in Aufstellung befindliche Sachliche Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ i. V. m. der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Emmerich konterkariert. Es sind vier Konzentrationszonen für Windenergie im
nördlichen, landwirtschaftlich geprägten Stadtgebiet geplant. Der Ausweisung
liegen umfangreiche Gutachten und Verträglichkeitsuntersuchungen zu Grunde.
Weitere Flächen sind auf Emmericher Stadtgebiet aufgrund der definierten
Tabukritieren nicht mehr verfügbar.
Die vier geplanten
Konzentrationszonendarstellungen liegen jedoch in geringerem Abstand als 1.500
Meter zu Wohngebieten - auch jenseits der Bundesgrenze. Die Beachtung dieser
Abstände würde die Konzentrationszonen dermaßen verkleinern, dass keine
Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb der verbleibenden Eignungsbereiche
möglich wäre. Dies widerspricht dem vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am
16.07.2013 beschlossenen Windenergiekonzept.
Somit wäre bei stringenter Berücksichtigung
des Grundsatzes im LEP keine Neuerrichtungen von Windkraftanlagen in Emmerich
mehr zulässig. Die Verpflichtung der Kommune der Windenergienutzung
substanziell genügend Raum anzubieten, könnte nicht erfüllt werden.
Der formulierte
Grundsatz ist im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen, und damit
grundsätzlich einer Abwägung zugänglich. Durch die bereits angestellten
Untersuchungen sind auch geringere Abstände zu Wohnbebauung erwiesenermaßen
verträglich. Jedoch wird durch den formulierten Grundsatz eine
Erwartungshaltung bei den Anwohnenden aufgebaut, die im Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung sehr sorgfältig abzuwägen ist.
9.2-1 Ziel Räumliche
Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Der LEP legt fest, dass in den Regionalplänen die sog. BSAB – Bereiche
den Charakter von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten bei
besonderen planerischen Konfliktlagen bekommen sollen. Mit dieser neuen Fassung
des Ziels 9.2-1 erfolgt die Rohstoffsicherung daher zukünftig nur über die
Ausweisung von Vorranggebieten, die jedoch keine zusätzliche Ausschlusswirkung
entfalten.
Das dient u.a. dazu, Verfahrenserleichterungen für den Abbau von
Bodenschätzen einzuführen, was die flexible Änderung von Abgrabungsplanungen
betrifft.
Mit Blick auf die langen Genehmigungsverfahren geht die Absicht der
Landesregierung im Koalitionsvertrag dahin, die Ausweisung von Versorgungs- und
Reservezeiträumen zur Absicherung der Rohstoffwirtschaft wieder auf 25 Jahre
für Lockergesteine und auf 35 Jahre für Festgesteine festzulegen.
Analog zu den zeitlichen Verlängerungen der Reservezeiträume soll die
Fortschreibung zur Sicherung von BSAB - Bereichen von 15 auf 25 Jahre angehoben
werden. Geht es nach der Absicht des zu ändernden LEP soll mit dieser
Fortschreibung so rechtzeitig begonnen werden, dass ein Versorgungszeitraum von
15 resp. 25 Jahren nicht unterschritten wird.
Diese Vorgehensweise läuft z. B. insofern dem Abgrabungskonzept des
Kreises Kleve zuwider, als dieses mit den angehörigen Kommunen gemeinsam
erarbeitete Konzept eine restriktive Auslegung des Abbaus von Rohstoffen
(insbesondere Kiesen und Sanden) vertritt, und die einer Ausweitung der
Genehmigungspraxis sowie einer Flexibilisierung der bisherigen Abgrabungspolitik
kritisch gegenübersteht.
10.2-5
Ziel Solarenergienutzung
Der LEP spricht sich vorrangig für die Nutzung von Solarenergie auf
vorhandenen baulichen Anlagen aus, bevor die Errichtung von großflächigen
Solarenergieanlagen auf Freiflächen erfolgt, die bauplanungsrechtlich ohnehin
nicht privilegiert sind. Als selbständige Anlagen im Außenbereich besteht die
Pflicht für Kommunen, für solche Anlagen einen Bebauungsplan aufzustellen.
Umweltbericht
Der Umweltbericht kommt in der Summe zu dem Ergebnis, dass zu den
geplanten Änderungen des LEP keine räumlich, konkreten Auswirkungen auf
einzelne Schutzgüter beschrieben werden können. In der Tendenz ist jedoch sehr
wohl mit einer intensiveren Inanspruchnahme des Freiraums zu rechnen.
Dem ist von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein nichts hinzuzufügen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter