Betreff
Antrag auf Einrichtung und Ausweisung eines erkennbaren Fußgängerbereichs im Rheinpromenadenabschnitt zwischen "Alter Markt" und "Rheinpromenade";
hier: Antrag Nr. XIV/2018 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 1516/2018
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Antrag

 

Die BGE-Ratsfraktion beantragt zur Erhöhung der Fußgängersicherheit die Einrichtung und Ausweisung eines erkennbaren Fußgängerbereiches in dem Rheinpromenadenabschnitt zwischen „Alter Markt“ und „Rheinpromenade 1“ vor Beginn der Sommerferien 2018 in NRW am 16.07.2018.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1. Vorhandene Beschilderung

 

Die jetzige Beschilderung zwischen den Bereichen Krantor und Wassertor besteht aus den VZ 242.1 „Fußgängerbereich“ mit dem ZZ 1022-10 „Radverkehr frei“. Der Zusatz „Radverkehr frei“ erlaubt es Radfahrern, hier zu verkehren, allerdings nur im Schritttempo. Die Radfahrer haben grundsätzlich das „Vorgehrecht“ der Fußgänger zu beachten, so dass bereits die bestehende Beschilderung den Radverkehr einschränkt.

Darüber hinaus ist in allen Fällen das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO zu beachten.

 

2. Unfalllage

 

Die Abfrage bei der Kreispolizeibehörde ergab, dass sich seit 2016 drei Unfälle ereignet haben. Alle Unfälle ereigneten sich zwischen PKW-Fahrer und Radfahrer bzw. einem parkenden Fahrrad. Fußgänger waren nicht beteiligt.

 

3. Gefahrenlage

 

In dem Rheinpromenadenabschnitt zwischen „Alter Markt“ und „Rheinpromenade 1“ ist ein Fußgängerbereich ausgewiesen. Der hier zugelassene Radverkehr erfährt durch die bestehende Ausweisung des Fußgängerbereiches eine dahingehende Einschränkung, als dass diese nur Schritttempo fahren dürfen und das „Vorgehrecht“ der Fußgänger zu beachten haben. Von Einzelfällen abgesehen funktioniert diese Verkehrsregelung auf der Rheinpromenade. Bei entsprechender hoher Fußgängerfrequenz wird beobachtet, dass Radfahrer ihr Fahrrad weitgehend an der Hand führen. Insofern kann nicht von dem Bestehen einer Gefahrenlage ausgegangen werden.

 

4. Zusammenfassung/Fazit

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zugelassene Benutzung des Fußgängerbereiches im Rheinpromenadenabschnitt zwischen „Alter Markt“ und „Rheinpromenade 1“ durch den Radverkehr keine Gefahrenlage, die über das normale Maß hinausgeht, darstellt. Hiervon zeugt auch die abgefragte Unfalllage.

 

Nach der Prüfung der Sachlage ist somit zu erkennen, dass eine zusätzliche Hinweisbeschilderung als nicht erforderlich erachtet wird.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter